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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.05.1988, Az.: BVerwG 6 C 38.85

Soldatengesetz; Zahlungsbeauftragter; Besoldung; Kassenfehlbetrag; Schadenersatz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.05.1988
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 38.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12738
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 04.07.1985 - AZ: IV/2 E 1124/84

Fundstellen

  • DVBl 1988, 1067-1069 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1988, 101 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Schadensersatz bei Verursachung eines Kassenfehlbetrags. - Zahlungsbeauftragte bei Dienststellen des Bundesministers der Verteidigung werden bei Zahlungsgeschäften auf Grund besoldungsrechtlicher Vorschriften und folglich in Ausübung von Hoheitsbefugnissen gem. § 24 I 2 SoldG tätig.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Mai 1988
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltugnsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 4. Juli 1985 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger steht als Berufssoldat im Rang eines Hauptfeldwebels im Dienst der Bundeswehr. Am 9. Dezember 1982 erhielt er als Zahlungsbeauftragter für die 2. Kompanie des Fernmeldebataillons 2 von der Zahlstelle dieser Einheit 107 863,20 DM ausgehändigt, die er zunächst in vorgeschriebener Form in einem Panzerschrank verwahrte. Am folgenden Tag zahlte er aus diesem Betrag an die Soldaten Wehrsold, Verpflegungsgeld und Weihnachtsgeld. Die Überprüfung der Auszahlungslisten und des nicht ausgezahlten Kassenbestandes beim Kassenabschluß ergab einen Fehlbetrag von 193,60 DM, dessen Zustandekommen im einzelnen nicht aufgeklärt werden konnte.

2

Mit Leistungsbescheid vom 23. Dezember 1983 nahm die Wehrbereichsverwaltung IV den Kläger gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SG in Höhe dieses Fehlbetrages in Anspruch, wobei sie ihm vorwarf, seine Dienstpflicht schuldhaft, nämlich leicht fahrlässig, verletzt zu haben. Mit seiner Beschwerde gegen diesen Bescheid machte der Kläger demgegenüber geltend, daß er bei der Auszahlung in Ausübung von Hoheitsbefugnissen gehandelt und daher gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 SG nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten habe. Die Wehrbereichsverwaltung IV wies die Beschwerde mit der Begründung zurück, daß die Tätigkeit des Zahlungsbeauftragten ein rein fiskalisches Handeln sei, da er das dem Bundeswehrfiskus gehörige Geld verwalte. Der Zahlungsbeauftragte übe bei der Durchführung der Zahlgeschäfte keine Hoheitsbefugnisse aus. da er dabei an die bereits vom Rechnungsführer erstellten Auszahlungslisten und Annahmeanordnungen gebunden sei.

3

Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag,

den Leistungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung IV vom 23. Dezember 1983 und den Beschwerdebescheid derselben Behörde vom 24. Mai 1984 aufzuheben.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

5

Da der Kläger seine Dienstpflicht, das ihm anvertraute Geld ordnungsgemäß auszuzahlen. in Ausübung von Hoheitsbefugnissen verletzt habe, komme ihm das Haftungsprivileg des § 24 Abs. 1 Satz 2 SG zugute mit der Folge. daß er zum Schadensersatz nur verpflichtet sei, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könnten. Das sei aber nicht der Fall. Bei der Durchführung von Zahlgeschäften habe der Kläger in seiner Eigenschaft als Zahlungsbeauftragter hoheitliche Funktionen wahrgenommen, denn er sei in Erfüllung der dem Staat gegenüber seinen Soldaten bestehenden gesetzlichen Besoldungsvorschriften tätig geworden.

6

Der Kläger habe den entstandenen Schaden nicht grob fahrlässig verursacht, da er bei der Durchführung der Zahlungsgeschäfte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht in ungewöhnlich hohem Maße mißachtet habe. Die Einlassung des Klägers, daß beim Auszahlen die teilweise neuen Banknoten aneinandergeklebt haben müßten bzw. daß er sich beim Herausgeben von Wechselgeld geirrt habe, erschiene einleuchtend, die Ermittlungen der Beklagten hätten nichts Gegenteiliges ergeben. Die Beklagte habe daher zu Recht nur den Vorwurf einer leicht fahrlässigen Handlungsweise erhoben.

