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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.06.1957, Az.: BVerwG IV B 24.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.06.1957
Aktenzeichen
BVerwG IV B 24.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 12203
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 09.12.1955 - AZ: Prozeßliste Nr. 116/54
VGH Baden-Württemberg - 09.12.1955 - AZ: Tagbuch-Nr. 542/54

Verfahrensgegenstand

Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
die Bundesrichter Lentz, Dr. Müller und Dr. de Chapeaurouge
ohne mündliche Verhandlung am 12. Juni 1957
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 9. Dezember 1955 - Tagbuch-Nr. 542/54 - Prozeßliste Nr. 116/54 - wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1905 geborene heimatvertriebene Kläger, der von Beruf Fleischergeselle und Hausschlächter ist, beantragte im Januar 1952 Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz. Das Gesundheitsamt ... stellte am 4. Februar 1952 im wesentlichen Arthrosis deformans der Lendenwirbelsäule mit mäßigen Bewegungsschmerzen fest. Es bemaß die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 50 %. Der Soforthilfeausschuß lehnte darauf den Antrag mit Beschluß vom 11. Februar 1952 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Vorsitzende des Beschwerdeausschusses mit Bescheid vom 3. April 1952 zurück.

2

Am 18. Dezember 1952 beantragte der Kläger Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG -. Er sei "um 50 v.H." erwerbsunfähig wegen Veränderung der Lendenwirbelsäule und Verletzung der linken Hand. Das Staatliche Gesundheitsamt ... erklärte den Kläger nach ärztlicher Untersuchung am 10. Februar 1954 - wiederum - für nicht dauernd erwerbsunfähig im Sinne des § 265 LAG. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit liege nicht über 50 v.H. Da der Kläger auf seinem Standpunkt beharrte, wies nunmehr der Ausgleichsausschuß mit Bescheid vom 25. Mai 1954 den Antrag ab. Auch die Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg. In dem Beschluß vom 16. November 1954 ist ausgeführt, daß von dem amtsärztlichen Gutachten ausgegangen werden müsse. Zur Einholung eines Obergutachtens läge kein Anlaß vor. Auch das Versorgungsamt habe dem Beschwerdeführer die "Anerkennung der Erwerbsunfähigkeit" versagt.

3

Gegen diesen Beschluß richtete sich die Klage, mit der der Kläger die Einholung eines spezialärztlichen Obergutachtens verlangte. Hierbei verwies der Kläger auf ein Gutachten der Inneren Abteilung des Kreiskrankenhauses ... vom 13. November 1953, ferner im Schriftsatz vom 26. Oktober 1955 auf das privatärztliche Gutachten des Dr. W. vom 26. September 1955.

4

Der Beklagte hielt die Klage für unbegründet. Er verwies auf das ärztliche Zeugnis des Dr. Sch. das einen Röntgenbefund des Städtischen Krankenhauses ... vom 1. Dezember 1949 enthält, ferner auf das ärztliche Zeugnis für Dr. N. vom 22. November 1949, das vertrauensärztliche Gutachten der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein vom 25. März 1953 und den Befund des Kreiskrankenhauses ... vom 13. November 1953. Von diesen weisen das ärztliche Zeugnis für Dr. N. und das des Dr. Sch. einen Untersuchungsbefund auf, der fast negativ ist; dies gilt auch für das vertrauensärztliche Gutachten vom 25. März 1953, das im übrigen aber Arbeitsfähigkeit ab 26. März 1953 bescheinigt. Als Ergebnis der Untersuchung im Kreiskrankenhaus ... vom 13. November 1953 wurde eine Spondylosis deformans festgestellt. Der Beklagte verwies ferner auf das Schreiben des Arbeitsamtes ... vom 19. Juli 1955, ausweislich dessen die Arbeitslosenfürsorgeunterstützung ab 29. Oktober 1953 eingestellt worden sei, weil der Kläger wiederholt angegeben habe, eine Arbeitsaufnahme bedeute für ihn eine Quälerei. Ausweislich einer Auskunft der Landesversicherungsanstalt Württemberg habe in dem Sozialgerichtsverfahren vor dem Sozialgericht Reutlingen die chirurgisch-orthopädische Klinik Dr. B. in S. im Gutachten vom 17. Mai 1955 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von nur 25 % festgestellt. Aus dem Gutachten des Dr. W. vom 26. September 1955 ergibt sich u.a., daß eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers auf "orthopädischem Fachgebiet" nicht vorliegt.

