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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.12.1956, Az.: BVerwG IV C 177.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.12.1956
Aktenzeichen
BVerwG IV C 177.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 15373
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Schleswig - 15.06.1955 - AZ: 7 K 164/54

Verfahrensgegenstand

Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Oswald, Dr. Müller und Dr. de Chapeaurouge
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1956
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Schleswig, VII. Kammer, vom 15. Juni 1955 - Az.: 7 K 164/54 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der jetzt 52-jährige Kläger ist Heimatvertriebener aus P.. Er begehrt Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz wegen Erwerbsunfähigkeit. Diese führte er auf einen im Jahre 1938 erlittenen Sturz von der Treppe im väterlichen Mühlenbetrieb zurück. Unfallrente nach der Reichsversicherungsordnung wurde dem Kläger verweigert, u.a. weil die körperlichen Beschwerden nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall ständen und keinen rentenberechtigenden Grad der Erwerbsminderung bedingten.

2

Die Soforthilfebehörden lehnten dem Kläger Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz ab, weil nach dem Gutachten des Amtsarztes keine Minderung der Erwerbsfähigkeit über 50 % vorliege.

3

Auch die Ausgleichsbehörden wiesen den Antrag auf Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - zurück, nachdem der Kläger eingehend ärztlich begutachtet worden war. Der Beschwerdeausschuß verwies in seinem Beschluß auch noch auf § 88 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung - AVAVG -, nach welcher Vorschrift im Gegensatz zu § 265 Abs. 1 LAG auch etwaige subjektive Beschwerden, die die Arbeitswilligkeit und damit die Arbeitsfähigkeit beeinflußten, beachtlich seien. Auch die Klage blieb ohne Erfolg.

4

Das Landesverwaltungsgericht Schleswig führte in seinem Urteil vom 15. Juni 1955, das die Revision nicht zuließ, im wesentlichen folgendes aus: Alle amtsärztlichen Gutachter seien sich darin einig, daß bei dem sehr wehleidigen Kläger Rentenbegehrungsvorstellungen das Krankheitsbild beherrschten. Das vom Arbeitsamt erstattete ärztliche Gutachten stelle es mehr auf die praktische Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab. Es stütze sich nicht so sehr auf objektive Befunde, als vielmehr auf die subjektiven Beschwerden. Die Auffassung der Amtsärzte werde durch die Gutachten aus den Unfallakten bestätigt. Hiernach hätten sich bei dem Kläger keine krankhaften Befunde feststellen lassen. Eine leichte Bandscheibenverschmälerung zwischen dem dritten und vierten Lendenwirbelkörper rechtfertige nur eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 %. Bei Würdigung aller Gutachten ergäben die geringfügigen Gesundheitsschädigungen keine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 265 Abs. 1 LAG. Keiner der Sachverständigen, der sein Gutachten auf eine eingehende fachärztliche Untersuchung hätte stützen können, sei zu einer Bejahung der Erwerbsunfähigkeit gekommen. Deshalb habe sich die Einholung eines Obergutachtens erübrigt. Der Kläger könne in seinem Beruf als Müller tätig sein, auch wenn er keine schweren Säcke zu tragen in der Lage sei. Er sei vom Jahre 1938 ab Betriebsführer im väterlichen Unternehmen gewesen, habe hauptsächlich die Aufsicht geführt und schriftliche Arbeiten verrichtet. Er sei also nicht nur als Müllergeselle, sondern auch als Betriebsführer und im Büro einsetzbar.

