Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.05.1969, Az.: IV ZR 532/68

Rechtsfolgen einer Fahrerflucht; Vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht des Unfallverursachers; Vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht des Verischerungsnehmers; Abbruch der Fahrerflucht in kurzer Entfernung vom Unfallort; Recht zur Leistungsverweigerung des Haftpflichtversicherers; Erheblichkeit eines Zwischenfalls mit Blick auf das Recht des Haftpflichtversicherers zur Leistungsverweigerung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.05.1969
Aktenzeichen
IV ZR 532/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11805
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 25.05.1966
LG Stuttgart

Fundstellen

  • DB 1969, 1237-1238 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1969, 742 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 1385-1387 (Volltext mit amtl. LS) "Versicherungsschutz"

Prozessführer

A. V.-AG. H., B.,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Herbert von M., Dr. Jürgen H., Wolf F. K., Jobst von der M. und Herbert S.

Prozessgegner

Dreher Nicola M., S.-W., H. Straße ...

Amtlicher Leitsatz

Auch die sogleich in kurzer Entfernung vom Unfallort abgebrochene Fahrerflucht des Versicherungsnehmers stellt eine vorsätzliche Verletzung seiner Aufklärungspflicht dar. Der Haftpflichtversicherer kann aus ihr jedoch kein Recht zur Leistungsverweigerung herleiten, wenn der Vorgang ohne Bedeutung (Relevanz) für seine Interessen war.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Hauß und
der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Mai 1966 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Beklagte war als Halter eines Personenkraftwagens bei der Klägerin gegen Haftpflicht versichert. Am 22. Dezember 1963 gegen 23 Uhr befuhr er die Kesselstraße in S.-W.. Er geriet aus ungeklärten Gründen auf die linke Fahrbahnseite und erfaßte dort den in gleicher Richtung neben seiner Ehefrau gehenden Mechaniker P. von hinten. Dieser blieb schwer verletzt am Straßenrand liegen; am Wagen des Beklagten wurde u.a. die Windschutzscheibe zertrümmert. Der Beklagte hielt nach einer unterschiedlich auf 20 bis 55 m geschätzten Strecke an; seine neben ihm sitzende Ehefrau schaute aus der geöffneten Wagentür zur Unfallstelle zurück. Dann fuhr der Beklagte wieder an, nach der Beobachtung von Zeugen mit ausgeschaltetem Licht. Der Gastwirt K. lief ihm nach und veranlaßte ihn zum erneuten Halten, nunmehr etwa 100 m von der Unfallstelle entfernt. Von hier fuhr der Beklagte zum Ort des Zusammenstoßes zurück, wo er das Eintreffen der Polizeibeamten und die Aufnahme des Unfalls abwartete.

2

Der Beklagte ist wegen fahrlässiger Körperverletzung und versuchter Unfallflucht rechtskräftig zu Geldstrafen verurteilt worden.

3

Die Klägerin hat dem Beklagten den Versicherungsschutz versagt, weil er mit der begangenen Fahrerflucht zugleich vorsätzlich seine Aufklärungspflicht nach § 712 AKB verletzt habe. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, seine Rückkehr zur Unfallstelle sei insoweit ohne rechtliche Bedeutung, und mit der Klage Erstattung ihrer bisherigen Aufwendungen in Höhe von 2.000 DM nebst Zinsen und Mahnkosten verlangt.

4

Der Beklagte hat um Klageabweisung und widerklagend um die Feststellung gebeten, daß ihm die Klägerin Versicherungsschutz gewähren müsse. Er hat behauptet, er habe nicht fliehen wollen und schließlich auch in so mäßiger Entfernung angehalten, daß er praktisch die Unfallstelle gar nicht verlassen habe. Da er zudem zur Anstoßstelle zurückgefahren und dort bis zum Eintreffen der Polizeibeamten verblieben sei, habe er keine Obliegenheit verletzt.

5

Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt und ausgeführt, sie sei schon deshalb leistungsfrei geworden, weil der Kläger die Endstellung seines Wagens nach dem Zusammenstoß vorsätzlich verändert habe.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

7

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Fahrer mit der Unfallflucht regelmäßig auch seine Obliegenheit nach § 7 I 2 AKB verletzt. Es ist im vorliegenden Fall zu einer abweichenden Beurteilung gelangt, weil der Beklagte nach dem ersten, pflichtgemäßen Anhalten nur noch 50 bis 60 m weitergefahren und dann zum Unfallort zurückgekehrt sei, wo er den nun erst eintreffenden Polizeibeamten zur Verfügung gestanden habe, wie wenn er nie fortgefahren wäre. Die Sachaufklärung durch die Polizei und das Strafgericht wie auch die Unterrichtung der Klägerin seien in keiner Weise durch die Fahrerflucht des Beklagten beeinträchtigt worden. Ob der Beklagte zu Unrecht nur wegen Versuchs bestraft worden sei, könne unter diesen Umständen ebenso dahinstehen wie die Frage, ob er freiwillig zur Anstoßstelle zurückgekehrt sei. Die Endstellung des Fahrzeugs nach dem Anstoß habe vorliegend keine Bedeutung für die Unfallaufnahme gehabt, weil der Beklagte erst nach etwa 50 m angehalten habe, ohne Fahr- oder Bremsspuren zu hinterlassen.

