§ 15 BestattG - Bestattungsarten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2128-2
(1) Die Bestattung wird durchgeführt
- 1.
als Erdbestattung auf einem Friedhof in einem Sarg oder
- 2.
als Einäscherung mit Urnenbeisetzung (Feuerbestattung).
Die Urnenbeisetzung erfolgt auf einem Friedhof oder von einem Schiff aus auf See (Seebestattung). § 20 Absatz 4 und § 26 Absatz 3 und 4, insbesondere die Möglichkeit der Bestattung ohne Sarg, bleiben unberührt.
(2) Särge und Urnen müssen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. Särge müssen sich innerhalb der Ruhezeit zersetzen oder ohne schädliche Rückstände verbrennen.
(3) Bei der Wahl des Friedhofs sowie Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille der verstorbenen Person maßgebend, soweit Rechtsvorschriften oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt oder war die Person bei Abgabe der Erklärung nicht geschäftsfähig, entscheiden die Bestattungspflichtigen. Hat die Gemeinde für die Bestattung zu sorgen, entscheidet sie, soll aber eine Willensbekundung nach Satz 1 berücksichtigen. Bei der Leiche einer unbekannten Person ist nur die Erdbestattung zulässig.
(4) Die Urnenbeisetzung auf See hat in einem Abstand von mindestens drei Seemeilen zur Küste zu erfolgen. Sie darf nur durch ein Bestattungsunternehmen von einem zum Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiff aus, durch die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, durch Fischereibetriebe oder von einem Wasserfahrzeug des öffentlichen Dienstes aus durchgeführt werden. Für die Totenasche sind wasserlösliche und biologisch abbaubare Urnen zu verwenden. Sie dürfen keinerlei Metallteile enthalten. Die Urnen sind so zu verschließen und durch Sand oder Kies zu beschweren, dass sie nicht aufschwimmen können. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 5 ist eine wasserrechtliche Zulassung für das Einbringen der Urne in ein Küstengewässer nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 43 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 409), nicht erforderlich. Im Rahmen der Urnenbeisetzung dürfen Gegenstände wie Kränze, Gestecke oder persönliche Gegenstände, die sich nicht zersetzen oder bei denen mit einem längeren Aufschwimmen zu rechnen ist, nicht in das Gewässer eingebracht werden.