5

Mit der Revision rügt der Kläger, das Landesverwaltungsgericht habe seinen Antrag, ein Obergutachten einzuholen, abgelehnt. Das Urteil habe sich zwar mit allen Gutachten auseinandergesetzt, sich hauptsächlich aber doch nur auf die Gutachten des Amtsarztes und des Landeskrüppelarztes Dr. R. gestützt. Es sei von der in diesen Gutachten hervorgehobenen Wehleidigkeit des Klägers und der Überbewertung seiner Leiden nicht unbeeinflußt geblieben. Bei dem Gegensatz zwischen dem Gutachten des Dr. R. und dem des Dr. B. vom Jahre 1947 sei aber ein Obergutachten geboten gewesen. Die Gutachten lägen zudem lange zurück, das des Dr. R. zwei Jahre. Daher hätte bedacht werden müssen, daß sich nach Ablauf von zwei Jahren eine nicht unerhebliche Verschlechterung hätte feststellen lassen müssen. Aus einer neueren Untersuchung im Landeskrankenhaus N. vom 31. Mai 1955 ergäbe sich, daß beim Kläger eine Spondylosis der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenzermürbung und entsprechenden statischen Beschwerden, also sehr wohl ein objektiver Befund, vorliege. Wenn das Landesverwaltungsgericht aus der Tatsache, daß die Professoren M. und J. nach ihrer Untersuchung keinen Befund abdiktiert hätten, gefolgert habe, die objektiven Krankheitserscheinungen könnten nicht sehr erheblich gewesen sein, so läge darin ein Verstoß gegen Denkgesetze. Im Gegenteil müsse daraus, daß der Chefarzt des Kreiskrankenhauses eine Vorstellung bei zwei Kapazitäten aus K. für nötig gehalten habe, ersehen werden, daß es sich um erhebliche Krankheitserscheinungen gehandelt haben müsse.

6

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Schleswig zurückzuverweisen.

7

Der Beklagte und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht beantragen Zurückweisung der Revision.

8

II.

Die Revision ist unbegründet.

9

Der Kläger hat entgegen der Vorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - in der Revisionsschrift keinen Antrag gestellt. Nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 1954 (BVerwGE 1, 222) ist jedoch dieser Vorschrift genügt, wenn das Ziel der Revision aus der Tatsache der Revisionseinlegung allein oder in Verbindung mit den während der Revisionsfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist. Das ist hier der Fall. Schon aus der Tatsache der Revisionseinlegung allein kann hier entnommen werden, was der Kläger begehrt. Denn er ist sowohl bei den Ausgleichsbehörden wie beim Landesverwaltungsgericht mit seinem Begehren auf Unterhaltshilfe abgelehnt worden. Der Kläger begehrt Aufhebung dieser Entscheidungen. Damit steht im Einklang sein in der Revisionsbegründung gebrachter Sachantrag auf Zurückverweisung, der zudem bei einer, wie hier, nur Verfahrensmängel geltend machenden Revision am nächsten liegt.

10

Wenn, wie hier, die Revision nicht zugelassen ist, ist sie nur statthaft, wenn aus schließlich wesentliche Mängel des - gerichtlichen - Verfahrens gerügt werden (§ 339 Abs. 1 LAG).

11

Der Kläger hat in der Tat Verfahrensmängel gerügt. Sie könnten auch an sich wesentlich sein. Jedoch sind sie hier unbegründet.

12

Das Landesverwaltungsgericht hat sich im Urteil mit der Frage, ob auf den Antrag des Klägers, ein Obergutachten einzuholen, einzugehen sei, auseinandergesetzt. Es hat die Frage verneint. Das Landesverwaltungsgericht hatte nach § 61 der Verordnung Nr. 165 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone vom 15. September 1948 (VOBl. BZ 1948 S. 263). - MRVO Nr. 165 - den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Es braucht gemäß § 62 a.a.O. lediglich den nach seinem Ermessen erforderlichen Beweis zu erheben. Wenn es im vorliegendem Falle der Meinung war, es habe nicht der Einholung eines Obergutachtens zur Frage der Erwerbsunfähigkeit des Klägers im Sinne des § 265 Abs. 1 LAG bedurft, so ist dem beizutreten. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht in dem hier gebotenem Umfang liegt nämlich nicht vor. Das Landesverwaltungsgericht hat sich im vorliegenden Fall ebenso, wie dies auch schon die Ausgleichsbehörden zu ihrer Zeit getan haben, mit den beigezogenen amtsärztlichen Stellungnahmen und Gutachten, insbesondere auch des. Landeskrüppelarztes, auseinandergesetzt. Es hat sie außerdem zugunsten des Klägers in Beziehung gesetzt zu der Beurteilung des Privatarztes des Klägers, Dr. S., und in diesem Zusammenhang auch die Vorstellung des Klägers bei den Professoren M. und J. im September 1952 erörtert. Aus der Schlußfolgerung des Landesverwaltungsgerichts, die beiden Professoren hätten keinen Befund abdiktiert - gemeint sei also die Unwesentlichkeit der geklagten Leiden -, kann nicht auf eine ergebniserhebliche Verletzung der Denkgesetze geschlossen werden. Denn die Bewertung der Vorstellung des Klägers bei diesen Professoren stellt sich nur als ein sehr am Rande der Begründung des angefochtenen Urteils liegendes Argument dar, der ein entscheidendes Gewicht bei der Gesamtbegründung nicht zukommt.

