Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.02.1956, Az.: BVerwG I C 25.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.02.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 25.55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 11708
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 23.11.1954 - AZ: VII A 487/54
Rechtsgrundlagen
- Preuß. Polizeiverwaltungsgesetz
- Baupolizei-VO für den Reg.Bez. Düsseldorf
In der Verwaltungsstreitsache hat
das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 15. Februar 1956
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Er. Ernst und Hering
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1954 - VII A 487/54 - wird verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks in N. Durch bauaufsichtliche Verfügung sind ihm Instandsetzungsarbeiten am Dach und an der Kaminanlage eines Gebäudeteils aufgetragen worden. Hiergegen hat er nach erfolgloser Beschwerde Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf hat seiner Klage insoweit stattgegeben, als es die angefochtene Verfügung bezüglich der Kaminanlage aufgehoben und den für den Fall der Ersatzvornahme veranschlagten Betrag herabgesetzt hat. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 23. November 1954 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Hinterhaus sei als Wohnhaus errichtet, seine Räume im Erdgeschoß und im ersten Stockwerk seien zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt. Deshalb müßten sie nach den Vorschriften der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk Düsseldorf gegen Feuchtigkeit und Witterungseinflüsse geschützt sein. Das sei bei dem Zustand des Daches nicht der Fall. Deshalb sei zu. Recht von dem nach dem preußischen Polizeiverwaltungsgesetz für den Zustand seines Hauses verantwortlichen Kläger die Instandsetzung des Daches verlangt worden. Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision ohne Zulassung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor: Er stütze seine Revision auf einen Verfahrensmangel im Sinne des § 54 Abs. 2 Buchst. c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht. Ihm sei das rechtliche Gehör verweigert worden. Er habe keine Gelegenheit gehabt, den umfangreichen Sachverhalt vorzubringen, der mit der Bauaufsichtsverfügung im untrennbaren Zusammenhang stehe. Dieser ergebe, daß die Verfügung nur aus Schikane erlassen sei. Sie diene dem sachfremden Ziel der Wohnungsbeschaffung für die Mieter des Hinterhauses, die im Jahre 1949 vom Wohnungsamt trotz der Unbewohnbarkeit des Hinterhauses zwangsweise wider Treu und Glauben eingewiesen worden seien. Sowohl die Einweisung der Mieter als auch die Bauaufsichtsverfügung seien deshalb nichtige Verwaltungsakte. Das habe das Oberverwaltungsgericht nicht aufgeklärt. Er - der Kläger - begehre aber eine entsprechende Feststellung. Sein Fall sei auch von grundsätzlicher Bedeutung, weil sachfremde Ziele verfolgt worden seien und die Frage zu klären sei, ob ein Hauseigentümer verpflichtet werden könne, für Mieter Instandsetzungsarbeiten vorzunehmen. Auch liege die Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Buchstabe c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vor. Es handele sich auch um eine Entscheidung auf Bundesebene. Art. 14. Abs. 2 des Grundgesetzes und das Schikaneverbot des § 226 BGB seien verletzt.
Die Revision ist unzulässig. Sie ist zwar form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, sie erfüllt aber nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 54 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl.I S. 625) - BVerwGG -. Nach dieser Vorschrift kann eine Revision ohne Zulassung nur dann eingelegt werden, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Das letztere ist hier nicht der Fall. Dabei sind nur die unter Buchst. a und c des § 53 Abs. 2 BVerwGG genannten Voraussetzungen in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei, oder daß die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweiche. Doch such diese liegen nicht vor.
Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel der Verweigerung des rechtlichen Gehörs wirft keine grundsätzliche Rechtsfrage auf. Es ist nämlich offenbar, daß dieser Verfahrensmangel nicht vorliegt. Der Kläger hat in dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht ausreichend Gelegenheit gehabt, seinen Standpunkt schriftlich darzulegen, und hat davon auch Gebrauch gemacht. Wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der er sich noch hätte äußern können, so ist ihm damit nicht das rechtliche Gehör verweigert worden; denn er hatte sich ausdrücklich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung an Hand der Akten einverstanden erklärt. Das Oberverwaltungsgericht war daher nach § 82 in Verbindung mit § 32 Abs. 2 der Verordnung Nr. 165 der britischen Militärregierung befugt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Darauf, ob der Kläger vor dem Landesverwaltungsgericht nicht genügend zu Wort gekommen ist, kommt es nicht an; denn die Revision kann nur auf einen Mangel des Berufungsverfahrens gestützt werden.
Aus der Revisionsbegründung des Klägers kann entnommen werden, daß er auch den Verfahrensmangel der Verletzung der Aufklärungspflicht geltend machen will. Doch auch bezüglich dieses Verfahrensmangels ist die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage nicht zu erwarten. Ob das Gericht seine Aufklärungspflicht verletzt hat, läßt sich nur an Hand des materiellen Rechts entscheiden. Materiell beruht das angefochtene Urteil auf einer Auslegung der Grundsätze des preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes über die polizeiliche Zustandshaftung des Eigentümers und auf der Anwendung der Regierungsbaupolizeiverordnung. Diese Vorschriften sind Landesrecht (vgl. Urteil des Senatsvom 13. September 1954 - BVerwG I C 91.53 -, DVBl. 1955 S. 87 = HJW 1955 S. 196). Auf sie kann nach § 56 Abs. 1 BVerwGG die Revision nicht gestützt werden. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nach den §§ 61, 26 BVerwGG, 562 ZPO die Auslegung dieser Vorschriften durch das angefochtene Urteil maßgebend. Bei dieser Auslegung war aber eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht nötig; denn danach findet die angefochtene Verfügung in dem festgestellten Sachverhalt ihre Stütze und kann auch, da nur etwas verlangt wird, was das Gesetz selbst vorschreibt, von einer Verfolgung sachfremder Ziele, von Schikane und von einer Nichtigkeit der Varfügung keine Rede sein. Deshalb ist die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht unbegründet. In materieller Beziehung enthält das angefochtene Urteil schon deshalb keine klärungsfähige Rechtsfrage, weil es insoweit auf der Anwendung landesrechtlicher und damit nicht revisibler Vorschriften beruht, wie oben ausgeführt ist. Eine Verletzung des Art. 14 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG -, die vom Kläger geltend gemacht wird, liegt nicht vor, da nach der ständigen Rechtsprechung des Senats baurechtliche Vorschriften der hier in Betracht kommenden Art grundsätzlich Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen und keine Enteignungen sind (vgl.Beschluß vom 6. Oktober 1954 - BVerwG I B 131.53 -, DVBl. 1955 S. 60 = DOV 1955 S. 185;Beschluß vom 28. Januar 1955 - BVerwG I B 246.53 -).
Aus dem Vorstehenden ergibt sich bereits, daß auch die Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG nicht gegeben ist.
Die Revision des Klägers war daher nach §§ 62 Satz 2, 63 Abs. 3 BVerwGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Ernst
Hering