5

Die erwähnten Unterlagen und auch der Röntgenbefund des Kreiskrankenhauses ... vom 9. November 1953, der die Grundlage für die Auskunft des Kreiskrankenhauses vom 13. November 1953 und auch für das Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamtes ... vom 10. Februar 1954 war, haben den Verwaltungsgerichtshof vorgelegen.

6

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage durch das Urteil vom 9. Dezember 1955 abgewiesen. Das Urteil enthält eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung.

7

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger zunächst selbst "Beschwerde" erhoben und diese begründet.

8

Der sodann vom ihm bestellte Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt Glock teilte mit, er werde die "Beschwerde" nach Eingang des vom Kläger beantragten Obergutachtens der orthopädischen Universitätsklinik T. noch eingehend begründen. Zwar ist inzwischen Abschrift des Gutachtens vom 25. März 1956 eingereicht worden, Rechtsanwalt G. hat auch zweimal noch "Schriftsatzfrist", zuletzt bis 30. September 1956, erbeten. Eine weitere Begründung des Rechtsmittels ist aber nicht erfolgt.

9

Der Beklagte hält die Nichtzulassungsbeschwerde für unbegründet. Die allgemein gehaltenen Behauptungen über angebliche Verfahrensmängel seien nicht geeignet, eine für den Kläger günstige Entscheidung herbeizuführen. Es lägen auch keine Verfahrensmängel vor.

10

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht ist der Meinung, der Rechtsstreit gehe lediglich um die Frage des Gesundheitszustandes des Klägers und werfe auch in verfahrensrechtlicher Beziehung nichts auf, was oberstgerichtlicher Klärung bedürfe. Wollte man aber das Rechtsmittel in eine zulassungsfreie Revision umdeuten, so frage es sich, ob nicht eine mündliche Verhandlung verfahrensrechtlich erförderlich und zur Beurteilung der Person des Klägers auch zweckmäßig gewesen wäre und ob der Verwaltungsgerichtshof bei dem ihm unterbreiteten Gutachtermaterial in der Lage gewesen wäre, zweifeisfrei zu beurteilen, ob der Kläger die gesetzliche Verdiensthälfte (§ 265 Abs. 1 LAG) erwerben könne.

11

II.

Der Kläger hat zwar nach dem Wortlaut des Rechtsmittels vom 18. Januar 1956 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Auch der von ihm bestellte Rechtsanwalt G. der sich allerdings entgegen seiner Ankündigung zur Sache nicht geäußert hat, gebraucht dieses Wort. Dennoch ist der Senat zugunsten des Klägers davon ausgegangen, daß das Rechtsmittel des Klägers in Wirklichkeit eine zulassungsfreie Revision ist. Als Nichtzulassungsbeschwerde könnte das Rechtsmittel nur Erfolg haben, wenn der Sache grundsätzliche, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme - § 339 Abs. 1 LAG -. Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein, wie keiner weiteren Ausführung bedarf. Dagegen ergibt sich aus der Begründung des Rechtsmittels ganz offensichtlich, daß der Kläger Mängel des gerichtlichen Verfahrens rügt; das ganze Verfahren habe überhaupt nicht auf "ordnungsgemäßer Grundlage" beruht. Es bestehen daher keine Bedenken, das Rechtsmittel in eine zulassungsfreie Revision umzudeuten, denn für die Einlegung der Revision bedarf es keiner Zulassung, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des - gerichtlichen - Verfahrens gerügt werden - § 339 Abs. 1 LAG -.