8

Dem Berufungsurteil ist im Ergebnis zuzustimmen.

9

Der Begründung, daß der Beklagte seine Aufklärungspflicht nach § 7 I 2/2 AKB objektiv nicht verletzt habe, kann allerdings nicht beigetreten werden. Es ist daran festzuhalten, daß ein Haftpflichtversicherter, der nach einem Verkehrsunfall flüchtet, damit in der Regel auch gegen die ihm nach dem Versicherungsvertrag obliegende Aufklärungspflicht verstößt (BGH LM § 6 VVG Nr. 7 = VersR 1958, 389; BGH VersR 1963, 524 [BGH 11.04.1963 - II ZR 203/61];  1963, 1113 [BGH 24.10.1963 - II ZR 111/62];  1965, 128u. ständig). Mit der Obliegenheit, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann, ist es unvereinbar, wenn der Versicherungsnehmer nach einem Unfall nicht anhält oder, wie hier, ohne rechtfertigenden Grund seine Fahrt alsbald fortsetzt. Denn die Bestimmung verpflichtet den Versicherungsnehmer zu aktiven Bemühungen um eine schnelle, zuverlässige und erschöpfende Feststellung aller für die Beurteilung des Versicherungsfalles wesentlichen Tatsachen und Beweismittel (BGH VersR 1966, 649). Die Entfernung vom Unfallort mit dem Ziel, nicht einmal selbst als Auskunftsperson zur Verfügung zu stehen, stellt die gerade entgegengesetzte Handlungsweise dar.

10

Der hierin liegende, einmal begangene Verstoß kann nicht wieder entfallen, weil der Versicherungsnehmer sein Fluchtziel - gezwungen oder freiwillig, früher oder später - schließlich aufgegeben hat, oder weil die Aufklärung des Unfalls auch ohne seine Mitwirkung möglich gewesen ist. Denn § 7 I 2/2 AKB verlangt ein Verhalten des Versicherungsnehmers, das auf einen bestimmten Erfolg gerichtet ist, nicht aber den Erfolg selbst (BGH VersR 1965, 949 [BGH 05.07.1965 - II ZR 192/63]). Der Versicherungsnehmer handelt mithin durch die Unfallflucht seiner versicherungsrechtlichen Pflicht auch dann zuwider, wenn sich der Erfolg einer ordnungsmäßigen Aufklärung an der Unfallstelle dennoch ergibt. Worauf dies im Einzelfall zurückzuführen ist, bleibt gleich. Auch wenn der Grund darin liegt, daß der Versicherungsnehmer nach anfänglicher Flucht gezwungen oder freiwillig so rechtzeitig zum Unfallort zurückkehrt, daß er den mit der Unfallaufnahme beschäftigten Polizeibeamten zur Verfügung steht, macht dies den vorgefallenen Verstoß nicht hinfällig. Er ist unabhängig von seinen tatsächlichen Auswirkungen gegeben, wenn das Verlassen des Unfallorts an sich geeignet war, das Aufklärungsinteresse des Versicherers zu beeinträchtigen (st.Rspr., vgl. BGH VersR 1965, 128 [BGH 23.11.1964 - II ZR 60/62]). Diese generelle Eignung ist bei der Handlungsweise des Beklagten nicht zu bezweifeln, der alles getan hatte, um unerkannt zu entkommen, und davon nur durch das Eingreifen eines Dritten abgehalten worden ist. Die objektive Verletzung der Aufklärungspflicht muß deshalb hier entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ebenso bejaht werden wie in dem fast gleichliegenden Fall BGH VersR 1963, 524 [BGH 11.04.1963 - II ZR 203/61].

11

Die weite Auslegung von v 7 I 2/2 AKB, wie sie der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in den angezogenen Entscheidungen entwickelt hat, kann jedoch im Einzelfall die Prüfung erforderlich machen, ob der Versicherer nach Treu und Glauben die in § 7 V AKB bestimmte Folge der gänzlichen Leistungsfreiheit ohne Rücksicht auf erlittene Nachteile für sich beanspruchen darf. Bei der Verwirkung des Versicherungsanspruchs wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung handelt es sich um eine in den Versicherungsvertrag aufgenommene Strafbestimmung. Ihre Zulässigkeit ergibt sich entgegen den Zweifeln des Berufungsgerichts aus § 6 Abs. 3 VVG. Sie soll den Versicherer, der im Schadensfall weitgehend auf die Mithilfe des Versicherungsnehmers angewiesen ist, vor deren vorsätzlicher Versagung schützen. Die Folgen sind für den Versicherungsnehmer besonders in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung oft sehr einschneidend. Das mag hingenommen werden müssen, soweit dem Versicherungsnehmer ein für die Interessen des Versicherers nicht unbedenklicher Verstoß zur Last fällt. Eine starre Handhabung des "Alles-oder-nichts-Prinzips" kann indessen dazu führen, daß der Verstoß und die dadurch ausgelösten folgen in einem krassen Mißverhältnis zueinander stehen. In einzelnen Fällen kann dies soweit gehen, daß die einzige Bedeutung eines unbestreitbaren Versagens des Versicherungsnehmers für den Versicherer darin besteht, daß er dadurch von der Leistungspflicht befreit wird. Das würde den Sinn der Vorschrift sprengen. Gerade weil es sich um eine zivilrechtliche Strafbestimmung von außerordentlicher Schärfe handelt, darf nicht jede Handlung des Versicherungsnehmers unterschiedslos die starre Sanktion auslösen, sobald sie begrifflich den Verwirkungstatbestand erfüllt. Aus einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungspflicht, die tatsächlich ohne jede Relevanz für den Versicherer war, kann deshalb ein Recht zur Leistungsverweigerung nicht hergeleitet werden.

12

In diesem Sinne unerheblich für den Versicherer kann insbesondere eine nach kurzem Anlauf abgebrochene Unfallflucht des Versicherungsnehmers sein, gleichviel ob sie strafrechtlich als Versuch oder vollendete Tat zu beurteilen wäre. Ist sie so rasch und nahe dem Unfallort beendet worden, daß die Unfallaufnahme genauso durchgeführt werden konnte, wie wenn sich der Versicherungsnehmer überhaupt nicht entfernt hätte, so fehlt dem Vorgang die zu fordernde Erheblichkeit für das Aufklärungsinteresse des Versicherers. Die vorsätzliche Verletzung der Obliegenheit hat sich dann praktisch in dem hervorgetretenen bösen Willen des Versicherungsnehmers erschöpft. Daran allein kann die Strafsanktion des § 7 V 1 AKB nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung nicht geknüpft werden. Es muß zumindest eine ernstliche Gefährdung der ordnungsmäßigen Unfallaufnahme hinzutreten, wobei es im Falle vorsätzlichen Handelns allerdings nicht darauf ankommt, ob sie zu tatsächlichen Nachteilen für den Versicherer geführt hat.

13

Das festgestellte Verhalten des Beklagten, der etwa 100 Meter von der Unfallstelle entfernt seine Fluchtabsicht aufgegeben hat und zurückgekehrt ist, um das Eintreffen der Polizeibeamten abzuwarten, läßt keine Relevanz für die Interessen der Klägerin erkennen. Nach der zutreffenden Darlegung des Berufungsgerichts stand der Beklagte den Polizeibeamten für die Sachaufklärung zur Verfügung, wie wenn er nie fortgefahren wäre. Nur hieran konnte der Klägerin verständigerweise gelegen sein. Der vorausgegangene Zwischenfall war demgegenüber ohne Erheblichkeit für sie. Auch wenn er sich als vorsätzlicher Verstoß gegen die Aufklärungspflicht darstellt, kann die Klägerin deshalb nach dem Gesagten kein Recht zur Leistungsverweigerung aus ihm herleiten.

14

Anders wäre es, wenn der Beklagte durch die kurze Weiterfahrt eine Endstellung seines Fahrzeugs verändert hätte, die für die Rekonstruktion des Hergangs von Bedeutung hätte sein können. Das hat das Berufungsgericht indessen aus dem tatsächlichen Grunde verneint, daß der Beklagte seinen Wagen zum ersten Mal schätzungsweise 50 m hinter der Anstoßstelle ohne Hinterlassung von Fahr- oder Bremsspuren angehalten hat und damit in einer Stellung, die für die Beurteilung des Unfalls nichts ergeben konnte. Für die Rüge der Revision, es hätten sich, möglicherweise doch Rückschlüsse auf die Geschwindigkeit und sonstige Fahrweise des Beklagten ziehen lassen, wenn die Stelle seines ersten Stillstands hätte vergessen werden können, fehlt es unter dieser. Umständen an jedem Anhalt. Das Berufungsgericht hat weiter erwogen, daß die Klägerin dem Beklagten verständigerweise keine Verletzung seiner Aufklärungspflicht angelastet hätte, wen er sein Fahrzeug nur dort angehalten und stehen gelassen hätte, wo es zuerst zum Stillstand gekommen war. Nach den Verkehrsbestimmungen wäre der Kläger in der Tat nur zu sofortigen Anhalten und zum Verbleib an der Unfallstelle verpflichtet gewesen, nicht aber zu scharfem Bremsen oder sonstigen Maßnahmen, weil dadurch an dem bereits erfolgten Aufprall und seihen Folgen nichts mehr zu ändern gewesen wäre. Alsdann konnte dem Beklagten auch unter des Gesichtspunkt der versicherungsrechtlichen Aufklärungspflicht keine andere, insbesondere Spuren hinterlassende Fahrweise obliegen.

15

Die Revision der Klägerin war nach alledem zuruckzuweisen.

Dr. Hauß
Johannsen
Dr. Pfretzschner
Dr. Bukow
Dr. Buchholz