Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.11.1963, Az.: VII ZR 109/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.11.1963
- Aktenzeichen
- VII ZR 109/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 13821
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 03.05.1962
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1963
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Hubert Meyer und
Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 3. Mai 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Beklagte stellt hauptsächlich Herrenschlafanzüge her. Der Kläger war seit 1955 ihr Handelsvertreter, zunächst nur in Württemberg, seit 1957 auch in Baden.
Bei der Beklagten traten seit 1958 mehrfach betriebliche Schwierigkeiten ein. Sie bestätigte manchmal eingegangene Aufträge erst nach einigen Wochen, konnte Liefertermine nicht einhalten oder Bestellungen infolge Ausverkaufs der bestellten Sorte nicht mehr ausführen. Die Provisionen des Klägers wurden gelegentlich verspätet abgerechnet. Der Kläger machte dieserhalb der Beklagten in seinen Schreiben des öfteren Vorhaltungen. Die Beklagte erkannte die Beanstandungen des Klägers zum Teil als berechtigt an; in einigen Schreiben verbat sie sich aber den von ihm angeschlagenen Ton.
Am 24. Mai 1960 richtete die Beklagte an die Firma H. & F., Strumpffabrik in Krefeld, die der Kläger ebenfalls vertrat und mit der auch die Gesellschafterin der Beklagten unter der von ihr betriebenen Firma Modehaus Franz M. in Schopfheim seit langem in Geschäftsverbindung stand, "vertraulich" ein Schreiben folgenden Wortlauts:
"Vielleicht ist Ihnen bekannt, daß Herr Sch., Stuttgart-Nord, ... neben ihrer Vertretung such unser Haus vertritt. Seit einigen Jahren haben wir mit Herrn Sch. Schwierigkeiten, die nach unserer Ansicht mehr auf der persönlichen Seite und Charakter des herrn Sch. zu suchen sind. Wir erlauben uns, Ihnen in der Anlage Abschrift unseres damaligen Schreibens unserer Gesellschafterin vom 8.9.1959 zur vertraulichen Kenntnisnahme zu übersenden. Unsere Bitte geht nun dahin, daß Sie uns über Ihre Erfahrungen mit Herrn Sch. aufklären. Wir dürfen Ihnen sagen, daß wir mit unseren anderen Herren, welche für uns im Außendienst tätig sind, seit Jahren ein freundschaftliches Verhältnis pflegen. Dieser Wunsch, auch mit Herrn Sch. ein solches Verhältnis zu haben, ist uns bisher leider nicht gelungen.
Es würde uns freuen, wenn Sie uns aber Ihre Erfahrungen mit Herrn Sch. Aufklärung geben könnten und danken Ihnen im voraus für Ihre Bemühungen."
Das vorerwähnte Schreiben vom 8. September 1959 an den Kläger lautet:
"Auf den Inhalt Ihres Schreibens vom 22.8.1959 sowie Ihr Schreiben vom 5.9.1959 näher einzugehen, mangelt es mir an der Zeit.
Ich möchte Sie mit meinen Zeilen sehr höflich, wie dringend bitten, trotz verschiedener Fehler, die vielleicht in meiner Firma gemacht werden, einen anderen Ton anzuschlagen als den, den Sie gewöhnt sind.
Herr B. sowie seine frühere Sekretärin haben sich wiederholt eingehend an mich gewandt, aber den Ton in Ihres Schreiben und mich gebeten, Abhilfe zu schaffe.
Bezüglich Ihres Schreibens vom 5.9.1959 sehe ich mich genötigt, Sie in Ihre Schranken zurückzuweisen Sie kommen als Vertreter zu mir in meine Firma und da gebührt Ihnen absolut nicht dieser Ton. Keiner der anderen Herren, mit denen wir schon Jahre verbunden sind, würde derartige respektlose Schreiben an mich richten."
Die Firma H. & F. übersandte dem Kläger Abschriften dieser Schreiben und teilte der Beklagten mit, sie könne über die Zusammenarbeit mit dem Kläger nur Positives sagen und sei sehr überrascht, daß die Beklagte ihr von Schwierigkeiten berichte.
Mit Schreiben vom 26. Juni 1960 kündigte der Kläger den Vertrag mit der Beklagten fristlos. Zur Begründung der Kündigung führte er den Brief der Beklagten an die Firma H. & F. sowie die in seinen Schreiben an die Beklagte erhobenen Beanstandungen an.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Schadensersatz wegen der ihm durch die fristlose Kündigung entstandenen Provisionsverluste und einen angemessenen Ausgleich zu zahlen. Die Bestimmung der Höhe der Beträge hat er in das Ermessen des Gerichts gestellt.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hat geltend gemacht, der Kläger habe weder einen wichtigen Grund noch einen begründeten Anlaß zu seiner Kündigung gehabt.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Zum Schadensersatzanspruch des Klägers.
1.)
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Unter Berücksichtigung aller Umstände wiege die Anfrage der Beklagten bei der Firma H. & F. nicht so schwer, daß darin ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung erblickt werden könnte. Die Beklagte sei zu ihrer Anfrage durch das eigene Verhalten des Klägers veranlaßt worden. Dieser habe sich in seinen Schreiben an die Beklagte mehrfach eines im kaufmännischen Leben ganz ungewöhnlichen Tons bedient. Es sei daher verständlich, daß die Beklagte durch die - wenn auch in der Form nicht glückliche - Anfrage bei der Krefelder Firma einen Ausweg aus den Schwierigkeiten mit dem Kläger gesucht habe. Die Geschäftsbeziehungen des Klägers zu dieser Firma seien dadurch nicht gestört worden.
2.)
Wie der erkennende Senat schon des öfteren ausgesprochen hat (vgl. z.B. das Urteil vom 24. Juni 1963 - VII ZR 45/62), kann des Revisionsgericht eine Entscheidung des Tatrichters über das Bestehen oder Nichtbestehen eines wichtigen Kündigungsgrundes nur in beschränktem Umfang nachprüfen. Die Wertung durch den Tatrichter bindet das Revisionsgericht grundsätzlich. Es kann den von diesem festgestellten Umständen kein größeres oder geringeres Gewicht beimessen, als er es für richtig gehalten hat. Die Prüfung in der Revisionsinstanz muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, ob es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze verletzt hat.
3.)
Ein derartiger Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist nicht zu erkennen. Dessen Entscheidung beruht im wesentlichen auf der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung und Wertung des Sachverhalts. Die Rügen der Revision können keinen Erfolg haben.
a)
Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (VersR 1960, 246) dargelegt, ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung könne zwar auch dann geben sein, Wenn beide Teile ein Verschulden treffe, sofern nur bei Berücksichtigung aller Umstände dem Kündigenden das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden könne. Das gelte jedoch in der Regel nur, wenn die Verfehlungen des Vertragspartners mit denen des Kündigenden nicht im Zusammenhang ständen. Hier bestehe aber ein solcher Zusammenhang.
Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe den Begriff des Zusammenhangs verkannt; die Beanstandungen des Klägers hätten sich nur "auf die Sphäre" zwischen den Parteien und den Kunden bezogen; mit ihrem Schreiben an die Firma H. & F. habe die Beklagte auch in die Beziehungen des Klägers zu dieser Firma eingegriffen.
Der Zusammenhang zwischen den beiderseitigen Verfehlungen (vgl. dazu das bereits erwähnte Urteil des Senats vom 24. Juni 1963 - S. 14/15) wird dadurch nicht aufgehoben. Es genügt, daß der verletzende Ton der Schreiben des Klägers die Beklagte veranlaßt hat, sich an die Firma H. & F. zu wenden. Das Berufungsgericht konnte unter diesen Umständen ohne Rechtsirrtum annehmen, daß dem Kläger trotz dieser Handlungsweise der Beklagten wegen seines eigenen Verhaltens die Fortsetzung der Tätigkeit für die Beklagte wenigstens bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist zuzumuten war. Das gilt insbesondere, deshalb, weil nach der ausdrücklichen, das Revisionsgericht bindenden Feststellung des Berufungsgerichts die Beklagte erkennbar den Kläger nicht bei der Firma H. & F. anschwärzen wollte, sondern eine Verbesserung ihrer Beziehungen zum Kläger anstrebte.
b)
Es kommt nicht darauf an, wie ein die Zusammenhänge nicht kennender "unbefangener Dritter" die Schreiben der Beklagten auffassen mußte. Maßgebend ist - das nimmt auch die Revision an - deren voraussichtliche Beurteilung durch die Adressatin, die mit dem Kläger und der von der Gesellschafterin der Beklagten betriebenen Firma Modehaus Franz M. seit langem in Geschäftsverbindung stand.
Die Revision meint nun, es sei nicht vorauszusehen gewesen, daß die Anfrage der Beklagten keine dem Kläger nachteilige Wirkung bei dieser Firma auslöste.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Sie berücksichtigt nicht die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Danach hat, wie bereits erwähnt, die Beklagte erkennbar den Kläger nicht anschwärzen wollen, sondern in ihrem Schreiben den Wunsch zum Ausdruck gebracht, mit dem Kläger zu einem besseren Verhältnis zu kommen. Die Beklagte hat sich ferner in dem ihrer Anfrage beigefügten Schreiben vom 8. September 1959 nur über den Ton des Klägers ihr gegenüber beschwert. Sie brauchte, wie auch das Berufungsgericht ersichtlich annimmt, nicht zu erwarten, daß die Firma H. & F., die den Kläger seit langem kannte, allein hieraus dem Kläger nachteilige Folgerungen ziehen werde. Tatsächlich ist, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, eine Störung der Beziehungen des Klägers zu der genannten Firma nicht eingetreten. Der Kläger konnte das, bevor er die Kündigung aussprach, mit Sicherheit aus dem Schreiben der Firma an ihn vom 27. Mai 1960 erkennen.
Auch unter diesem Gesichtspunkt ist es daher rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses als dem Kläger zumutbar angesehen hat. Dann aber steht dem Kläger der geltend gemachte Schadens, ersatzanspruch aus § 89 a Abs. 2 HGB nicht zu.
c)
Die Revision weist ferner darauf hin, das Berufungsgericht habe selbst auf Grund mehrerer Schreiben der Beklagten festgestellt, daß die sachlichen Beanstandungen des Klägers begründet waren. Sie meint, es hätte prüfen müssen, inwieweit dem Kläger, soweit er berechtigte Vorwürfe erhob, sein Ton zur Last gelegt werden könne.
Auch damit hat die Revision keinen Erfolg. Es ist hier nicht zu entscheiden, ob der Ton der Schreiben des Klägers etwa eine Kündigung der Beklagten gerechtfertigt hätte. Das Berufungsgericht brauchte jedenfalls im Hinblick auf das eigene Verhalten des Klägers in dem Schreiben der Beklagten an die Firma H. & F. keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung durch den Kläger zu erblicken.
d)
Es hat dabei nicht übersehen, daß die Beklagte mehrfach Beschwerden des Klägers als berechtigt anerkannt hat, sondern ist ausdrücklich von gewissen Mängeln und Verzögerungen im Betrieb der Beklagten ausgegangen. Es meint aber, da der Kläger diese betrieblichen Unzulänglichkeiten seit 1958 hingenommen habe, sei es ihn zuzumuten gewesen, seine Tätigkeit für die Beklagte wenigstens bis zum 30. September 1960 fortzusetzen.
Die Revision wendet sich auch nicht gegen diese rechtsirrtumsfreie Würdigung des Tatrichters. Sie wirft ihm jedoch vor, er habe nicht berücksichtigt, daß sich dadurch, daß die Beklagte den Kläger gegenüber einer anderen Firma angegriffen habe, "ein ganz anderes Ergebnis herausgestellt habe". Daß daraus dem Klüger wegen seines eigenen vorangegangenen Verhaltens ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung erwachsen ist, hat aber das Berufungsgericht, wie bereits erörtert, ohne Rechtsirrtum verneint.
e)
Im übrigen hat das Berufungsgericht bei der Prüfung des Ausgleichsanspruchs des Klägers, der noch zu behandeln sein wird, in tatsächlicher Würdigung der Umstände, die das Revisionsgericht bindet, ausgeführt, die Beklagte habe einem "Auftragsboom" gegenübergestanden, den sie infolge der allgemein in der Wirtschaft herrschenden Knappheit an Arbeitskräften trotz ihrer Bemühungen nicht reibungslos habe bewältigen können. Vor dieselben Probleme seien auch andere große Firmen gestellt. Der Kläger hätte für die mit der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung zusammenhängenden Schwierigkeiten der Beklagten Verständnis aufbringen müssen, zumal die Beklagte sich in ihren Schreiben an den Kläger für die eingetretenen Verzögerungen entschuldigt und überzeugend ihr Bemühen bekundet habe, die eingehenden Auftrüge so schnell wie möglich zu erledigen.
Hiernach ist den Ausführungen des Berufungsgerichts zu entnehmen, daß dieses die beiden vom Kläger geltend gemachten Kündigungsgründe, nämlich das Schreiben an die Firma H. & F. und die Verzögerungen im Betriebe der Beklagten, auch zusammen nicht als ausreichend zur Rechtfertigung seiner fristlosen Kündigung und seines Schadensersatzanspruches angesehen hat. Das ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
II.
Zum Ausgleichsanspruch des Klägers.
1.)
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß insoweit dem Klüger kein wichtiger, eine fristlose Kündigung rechtfertigender Grund zur Seite zu stehen braucht, sondern daß gemäß § 89 b Abs. 3 HGB dem Kläger ein Ausgleichsanspruch schon dann zustände, wenn ein Verhalten der Beklagten ihm begründeten Anlaß zur Kündigung gegeben hätte. Es hat aber auch das Vorliegen dieser Voraussetzung verneint. Dabei hat es den allgemeinen Begriff des begründeten Anlasses im Sinne des § 89 b Abs. 3 HGB unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VersR 1960, 462) rechtlich zutreffend dargelegt. Mit Recht hat es dabei auch das eigene Verhalten des Klägers berücksichtigt (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 7. Juni 1962 - VII ZR 63/61).
Eine Verletzung des § 89 b Abs. 3 HGB ist daher nicht zu erkennen.
2.)
Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, ob ein begründeter Anlaß zur Kündigung vorlag, kann das Revision gericht im übrigen ebenso wie tatrichterliche Darlegungen über das Bestehen eines wichtigen Kündigungsgrundes nur beschränkt nachprüfen (vgl. dazu I, 2 und das Urteil des Senats vom 29. Oktober 1962 - VII ZR 192/61).
3.)
Auch insoweit enthält das angefochtene Urteil keinen in der Revisionsinstanz zu berücksichtigenden Rechtsfehler.
a)
Zu Unrecht rügt die Revision Verkennung der Beweislast. Der Kläger hätte darlegen und beweisen müssen, daß ein Verhalten der Beklagten ihm begründeten Anlaß zu seiner Kündigung gegeben habe (so zutreffend Schlegelberger/Schroeder a.a.O. § 89 b Anm. 26).
Die Revision macht allerdings geltend, es habe "in dder Sphäre" der Beklagten gelegen, sich zu entlasten, zumal sie in ihren eigenen Schreiben zugegeben habe, daß es "anders werden müsse"; das Berufungsgericht hätte unter diesen Umständen den bloßen Vortrag der Beklagten, daß sie "nicht anders habe handeln können", nicht für ausreichend halten dürfen.
Auch darin kann der Revision nicht beigetreten werden. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit die Beklagte sich bei der hier gegebenen Sachlage entlasten müßte. Wenn auch die Beklagte Mängel und Verzögerungen in ihrem Betrieb eingeräumt hat, so schließt das nicht die das Revisionsgericht bindende Annahme des Berufungsgerichts aus, die Mängel hätten bei dem starken Anstieg der Aufträge und der allgemeinen Knappheit an Arbeitskräften nicht so schnell beseitigt werden können. Daraus rechtfertigte sich die Schlußfolgerung, daß der Kläger sie hinnehmen mußte, daraus also keinen begründeten Anlaß zur Kündigung herleiten konnte.
Der Tatrichter ist rechtlich nicht gehindert, gewisse Tatsachen insbesondere unter Heranziehung allgemeiner Erfahrungssätze als hinreichend dargetan und keines Beweises bedürftig anzusehen. Er konnte dabei im vorliegenden Falle erwägen, daß die Beklagte ein eigenes Interesse daran hatte, betriebliche Mängel so schnell und so gut wie eben möglich zu beseitigen. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn er berücksichtigt hat, daß diese Mängel von den übrigen Vertretern der Beklagten nicht beanstandet worden sind. Demgegenüber brauchte er dem Vorbringen des Klägers über die verspätete Ausführung einzelner Aufträge keine entscheidende Bedeutung beizumessen.
b)
Dem Fehflen eines Notdienstes bei der Beklagten während der Betriebsferien vom 25. Juli bis 9. August 1959 kommt nach der Auffassung des Berufungsgerichts ebenfalls ersichtlich keine erhebliche Bedeutung zu. Einen begründeten Anlaß zur Kündigung kann der Kläger daraus schon deshalb nicht herleiten, weil die Betriebsferien bei seiner Kündigung schon fast ein Jahr zurücklagen. Es bedurfte daher keiner weiteren Aufklärung dieses Punktes.
c)
Die Revision hat ferner auf den Vortrag des Klägers in der Klageschrift verwiesen, daß die Beklagte ihm für Direktgeschäfte keine Provision gezahlt habe. Die Beklagte hat den Abschluß von provisionspflichtigen Direktgeschäften bestritten. Der Kläger hat den dieserhalb zunächst erhobene Abrechnungsanspruch nicht weiter verfolgt, ist auch in der Berufungsinstanz auf diesen Punkt nicht mehr zurückgekommen Das Berufungsgericht konnte daher ohne Verfahrensverstoß das Vorbringen des Klägers dazu in der Klageschrift unberücksichtigt lassen.
d)
Die Revision beanstandet schließlich, die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beziehungen der Parteien überwiegend durch eigenes Verhalten des Klägers gestört worden seien, entbehre der Begründung.
Auch das trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat sie dazu insbesondere auf S. 22 seines Urteils eingehend geäußert.
III.
Die Revision des Klägers ist hiernach bezüglich beider Ansprüche als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 97 ZPO.
Rietschel
Heimann-Trosien
Meyer
Finke