Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1963, Az.: VII ZR 45/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.06.1963
- Aktenzeichen
- VII ZR 45/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 13681
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 16.11.1961
In dem Rechtsstreitverfahren hat
der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1963
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Rietschel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 16. November 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger war seit dem 1. Januar 1955 Handelsvertreter der Beklagten für den Verkauf von Waschmaschinen, Wäscheschleudern u.a. Die Beklagte übertrug ihm ab 1. März 1957 die Leitung ihres Verkaufskontors in E. unter den Bedingungen ihres Bestätigungsschreibens vom 7. März 1957. Der Kläger hatte die in seinem Gebiet tätigen Handelsvertreter einzustellen, zu schulen und zu überwachen. Die Büro- und Verwaltungsarbeiten hatte die Beklagte einem dem Kläger untergeordneten Büroleiter, namens F. übertragen. Für alle Verkäufe in seinem Gebiet erhielt der Kläger eine sogenannte Superprovision. Das Abkommen war auf unbestimmte Zeit geschlossen und mit dreimonatiger Frist kündbar. Bei Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens des Klägers sollte dieser eine Konventionalstrafe von 5.000 DM zahlen und ferner verpflichtet sein, auf die Sauer von 6 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht für die Konkurrenz tätig zu werden.
Der Kläger kündigte den Vertrag mit schreiben vom 28. und 30. März 1958 zum 30. Juni 1958. Am 31. März 1958 kündigte die Beklagte durch mündliche Erklärung ihres Geschäftsführers M. das Vertragsverhältnis fristlos und bestätigte die Kündigung mit Schreiben vom selben Tag.
Der Kläger hat mit der Klage beantragt, festzustellen, daß die fristlose Kündigung der Beklagten unwirksam sei und das Vertragsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst habe.
Er hat vorgetragen die Beklagte habe ihm ihre Kündigungsgründe weder mündlich noch schriftlich mitgeteilt. Die von ihr später angegebenen Gründe rechtfertigten eine fristlose Kündigung nicht. Die Beklagte habe mit dieser nur seiner ordentlichen Kündigung zuvorkommen wollen, um ihn an das für diesen Fall vereinbarte Wettbewerbsverbot zu binden und die Vertragsstrafe zu erhalten. Die Beklagte habe ihrerseits in mehrerer Hinsicht ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, insbesondere es an der erforderlichen Unterstützung seiner Tätigkeit fehlen lassen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Sie hat geltend gemacht: Ihr Geschäftsführer habe dem Kläger bei der fristlosen Kündigung die Gründe hierfür mündlich mitgeteilt. Es habe sich insbesondere um folgende gehandelt:
1.
Der Kläger habe mit Vertrag vom 14. November 1957 ein Darlehen von 7.500 DM zur Anschaffung eines Personenkraftwagens erhalten, aber die in dem Vertrag übernommene Verpflichtung, ihr den Kraftfahrzeugbrief zu übergeben, trotz wiederholter Erinnerung nicht erfüllt;
2.
der Kläger habe am 24. März 1958 fernmündlich um Gewährung eines weiteren Darlehens von 2.500 DM gebeten. Ihr Verkaufsdirektor D. habe ihm das Darlehen zugesagt unter der Bedingung, daß der Kläger den Kraftfahrzeugbrief und die Reparaturrechnung, zu deren Begleichung das neue Darlehen dienen sollte, bei dem Büroleiter F. hinterlege, und ihm verboten, sich eigenmächtig Geld aus der Kasse zu beschaffen; der Kläger habe sieh dann trotzdem alsbald von F. 1.800 DM aus der Kasse geben lassen;
3.
anlässlich des Gesprächs mit dem Kläger am 24. März 1958 habe Dorner F. Anweisungen wegen des vom Kläger erbetenen Darlehens geben wollen und den Kläger deshalb gebeten, ihn mit F. zu verbinden; der Kläger habe aber wahrheitswidrig erklärt, F. sei abwesend.
Dieses Verhalten des Klägers, der eine besondere Vertrauensstellung bekleidet habe, habe es ihr unzumutbar gemacht, ihn weiter zu beschäftigen.
Weitere Kündigungsgründe hat die Beklagte im Berufungsverfahren nicht mehr vorgetragen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Gegen die prozessuale Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens des Klägers (§ 256 ZPO) sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
II.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt (BU 17), die Behauptung des Klägers, daß ihm die Gründe für die fristlose Kündigung am 31. März 1958 nicht mitgeteilt worden seien, sei durch die Beweisaufnahme widerlegt.
Die Revision bezeichnet diesen Satz als nichtssagend und meint, er lasse nicht erkennen, welchen Zeugenaussagen das Gericht gefolgt sei und warum es sie für glaubwürdig gehalten habe.
Die Rüge hat keinen Erfolg.
Unzweifelhaft hält das Berufungsgericht die Behauptung des Klägers für widerlegt durch die Bekundung des Zeugen Dorner bei seiner Vernehmung im Termin vom 14. Oktober 1960. Dieser hat ausgesagt, die Kündigungsgründe seien dem Kläger mündlich ausdrücklich dargelegt worden. Ein anderer Zeuge ist hierzu nicht gehört worden. Unter diesen Umständen läßt das Urteil hinreichend erkennen, daß eine sachentsprechende Beweiswürdigung vorgenommen worden ist (BGHZ 3, 162, 175) [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50].
III.
1.
Die allgemeinen Darlegungen des Berufungsgerichts darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Handelsvertreterverhältnis fristlos gekündigt werden kann, sind rechtlich nicht zu beanstanden, werden auch von der Revision nicht angegriffen.
2.
Das Berufungsgericht hat jedenfalls die drei von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgetragenen Kündigungsgründe zusammen für ausreichend gehalten, um die fristlose Kündigung der Beklagten zu rechtfertigen. Es hat als wichtigen Kündigungsgrund die Entnahme der 1.800 DM aus der Kasse des Verkaufskontors angesehen und es dahingestellt sein lassen, ob auch den beiden anderen von der Beklagten geltend gemachten Gründen diese Bedeutung zukomme, ist aber jedenfalls der Auffassung, daß sie unterstützend herangezogen werden könnten.
3.
Wie der erkennende Senat schon des öfteren ausgesprochen hat (vgl. z.B. die Urteile vom 5. Juli 1962 VII ZR 70/61 und vom 5. November 1962 VII ZR 160/61), kann das Revisionsgericht eine Entscheidung des Tatrichters über das Bestehen oder Nichtbestehen eines wichtigen Kündigungsgrundes nur in beschränktem Umfange nachprüfen. Die Wertung der einzelnen Umstände durch den Tatrichter bindet das Revisionsgericht grundsätzlich. Dieses kann nur nachprüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm Verfahrensverstöße unterlaufen sind, ob es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze verletzt hat.
IV.
Von diesem Ausgangspunkt aus erweisen sich die Angriffe der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es die fristlose Kündigung der Beklagten für gerechtfertigt erklärt, nicht als begründet.
Im einzelnen ist dazu folgendes zu bemerken:
1.
Zur Entnahme der 1.800 DM durch den Kläger hat das Berufungsgericht ausgeführt (BU 13 bis 15):
Es könne dahinstehen, ob der Kläger bei anderer Gelegenheit Vorschüsse erhalten habe und aus welcher Kasse diese gegeben worden seien, ferner ob andere Verkaufsleiter mit Duldung des Beklagten Vorschüsse entnommen hätten. Ein Recht des Klägers hierzu ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus dem Anstellungsvertrag oder aus sändiger von der Beklagten stillschweigend gebilligter Übung. Der Kläger habe auch gewußt, daß er zu Entnahmen nicht berechtigt gewesen sei; sonst hätte er am 24. März 1958 nicht zuerst bei dem Geschäftsführer M. und dann bei dem Verkaufsdirektor D. angerufen. D. habe ihm bei dem Anruf jede Entnahme aus der Kasse verboten, solange er nicht den Kraftfahrzeugbrief und die Reparaturrechnung vorlege. Mit diesem Verbot wäre selbst eine bisherige stillschweigende Übung außer Kraft gesetzt worden.
Der Kläger habe hiernach einem ausdrücklichen Verbot zuwider Gelder aus einer von ihm treuhänderisch verwalteten Kasse an sich gebracht und dadurch, das Vermögen der Beklagten, wenn nicht geschädigt, so doch gefährdet. Es sei demgegenüber unerheblich, ob der Kläger an diesem Tage einen fälligen Provisionsanspruch gegen die Beklagte in gleicher Höhe gehabt habe.
a)
Die Revision meint zunächst, die Annahme des Berufungsgerichts, D. habe dem Kläger jede Entnahme aus der Kasse verboten, sei nach dem Wortlaut von dessen Zeugenaussage nicht möglich. D. habe nur im Hinblick auf das vom Kläger erbetene Darlehen von 2.500 DM angeordnet, daß der Kläger zunächst den Kraftfahrzeugbrief und die Reparaturrechnung vorlegen solle, und nach seiner Bekundung dem Kläger ferner gesagt, er solle sich das Geld nicht nehmen, bevor er diese Unterlagen beigebracht habe. Ein Recht des Klägers zu sonstigen Entnahmen habe D. bestätigt mit der Äußerung, der Kläger habe von dem Büro- und Kassenleiter F. Geld verlangen können, aber dabei angeben müssen, für welchen Zweck das Geld zu verbuchen sei.
Diesen Darlegungen der Revision kann nicht gefolgt werden.
Das Berufungsgericht hat zwar bei seinen Ausführungen zu diesem Punkte nicht ausdrücklich zwischen einem Darlehen, das in einer Reihe von Monaten abgetragen werden konnte, und einer bei der nächsten Provisionsabrechnung voll zu verrechnenden gewöhnlichen Entnahme unterschieden. Das ist aber im Ergebnis unschädlich. Der Kläger hat sich selbst nicht darauf berufen, daß er befugt gewesen wäre, eigenmächtig ein Darlehen aus der Kasse zu entnehmen. Ein dahingehendes Verbot D. wäre daher überflüssig gewesen. Das Berufungsgericht konnte dessen Bekundung vielmehr sehr wohl dahin verstehen, daß das Verbot, vor Einreichung der erwähnten unterlagen Geld aus der Kasse zu entnehmen, jede Entnahme für persönliche Zwecke des Klägers betreffe.
Im übrigen kommt es nicht darauf an, ob der Kläger von dem ihm unterstellten Büro- und Kassenleiter F. die Auszahlung von Geldbeträgen verlangen konnte, sondern ob er der Beklagten gegenüber befugt war, Geld für persönliche Zwecke zu entnehmen.
b)
Die Revision macht ferner zu Unrecht geltend, durch ein Verbot D.s habe das bestehende Vertragsverhältnis nicht einseitig abgeändert werden können. Das Berufungsgericht hat, ohne daß die Revision das beanstandet hat, dargelegt, daß ein allgemeines Entnahmerecht des Klägers sich weder aus dem Gesetz noch aus seinem Anstellungsvertrag ergibt. Eine etwaige stillschweigende Duldung seitens der Beklagten aber konnte unbedenklich jederzeit widerrufen werden.
c)
Schon infolge des ausgesprochenen Verbotes war der Kläger hiernach objetiv nicht befugt, sich die 1.800 DM von F. aus der Kasse auszahlen zu lassen. Für die Beurteilung seines Verhaltens als wichtiger Kündigungsgrund ist es aber von Bedeutung, ob er geglaubt hat, zu der Entnahme berechtigt zu sein.
aa)
Da Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe gewußt, daß er dazu nicht berechtigt gewesen sei, sonst wären seine Anrufe bei M. und D. unverständlich. Der Revision ist zuzugeben, daß diese Begründung mißverstanden werden kann. Der Kläger hat, wie auch der Zeuge D. bekundet hat, bei dem Ferngespräch ein Darlehen erbeten. Das schließt nicht ohne weiteres, jedenfalls nicht zwingend, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, aus, daß er sich zu einer Entnahme auf verdiente Provisionen für befugt gehalten und das Verbot D.s hierauf nicht bezogen hat.
bb)
Der Kläger hat aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seine Befugnis zu solchen Entnahmen nicht schlüssig dargetan. In den von der Revision angeführten Schriftsätzen vom 9. Oktober 1959, 28. November 1960, 18. Mai und 14. September 1961 hat der Kläger lediglich in allgemeinen Wendungen eine solche Befugnis für sich und die anderen Verkaufsleiter der Beklagten in Anspruch genommen; er hat keine bestimmten Tatsachen behauptet, aus denen sich diese Befugnis ergeben soll. Das wäre aber den Umständen nach erforderlich gewesen, da ein solches Entnahmerecht, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bemerkt hat, weder aus dem Gesetz noch aus dem Anstellungsvertrag des Klägers hervorgeht. Wenn sich eine dahingehende stillschweigende Übung entwickelt haben sollte, hätte der Kläger das näher darlegen müssen.
cc)
Das eigene Vorbringen des Klägers zeigt aber, daß er eine Befugnis zu solchen Entnahmen tatsächlich nicht gehabt hat. Mit den von ihm mit Schriftsatz vom 28. November 1960 vorgelegten Belegen hat er, wie das Berufungsgericht zutreffend erwähnt hat (BU 14), nicht dargetan, daß die "Vorlagen" aus der bei ihm selbst geführten Kasse ausgezahlt worden sind. Der eine Beleg betraf, worauf die Beklagte im Schriftsatz vom 8. Dezember 1960 (S. 4) hingewiesen hat, eine Einzahlung des Klägers, der andere nach der Darstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 22. Dezember 1960 (S. 1, 2) keine Auszahlung an den Kläger für persönliche Zwecke. Der Kläger hat diese Ausführungen der Beklagten nicht zu widerlegen vermocht. Die von ihm vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 1. Februar und 19. März 1958 betrafen ihm von der Zentrale der Beklagten in München geleistete Zahlungen, nicht solche aus der bei ihm geführten Kasse.
Der Kläger hat ferner im Schriftsatz vom 14. September 1961 (S. 3) behauptet, er habe in einer Reihe von Fällen Vorschüsse auf seine Provisionen erhalten, ohne daß dies von der Beklagten beanstandet worden sei. Es handelt sich dabei mit einer Ausnahme um Zahlungen in den Jahren 1955 und 1956, als der Kläger noch nicht Verkaufsleiter war; er hat selbst nicht behauptet, damals schon zur selbständigen Entnahme von Geldern befugt gewesen zu sein. Zu der Auszahlung vom 3. Juli 1957 hat die Beklagte im Schriftsatz vom 11. Oktober 1961 Stellung genommen, ohne daß der Kläger ihre Ausführungen bestritten hat.