12

Verfahrensmängel, noch dazu wesentliche, d.h. solche, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet wären, sind indessen vom Kläger nicht vorgetragen worden. Aus dem einen Tag vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangenen Schreiben des Rechtsanwalts G. vom 24. Februar 1956 kann auch nicht entnommen werden, daß von diesem beabsichtigt war, weitere Verfahrensmängel, als sie der Kläger selbst schon im ganzen gerügt hat, darzulegen. Das Schreiben vom 24. Februar 1956 hatte nämlich seinem klaren Wortlaut nach nur die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Gegenstand, wovon Rechtsanwalt G. in Übereinstimmung mit dem Eingangswortlaut der Rechtsmittelschrift des Klägers selbst vom 18. Januar 1956 ausging. Das Schreiben vom 24. Februar 1956 konnte daher nicht als Gesuch um Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist angesehen werden. Dies um so weniger, als es nur die Ankündigung eines Obergutachtens in orthopädischer Hinsicht, d.h. zur sachlichrechtlichen Seite - anscheinend der Erwerbsunfähigkeit - zum Inhalt hatte.

13

Der Kläger weist eingangs der Begründung seines Rechtsmittels auf den Umstand hin, das Arbeitsamt habe die Unterstützungszahlungen an ihn eingestellt, was die Schlußfolgerung zulasse, seine Vermittlungsunfähigkeit beruhe auf einer - auch lastenausgleichsrechtlich - erheblichen Minderung der Erwerbsfähigkeit. Sollte in diesem Vorbringen eine Revisionsrüge gesehen werden, so wäre sie sachlich-rechtlicher Art und der Kläger könnte mit ihr in diesem Verfahren nicht gehört werden. Sie beträfe den Grad der Erwerbsunfähigkeit nach § 265 LAG, enthielte nämlich die Behauptung, der Kläger sei in der Erwerbsfähigkeit erheblich gemindert. Im übrigen wäre, worauf der Kläger aus Gründen der Klarstellung hingewiesen sein mag, diese Schlußfolgerung auch unzutreffend. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, daß das Arbeitsamt gemäß § 76 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung - AVAVG -, jetzt in der Fassung vom 3. April 1957 (BGBl. I S. 322), die Vermittlungsfähigkeit einer Person auf dem Arbeitsmarkt zu prüfen hat. Hierbei spielt die Arbeitswilligkeit und die Vermittlungsmöglichkeit nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsauffassung eine ausschlaggebende Rolle. Auch bei Personen, die objektiv noch arbeitsfähig, auf Grund subjektiver Beschwerden aber im Arbeitsleben praktisch nicht verwendbar sind (vgl. u.a.Urteil vom 4. Dezember 1956 - BVerwG IV C 177.55 -), kann es an diesen Voraussetzungen unter Umständen fehlen. Der Fall liegt hier ähnlich. Denn nach der Auskunft des Arbeitsamtes Nagold vom 19. Juli 1955 hat der Kläger wiederholt angegeben, zur Arbeitsaufnahme außerstande zu sein, sie "bedeute für ihn nur eine Quälerei". Danach hat das Arbeisamt den Kläger für praktisch nicht verwendbar betrachtet. Diese Feststellung zwänge aber, was, wie oben angeführt, hier nicht zu prüfen ist, nicht zu dem Schluß, der Kläger könne objektiv die Verdiensthälfte im Sinne von § 265 Abs. 1 LAG nicht erreichen.

