Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.08.1998, Az.: BVerwG 2 B 6.98
Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Abgrenzung von einfacher Fahrlässigkeit zu grober Fahrlässigkeit im Hinblick auf eine Amtspflichtverletzung des Fahrzeugführers eines polizeilichen Einsatzfahrzeuges; Verteilung und Maß der Verantwortlichkeit für den Schaden als tatrichterliche Würdigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.08.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 6.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 20836
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Sachsen-Anhalt - 24.09.1997 - AZ: A 3 S 164/96
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Herr ...
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jürgen Krämer u.a., Jahnring 1, 39104 Magdeburg -
Prozessgegner
Polizeidirektion ...
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 1998
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Dr. Kugele
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. September 1997 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht gegeben.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung in der mit dem Beschwerdevorbringen bezeichneten Richtung (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Die als vermeintlich grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenfe Frage "der Abgrenzung von einfacher Fahrlässigkeit zu grober Fahrlässigkeit im Hinblick auf eine Amtspflichtverletzung des Fahrzeugführers eines polizeilichen Einsatzfahrzeuges, welches unter zulässiger Nutzung der Sonderrechte gem. §§ 35, 38 StVO einen Kreuzungsbereich befährt", wäre in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren nicht zu klären.
Die Rechtsbegriffe der einfachen und der groben Fahrlässigkeit und deren inhaltliche Abgrenzung sind bereits geklärt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in besonders schwerem Maße verletzt worden ist, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben worden sind und das unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem hätte aufdrängen müssen (vgl. u.a. BVerwGE 19, 243 <248 f.>[BVerwG 17.09.1964 - II C 147/61], ferner u.a. Urteil vom 25. Mai 1988 - BVerwG 6 C 38.85 - <Buchholz 236.1 § 24 Nr. 12> m.w.N.). Die Entscheidung, ob ein vorwerfbares Verhalten unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls als grob fahrlässig zu bewerten ist, obliegt dem Tatrichter. Dessen Bewertung ist der tatsächlichen Würdigung zuzurechnen und deswegen der revisionsgerichtlichen Nachprüfung grundsätzlich entzogen (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 12. März 1991 - BVerwG 6 C 51.88 - <Buchholz 240 § 40 Nr. 23> m.w.N.). Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der "groben Fahrläsigkeit" zutreffend ausgelegt und den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig gewürdigt hat. Rechtsgrundsätzliche Erkenntnisse zu der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage sind danach in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten.
Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangel. Die Rüge, das Berufungsgericht habe der protokollierten Aussage des Zeugen G. unzutreffend entnommen, daß der Kläger schon einige Einsätze unter Sonderrechten als Fahrer durchgeführt habe, zeigt keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift bekundet: Er habe mit dem Kläger während dessen Dienstzeit bei der Polizeidirektion Magdeburg "schon einige gemeinsame Einsätze" gehabt; dabei sei immer der Kläger gefahren. "Dies auch deshalb, weil er zuvor Fahrer im Personenschutz gewesen war." Die tatrichterliche Würdigung dieser Zeugenaussage im angefochtenen Urteil, es sei "wiederholt zu Sonderrechtsfahrten gekommen, bei denen stets der Kläger als Fahrer eingesetzt" worden sei, ist nicht verfahrensfehlerhaft. Das gilt selbst dann, wenn die Beweiswürdigung unrichtig sein sollte. Da die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Tatsacheninstanzen vorbehalten ist, könnte im übrigen selbst bei einer zugelassenen Revision das Revisionsgericht nur überprüfen, ob das Tatsachengericht allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt hat, namentlich ob es von einem zweifelsfrei unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. etwa Beschluß vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - <Buchholz 310 § 108 Nr. 266> m.w.N.). Ein derartiger Fehler ist hier nicht feststellbar. Die Würdigung des Berufungsgerichts, bei den von dem Zeugen bekundeten gemeinsamen Einsätzen mit dem Kläger habe es sich um Sonderrechtsfahrten gehandelt, ist nicht erkennbar unrichtig. Sie liegt vielmehr mit Blick auf den Gesamtzusammenhang der Zeugenaussage, insbesondere des Hinweises des Zeugen auf die vorherige Tätigkeit des Klägers als Fahrer im Personenschutz nahe.
Die weitere Rüge der Beschwerde, das Berufungsgericht habe das Ausmaß des möglichen Mitverschuldens der Unfallbeteiligten verkannt und deshalb versäumt, zu ihrer möglicherweise überhöhten Fahrgeschwindigkeit ein Sachverständigengutachten einzuholen, greift ebenfalls nicht durch. Die Verteilung und das Maß der Verantwortlichkeit für den Schaden im Rahmen des § 254 BGB gehört zur tatrichterlichen Würdigung (vgl. u.a. Urteil vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 34.88 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 199>). Eine unrichtige tatrichterliche Beurteilung des dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Sachverhalts kann zwar das Urteil materiellrechtlich unrichtig machen, stellt jedoch noch keinen Verfahrensmangel dar. Bei der Prüfung, ob dem Berufungsgericht ein Verfahrensverstoß unterlaufen ist, muß vielmehr dessen materiellrechtliche Beurteilung selbst dann zugrunde gelegt werden, wenn diese einer Nachprüfung nicht standhalten sollte (stRspr; vgl. Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - <NJW 1983, 187, 189>[BVerwG 27.05.1982 - 2 C 50/80] m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. Silberkuhl
Dr. Kugele