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§ 24a BestattG - Verbot von Natursteinelementen aus Kinderarbeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2128-2

(1) Elemente aus Naturstein dürfen auf einem Friedhof nur aufgestellt werden, wenn

  1. 1.

    sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gewonnen, be- und verarbeitet (Herstellung) worden sind oder

  2. 2.

    durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne Kinderarbeit im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens Nummer 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) erfolgte und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind.

(2) Eine Organisation wird auf Antrag von der für das Bestattungswesen zuständigen obersten Landesbehörde, die ihre Zuständigkeit auf eine Behörde in ihrem Geschäftsbereich übertragen kann (anerkennende Behörde), als Zertifizierungsstelle anerkannt, wenn sie und die für sie tätigen Personen erwiesenermaßen

  1. 1.

    über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse verfügen,

  2. 2.

    weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung, am Import oder Export oder am Handel mit Steinen beteiligt waren oder sind,

  3. 3.

    sich schriftlich oder elektronisch verpflichten, eine Bestätigung nach Absatz 1 Nummer 2 nur auszustellen, wenn sie sich zuvor über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat, die nicht länger als sechs Monate zurückliegen dürfen, vergewissert haben,

  4. 4.

    ihre Tätigkeit dokumentieren.

Die anerkennende Behörde kann die Anerkennung mit Nebenbestimmungen versehen; die Gültigkeitsdauer ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Ist es aufgrund von staatlichen Reisebeschränkungen unmöglich oder unzumutbar, die nach Satz 1 Nummer 3 erforderlichen Kontrollen durchzuführen, ruht die entsprechende Verpflichtung der Zertifizierungsstellen. Diese sind berechtigt, Zertifikate auch dann zu vergeben, wenn sie nach den Umständen berechtigt davon ausgehen können, dass die Herstellung der Steine unter den Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 2 erfolgt ist. Nach Aufhebung der Reisebeschränkungen sind die Kontrollen unverzüglich wiederaufzunehmen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Natursteine, die vor dem 1. Januar 2025 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.