7

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht Sprungrevision eingelegt. Sie stellt den Antrag,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 4. Juli 1985 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Beklagte rügt die Verletzung des § 24 Abs. 1 SG und führt aus, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Auszahlung von Wehrsold, Verpflegungsgeld und Weihnachtsgeld durch Zahlungsbeauftragte bei Dienststellen des Bundesministers der Verteidigung als schlichte Verwaltungstätigkeit zu werten. Der im öffentlichen Kassenwesen von jeher geltende Grundsatz der Trennung von Verwaltungs- und Kassengeschäften bedeute, daß die der Behörde (im engeren Sinne) und die der Kasse obliegenden Aufgaben nicht miteinander vermengt werden dürften; derjenige, der Auszahlungen anordne, dürfe somit die Auszahlungen auf Grund dieser Anordnung nicht selbst vornehmen. Auch bei einer hoheitlichen Natur der Verwaltungsgeschäfte seien die Kassengeschäfte grundsätzlich eine rein fiskalische Tätigkeit. Zwischen der Erfüllung der dem Staat obliegenden Besoldungsverpflichtung und der Tätigkeit des Zahlungsbeauftragten bestehe weiter kein so enger Zusammenhang, daß auch sie bei natürlicher Betrachtungsweise dem hoheitlichen Tätigkeitsbereich zugeordnet werden müsse. Wenn der mit der Zahlung verfolgte Zweck für die Qualifizierung maßgebend sei, wäre der Grundsatz der Trennung von Verwaltungs- und Kassengeschäften praktisch aufgehoben.

9

Der Kläger beantragt,

die Sprungrevision zurückzuweisen.

10

Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht zusätzlich geltend. das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen darüber getroffen, ob die nach dem Erstattungsgesetz für das Erstattungsverfahren geltenden zwingenden Formvorschriften beachtet worden seien.

11

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

12

II.

Die - zulässige - Sprungrevision der Beklagten, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unbegründet. Der angefochtene Leistungsbescheid ist zwar nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte wegen der Erstattung des Kassenfehlbetrages kein besonderes Erstattungsverfahren unter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren für die Erstattung von Fehlbeständen an öffentlichem Vermögen (Erstattungsgesetz) und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung durchgeführt hat. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Erstattungsgesetzes kann von einem Erstattungsbeschluß nach diesem Gesetz nämlich abgesehen werden, wenn - wie hier - der Fehlbestand nur infolge leichter Fahrlässigkeit verursacht worden ist. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage jedoch deshalb zu Recht stattgegeben, weil die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung des dem Kläger bei der Auszahlung von Wehrsold, Verpflegungsgeld und Weihnachtsgeld entstandenen Fehlbetrages hat.

13

Rechtsgrundlage für den von der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist § 24 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975, BGBl. I S. 2273 - SG -. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift hat ein Soldat, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, dem Bund den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Hat er seine Dienstpflicht in Ausübung von Hoheitsbefugnissen, im Ausbildungsdienst oder im Einsatz verletzt, so hat er den Schaden nur insoweit zu ersetzen, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt (§ 24 Abs. 1 Satz 2 SG).

