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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.09.1979, Az.: BVerwG 6 B 92.78

Verpflichtungsklage auf Gewährung von Versorgungsbezügen; Persönlichkeitsveränderung eines Beamten als Dienstunfähigkeit; Folgen der Belastung einer Kriegsgefangenschaft; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Vorwurf der Verletzung von Aufklärungspflichten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.09.1979
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 92.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 14986
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 28.11.1975 - AZ: V A 223.74
OVG Berlin - 30.05.1978 - AZ: IV B 20.76

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. September 1979
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 30. Mai 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.800 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

1.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn eine Rechtssache eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage auf wirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus dem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwGE 13, 90 [91, 92]).

3

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift schon deshalb nicht, weil sie keinerlei Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der darin bezeichneten Rechtsfrage enthält. Davon abgesehen kommt der Rechtsfrage,

"ob die Persönlichkeitsveränderung eines Beamten aufgrund der psychischen und physischen Belastungen der Kriegsgefangenschaft, die mit einem Aufenthalt im Konzentrationslager vergleichbar ist, eine Dienstunfähigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 G 131 darstellt",

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keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Rechtsfrage vermag deshalb nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Zulassung der Revision zu führen, weil die Frage, ob die psychische und physische Belastung der Kriegsgefangenschaft die Dienstunfähigkeit eines Beamten verursacht hat, stets nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen ist. Die von den Umständen des Einzelfalles abhängige Beantwortung einer Frage kann aber einer Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung verleihen (vgl. u.a. Beschlüsse vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92], vom 6. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 7.72 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 40], vom 26. Juli 1973 - BVerwG 6 B 22.73 - und vom 17. Februar 1977 - BVerwG 6 B 49.76 -).

5

2.

Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 86 Abs. 1 VwGO), muß schon aus formellen Gründen erfolglos bleiben, weil sie nicht dem Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Denn sie läßt eine substantiierte Darlegung darüber vermissen, inwiefern sich die unterbliebene Beweiserhebung dem Berufungsgericht nach seiner für das Beschwerdeverfahren maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung (vgl. Beschluß vom 6. Mai 1977 - BVerwG 6 B 5.77 - mit weiteren Nachweisen) hätte aufdrängen müssen und aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung auf der unterlassenen Aufklärung beruht oder doch beruhen kann (BVerwGE 31, 212 [217]).

6

Abgesehen davon kann von einer ungenügenden Sachaufklärung des Berufungsgerichts keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat die auf Gewährung von Versorgungsbezügen nach dem G 131 gerichtete Verpflichtungsklage des Klägers mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger am 8. Mai 1945 Beamter auf Widerruf gewesen sei und daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 G 131 als mit dem Ablauf des 8. Mai 1945 durch Widerruf entlassen gelte. Beamter auf Lebenszeit sei der Kläger nicht gewesen, weil er keine Ernennungsurkunde mit den Worten "auf Lebenszeit" erhalten habe; dies werde weder vom Kläger behauptet noch lasse sich dies der von dem Kläger vorgelegten Bescheinigung des Universitätsarchivs der Universität Greifswald vom 23. Mai 1977 entnehmen. Daß der Kläger am 8. Mai 1945 Beamter auf Widerruf gewesen sei, werde auch durch die Vorschriften der Reichsassistentenordnung vom 1. Januar 1940 und durch eine Gehaltsbescheinigung der Oberkasse des Reichsstatthalters im Reichsgau Wartheland vom 8. Juni 1944 bestätigt. Bei dieser Sachlage bestand für das Berufungsgericht - unabhängig von der Frage, ob dies verfahrensrechtlich überhaupt zulässig wäre - keine Veranlassung, die angeblich bei der Universität Greifswald befindlichen Personalakten des Klägers beizuziehen oder den Kläger zur Vorlage "der entsprechenden Unterlagen in Original oder in Abschrift" aufzufordern. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Gesundheitszustand des Klägers am 8. Mai 1945 und im Zeitpunkt seiner Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft bedurfte es deshalb nicht, weil der Kläger selbst in dem dem Antrag auf Gewährung der Versorgungsbezüge beigefügten Lebenslauf dargelegt hatte, er sei zu keiner Zeit der Kriegsgefangenschaft ernstlich krank geworden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestanden keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger in dem für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt infolge einer Wesensveränderung mit Krankheitswert dienstunfähig im Sinne des § 6 Abs. 2 G 131 war. Für eine Beweiserhebung in dieser Richtung bestand daher kein erkennbarer Anlaß.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.800 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim