Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.04.1963, Az.: II ZR 203/61
Bestimmung der Anforderungen an die Obliegenheit des Versicherungsnehmers bei einem Verkehrsunfall; Pflicht zu einem sofortigen Anhalten nach dem Zusammenprall mit einem Menschen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.04.1963
- Aktenzeichen
- II ZR 203/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11573
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 29.09.1961
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 AKB
Fundstelle
- VersR 1963, 524-525 (Volltext mit red. LS)
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Reinicke und Dr. Schulze
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf) vom 29. September 1961 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist als Halter eines Volkswagens bei der Beklagten haftpflichtversichert. Er verursachte am 8. Oktober 1959 gegen 19.50 Uhr in Essen auf der Aktienstraße mit dem Wagen einen Verkehrsunfall. Dabei wurde der Bauarbeiter Bruno S. beim Überqueren der Fahrbahn von dem Wagen des Klägers erfaßt und zu Boden geschleudert. Er starb einige Tage später im Krankenhaus. Der Kläger, der damals 20 Jahre alt war, ist wegen fahrlässiger Rötung rechtskräftig zu Strafe verurteilt worden. Von der Anklage der Verkehrsunfallflucht ist er freigesprochen worden.
Die Beklagte hat dem Kläger den Versicherungsschutz wegen dieses Unfalls versagt, weil er durch Fahrerflucht die Feststellung seiner genauen Unfallbeteiligung unmöglich gemacht habe. Der Kläger habe S. mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 65 km/h angefahren. Obwohl er den Unfall bemerkt habe, sei er nach kurzem Bremsen mit erhöhter Geschwindigkeit und ausgeschalteter Beleuchtung 240 m weitergefahren und erst durch einen ihn verfolgenden Motorradfahrer zur Rückkehr an die Unfallstelle veranlaßt worden. Außerdem habe der Kläger in der Schadensanzeige falsche Angaben gemacht.
Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung des Versicherungsschutzes begehrt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht versagt dem Kläger den Versicherungsschutz, weil er vorsätzlich gegen die Obliegenheit verstoßen habe, nach Eintritt des Versicherungsfalles alles zu tun, was zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Minderung des Schadens dienlich sein konnte. Der Kläger habe das von ihm gesteuerte Fahrzeug unverzüglich nach dem Unfall zum Stehen bringen müssen.
Die Revision meint, daß die an das Verhalten des Kraftfahrers zu stellenden Anforderungen verkannt seien. Der Kläger sei in der Reichweite der Unfalls teile umgekehrt und habe sich dort befunden, bevor die Polizei gekommen sei. An der Unfallstelle habe sich bis dahin nichts verändert. Das Verlangen, sofort anzuhalten, gehe zu weit. Der Kläger sei auch durch ein einbiegendes Fahrzeug geblendet worden und habe einen Schock erlitten. Er sei nicht mit erhöhter Geschwindigkeit weitergefahren. Der Revision ist nicht zu folgen.
II.
Das Berufungsgericht hat einen objektiven Verstoß gegen die Obliegenheit des Versicherungsnehmers nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AKB ohne Rechtsirrtum für gegeben erachtet. Der Kläger hat nach dem Zusammenprall mit dem Fußgänger kurz gebremst, dann wieder Gas gegeben und die Lichter des Wagens gelöscht. Er hat erst 100 bis 240 m von der Unfallstelle entfernt gehalten, weil ein Motorradfahrer ihn eingeholt und durch Hupzeichen und schließlich durch Klopfen an die Fensterscheibe zum Anhalten aufgefordert hatte.