14

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger als Zahlungsbeauftragter seine Dienstpflichten dadurch verletzt daß er bei der Auszahlung von Wehrsold, Verpflegungsgeld und Weihnachtsgeld an Soldaten des Fernmeldebataillons 2 einen Kassenfehlbetrag in Höhe von 193.60 DM verursacht hat. Der Kläger hat dadurch gegen die ihm obliegende, sich aus seiner Pflicht zu treuem Dienen (§ 7 Abs. 1 SG) ergebende Verpflichtung verstoßen. das ihm anvertraute Geld entsprechend den "Vorläufigen Bestimmungen für Zahlungsbeauftragte bei Dienststellen des Bundesministers der Verteidigung" vom 10. August 1981 ordnungsgemäß auszuzahlen und seinem Dienstherrn nicht dadurch einen Schaden zuzufügen. daß er - abweichend von den Auszahlungslisten - Geld zuviel herausgibt. Dabei ist es im vorliegenden Fall unerheblich, daß die Ursachen für die Entstehung des Fehlbetrages nicht im einzelnen aufgeklärt werden konnten. Die Nichterweislichkeit der haftungsbegründenden Umstände geht nicht zu Lasten der Beklagten, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Rechtsgedanke des § 282 BGB. wonach den Schuldner die Beweislast trifft. wenn streitig ist, ob die Unmöglichkeit der Leistung die Folge eines von ihm zu vertretenden Umstandes ist, grundsätzlich auch im öffentlichen Recht anwendbar ist(BVerwGE 37, 192 [BVerwG 12.02.1971 - BVerwG VI C 15/66] <199>; 52. 255 <259>; Urteile vom 1. Juli 1971 - BVerwG 2 C 5.70 - <Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 16> und vom 8. Februar 1983 - BVerwG 2 C 82.81 - <ZBR 1983, 274>; zur Anwendbarkeit im Rahmen einer Schadensabwicklung nach § 24 SG: Beschluß vom 11. Februar 1986 - BVerwG 6 B 117.85 - <Buchholz 238.4 § 24 SG Nr. 11 = ZBR 1986, 252 = NJW 1986, 2523>). Voraussetzung für diese Umkehrung der Beweislast nach § 282 BGB ist zwar regelmäßig, daß die Schadensursache unmittelbar und typischerweise dem Gefahrenbereich zuzuordnen ist, für den der Schuldner die Verantwortung trägt. Die Beweislastregel des § 282 BGB findet daher bei Erstattungsfällen im Beamten- und Soldatenhaftungsrecht dann keine Anwendung, wenn der Bedienstete den mit der Kassenführung verbundenen Gefahrenbereich nicht ausschließlich beherrscht. Die Unaufklärbarkeit der Frage, ob ein Fehlbestand auf eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung des Kassenbeamten zurückzuführen ist, darf dann nicht zu seinem Nachteil ausschlagen, weil sein Tätigkeitsbereich nicht frei von fremder Einflußnahme war. Im vorliegenden Fall befand sich aber der dem Kläger anvertraute Geldbetrag während des gesamten Auszahlungsvorganges in dem ihm zuzuordnenden Gefahrenbereich. Anhaltspunkte dafür, daß in dieser Zeit Dritte die Möglichkeit des Zugriffs auf den Kassenbestand gehabt hätten, liegen nicht vor; auch hat der Kläger hierzu nichts vorgetragen.

15

Dem Verwaltungsgericht ist weiter darin beizupflichten, daß der Kläger den entstandenen Schaden leicht fahrlässig verursacht hat. Eine grobe Fahrlässigkeit des Soldaten im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 SG wäre nur dann gegeben, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wenn er also nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchtet, und ihm ein Versehen unterläuft. das selbst einem minder vorsichtigen Menschen normalerweise nicht zustoßen dürfte (vgl. BVerwGE 19, 243 <248>; Urteile vom 17. Juli 1963 - BVerwG 6 C 173-61 - <Buchholz 237.7 § 84 LBG Nordrhein-Westfalen Nr. 1>, vom 30. Mai 1968 - BVerwG 2 C 64.65 - <Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 9> und vom 3. Februar 1972 - BVerwG 6 C 22.68 - <Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 18>). Diese Voraussetzungen sind hier, wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt, offensichtlich nicht gegeben. Wie der Kläger gegenüber der Wehrbereichsverwaltung dargelegt hat, entnimmt er jeweils bei Auszahlungen der ihm überlassenen Stahlkassette den in der Auszahlungsliste aufgeführten Geldbetrag. zählt ihn zunächst sich selbst vor und händigt ihn sodann dem Empfangsberechtigten aus. Wenn bei der Durchführung des Zahlgeschäfts dennoch ein Fehlbetrag entstanden ist, so dürfte dies, da die Beklagte bei ihren Ermittlungen keine gegenteiligen Feststellungen getroffen hat. darauf zurückzuführen sein, daß die teilweise neuen Banknoten aneinander geklebt haben und sich der Kläger beim Herausgeben des Wechselgeldes geirrt hat. Dies stellt jedoch keine besonders schwere Mißachtung der bei Zahlgeschäften erforderlichen Sorgfalt dar. Im übrigen hat der Vorgesetzte des Klägers ihm bestätigt, daß er seine Tätigkeit als Zahlungsbeauftragter bisher zuverlässig und einwandfrei ausgeübt hat.

16

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger den Schaden deshalb nicht zu ersetzen, weil er in "Ausübung von Hoheitsbefugnissen" entstanden ist. Diese Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 SG ist - wie durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt wird - nicht nur bei der Erteilung von Befehlen, bei Personalentscheidungen, bei der Ausübung der Dienstaufsicht oder bei Fürsorgemaßnahmen erfüllt (vgl. Scherer, SG, 6. Aufl., § 24 RdNr. 11). § 24 SG in der ursprünglichen Fassung hatte die Haftungsbeschränkung lediglich in den Fällen gewährt, in denen der Schaden im Ausbildungsdienst oder im Einsatz verursacht wurde. Nachdem jedoch durch § 46 Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG - vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) auf dem Gebiet des Beamtenrechts die Haftung für leicht fahrlässige Schädigungen in den Fällen ausgeschlossen worden war. in denen der Beamte seinen Dienstherrn in Ausübung eines ihm übertragenen öffentlichen Amtes geschädigt hatte, wurde auch § 24 SG durch Art. 1 Nr. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 28. März 1960 (BGBl. I S. 206) ergänzt. Dabei mußte aber, da der Soldat Hoheitsbefugnisse ausübt, ohne daß ihm ein öffentliches Amt übertragen wird, der Wortlaut der Vorschrift entsprechend abgewandelt werden (vgl. amtliche Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. HI/1424 zu Art. 1 Nr. 1, S. 3 f.).