Hiernach hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, daß er während der Zeit seiner Verkaufsleitertätigkeit Entnahmen aus der bei ihm geführten Kasse für persönliche Zwecke vornehmen durfte und vorgenommen hat. Das Berufungsgericht hat übrigens nicht, wie die Revision anführt, für dargetan gehalten, daß der Kläger öfters Beträge aus der Kasse sich habe auszahlen lassen; es hat lediglich dahingestellt sein lassen, ob der Kläger Vorschüsse erhalten hat und aus welcher Rasse diese beglichen worden sind (BU 13). An anderer Stelle (BU 14) hat es aber ausdrücklich nicht als dargetan bezeichnet, daß die Vorlagen der beim Kläger selbst geführten Kasse entnommen worden seien.
dd)
Hat aber der Kläger weder die Befugnis zu solchen Entnahmen durch ins einzelne gehende tatsächliche Behauptungen dargelegt noch die Ausübung einer solchen Befugnis in bestimmten einzelnen Fällen schlüssig zu behaupten vermocht, so brauchte das Berufungsgericht auf allgemein gehaltene Beweisangebote hierzu nicht einzugehen. Soweit der Kläger behauptet hat, andere Verkaufsleiter hätten eine solche Befugnis gehabt, brauchte das Berufungsgericht aus deren etwaiger Berechtigung unter den gegebenen Umständen keine Schlüsse zu Gunsten des Klägers zu ziehen. Es konnte vielmehr entsprechend dem Vortrag der Beklagten ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, daß der Kläger zu Entnahmen für persönliche Zwecke nicht berechtigt war, dies auch selbst wußte und daher das ausdrückliche Verbot D. nicht mißverstehen könnte. Der Kläger kann sich also in dieser Beziehung nicht auf guten Glauben berufen.
d)
Die Revision macht ferner noch geltend, auch wenn der Kläger zur Entnahme von Vorschüssen nicht berechtigt gewesen sein sollte, habe er doch jedenfalls Teilzahlungen auf seine fälligen Ansprüche entnehmen dürfen. Das Berufungsgericht hätte es nicht dahingestellt lassen dürfen, ob der Kläger zur Zeit der Entnahme der 1.800 DM fällige Provisionsansprüche in mindestens dieser Höhe gehabt habe.
Auch diese Rüge ist unbegründet.
Das Berufungsgericht konnte sich in Anbetracht des von D. ausgesprochenen Verbotes auf den Standpunkt stellen, daß der Kläger auch insoweit nicht zu einer Entnahme berechtigt war, als er fällige Provisionsansprüche hatte oder jedenfalls zu haben glaubte. Es ist dabei zu berücksichtigen, daß der Kläger noch einen erheblichen Teilbetrag des früher erhaltenen Darlehens schuldete und daß ferner eine zuverlässige Feststellung, welche Provisionen er im Laufe des Monats verdient hatte, ihm selbst vor Erteilung der Abrechnung kaum möglich war. Davon abgesehen führt die eigenmächtige Entnahme von Vorschüssen auf angeblich verdiente Provisionen wie keiner weiteren Erörterung bedarf, sehr leicht zu Unzuträglichkeiten und Mißständen. Der Kläger hat, wie bereits erörtert, sonst von der hier in Anspruch genommenen Befugnis keinen Gebrauch gemacht. Im übrigen wären die im März verdienten Provisionen erst im folgenden Monat fällig geworden.
e)
Die Wertung, die das Berufungsgericht dem Verhalten des Klägers bei der Entnahme der 1.800 DM hat zuteil werden lassen, ist hiernach weder nach der objektiven noch nach der subjektiven Seite aus Rechtsgründen zu beanstanden. Es hat auch weder wesentliche Tatumstände übersehen noch erhebliche Beweisantritte übergangen.
2.
In engem Zusammenhang hiermit steht der weitere der Beklagten vom Berufungsgericht zugebilligte Kündigungsgrund. Nach dessen Feststellung (BU 16) hat der Kläger bei dem Ferngespräch am 24. März 1958 auf Dorners Wunsch, mit F. verbunden zu werden, wahrheitswidrig erklärt, dieser sei nicht anwesend. Anschließend hat er sich von F. 1.800 DM auszahlen lassen. Das Berufungsgericht hat hierzu ferner ausgeführt, es habe sich nicht um einen unglücklichen Augenblickseinfall des Klägers gehandelt, sondern um eine Unwahrhaftigkeit, die die spätere Entnahme ermöglichen sollte. Die Erklärung des Klägers, er habe seinen Untergebenen F. nicht in seine finanziellen Verhältnisse hineinschauen lassen wollen, sei als Ausflucht zu werten.