14

Der Kläger legt denn auch in der Tat entscheidenderen Wert auf den Gesichtspunkt, daß der Verwaltungsgerichtshof seiner Aufklärungspflicht in bezug auf den Grad der beim Kläger vorliegenden Veränderung der Lendenwirbelsäule - einer orthopädisch sich auswirkenden Erkrankung - nicht nachgekommen sei. Die Darlegungen des Klägers sind aber nicht geeignet, diesen Vorwurf zu begründen. Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, die ablehnenden Entscheide der Ausgleichsbehörden gemäß § 265 LAG dahin zu prüfen, ob beim Kläger spätestens am 31. August 1953 eine über 50 v.H. hinausgehende dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge seines Krankheitszustandes vorgelegen habe. Er hat die Frage verneint. Er hat sich diese seine Überzeugung verschafft anhand der verschiedenen, oben erwähnten ärztlichen Unterlagen und Röntgenbefunde. Diese haben insgesamt nur eine krankhafte Veränderung mäßigen Grades an der Lendenwirbelsäule ergeben, die auf jeden Fall nur eine Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 50 v.H. bedinge. Hervorgehoben sei u.a. der Röntgenbefund des Kreiskrankenhauses ... vom 9. November 1953 in Verbindung mit der Auskunft dieses Krankenhauses vom 13. November 1953 an Dr. T. und das Vertrauensärztliche Gutachten der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein vom 25. März 1953. Letzteres Gutachten, dessen Verwendung der Kläger vermißt, hat dem Verwaltungsgerichtshof ausweislich Blatt 54 der Streitakte vorgelegen und ist auch von ihm verwertet worden. Gerade dieses Gutachten stellt fest, daß die Bewegungsfähigkeit der Wirbelsäule gebessert sei, weil sie im wesentlichen ohne röntgenologischen Befund sei. Der Kläger sei sogar ab 26. März 1953 arbeitsfähig. Auch der Röntgenbefund des Dr. Sch. vom 1. Dezember 1949 (Schreiben vom 26. März 1953) und das ärztliche Zeugnis für Dr. N. vom 22. November 1949 sind fast negativ. Dies gilt gleichfalls für die ärztliche Bescheinigung des Dr. W. vom 26. September 1955, die der Verwaltungsgerichtshof zutreffend gewertet hat, die aber im übrigen sogar Arbeitsunfähigkeit - orthopädisch gesehen - zu dieser Zeit verneint.

15

Unter diesen Umständen bedurfte es für den Verwaltungsgerichtshof nicht der Einholung eines Obergutachtens. Das Gericht konnte ferner trotz der vom Kläger im Schriftsatz vom 26. Oktober 1955 geäußerten Meinung, mündliche Verhandlung sei unumgänglich, "auf Grund der verhandelten Akten" entscheiden. Nach § 333 LAG gelten im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten die für diese Gerichte maßgebenden Vorschriften. Das ist für den Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen gemäß § 11 Abs. 1 der Rechtsanordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. August 1946 (Amtsblatt des Staatssekretariats für das französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollerns, S. 224, in der Fassung der Änderungen nach dem Gesetz vom 17. Oktober 1950 - RegBl. S. 301 -) immer noch das Württembergische Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 (RegBl. S. 485) in der am 30. Januar 1933 geltenden Fassung. Nach dessen Art. 67 bedarf es einer mündlichen Verhandlung nicht, wenn der Verwaltungsgerichtshof sie nicht für nötig erachtet, und weder der Beschwerdeführer bei Erhebung der Rechtsbeschwerde, noch die Behörde, gegen deren Verfügung die Beschwerde gerichtet ist, bei Mitteilung der Akten ausdrücklich eine mündliche Verhandlung beantragt hat. Von dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall nach seinem pflichtgemäßen Ermessen Gebrauch gemacht - vgl. u.a.Urteil vom 14. Oktober 1955 - BVerwG III B 52.54/III C 60.54 -. Bestimmend war für ihn hierbei auch noch, daß die chirurgisch-orthopädische Klinik (Dr. Baumann) in Stuttgart in dem vom Sozialgericht Reutlingen angeforderten Gutachten vom 17. Mai 1955 die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers nur auf 25 v.H. geschätzt hat. Wollte man in dem Vorbringen des Klägers zu dem vom Verwaltungsgerichtshof gehandhabten Verfahren deshalb, weil keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, auch die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs - Art. 103 GG - erblicken, so sei darauf hingewiesen, daß das rechtliche Gehör nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht versagt ist, wenn eine Partei ausreichend Gelegenheit - auch schriftlich - hat, ihren Standpunkt darzulegen - vgl. u.a.Beschluß vom 15. Februar 1956 - BVerwG I C 25.55 -. Das war aber bei dem Kläger der Fall.

