Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.10.1977, Az.: 4 StR 366/77
Versuchte Tötung der Ehefrau durch Stiche in den Rücken; Vorliegen eines straflosen Totschlagsversuchs; Prüfung eines Rücktritts; Vorliegen einer freiwilligen und ernsthaften Bemühung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.10.1977
- Aktenzeichen
- 4 StR 366/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 13166
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Arnsberg - 05.04.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Prozessführer
Hilfsarbeiter Karl-Heinz S. aus W., geboren am ... 1954 in G.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. Oktober 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Dr. Dr. Spiegel, Albrecht,
Mayer, Zipfel als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 5. April 1977 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen zu Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
Die Einzelausführungen des Beschwerdeführers, der sich gegen die Annahme (zumindest) bedingten Tötungsvorsatzes wendet, bewegen sich ausschließlich auf dem Gebiet der unzulässigen Angriffe gegen die Tatsachenfeststellungen. Auch im übrigen ergeben sich keine rechtlichen Mängel des Urteils. Anlaß zur Erörterung bietet nur die von der Bundesanwaltschaft angeschnittene Frage des Rücktritts vom Versuch im Falle der versuchten Tötung der Ehefrau. Dazu stellt das Schwurgericht fest:
Nachdem der Angeklagte seiner Frau den Stich in den Rücken beigebracht hatte, kehrte er ins Wohnzimmer zurück, blieb dort einige Minuten und ging dann wieder in die Küche, "um nunmehr seiner Ehefrau zu helfen. Er wollte einen Krankenwagen herbeirufen; die Ehefrau lehnte dieses Ansinnen jedoch ab. Stattdessen versorgte der Angeklagte ihre Rückenwunde dadurch, daß er ihr ein Bündel Babywäsche unter den Rücken stopfte. Nach etwa einer Stunde erschien die Polizei, die ... den Angeklagten festnahm" (UA S. 8).
Der Tötungsversuch war beendet. Für die Entscheidung darüber sind die Vorstellungen des Angeklagten maßgeblich (vgl. BGHSt 14, 75, 79; 22, 330). Über sie sagt das Urteil allerdings nur, daß er "die beiden Personen", also auch seine Ehefrau, "für ihr Verhalten strafen wollte" (UA S. 11). Indessen kommt es nicht darauf an, ob er dieses Ziel bei seiner Frau von vorneherein mit (nur) einem Stich erreichen zu können glaubte, oder ob er zu der Auffassung, daß dieser Stich genüge, erst nach seiner Ausführung gelangt war, nachdem er sich darüber, wie oft er zustechen werde, zunächst keine Gedanken gemacht hatte. Denn in beiben Fällen war der erstrebte Erfolg nach seiner Vorstellung eingetreten und der Versuch damit beendet (vgl. BGHSt 22, 330, 332 f).
Somit könnte, da der Angeklagte am Nichteintritt eines tödlichen Erfolges keinen Anteil hatte, der Totschlagsversuch als solcher nur dann straflos bleiben, wenn der Angeklagte sich freiwillig und ernsthaft bemüht hätte, die Vollendung zu verhindern (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB; so auch schon vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift BGHSt 11, 324). Davon kann jedoch nicht die Rede sein. Soweit es sich darum handelt, daß er einen Krankenwagen herbeirufen wollte, ein Vorhaben, das er, als sich die Frau dagegen wandte, alsbald aufgab, ist die fehlende Ernsthaftigkeit offensichtlich. Ein ernstliches Bemühen verlangt vom Täter auf jeden Fall mehr als etwas (bloß) tun wollen (BGH NJW 1973, 632). Aber auch das Unterschieben eines Bündels Babywäsche reicht als ernsthaftes Verhinderungsbemühen nicht aus. Ein solches muß sich in der Vorstellung des Täters als ein bewußtes und gewolltes Abbrechen des in Bewegung gesetzten Kausalverlaufs darstellen; der Täter muß alles tun, was in seinen Kräften steht und was nach seiner Überzeugung zur Erfolgsabwendung erforderlich ist (Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl., § 24 Rdn. 59 und 71; LK 9. Aufl., § 49 a StGB Rdn. 46). Sein Bemühen muß jedenfalls in seiner Sicht ausreichend sein, den Erfolgseintritt hintanzuhalten (vgl. BayObLG JR 1961, 269). Eine derartige Vorstellung kann der Angeklagte nicht gehabt haben. Seine mehr als Spontanreaktion verständliche Maßnahme mochte er allenfalls für hinreichend gehalten haben, fürs erste einen stärkeren Blutverlust zu vermeiden. Entscheidendes im Sinne einer Erfolgsabwendung war nach Sachlage nur von einer Verbringung ins Krankenhaus zu erwarten. Daran, daß der Angeklagte dies wußte, zweifelt ersichtlich auch das Schwurgericht nicht, wenn es von einer (nur) notdürftigen Versorgung der Wunde spricht (UA S. 11). Zu dieser Überzeugung konnte es umso eher gelangen, als dem Angeklagten, um die Krankenhausbehandlung als die wohl einzig erfolgversprechende Hilfe (vgl. JA 1975 S. 234) zu erkennen und sie in die Wege zu leiten, etwa eine Stunde Zeit zur Verfügung stand. Selbst wenn er in den ersten Minuten einer noch anhaltenden Erregung und Verwirrung das Bedecken der Wunde mit Wäschestücken für genügend erachtet haben würde, so hätte er mit der Erkenntnis der Wirkungslosigkeit dieses Tuns neue Schritte zur Abwendung eines tödlichen Erfolges unternehmen müssen (vgl. SK 2. Aufl., § 24 Rdn. 30 unter Berufung auf Grünwald, Festschrift für Welzel S. 715 f).
Der Angeklagte ist daher auch in diesem Falle zu Recht wegen versuchten Totschlags verurteilt worden. Seine Revision ist zu verwerfen.
Börtzler
Spiegel
Mayer
Zipfel