Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1963, Az.: II ZR 111/62
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Verkehrsunfallflucht als vorsätzlicher Verstoß gegen die dem Versicherungsnehmer obliegende Aufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.10.1963
- Aktenzeichen
- II ZR 111/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11733
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 06.06.1962
Rechtsgrundlagen
- § 7 Nr. 12 AKB
- § 142 StGB
- § 286 ZPO
- § 561 Abs. 2 ZPO
Fundstelle
- VersR 1963, 1113-1114 (Volltext mit red. LS)
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Bukow und Dr. Schulze
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 6. Juni 1962 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger war als Halter eines Personenkraftwagens bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Am 16. August 1959 gegen 21 Uhr verursachte der damals 22 Jahre alte Kläger infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall. Auf der Rückfahrt von der Kirmes in Bokoloh geriet er auf der Landstraße I. Ordnung von Bokeloh nach Holte auf die falsche Fahrbahnseite und stieß mit einem ihm entgegenkommenden Motorrad zusammen. Der Fahrer des Motorrades und sein Beifahrer wurden erheblich verletzt. Der Motorradfahrer verlor das linke Bein und erlitt einen Bruch des linken Unterarmes sowie Blutergüsse in der Bauchgegend. Der Beifahrer trug einen komplizierten Bruch des linken Oberschenkels und Verletzungen am Knie (komplizierter Bruch der Kniescheibe) davon. Auch der Kläger wurde verletzt. Er erlitt eine Knochensplitterung am linken Ellenbogen und eine Fleischwunde am linken Arm.
Nach dem Zusammenstoß ließ der Kläger seinen Wagen, der durch den Zusammenstoß beschädigt worden war, auslaufen und stellte ihn unbeleuchtet etwa 200 m von der Unfallstelle entfernt an der rechten Straßenseite ab. Er verließ das Fahrzeug und lief in den Wald neben der Straße. Nach etwa einer Viertelstunde kehrte er zu seinem Fahrzeug zurück, schaltete die Beleuchtung ein und versuchte, den Motor anzulassen. Dies gelang ihm nicht. Er stieg wieder aus und begab sich wieder in den Wald. Der Polizeioberwachtmeister T., der zufällig an der Unfallstelle vorbeigefahren war und mit der Hilfeleistung und den Ermittlungen begonnen hatte, hatte bemerkt, daß jemand das Fahrzeug anlassen wollte und versuchte, mit anderen Personen den Kläger im Walde aufzufinden. Er benutzte dabei einen Handscheinwerfer. Der Kläger war nicht zu finden. Auch Zurufe blieben erfolglos. Zwischen drei und vier Uhr morgens erschien der Kläger in seinem Elternhaus. Dort hatte der Polizeibeamte T. bereits nach ihm gesucht. Nachdem der Kläger sich gesäubert hatte, erschien er gegen 4 Uhr bei den Polizeibeamten T.. Dieser veranlaßte, daß dem Kläger eine Blutprobe entnommen wurde. Zur Zeit des Unfalls betrug der Blutalkoholgehalt mindestens 1,73 Promille.
Der Kläger ist wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig bestraft worden. Von der Anklage der Verkehrsunfallflucht ist er mangels Beweises freigesprochen worden.
Der Kläger hat mit der Klage von der Beklagten Versicherungsschutz begehrt. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, der Kläger habe durch die Fahrerflucht vorsätzlich seine Aufklärungspflicht verletzt. Der Kläger hat sich demgegenüber darauf berufen, daß er infolge Blutverlustes nach einem Schlage auf die Nase im Verlauf einer Schlägerei bei der Kirmes sowie nach dem Alkoholgenuß und infolge der Schockwirkung nach dem Unfall in einen Zustand der Bewußtseinsstörung geraten sei. Er habe daher nicht vorsätzlich gehandelt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGH VersR 1958, 389; 1960, 593)stellt die Verkehrsunfallflucht regelmäßig einen vorsätzlichen Verstoß gegen die dem Versicherungsnehmer nach § 7 Nr. 12 AKB obliegende Aufklärungspflicht dar und führt nach § 7 Nr. V AKB zu einer Verwirkung des Versicherungsanspruchs. An dieser Auffassung ist auch gegenüber den Ausführungen der Revision festzuhalten.
Der Versicherungsnehmer verletzt dadurch, daß er nach einen Verkehrsunfall flüchtet, seine vertragliche Obliegenheit gegenüber dem Versicherer, nach Kräften zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Diese Obliegenheit enthält grundsätzlich die Pflicht, an Ort und Stelle zu bleiben, damit die notwendigen Feststellungen über den Unfallverlauf, die Verantwortlichkeit der Beteiligten und den Umfang des Schadens getroffen werden können. Der Revision ist nicht zu folgen, wenn sie meint, bereits die objektive Verletzung der Obliegenheit enthalte ein subjektives Element, weil zur sachgemäßen Abgrenzung zu fordern sei, der Versicherungsnehmer habe bei seiner Entfernung vom Unfallort gerade ein Verhalten im Hinblick auf seine Aufklärungspflicht gegenüber dem Versicherer bezeigen wollen. Er müsse irgendwie im Hinblick auf seine versicherungsvertraglichen Pflichten gehandelt und den Versicherer gegenüber irgendwelche Tatsachen kundzugeben beabsichtigt haben. Die Verletzung der Obliegenheit setzt aber nicht voraus, daß irgendein Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Versicherungsnehmers und der Nichterfüllung von Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis besonders erkennbar wird. Der Versicherungsnehmer, der sich vom Unfallort entfernt, verletzt damit grundsätzlich neben der ihm durch § 142 StGB auferlegten Pflicht auch die auf dem Versicherungsverhältnis beruhende Obliegenheit zur Aufklärung. Die Revision vermag auch nicht darzulegen, welche besondere "Kundgebung irgendwelcher Tatsachen gegenüber den Versicherer" noch vorliegen müßte, damit in den Verlassen der Unfallstelle auch ein Verstoß gegen § 7 AKB gefunden werden könnte. Der Revision ist zuzustimmen, wenn sie Verletzungen der Aufklärungspflicht in unwesentlichen Punkten für unbeachtlich und einflußlos hält. Hier hat aber der Kläger dadurch, daß er weitergefahren und dann weggelaufen ist, etwas getan, was die zuverlässige Aufklärung des Unfalls für den Versicherer wesentlich erschwerte. Er hat insbesondere die Feststellung des Blutalkoholgehalts im unmittelbaren Anschluß an den Unfall vereitelt. Der objektive Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung ist hiernach vom Berufungsgericht zutreffend für gegeben erachtet worden.
II.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann es somit nur noch darauf ankommen, ob der Kläger den ihm obliegenden Beweis geführt hat, er habe nicht vorsätzlich gehandelt, weil er sich in einer auf Schockwirkung beruhenden Bewußtseinsstörung befunden habe, als er weggelaufen ist. Das Berufungsgericht hat diesen Beweis als nicht erbracht angesehen, ohne daß in seinen Erwägungen Rechtsirrtum oder Verfahrensfehler zutage träten. Der im ersten Rechtszug vernommene Gutachter hatte verneint, daß der Kläger infolge Alkoholgenusses, Blutverlustes und Schockwirkung zurechnungsunfähig gewesen sei. Der in der Berufungsinstanz gehörte Gutachter hatte es für den ersten Teil der Unfallflucht (Stehenlassen des Wagens und Weglaufen in den Wald) als wahrscheinlich bezeichnet, daß der Kläger unter einer Panik- und Schockreaktion gestanden hat. Für den zweiten Teil der Unfallflucht (Rückkehr zum Wagen nach etwa 15 Minuten, Einschalten der Beleuchtung, Versuch des Anlassens des Motors) hat er eine Zurechnungsunfähigkeit des Klägers für unwahrscheinlich gehalten. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß das Verhalten des Klägers dafür spreche, daß er jedenfalls in diesen Stadium planmäßig handelte. Der Kläger habe sich auch am folgenden Vormittag genau an die Vorgänge erinnert, wie seine polizeiliche Vernehmung (gegen 9 Uhr) ergebe. Das Berufungsgericht hat auf Grund dieser Würdigung des Sachverhalts ohne Rechtsirrtum den Beweis für nicht geführt erachtet, daß der Kläger zurechnungsunfähig gewesen ist, als er zum zweiten Male vom Wagen fortgelaufen ist.
III.
Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, es spreche alles dafür, daß der Kläger sich in diesem Zeitpunkt bewußt gewesen sei, er müsse auch im Interesse der Versicherung am Unfallort verbleiben. Jedenfalls lasse sich nicht ausschließen, daß der Kläger dieses Bewußtsein hatte. Auch diese Darlegungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Bewußtsein, daß die Haftpflichtversicherten die Schadensfeststellung nicht erschweren dürfen, sondern sogar den Versicherer bei der Aufklärung des Sachverhalts bereits an der Unfallstelle unterstützen müssen, ist heute bei einem Versicherten in der Regel vorauszusetzen (BGH VersR 1958, 390). Die Rechtsprechung aller Rechtszüge sieht heute durchweg Fahrerflucht als vorsätzliche Obliegenheitsverletzung an, ohne daß im Einzelfall der Gegenbeweis, insbesondere des mangelnden Bewußtseins der Verhaltensnorm, anerkannt wird (vgl. z.B. Stiefel/Wussow, Kraftführversicherung, 5. Aufl. § 7 A. 9). Der Kläger hat nicht behauptet, daß ihm als Berufskraftfahrer nicht bekennt gewesen sei, daß die Versicherungsbedingungen eine Aufklärungspflicht vorsehen. Er hat lediglich geltend gemacht, er habe sich beim Weglaufen in einer Bewußtseinsstörung befunden. Das Berufungsgericht hat dies jedenfalls für das zweite Mal nicht für erwiesen erachtet. Das Berufungsgericht war entgegen der Ansicht der Revision nicht genötigt, aus dem törichten Verhalten des Klägers und der besonderen körperlichen und psychischen Verfassung, in der er sich befand, den Schluß zu ziehen, er sei sich in dieser Lage nicht bewußt gewesen, auch Obliegenheiten gegenüber der Versicherung zu verletzen. Ob der Beweis, daß dieses Bewußtsein fehlte, erbracht war, hatte das Berufungsgericht nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden (§ 286 ZPO). Es hat alle hierbei in Betracht kommenden Gesichtspunkte berücksichtigt, sie aber nicht für überzeugend gehalten, um eine Feststellung zugunsten des beweispflichtigen Klägers zu treffen. Das Revisionsgericht ist daher an die Beurteilung des Berufungsgerichte gebunden (§ 561 Abs. 2 ZPO).
IV.
Die Revision war hiernach als unbegründet zurückzuweisen. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat der Kläger nach § 97 ZPO zu tragen.
Dr. Kuhn
Liesecke
Dr. Bukow
Dr. Schulze