13

Das Landesverwaltungsgericht hat die amtsärztliche Begutachtung des Klägers im ganzen vor allem auch in Beziehung gesetzt zu den Feststellungen der Gutachten, die in den Unfallakten des Klägers, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, enthalten sind. Es kommt zu der im einzelnen sorgfältig begründeten Feststellung, daß diese Gutachten sich im Ergebnis mit den Feststellungen der Amtsärzte decken. Es hebt auch noch die Ergebnisse einer neurologischen Untersuchung des Klägers hervor, die überall "regelrechte Befunde und keinen Anhalt für das Vorliegen einer multiplen Sklerose oder eines sonstigen chronischen Nervenleidens" ergeben habe. Dagegen liege beim Kläger eine nichtentschädigungspflichtige Beschwerdeüberbewertung vor. Die leichte Bandscheibenverschmälerung zwischen dem dritten und vierten Lendenwirbelkörper bedinge allenfalls eine Hinderung der Erwerbsfähigkeit unter 10 %, und es sei auch kaum mit einer wesentlichen Verschlechterung zu rechnen.

14

Wenn das Landesverwaltungsgericht angesichts, dieser Feststellungen von den hierdurch gestützten amtsärztlichen Gutachten ausging, sie auch zugrunde legen konnte, obwohl sie bis zu 1 1/2 Jahren zurückliegen, schließlich auch auf das Gutachten des Chefarztes Dr. B. aus dem Jahre 1947 mit der von ihm gegebenen Begründung nicht zurückgehen zu brauchen glaubte, so kann dies nicht beanstandet werden. Es lag daher für das Landesverwaltungsgericht kein Anlaß vor, noch ein Obergutachten zur Frage des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit einzuholen.

15

Es kann dahingestellt bleiben, ob das angefochtene Urteil einen "weiteren" Verstoß gegen die Denkgesetze enthält, der darin liegen soll, das Landesverwaltungsgericht habe sich die Auffassung des Amtsarztes und des Landeskrüppelarztes zu eigen gemacht, bei dem Kläger beherrschten Rentenbegehrungsvorstellungen das Krankheitsbild. Diese Feststellung ist nämlich nicht ursächlich dafür, daß das Landesverwaltungsgericht die Voraussetzungen für die Erwerbsunfähigkeit nach § 265 Abs. 1 LAG verneint hat. Hierbei hat das Landesverwaltungsgericht sich nämlich lediglich von objektiven Feststellungen leiten lassen.

16

Für die Prüfung der Voraussetzungen des § 265 Abs. 1 LAG konnten auch nicht die Feststellungen der arbeitsärztlichen Untersuchung maßgebend sein. Das Arbeitsamt hat gemäß § 88 AVAVG die Vermittlungsfähigkeit einer Person auf dem Arbeitsmarkt zu prüfen. Hierbei spielt die Arbeitswilligkeit und die Vermittlungsmöglichkeit nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsauffassung eine ausschlaggebende Rolle. Diese Voraussetzungen können u.U. nicht erfüllt sein bei Personen, die objektiv noch arbeitsfähig, auf Grund subjektiver Beschwerden aber im Arbeitsleben praktisch nicht verwendbar sind.

17

Der von dem Kläger in der Revisionsbegründung erstmalig vorgetragene neue Befund, der auf Grund einer Untersuchung vom 31. Mai 1955 festgestellt worden sein soll, kann vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden. Zur Beurteilung steht lediglich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, der die Unterhaltshilfe ablehnte. Hier handelt es sich aber um eine neue Tatsache, die nicht Gegenstand der Urteilsfindung erster Instanz war. Abgesehen davon wird auch jetzt nicht vom Kläger behauptet, daß auf Grund des neuen Befundes eine Minderung der Erwerbsfähigkeit über 50 % gegeben sei. Im übrigen ist der neue Befund auch deshalb nicht für die Beurteilung erheblich, weil Unterhaltshilfe gemäß § 265 Abs. 4 LAG nur bei einer Erwerbsunfähigkeit bewilligt werden kann, die spätestens am 31. August 1953 vorgelegen hat.

18

Da demnach die gerügten Verfahrensmängel nicht vorliegen, war die Revision zurückzuweisen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG.

Külz zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge
Lentz
Oswald
Dr. Müller