16

Das mit Anschreiben vom 17. September 1956 dem Revisionsgericht in Abschrift eingereichte Gutachten des Professor Dr. K. vom 25. März 1956, welches im Verfahren des Klägers vor dem Sozialgericht Reutlingen verwertet wird, muß in diesem Revisionsverfahren unberücksichtigt bleiben. Sein Inhalt enthält neues tatsächliches Vorbringen und darf daher vom Revisionsgericht aus diesem Grunde nicht verwertet werden. Der Verwaltungsgerichtshof konnte von diesem Gutachten schon aus zeitlichen Gründen keinen Gebrauch machen; denn es ist erst am 25. März 1956 erstattet worden. Dem Verwaltungsgerichtshof war im übrigen bekannt, daß vor dem Sozialgericht Reutlingen eine Versorgungsklage des Klägers schwebte. Er war ausweislich der Vorgänge des Ausgleichsamtes und des Landesausgleichsamtes, die ihm bei der Entscheidung vorgelegen haben, über den Stand dieses Verfahrens unterrichtet. Dem Verwaltungsgerichtshof kann nach der Auffassung des Senats nicht als Verfahrensmangel vorgeworfen werden, er habe es unterlassen, sich durch Beiziehung der Vorgänge des Sozialgerichts Reutlingen des Näheren zu unterrichten. Aus dem Schreiben der in diesen Sozialgerichtsverfahren beklagten Landesversicherungsanstalt Württemberg an das Ausgleichsamt ... vom 26. August 1955 ergab sich nämlich, daß die chirurgisch-orthopädische Klinik Dr. B. in dem Gutachten vom 17. Mai 1955 die Erwerbsbeeinträchtigung des Klägers auf nur 25 % geschätzt hatte. Bei dieser Sachlage bestand für den Verwaltungsgerichtshof keine Notwendigkeit, die Akten des Sozialgerichts heranzuziehen. Es genügte, wenn er in seinem Urteil beiläufig auch noch auf die Feststellungen dieses Gutachtens zur weiteren Unterstützung seiner Auffassung hinwies. Im übrigen kommt auch das Gutachten des Prof. Dr. Kreuz auf dem für die Beurteilung der Schäden des Klägers allein maßgeblichen orthopädischen Fachgebiet zu dem Ergebnis, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne der Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes im ganzen nur 35 v.H. betrage.

17

Das Gutachten des Prof. Dr. K. - auch dies sei nur aus Gründen der Klarstellung bemerkt - kommt deshalb zur Annahme eines höheren Prozentsatzes der Minderung der Erwerbsfähigkeit als das Gutachten von Dr. B., weil letzterer die Hüftarthrose nicht berücksichtigt hatte, Prof. Dr. K. hebt aber ausdrücklich hervor, daß es sich dabei um ein Anlage- und Altersleiden handelt, und daß im allgemeinen bei dem Kläger die Abnützungs- und Verbrauchserscheinungen deutlich zugenommen hätten. Schließlich beruht der Verlust eines Teiles des 5. Fingers der linken Hand auf einem Betriebsunfall des Jahres 1920. Bei dieser Sachlage würde daher, wenn das Gutachten verwertet werden könnte, für den hier maßgeblichen Anspruch des Klägers auf Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz auch noch das Bedenken auftauchen, daß die Vermutung des § 239 Abs. 2 Satz 3 LAG, der Kläger habe durch die Vertreibung seine berufliche Existenzgrundlage verloren, mindestens teilweise widerlegt sein könnte. Auch aus diesem Grunde könnte der Senat die Unterlassung der Beiziehung der Akten des Sozialgerichts Reutlingen durch den Verwaltungsgerichtshof, selbst wenn sie ein Verfahrensmangel gewesen wäre, nicht als einen solchen ansehen, der geeignet gewesen wäre, dessen Entscheidung zu beeinflussen.

18

Da die Revision demnach keine Verfahrensmängel, erst recht keine wesentlichen, gerügt hat, war sie unstatthaft - § 62 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - und deshalb gemäß § 63 Abs. 3 BVerwGG als unzulässig zu verwerfen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG in Verbindung mit § 334 Abs. 3 LAG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 74 BVerwGG.

Lentz
Dr. Müller
Dr. de Chapeaurouge