Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.01.1992, Az.: BVerwG 4 B 228.91
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Sachgerechte Auslegung und Anwendung einer Vorschrift des revisiblen Rechts; Erfordernis der Klärung der Frage durch eine höchstrichterliche Entscheidung; Anwendung der Richtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete in einem besonderen Wohngebiet
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.01.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 228.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 19336
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 05.08.1991 - AZ: 6 A 255/88
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 4a Abs. 1 BauNVO
Prozessführer
...
Prozessgegner
...
Sonstige Beteiligte
...
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Januar 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
den Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und die Richterin Heeren
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. August 1991 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die allein geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt sind.
1.
Die Beschwerde trägt vor, grundsätzliche Bedeutung habe die Frage, "ob für besondere Wohngebiete im Sinne von § 4 a Abs. 1 Satz 1 BauNVO regelmäßig, wie das Oberverwaltungsgericht meine, die Richtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete und vergleichbare Gebiete gelten oder ob regelmäßig die Richtwerte der TA-Lärm für Wohngebiete anzuwenden sind und nur aufgrund einer besonderen Gebietsstruktur andere Werte Anwendung finden".
Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift des revisiblen Rechts enthält gleichzeitig eine nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst in einem Revisionsverfahren zu klärende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, daß die im Rechtsstreit aufgetretene und entscheidungserhebliche Rechtsfrage aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch die erstrebte höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und unter Heranziehung der bereits entstandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weitere Schwierigkeiten beantworten läßt. So liegt es hier.
Bereits die in der von der Beschwerde formulierten Frage enthaltene Behauptung, das Oberverwaltungsgericht vertrete die Auffassung, in einem besonderen Wohngebiet im Sinne von § 4 a Abs. 1 BauNVO seien regelmäßig die Richtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete und vergleichbare Gebiete anzuwenden, trifft nach den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils nicht zu. Das Berufungsgericht setzt sich nach vorangegangener Beweisaufnahme mit den tatsächlichen Verhältnissen in dem betroffenen Gebiet auseinander und stellt fest, dieses von der Beklagten förmlich festgesetzte WB-Gebiet entspreche nach den dort herrschenden Gegebenheiten der in der TA-Lärm unter Nr. 2.321 Buchst. c enthaltenen Beschreibung als "Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind". An anderen Stellen seiner Entscheidung geht das Berufungsgericht auf die vorhandene Vorbelastung des Gebiets und des Grundstücks des Klägers ein. In Würdigung der konkreten Verhältnisse kommt es sodann zu dem Ergebnis, der Kläger habe die vorgefundene Situation hinzunehmen und damit auch die entsprechenden - "ebenso für Mischgebiete, Kerngebiete und Dorfgebiete geltenden" - Immissionsrichtwerte. Die Einhaltung dieser Immissionsrichtwerte ist dem Beigeladenen als Auflage in einer ihm erteilten Baugenehmigung aufgegeben worden (tagsüber 60 dB (A), nachts 45 dB (A)). Das Berufungsgericht bezieht seine Auffassung ersichtlich nur auf den konkreten Einzelfall; eine verallgemeinernde These im Sinne der von der Beschwerde formulierten Frage stellt es weder in die eine noch in die andere Richtung auf.
Im übrigen entzieht sich die von der Beschwerde formulierte Frage ohnehin einer grundsätzlichen Klärung. Um dies festzustellen, bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Charakteristisch für ein nach § 4 a Abs. 1 BauNVO festgesetztes besonderes Wohngebiet sind besondere tatsächliche Verhältnisse, die eine anderweitige Festsetzung des Gebiets, beispielsweise als allgemeines Wohngebiet, gerade nicht erlauben; mithin kommt auch eine regelmäßige Gleichsetzung eines besonderen Wohngebiets mit einem allgemeinen Wohngebiet hinsichtlich der Beurteilung von zumutbaren Lärmbelastungen ebensowenig in Betracht wie eine generalisierende Behandlung eines derartigen Gebiets als Mischgebiet. Die gerichtliche Überprüfung von Lärmrichtwerten, die - wie hier - von der Genehmigungsbehörde anlagenbezogen für ein bestimmtes Vorhaben festgelegt worden sind, muß daher der tatrichterlichen Beurteilung des jeweiligen Einzelfalles vorbehalten bleiben. Welcher Lärm noch zumutbar ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit (vgl. Beschluß vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 N 6.88 -. ZfBR 1991, 120 <123>).
2.
Auch der zweiten von der Beschwerde formulierten Frage kommt aus den dargelegten Gründen keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage, "ob die Entscheidung der planenden Gemeinde, ein besonderes Wohngebiet durch Bebauungsplan festzusetzen, unabhängig von der Gebietsstruktur und unabhängig von den tatsächlich vorhandenen Nutzungen dazu führt, daß es sich um ein Gebiet 'mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind', handelt", läßt sich ohne weiteres verneinen. Auch das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall keine Schlußfolgerung im Sinne der Beschwerde gezogen. Es hat vielmehr den Gebietscharakter im einzelnen gewürdigt und lediglich im Hinblick auf das Ergebnis seiner Überprüfung ausgeführt, das Gebiet entspreche einer bestimmten Klassifizierung in der TA-Lärm. Das Berufungsgericht ist gerade nicht schematisierend vorgegangen, das Gegenteil ist der Fall. Da die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts von der Beschwerde nicht angegriffen werden, wären sie in einem Revisionsverfahren bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Anders als die Beschwerde offenbar meint, kommt technischen Regelwerken wie der TA-Lärm oder der DIN 18 005 keine normative Bedeutung zu; auch das ist höchstrichterlich geklärt (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 33-35.83 -, BVerwGE 77, 285 <290 ff.>; Beschluß vom 18. Dezember 1990, a.a.O.). Dem steht nicht entgegen, sie im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197 <203 ff.>[BVerwG 19.01.1989 - 7 C 77/87]). Einen hierüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Berkemann
Heeren