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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.08.1980, Az.: BVerwG 6 CB 29.80

Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts; Klärungsbedürftige Rechtsfrage im Zusammenhang mit § 26 Abs. 4 WPflG (Wehrpflichtgesetz)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.08.1980
Aktenzeichen
BVerwG 6 CB 29.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 11437
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 20.11.1979 - AZ: 6 K 2269/78

Fundstellen

  • DÖ 1981, 969
  • DÖV 1981, 969-970 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 32, 504 - 505
  • VwRspr 1981, 504-505 (Volltext mit amtl. LS)

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. August 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. November 1979 wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 VwGO zulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, weil das angestrebte Revisionsverfahren offensichtlich nicht zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen führen kann (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift und des im wesentlichen gleichlautenden § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur erfüllt, wenn die Rechtssache mindestens eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte konkrete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen wird (BVerwGE 13, 90 [91 f.]). Die von der Beschwerde bezeichneten Fragen erfüllen diese Anforderungen nicht.

3

Die Ausgangsfrage der Beschwerde,

4

ob § 26 Abs. 4 WPflG auch für das Gericht bindend ist,

5

ist bereits geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 17.76 - [Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 29]) von einer solchen Bindung aus.

6

Die weiteren Fragen,

  1. 1.

    welche Mindestanforderungen an die Aufklärung Würdigungsfähiger Tatsachen durch das erkennende Gericht zu stellen sind, die Rückschlüsse auf die Gesamtpersönlichkeit und das sittliche Verhalten des Klägers zulassen,

  2. 2.

    ob diese Mindestanforderungen erfüllt sind, wenn das Gericht bis auf die Frage nach Namen, Alter, Beruf und Wohnort im Rahmen der Vernehmung des Klägers keinerlei Ermittlungen hinsichtlich seiner Person anstellt, soweit sie sein derzeitiges reales Leben betreffen, sondern statt dessen ausschließlich einen Katalog konstruierter "aussichtsloser Konfliktlagen" abfragt,

  3. 3.

    ob allein aus der Beantwortung eines derartigen Fragenkataloges ein hinreichender Schluß gezogen werden kann, daß der Kläger eine ernsthafte Auseinandersetzung und Abwägung als Voraussetzung für eine Gewissensentscheidung nicht vorgenommen hat,

7

kommt keine grundsätzliche Bedeutung in dem dargestellten Sinne zu, weil sie nur auf der Grundlage der Gegebenheiten des Einzelfalles zu beantworten sind. Derartige einzelfallbezogene Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht (vgl. u.a. Beschlüsse vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92], vom 6. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 7.72 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 40] und vom 21. September 1979 - BVerwG 6 B 92.78 - m.w.N.). Im übrigen ergibt die Beschwerdebegründung, daß die Beschwerde mit diesen Fragen in Wirklichkeit das Verfahren und die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts angreifen will. Solche Angriffe aber sind im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlich (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Beschlüsse vom 26. November 1979 - BVerwG 6 B 83.79 - und vom 17. Dezember 1979 - BVerwG 6 CB 82.79 - m.w.N.).

8

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

9

Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens eingelegte Revision des Klägers bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

10

Die mit der Revision erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht sei in der mündlichen Verhandlung nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil die Richterin, die den Vorsitz in dieser Verhandlung geführt habe, nicht über ausreichende Erfahrung in Streitsachen aus dem Gebiet der Kriegsdienstverweigerung verfüge und deshalb die Verhandlung nicht sicher und sachgerecht geführt habe, geht offensichtlich fehl.

11

Nicht vorschriftsmäßig besetzt im Sinne der §§ 133 Nr. 1, 138 Nr. 1 VwGO ist ein Verwaltungsgericht nur dann, wenn seine Zusammensetzung mit § 5 Abs. 3, §§ 15-30 VwGO unvereinbar ist oder - nicht nur irrtümlich (vgl. Urteil vom 26. April 1974 - BVerwG 7 C 77.72 - [Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 11]) - gegen die gemäß § 21 e - § 21 g GVG im Geschäftsverteilungsplan aufgestellten Regelungen verstößt (Eyermann/Fröhler, VwGO, 8. Aufl., § 138 RdNr. 2; Redeker/von Oertzen, VwGO, 6. Aufl., § 133 Anm. 2). Entspricht die Besetzung des Gerichts aber diesen Vorschriften und Regelungen, dann ist dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten darauf, daß ihre Rechtssache von dem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) behandelt und entschieden wird, genügt (BVerfGE 17, 294 [299]; BVerwGE 20, 39 [41]). Gesetzlicher Richter ist demnach der Richter, dessen Entscheidungsbefugnis sich aus den Zuständigkeitsregelungen der anzuwendenden Verfahrensordnung, hier der Verwaltungsgerichtsordnung, aus dem Geschäftsverteilungsplan und aus der Berufung durch den Vorsitzenden ergibt (BVerfGE 18, 344 [352]). Die in § 133 Nr. 1 VwGO eingeräumte Rügebefugnis dient allein dem Zweck, die in diesem Sinn vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts zu sichern und Manipulationen bei der Auswahl der an der Entscheidung mitwirkenden Richter auszuschließen.

12

Eine Vorschrift, die es geböte, das Gericht jeweils mit Richtern zu besetzen, die für die von ihnen zu behandelnde Rechtsmaterie die besten Kenntnisse und forensischen Fähigkeiten besitzen, ist dem Verfahrensrecht unbekannt. Selbst wenn an der angefochtenen Entscheidung ein Richter mitgewirkt haben sollte, der anderen Richtern in dieser Hinsicht nachstand, kann das mithin nicht gemäß § 133 Nr. 1 VwGO gerügt werden.

13

Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe das angefochtene Urteil unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verkündet, greift nicht durch. Dabei kann dahinstehen, ob die Zugangstür zu dem Gerichtsgebäude, in dem die mündliche Verhandlung stattgefunden hat, zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung geöffnet war - wie es nach der den Beteiligten bekannten Auskunft des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen der Regel entspricht - oder ob sie versehentlich geschlossen war. Denn die zulassungsfreie Verfahrensrevision ist in Wehrpflichtsachen gemäß § 34 Abs. 2 WPflG nur gegeben, wenn "wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung gerügt werden". Einen ohne Zulassung der Revision rügefähigen Verfahrensmangel sieht die Verwaltungsgerichtsordnung gemäß § 133 Nr. 4 aber nur darin, daß "das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind", d.h. wenn die mündliche Verhandlung unter Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz stattgefunden hat. Sie ist hingegen nicht auch dann statthaft, wenn dieser Grundsatz bei der Urteilsverkündung verletzt worden ist. Dementsprechend beschränkt § 138 Nr. 5 VwGO die Fiktion, daß das Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen ist, auf den Fall, daß das Urteil "auf eine mündliche Verhandlung" ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. Diese Einschränkung der Rügebefugnis im Verfahren der zulassungsfreien Revision rechtfertigt sich aus der Überlegung, daß sich eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes bei der Urteilsverkündung nicht auf die Entscheidungsfindung auswirken kann. Obwohl § 169 Satz 1 GVG die Öffentlichkeit der Verhandlung "einschließlich der Verkündung der Urteile" vorsieht, ist die zulassungsfreie Revision daher nicht gegeben, wenn dieser Grundsatz lediglich während der Urteilsverkündung verletzt worden ist (vgl. Beschluß vom 15. Dezember 1977 - BVerwG 4 CB 91.77 -).

14

Auch die Revision ist nach alledem zurückzuweisen. Dies kann gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluß geschehen.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Becker
Dr. Schinkel
Nettesheim