Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 17 BestattG - Zweite Leichenschau, Einäscherungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2128-2

(1) Vor einer Einäscherung und vor der Durchführung einer Bestattung nach § 15a, die eine beschleunigte Auflösung des körperlichen Zusammenhaltes der Leiche beinhaltet, ist eine zweite Leichenschau durchzuführen. Dies gilt nicht für Fälle nach § 9 oder wenn eine schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft gemäß § 159 Strafprozessordnung vorliegt. Soll die Einäscherung im Ausland erfolgen, haben die nach § 13 Absatz 2 Bestattungsverpflichteten die Durchführung der zweiten Leichenschau zu veranlassen.

(2) Zuständig für die Durchführung der zweiten Leichenschau sind die Kreise und kreisfreien Städte. Diese können die zweite Leichenschau in ihrem Bezirk selbst durchführen oder geeignete ärztliche Personen im Einzelfall oder im Allgemeinen ermächtigen. Die zweite Leichenschau darf nur durch ärztliche Personen durchgeführt werden, die

  1. 1.

    die Gebietsbezeichnung "Rechtsmedizin", "Pathologie", "Anatomie" oder "Öffentliches Gesundheitswesen" führen oder

  2. 2.

    einem Institut für Rechtsmedizin angehören und den Facharztstandard "Rechtsmedizin" erfüllen oder

  3. 3.

    über besondere Sachkunde im Bereich der Leichenschau verfügen.

Der Nachweis der besonderen Sachkunde im Bereich der Leichenschau erfolgt über die Teilnahme an einer zumindest achtstündigen und von einer Landesärztekammer anerkannten Fortbildung zur ärztlichen Leichenschau in den der Ermächtigung vorangegangenen zwei Jahren. Ab dem auf die Ermächtigung folgenden Jahr ist eine Teilnahme an dieser Fortbildung alle fünf Jahre erforderlich. Ärztliche Personen der Kreise und kreisfreien Städte, die keine der in Nummer 1 aufgeführten Gebietsbezeichnungen führen, haben innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Regelung an einer zumindest achtstündigen und von einer Landesärztekammer anerkannten Fortbildung zur ärztlichen Leichenschau teilzunehmen.

(3) Treten bei der zweiten Leichenschau Zweifel an der Richtigkeit der in der Todesbescheinigung festgestellten Todesart auf, ist eine Leichenöffnung durchzuführen, wenn die Zweifel auf andere Weise nicht ausgeräumt werden können.

(4) Wird nach der zweiten Leichenschau zweifelsfrei festgestellt, dass ein Verschulden Dritter an dem Tod ausgeschlossen werden kann, ist eine Bescheinigung über die Freigabe zur Einäscherung oder zu einer Bestattung gemäß § 15a auszustellen. Ohne eine solche Bescheinigung ist die Einäscherung oder eine Bestattung gemäß § 15a nicht zulässig. In den Fällen des § 159 Absatz 2 der Strafprozessordnung gilt dies entsprechend für die Genehmigung der Staatsanwaltschaft.

(5) Einäscherungen dürfen nur in Anlagen zur Feuerbestattung (Krematorien) vorgenommen werden. Die Einäscherung der verstorbenen Person erfolgt im Sarg. Die Asche aus der Einäscherung einer verstorbenen Person ist einer Urne zuzuordnen und in ihr aufzunehmen. Bei der Verbrennung oder bei der Durchführung von Bestattungen nach § 15a freiwerdende Metallteile, künstliche Körperteile und andere nicht biologisch abbaubare Materialien dürfen vorbehaltlich der Wahrung der Rechte der Totenfürsorgeberechtigten der Asche entnommen werden. Die Urne ist fest zu verschließen, zu versiegeln und mit den Angaben zur verstorbenen Person nach Absatz 5 Nummer 1 bis 3 zu versehen.

(6) Die Einäscherung ist von der Betreiberin oder dem Betreiber des sie durchführenden Krematoriums zu dokumentieren. Die Dokumentation hat mindestens die folgenden Angaben und Nachweise zu enthalten:

  1. 1.

    Vor- und Zunamen der verstorbenen Person,

  2. 2.

    Geburtsort und Geburtsdatum,

  3. 3.

    letzter Wohnort,

  4. 4.

    Nachweis über die Zulässigkeit der Einäscherung nach Absatz 3,

  5. 5.

    Zeitpunkt der Einäscherung und

  6. 6.

    Verbleib der Urne.

(7) Die Dokumentationsunterlagen sind mindestens 30 Jahre aufzubewahren. Bei vorheriger Aufgabe des Betriebs sind sie der Gemeinde zu übergeben.