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe diesen Vorfall überbewertet. Das Revisionsgericht ist aber, wie vorab grundsätzlich bemerkt wurde, nicht befugt, die Wertung eines Kündigungsgrundes durch das Berufungsgericht durch eine eigene abweichende Würdigung zu ersetzen. Den Ausführungen des Tatrichters kann aus Rechtsgründen jedenfalls nicht entgegengetreten werden. Im übrigen hat er diesen Vorfall nur unterstützend berücksichtigt.
3.
Als dritten gleichfalls zur Unterstützung herangezogenen Kündigungsgrund führt das Berufungsgericht an, der Kläger habe die Verpflichtung zur Vorlegung des Kraftfahrzeugbriefes trotz Mahnung mit Schreiben vom 6. Februar und 13. März 1958 nicht erfüllt. Es hat dazu ausgeführt, der Kläger habe diese sich aus dem Darlehensvertrag eindeutig ergebende Verpflichtung noch im Verlauf des Rechtsstreits bestritten. Anderseits habe er einmal vorgetragen, er habe den Brief erst am 26. März 1958 erhalten, und im Gegensatz dazu ein andermal behauptet, er habe die Erledigung der. Angelegenheit, die er seiner Sekretärinübertragen habe, vergessen, zumal er zeitweise im Krankenhaus und auf Reisen gewesen sei. D. gegenüber habe der Kläger Mitte März 1958 der Wahrheit zuwider behauptet, er habe den Brief schon hinterlegt. Das ganze Verhalten des Klägers zeige, daß er sich der ihm bekannten Verpflichtung mit Ausflüchten und Unwahrheiten entzogen habe. Das lasse auf eine erhebliche Unzuverlässigkeit des Klägers schließen, die es der Beklagten angezeigt erscheinen lassen konnte, schon deswegen ihre Vertragsbeziehung zu dem Kläger zu lösen, dem sie erhebliche Vermögenswerte anvertraut habe.
Wenn er den Kraftfahrzeugbrief erst am 26. März 1958 erhalten habe, wäre es seine Sache gewesen, sich ihn früher zu beschaffen und Umstände, die dem entgegenstanden, zu beseitigen.
Die Revision meint, bei Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers könne in seinem Verhalten höchstens eine Nachlässigkeit gegenüber der Beklagten erblickt werden, die so geringfügig sei, daß sie zur Unterstützung einer fristlosen Kündigung nicht herangezogen werden könne.
Auch in diesem Punkte ist die Wertung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Übrigens können auch Nachlässigkeit, Unwahrhaftigkeit und Unzuverlässigkeit, wie sie das Berufungsgericht feststellt, zur Erschütterung des Vertrauens zum Vertragsgegner führen und die Fortsetzung der Vertragsbeziehungen zu diesem unzumutbar machen, zumal wenn ihm eine besondere Vertrauensstellung übertragen war.
4.
Auch die Würdigung der Gesamtumstände durch das Berufungsgericht läßt keinen Rechts- oder Verfahrensverstoß erkennen.
a)
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe irrig nur eine Dauer des Vertragsverhältnisses der Parteien von 13 Monaten angenommen. Mit dieser Zeitangabe meint das Berufungsgericht ersichtlich die Dauer der Tätigkeit des Klägers als Verkaufsleiter.
b)
Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers nicht gewürdigt, er sei als Vertreter besonders tüchtig und erfolgreich gewesen, habe mehrere Gebiete "aus dem Nichts aufgebaut" und sei längere Zeit als Schulungsleiter für den gesamten Vertreternachwuchs tätig gewesen.
Das Berufungsgericht hat die gehobene Stellung des Klägers, die er infolge seiner Tüchtigkeit erlangt hatte, sicher nicht übersehen; es brauchte sich damit nicht ausdrücklich zu befassen. Im übrigen verpflichtete - wie bereits bemerkt - gerade diese Stellung den Kläger zu einwandfreiem Verhalten, da die Beklagte ihm besonderes Vertrauen entgegenbrachte. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ohne Rechtsirrtum den Umstand, daß dem Kläger als Verkaufsleiter Waschautomaten und andere Geräte, Lieferfahrzeuge und Geldbeträge anvertraut waren, bei Prüfung der Frage berücksichtigt, ob der Beklagten nach Kenntnisnahme von den vorerörterten Vorfällen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit ihm noch zuzumuten war (BU 11).
c)
Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe zwar den Vortrag des Klägers über vertragswidriges Verhalten der Beklagten als richtig unterstellt, hieraus aber lediglich den Schluß gezogen, daß diese Umstände den Kläger nicht zur fristlosen Kündigung berechtigt hätten. Darauf komme es nicht an; wesentlich sei, ob die eigenen Verstöße der Beklagten nach Treu und Glauben ihr ein Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar gemacht hätten.
Das Berufungsgericht hat eine solche Prüfung vorgenommen (BU 17, 18) und dazu ausgeführt, wegen des vom Kläger gerügten Verhaltens der Beklagten entfalle deren Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung nicht. Wenn auch das eigene Verhalten des Kündigenden bei der Frage der Zumutbarkeit zu berücksichtigen sei, so könne die Abwägung des beiderseitigen Verhaltens nicht dazu führen, daß der Beklagten die Fortführung des Vertragsverhältnisses bis zum 30. Juni 1958 hätte zugemutet werden können.
Auch diese Wertung des Berufungsgerichts läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Es ist dabei von Bedeutung, daß die auf beiden Seiten vorgekommenen Verstöße gegen die vertraglichen Verpflichtungen nicht in näherem Zusammenhang standen. Auch dem Vertragsteil, der selbst seine Verpflichtungen schuldhaft verletzt hat, ist nicht zuzumuten, am vertrage festzuhalten, wenn das Verhalten des Vertragsgegners das zur Fortsetzung der vertraglichen Beziehungen erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört hat, wie es hier vom Berufungsgericht festgestellt worden ist (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 15. November 1962 VII ZR 84/61 S. 12).
d)
Die Revision beanstandet schließlich noch, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Klägers nicht beachtet, die fristlose Kündigung der Beklagten sei nur die Antwort auf die Kündigung des Klägers gewesen; sie habe damit bezweckt, den Kläger an das Wettbewerbsverbot zu binden und die vorgesehene Konventionalstrafe von ihm anfordern zu können.
Das Berufungsgericht brauchte sich darüber nicht ausdrücklich auszulassen. Wenn, wie es festgestellt hat, die Beklagte zur fristlosen Kündigung berechtigt war, ist es unerheblich, ob ein Beweggrund, von dem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, für die Beklagte auch darin bestand, daß vorher der Kläger die fristgerechte Kündigung ausgesprochen hatte. Das Berufungsgericht brauchte nicht zu erörtern, welche weiteren Rechtsfolgen sich nach dem Vertrag der Parteien aus der fristlosen Kündigung ergäben, da in diesem Rechtsstreit nur über das Feststellungsbegehren des Klägers zu befinden ist. Erst recht kam es für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht darauf an, ob, wie der Kläger behauptet hat, die Beklagte auch sonst schon der ordentlichen Kündigung eines Mitarbeiters ihrerseits mit fristloser Kündigung begegnet ist.
V.
Nach alledem ist die Revision des Klägers als unbegründet mit der Kostenfolge aus dem § 97 ZPO zurückzuweisen.
Rietschel
Meyer
Dr. Vogt
Dr. Finke