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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.01.1955, Az.: BVerwG I B 246.53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.01.1955
Aktenzeichen
BVerwG I B 246.53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 15306
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 29.09.1953

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Dr. Ernst und Dr. Eue
am 28. Januar 1955
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. September 1953 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hatte während des Krieges in dem Hofraum seines Grundstücks an der rückseitigen Grenzmauer ohne baupolizeiliche Genehmigung einen festen Schuppen errichtet. Die Baugenehmigungsbehörde hatte ihm für die Beseitigung des Schuppens einen jederzeit widerruflichen Ausstand bis drei Monate nach dem Kriege bewilligt. Im Juli 1949 widerrief die Baugenehmigungsbehörde diesen Ausstand und forderte den Kläger auf, den Schuppen innerhalb einer bestimmten Frist abzubrechen. Nach mehrfacher Fristverlängerung setzte die Baugenehmigungsbehörde dem Kläger mit Verfügung vom 3. Oktober 1950 eine letzte Frist für die Beseitigung des Schuppens und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld an. Gegen diese Verfügung hat der Kläger nach erfolgloser Beschwerde Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Diese war in beiden Instanzen ohne Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Der Schuppen sei ohne Genehmigung errichtet worden und verstoße auch materiell gegen Vorschriften der örtlichen Bauordnung. Von einem Ermessensfehler der Behörde könne bei dem angefochtenen Verwaltungsakt keine Rede sein. Die Gründe, die während des Krieges zur Errichtung des Schuppens geführt hätten, seien weggefallen.

2

Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde erhoben. Zur Begründung macht er geltend: Das Berufungsurteil verletze Bundesrecht, indem es die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie unzulässig einschränke. Die in Betracht kommenden Vorschriften der örtlichen Bauordnung würden in nächster Zeit geändert werden. Außerdem sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt; denn auf dem Nachbargrundstück sei sogar eine vollständige Überbauung des Hofraumes genehmigt worden.

4

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

5

Die Revision ist nur dann zuzulassen, wenn einer der in § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - genannten Gründe vorliegt. Von diesen kann hier nur der in Abs. 2 Buchst. a genannte in Betracht kommen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei. Diese Voraussetzung ist indessen nicht gegeben.

6

Das Berufungsurteil beruht zunächst auf der Feststellung, daß der Schuppen des Klägers im baurechtlichen Sinne sowohl formell als auch materiell illegal sei. Insoweit handelt es sich, um die Auslegung von Vorschriften der örtlichen Bauordnung, also um nicht revisibles Recht. Die Revision kann nach § 56 Abs. 1 BVerwGG, soweit es sich nicht um wesentliche Verfahrensmängel handelt, nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruhe. Wegen der bezeichneten Frage kann die Revision daher schon deswegen nicht zugelassen werden, weil ihre Klärung in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht zu erwarten wäre (vgl.Beschluß des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1953 - BVerwG I B 82.53 -, BVerwGE Bd. 1 S. 19, DVBl. 1954 S. 227), wobei unerörtert bleiben kann, ob sich aus dieser Feststellung des Berufungsgerichte überhaupt eine klärungsbedürftige Rechtsfrage ergibt.

7

Der Ansicht des Klägers, die Zulassung der Revision sei deswegen gerechtfertigt, weil die Eigentumsgarantie des Art. 14 des Grundgesetzes - GG - verletzt sei und sich hieraus die Notwendigkeit ergebe, grundsätzliche Fragen des Bundesrechts zu klären, kann nicht beigetreten werden. Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum unbestritten, daß Vorschriften der Bauordnungen über Art und Maß der baulichen Nutzung des Bodens grundsätzlich Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen und keine Enteignungen sind. Insoweit liegt also eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht vor.

8

Auch das Vorbringen des Klägers, mit dem er begründen will, daß das Berufungsurteil gegen den verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz verstoße, kann eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Denn einmal handelt es sich insoweit um ein neues tatsächliches Vorbringen, das in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden könnte, zum anderen ist nicht ersichtlich, inwieweit sich hier grundsätzliche, der Klärung bedürftige Rechtsfragen ergeben sollten.

9

Hiernach mußte die Beschwerde zurückgewiesen werden.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Elsner
Dr. Ernst
Dr. Eue