Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.01.2025, Az.: B 4 AS 50/24 B, B 4 AS 51/24 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerden
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 06.01.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 50/24 B, B 4 AS 51/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 11498
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:060125BB4AS5024B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Schleswig-Holstein - 17.11.2023 - AZ: L 3 AS 6/22
- LSG Schleswig-Holstein - 17.11.2023 - AZ: L 3 AS 7/22
Rechtsgrundlagen
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. Januar 2025 durch die Präsidentin Dr. Fuchsloch sowie die Richter Dr. Mecke und Dr. Harich
beschlossen:
Tenor:
Die Verfahren mit den Aktenzeichen B 4 AS 50/24 B und B 4 AS 51/24 B werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 4 AS 50/24 B.
Die Beschwerden des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 17. November 2023 - L 3 AS 6/22 und L 3 AS 7/22 - werden als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe
Die unterschiedliche Aufhebungs- und Erstattungszeiträume betreffenden und gemäß § 113 Abs 1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 - juris RdNr 6; BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - juris RdNr 2 mwN).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Beklagte wirft als Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf: "Führt die (berechtigte) nachträgliche Verlängerung der Anhörungsfrist gemäß § 26 Abs. 7 Satz 2 SGB X dazu, dass die Ausschlussfrist für eine Rücknahme gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X erst mit Ablauf dieser nachträglichen Verlängerung zu laufen beginnt, wenn ansonsten eine Rücknahme- bzw. Aufhebungsentscheidung lediglich als Beweislastentscheidung gegen den Betroffenen ergehen kann?"
Auf der Grundlage der Beschwerdebegründung lässt sich bereits nicht beantworten, ob diese Frage in einem Revisionsverfahren klärungsfähig wäre. Der Beklagte teilt zwar mit, dass die Vorinstanzen die streitgegenständlichen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide wegen des Ablaufs der Jahresfrist (§ 45 Abs 4 Satz 2 SGB X) aufgehoben haben. Zur Begründung haben sie sich danach auf den (erfolglosen) Ablauf einer Anhörungsfrist im Verwaltungsverfahren bis zum 5.12.2015 bezogen, der die Jahresfrist in Gang gesetzt habe, die bei Erlass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 19.12.2016 abgelaufen gewesen sei. Dass der Kläger zu 1. beim Beklagten am 8.12.2015 persönlich vorgesprochen und die Nachreichung von Unterlagen angekündigt habe, woraufhin ihm (erneut) eine Frist zur Stellungnahme bis zum 30.12.2015 eingeräumt worden sei, ändere an der Berechnung der Jahresfrist nichts. Die Klärungsfähigkeit ist aber deswegen nicht hinreichend dargelegt, weil sich anhand der Beschwerdebegründung nicht beurteilen lässt, ob überhaupt ein Fall des § 26 Abs 7 Satz 2 SGB X vorliegt, wonach die Behörde eine von ihr gesetzte Frist, die bereits abgelaufen ist, insbesondere aus Gründen der Billigkeit und nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens rückwirkend verlängern kann (vgl zum Maßstab insoweit BSG vom 16.10.1986 - 12 RK 30/86 - BSGE 60, 266 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 66 - juris RdNr 24 f; Siefert in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 26 RdNr 26) und es sich deshalb um eine "(berechtigte) nachträgliche Verlängerung der Anhörungsfrist" handelte.
Darüber hinaus ist die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht hinreichend dargelegt. Der Beklagte setzt sich zwar mit dem von den Vorinstanzen in Bezug genommenen Urteil des Senats vom 26.7.2016 (B 4 AS 47/15 R - BSGE 122, 25 = SozR 4-1500 § 114 Nr 2, RdNr 31) auseinander und führt aus, dass dies die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage nicht beantworte. Es fehlt aber ansonsten eine Auseinandersetzung mit der umfangreichen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X. So ist etwa geklärt, dass sowohl objektiv als auch nach dem eigenen Standpunkt der Behörde überflüssige Ermittlungen nicht geeignet sind, den Beginn der Jahresfrist hinauszuschieben (BSG vom 8.2.1996 - 13 RJ 35/94 - BSGE 77, 295 = SozR 3-1300 § 45 Nr 27 - juris RdNr 34). Auch nach Ablauf der Jahresfrist vorgenommene Ermittlungen reichen allein nicht aus, die Frist des § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X als nicht abgelaufen anzusehen (vgl BSG vom 11.9.1991 - 5 RJ 25/90 - juris RdNr 17). Ebenfalls ist bereits geklärt, dass diese Ausschlussfrist grundsätzlich nicht unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des BGB zur Verjährung gehemmt oder unterbrochen werden kann (BSG vom 27.7.1989 - 11/7 RAr 115/87 - BSGE 65, 221 = SozR 1300 § 45 Nr 45 - juris RdNr 19; BSG vom 2.7.1997 - 9 RV 14/96 - BSGE 80, 283 = SozR 3-1300 § 50 Nr 19 - juris RdNr 21), weil dies mit der Funktion dieser Frist, die Behörde im Interesse der Rechtssicherheit zu einer abschließenden Entscheidung zu zwingen, nicht vereinbar wäre (BVerwG vom 19.12.1995 - 5 C 10.94 - BVerwGE 100, 199 - juris RdNr 18 ff; vgl ferner zum Fristbeginn, wenn der Betroffene eine Äußerungsfrist verstreichen lässt BVerwG vom 23.1.2019 - 10 C 5.17 - BVerwGE 164, 237 - juris RdNr 32; Sandbiller in BeckOGK, § 45 SGB X RdNr 44, Stand 15.11.2024). Dieser "Entscheidungszwang" korrespondiert mit dem Umstand, dass die gesetzliche Regelung der Behörde "gewisse zeitliche Freiräume" (so BSG vom 8.2.1996 - 13 RJ 35/94 - BSGE 77, 295 = SozR 3-1300 § 45 Nr 27 - juris RdNr 34) bei der Vorbereitung von Rücknahmebescheiden bis zum Beginn der Ausschlussfrist einräumt. Mit dieser umfänglichen Rechtsprechung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1 SGG.