17

Ist somit der Begriff der "Ausübung von Hoheitsbefugnissen" in § 24 Abs. 1 Satz 2 SG haftungsrechtlich dem Begriff der "Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes" in § 46 Abs. 1 Satz 2 BRRG (= § 78 Abs. 1 Satz 2 BBG) gleichzusetzen, so sind bei seiner Auslegung dieselben Kriterien anzuwenden, die beamtenrechtlich für die Abgrenzung von einer hoheitlichen Dienstausübung von der schlichten, fiskalischen Verwaltung gelten. Demnach ist auch bei der haftungsrechtlichen Beurteilung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 SG von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 37, 192 <194 ff.>; Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 2 C 82.81 - <ZBR 1983. 274>) auszugehen, daß es sich zwar bei der Tätigkeit von Bediensteten in Kassen und Zahlstellen regelmäßig um schlichte (nichthoheitliche) Verwaltung handelt, auch wenn die den Zahlgeschäften zugrundeliegenden verwaltungsrechtlichen Entscheidungen dem hoheitlichen Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind. Diese Rechtsprechung stützt sich auf den im öffentlichen Kassenwesen seit jeher geltenden Grundsatz der Trennung der Verwaltungs- und Kassengeschäfte, der bedeutet, daß die der Behörde (im engeren Sinne) und die der Kasse obliegenden Aufgaben nicht miteinander vermengt werden dürfen. Insbesondere dürfen der Kasse keine allgemeinen Verwaltungsgeschäfte übertragen werden, die mit der Erteilung von Zahlungsanordnungen und Kassenanweisungen zusammenhängen (BVerwGE 37, 192 <194>). Hiernach handelt es sich bei den vom Kläger als Zahlungsbeauftragtem vorgenommenen Zahlgeschäften, bei denen er an die vom Rechnungsführer erstellten Auszahlungslisten und Annahmeanordnungen gebunden ist und gegenüber den Soldaten keine Entscheidungsbefugnisse hat. an sich um eine schlichte Verwaltungstätigkeit. Der Haftungsbeschränkung unterliegen jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch solche Tätigkeiten, die zwar als solche keine Ausübung hoheitlicher Gewalt darstellen, nach den Umständen des Einzelfalles aber mit der hoheitlichen Tätigkeit, der sie dienen, in einem so engen inneren und äußeren Zusammenhang stehen, daß auch sie bei natürlicher Betrachtungsweise dem hoheitlichen Tätigkeitsbereich zugeordnet werden müssen (vgl. BVerwGE 34, 123 <128>; 37, 192 <197>). Diese Voraussetzungen sind entgegen der Auffassung der Beklagten hier gegeben, weil sich die Tätigkeit eines Zahlungsbeauftragten in der Bundeswehr ausschließlich in dem durch Befehl und Gehorsam gekennzeichneten militärischen Rahmen vollzieht. Mit den von ihm vorgenommenen Auszahlungen von Wehrsold, Verpflegungsgeld und Weihnachtsgeld werden lediglich gesetzliche Verpflichtungen auf Grund des Wehrsoldgesetzes erfüllt. Diese Zahlungen erfolgen nicht durch eine Kasse, sondern gemäß den "Vorläufigen Bestimmungen für Zahlungsbeauftragte bei Dienststellen des Bundesministers der Verteidigung" durch einen besonders beauftragten Soldaten der Einheit, der auch die empfangsberechtigten Soldaten angehören. Damit besteht zwischen der Erfüllung besoldungsrechtlicher Vorschriften und den Auszahlungsbeauftragten ein derart enger innerer und äußerer Zusammenhang, daß auch dem Zahlungsbeauftragten die Regelung der Haftungsbeschränkung in § 24 Abs. 1 Satz 2 SG zugute kommen muß.

18

Nach alledem ist die Sprungrevision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 193,60 DM festgesetzt.

Dr. Eckstein
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert