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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1979, Az.: 1 StR 153/79

Revision wegen Nichtbeachtung eines Rücktritts vom versuchten Mord; Voraussetzungen für das Vorliegen eines beendeten Versuchs; Voraussetzungen für ein ersthaften Bemühen zur Verhinderung des angestrebten Erfolgs; Einschränkende Anwendung des § 211 Strafgesetzbuch (StGB) bei unmittelbarem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Körperverletzung (als Vortat) und Tötungshandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.05.1979
Aktenzeichen
1 StR 153/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 12174
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Freiburg - 25.08.1978

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord u.a.

Prozessgegner

Rudolf J. aus T., dort geboren am ... 1949, zur Zeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. Mai 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Kuhn, Dr. Niepel als beisitzende Richter
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 25. August 1978 wird verworfen.

    Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

  2. 2.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerem Raub zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft erheben die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel des Angeklagten bleibt ohne Erfolg; die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

2

I.

Die Revision des Angeklagten

3

1.

Nach den Feststellungen (UA S. 5) hielt der Beschwerdeführer es für möglich, "daß die bisherigen Stiche schon zum Tod führen könnten." Die Revision vermißt hier die Feststellung, daß er diese Möglichkeit auch billigend in Kauf genommen habe. Sie verkennt, daß der Angeklagte mit Tötungsabsieht auf sein Opfer eingestochen hat (UA S. 5). Damit ist der direkte Vorsatz festgestellt; die angeführte Urteilswendung betraf nur die Vorstellung des Angeklagten von dem bisher erreichten Erfolg.

4

2.

Hauptsächlich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme des Landgerichts, ein strafbefreiender Rücktritt vom Totschlagsversuch habe nicht vorgelegen.

5

a)

Die Revision rügt nicht, daß die Schwurgerichtskammer von einem beendeten Versuch ausgegangen ist (UA S. 9). Diese Würdigung ist auch rechtlich zutreffend: Der Angeklagte hatte nach Ausführung des letzten Stichs Zweifel, ob die bisherigen Stiche den Tod herbeiführen könnten, hielt aber einen solchen Ausgang für möglich. Der Tatrichter durfte deshalb den Versuch als beendet ansehen (BGHSt 22, 330, 332).

6

b)

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht aber auch die Anwendbarkeit des § 24 StGB verneint, weil der Angeklagte, der das Opfer nicht lebensbedrohend verletzt hatte, sich nicht ernsthaft bemüht hat, den von ihm ursprünglich angestrebten Erfolg zu verhindern (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB). Ein solches Bemühen setzt voraus, daß der Täter die ihm bekannten und zur Verfügung stehenden Mittel benutzt, die aus seiner Sicht den Erfolg verhindern werden. Das gilt besonders, wenn ein Menschenleben auf dem Spiel steht; er muß dann alle Möglichkeiten der Verhinderung des Todes ausschöpfen (BGH, Urteil vom 15. August 1978 - 1 StR 327/78, bei Holtz MDR 1978, 985).

7

Die Maßnahmen des Angeklagten genügten diesen Anforderungen nicht. Weder der Umstand, daß er Frau B. ins Bett hob und Handtücher auf die Wunden drückte, reichte dazu aus (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1977 - 4 StR 366/77, bei Holtz MDR 1978, 279), noch der einmalige Versuch, den Arzt telefonisch zu benachrichtigen. Nachdem er ihn nicht erreicht hatte, unternahm der Angeklagte nichts mehr zur Rettung seines Opfers; er suchte insbesondere den ihm bekannten Arzt nicht selbst auf und veranlaßte auch seinen Onkel nicht zu Hilfsmaßnahmen. "Es war ihm jetzt gleichgültig, was mit Frau B. weiter geschehen würde" (UA S. 5). Die Schwurgerichtskammer hat deshalb zutreffend einen Rücktritt vom Tötungsversuch verneint.

8

3.

Auch im übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Seine Revision war daher zu verwerfen.

9

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft

10

1.

Das Landgericht nimmt zwar das Vorliegen der Verdeckungsabsicht an, verneint aber die Anwendbarkeit des § 211 StGB, weil die verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift eine solche Entscheidung gebiete. Das trifft hier nicht zu.

11

a)

Die Schwurgerichtskammer beruft sich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts NJW 1977, 1525 [BVerfG 21.06.1977 - 1 BvL 14/76] Nr. 1. Selbst wenn man aber davon ausgeht, daß diese Entscheidung mehr enthält als nur unverbindliche Anregungen (so BGH, Urteile vom 23. Mai 1978 - 5 StR 664/77; bei Holtz MDR 1978, 804, 805 und vom 6. Februar 1979 - 5 StR 800/78), so tragen die hierauf fußenden Erwägungen des Landgerichts doch nicht die Verneinung der Mordqualifikation im vorliegenden Fall.

12

Der Bundesgerichtshof hat eine einschränkende Auslegung des § 211 StGB bisher nur dann vorgenommen, wenn Körperverletzung (als Vortat) und Tötungshandlung in unmittelbarem engem zeitlichen Zusammenhang stehen, wenn beide Delikte "nahtlos" ineinander übergehen (BGHSt 27, 346, 348; Urteile vom 5. Juli 1978 - 2 StR 35/78 = GA 1978, 372 und vom 17. Januar 1979 - 2 StR 508/78). Das ist nur eine kleine Randgruppe von Fällen der Verdeckungstat (BGHSt 28, 77, 79 = NJW 1978, 2402 [BGH 13.07.1978 - 4 StR 248/78] Nr. 14). Im übrigen hat der Bundesgerichtshof solche Taten als Mord gewertet, insbesondere wenn Vortat und Verdeckungstat nicht dieselbe Angriffsrichtung hatten (BGH a.a.O.), wenn sich der Täter in rechtsfeindlicher Absicht in die zur Tötung führende Situation begeben hatte (BGH, Urteile vom 13. Juli 1978 - 4 StR 323/78; vom 5. September 1978 - 1 StR 389/78 und vom 24. Oktober 1978 - 1 StR 404/78) oder wenn eine deutliche Zäsur zwischen beiden Taten bestand (BGH NJW 1978, 2105 Nr. 19; Urteil vom 13. Juli 1978 - 4 StR 323/78). An diesen Rechtsgrundsätzen hält der Senat fest.

13

b)

Im vorliegenden Fall war der Angeklagte bereits in rechtsfeindlicher Absicht in die Wohnung B. eingedrungen. Die Vortat (die Wegnahme des Geldes) und die Verdeckungstat richteten sich gegen verschiedene Rechtsgüter. Außerdem gingen Wegnahme und Tötungsversuch nicht "nahtlos" ineinander über: Der Angeklagte versuchte zunächst, Frau B. von einer Benachrichtigung der Polizei abzuhalten. Erst als der Beschwichtigungsversuch mißlang, faßte er den Entschluß, die Bestohlene zu töten, um mit der Beute zu entkommen und die Verfolgung durch die Polizei zu vermeiden. Bei dieser Sachlage spielt es keine Rolle, daß dem Angeklagten der Tötungsgedanke "überkam" (UA S. 5), daß er "einer jähen Eingebung" erlag (UA S. 8); die Fallgestaltung ist wesentlich anders als diejenige, die der vom Landgericht herangezogenen Entscheidung BGHSt 27, 346 (= NJW 1978, 1062 Nr. 18) zugrunde lag. Im übrigen geben die Ausführungen der Schwurgerichtskammer zu diesem Punkt Anlaß zu dem Hinweis, daß ein Handeln mit Überlegung nicht mehr zur Mordqualifikation gehört.

14

2.

Die angefochtene Entscheidung kann deshalb schon aus den angeführten Gründen nicht bestehenbleiben. Im übrigen lassen die Urteilsgründe auch eine Erörterung der Frage vermissen, ob der Angeklagte den Tötungsversuch nicht auch zur Ermöglichung einer Straftat begangen hat. Das Landgericht erwähnt diesen Umstand zwar (UA S. 7), befaßt sich aber nicht weiter mit diesem Mordmerkmal, obwohl es zutreffend davon ausgeht, daß die angewendete Gewalt dazu diente, sowohl den - noch nicht endgültig begründeten - Gewahrsam an dem Geld zu sichern, als auch die Wegnahme des Kofferradios auszuführen (UA S. 7).

15

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

Pikart
Loesdau
Woesner
Kuhn
Niepel