Die Verpflichtung zur Aufklärung nach § 7 AKB beginnt mit dem Versicherungsfall. Dieser war durch den Zusammenstoß mit dem Fußgänger eingetreten. Der Kläger hat durch das Weiterfahren seiner Aufklärungspflicht zuwider gehandelt. Bereits im Urteil vom 10. Juli 1961 - II ZR 35/59 - VersR 1961, 784 hat der Senat ausgesprochen, daß der Kraftfahrer nach einem Unfall grundsätzlich sein Fahrzeug unverändert stehen lassen muß, wenn die Stellung für die Beurteilung der Unfallursache von Bedeutung sein kann. Hier war das Weiterfahren nach dem Unfall, ohne auf dem kürzesten Wege zu halten, allgemein geeignet, die Aufklärung des Sachverhalts zu erschweren. Brachte der Kläger sein Fahrzeug alsbald zum Stehen, nachdem er den Zusammenprall mit dem Fußgänger erkannt hatte, so konnten aus der Lage und Länge der Bremsspuren möglicherweise Schlüsse auf seine Geschwindigkeit, den Versuch eines Ausweichens und das Verhalten des Fußgängers gezogen werden. Für die Frage, ob eine Obliegenheit verletzt ist, kommt es nicht darauf an, ob im Einzelfall das Anhalten die Aufklärung gefördert hätte. Nur tritt bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers die Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein, wenn die Verletzung der Obliegenheit ohne Einfluß auf die Leistungspflicht des Versicherers geblieben ist. Bei vorsätzlichem Verhalten des Versicherungsnehmers ist der Versicherer auch in diesem Falle von der Leistung frei (§ 7 AKB, § 6 VVG).
Die Pflicht zum sofortigen Anhalt nach dem Zusammenprall mit einem Menschen ergibt sich für den Versicherungsnehmer aus der Obliegenheit, alles zu tun, was zur Aufklärung des Sachverhalts nötig ist. Damit wird nicht, wie die Revision meint, vom Versicherungsnehmer verlangt, noch während des Unfallherganges seine Fahrweise so einzurichten, daß der Versicherer tunlichst Beweismittel für seine Entlastung erhält mit der Folge, daß er bei ungeschicktem Verhalten des Versicherungsnehmers von seiner Leistungspflicht frei wird. Dem Kläger war nach der Verkehrslage zuzumuten, sofort anzuhalten. Statt dessen ist er nach kurzem Bremsen weitergefahren und hat die Lichter des Wagens gelöscht. Mit Recht hat es das Berufungsgericht für unerheblich erachtet, ob es ihm gelungen ist, 100 m oder 240 m von der Unfallstelle wegzukommen, bevor ihn der Motorradfahrer stellte. Der mit erheblicher Geschwindigkeit wegfahrende Kläger befand sich auch nicht mehr "in Reichweite der Unfallstelle", sondern wurde nur durch das erfolgreiche Eingreifen eines Dritten im weiteren Verlauf an die Unfallstelle zurückgeführt. Die Verletzung der Obliegenheit war in diesem Zeitpunkt vollendet.
III.
Auch der Vorsatz des Klägers bei Verletzung der Obliegenheit ist vom Berufungsgericht zutreffend für gegeben erachtet worden. Das Berufungsgericht hat nicht für erwiesen erachtet, daß der Kläger durch ein einbiegendes Fahrzeug geblendet und erschreckt worden ist. Der Schreck über das Anfahren des Fußgängers und die Furcht vor Strafe schließen nicht aus, daß die Aufklärungspflicht bewußt verletzt worden ist. Der Kläger hat durch das Ausschalten der Fahrzeugbeleuchtung deutlich den Willen betätigt, unerkannt zu entkommen. Ihm lag der Beweis ob, nicht vorsätzlich gehandelt, zu haben (BGH VersR 1958, 389). Diesen Beweis hat er nicht geführt. Entgegen der Ansicht der Revision brauchte das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch nicht zu dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten des Ingenieurs Sahm ein Obergutachten einzuholen, weil dieses Gutachten nicht von ihm verwertet worden ist und die Frage des Vorsatzes nach dem festgestellten Sachverhalt keiner Beurteilung durch einen Sachverständigen bedurfte.
IV.
Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Kuhn
Liesecke
Dr. Reinicke
Dr. Schulze