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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.05.1992, Az.: BVerwG 5 C 50.88

BAföG; Ausbildungsförderung; Eignungsbescheinigung; Leistungsbescheinigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.05.1992
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 50.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12794
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Aachen - 10.06.1986 - AZ: 5 K 2013/85
OVG Nordrhein-Westfalen - 06.06.1988 - AZ: 16 A 1585/86

Fundstellen

  • DÖV 1993, 627 (amtl. Leitsatz)
  • FamRZ 1993, 121-123 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ausbildungsförderung für das fünfte Fachsemester kann nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG nur geleistet werden, wenn sich aus der Leistungsbescheinigung nach dieser Vorschrift ergibt, daß der Auszubildende die bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen auch vor dem Ende des vierten Fachsemesters erbracht hat. Daran fehlt es, wenn die Leistungsbescheinigung bestätigt, daß einzelne Leistungen in einem Urlaubssemester zwischen dem vierten und dem fünften Fachsemester erbracht worden sind.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1992
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig, Dr. Pietzner, Schmidt und Dr. Rojahn
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Juni 1988 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 10. Juni 1986 werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten für das Sommersemester 1985 darüber, ob der Beklagte dem Kläger Ausbildungsförderung wegen Nichtvorlage einer ordnungsgemäßen Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG verweigern durfte.

2

Der Kläger studierte seit Wintersemester 1982/83 Maschinenbau (Diplom) an der Technischen Hochschule A. Hierfür erhielt er bis zum Ende seines vierten Fachsemesters von dem Beklagten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Im Wintersemester 1984/85 war er beurlaubt.

3

Im März 1985 beantragte der Kläger Weiterförderung unter Vorlage einer Bescheinigung nach § 48 BAföG, die ihm bestätigte, daß er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen am 13. Februar 1985 erbracht habe. Diesen Antrag lehnte der Beklagte ab: Der vorgelegte Leistungsnachweis könne nicht anerkannt werden, da er die Leistungen nicht zum Ende des vierten Fachsemesters, dem 30. September 1984, ausweise und Studienleistungen während der Beurlaubungszeit nicht erbracht werden könnten.

4

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Verpflichtungsklage auf Bewilligung von Ausbildungsförderung dem Grunde nach für das Sommersemester 1985 hatte in beiden Rechtszügen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung des Beklagten im wesentlichen wie folgt begründet:

5

Da Zeiten der Beurlaubung förderungsrechtlich nicht auf die Zahl der Fachsemester angerechnet würden, begehre der Kläger Ausbildungsförderung für sein fünftes Fachsemester. Den hierfür maßgeblichen Stand der bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen habe der Kläger mit Hilfe der vorgelegten Bescheinigung nachgewiesen. Daß er einen Teil der geforderten Leistungen erst nach dem Abschluß des vierten Fachsemesters in einem Urlaubssemester erbracht habe, sei unschädlich. Denn nach dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG sei das Ende des Fachsemesters lediglich Bezugspunkt für die Üblichkeit der Leistungen, nicht aber Endpunkt für ihre tatsächliche Erbringung. Das Ziel der Vorschrift werde auch dann erreicht, wenn der Auszubildende die eingetretenen Rückstände durch intensives Nacharbeiten im Rahmen eines Urlaubssemesters aufhole und sodann vor Beginn des neuen Fachsemesters die erforderlichen Übungen und Klausuren erfolgreich absolviere. Auch in einem solchen Falle trete der Auszubildende nämlich mit dem erforderlichen Ausbildungsstand in das höhere Fachsemester ein. Auch der Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG deute darauf hin, daß die üblichen Leistungen nicht in jedem Fall bis zum Ende des vorhergehenden Fachsemesters erbracht worden sein müßten. Denn diese Regelung verwende den Begriff des Semesters, nicht aber den des Fachsemesters und erlaube deshalb, daß bis zum Ende eines vorhergehenden Urlaubssemesters Leistungen erbracht werden dürften.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erreichen will. Er rügt Verletzung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG.

7

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

8

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne sich wegen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens nicht darauf berufen, daß das Sommersemester 1985 erst sein fünftes Fachsemester sei. Denn er habe in Widerspruch zu seiner Erklärung gegenüber der Hochschule seine Ausbildung während des Urlaubssemesters durch Erbringung von Leistungsnachweisen tatsächlich betrieben.

9

II.

Die Revision des Beklagten ist begründet. Der Kläger hat für sein Maschinenbaustudium im Sommersemester 1985 keinen Anspruch auf Leistung von Ausbildungsförderung, so daß die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben sind und die Klage abzuweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Die das Berufungsurteil tragende Ansicht, die in der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG auszuweisenden Leistungen könnten auch in einem Urlaubssemester zwischen dem Ende des vierten und dem Beginn des fünften Fachsemesters erbracht werden, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

10

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts steht § 48 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, das hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), geändert durch das 8. BAföG-Änderungsgesetz vom 24. Mai 1984 (BGBl. I S. 707), anzuwenden ist, einer Förderung des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum entgegen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift wird vom fünften Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule nur geleistet, wenn der Auszubildende vorgelegt hat entweder ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist (Nr. 1), oder eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, daß er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat (Nr. 2). Diesen Anforderungen genügt die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung nicht. Denn aus ihr ergibt sich nicht, daß die darin ausgewiesenen Leistungen bis zum Ende des vierten Fachsemesters des Klägers (dem 30. September 1984) erbracht worden sind.

11

Der in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG verwendete Begriff des "jeweils erreichten Fachsemesters" ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dahin auszulegen, daß darunter in der Regel das dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung vorangegangene Semester zu verstehen ist (vgl. BVerwGE 64, 168 <171> mit weiteren Nachweisen sowie Urteil vom 11. August 1983 - BVerwG 5 C 48.81 - <Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 5>). Das war das Sommersemester 1984 als das vierte Fachsemester des Klägers. Denn nach den nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger im Wintersemester 1984/85 beurlaubt. Urlaubssemester aber bleiben förderungsrechtlich bei der Zahl der absolvierten Fachsemester außer Ansatz (vgl. BVerwGE 58, 132 <136 f.>; 66, 261 <263 ff.>).

12

Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung nach § 48 BAföG bestätigt zwar, daß der Kläger die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, nennt aber als Datum der Leistungserbringung keinen vor dem Ende des Sommersemesters 1984 liegenden Tag, sondern den 13. Februar 1985, mithin einen Tag, der fast ein halbes Jahr später am Ende des Wintersemesters 1984/85 liegt. Den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist zudem zu entnehmen, daß der Kläger während des Urlaubssemesters eine noch ausstehende Prüfung abgelegt hat. Zu Unrecht hält das Berufungsgericht dies für förderungsunschädlich. Kommt es auf den üblichen Leistungsstand am Ende des der Ausstellung der Bescheinigung vorangegangenen Semesters an, dann ist die Anspruchsvoraussetzung nach § 48 BAföG nur erfüllt, wenn dieser Leistungsstand zeitgerecht, d.h. am Ende des vorangegangenen Semesters erreicht worden war (so bereits BVerwG, Beschluß vom 21. Juni 1985 - BVerwG 5 B 80.84 - <Beschlußabdruck S. 2 f.>).

13

§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG erfordert das Erbringen der Leistungen, die bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblich sind. Schon hieraus folgt, daß die Leistungen auch bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters erbracht worden sein müssen. Denn bereits dem Begriff der Leistung ist das Erbringen von Arbeit immanent. Selbst aber wenn man zugeben wollte, daß der Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht eindeutig ist und auch in dem vom Berufungsgericht vorgetragenen Sinne verstanden werden könnte, ist jedenfalls dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift mit § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG zu entnehmen, daß das Ende des jeweils erreichten Fachsemesters Bezugspunkt nicht nur für die Üblichkeit der nachzuweisenden Leistungen, sondern auch für ihr Erbringen ist.

14

Nach § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG gelten die Nachweise (im Sinne der Sätze 1 und 2 des § 48 Abs. 1 BAföG) als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, daß die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, besteht der Sinn dieser Regelung darin, es dem Auszubildenden zu ermöglichen, ohne Gefahr für den Förderungsanspruch die erforderliche Bescheinigung innerhalb einer bestimmten Frist nachzureichen (vgl. Beschluß vom 14. Oktober 1987 - BVerwG 5 B 21.86 - <Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 9 S. 2> sowie Urteil vom 23. Januar 1992 - BVerwG 5 C 15.88 - <Urteilsabdruck S. 8>). Hiermit trägt das Gesetz vor allem der verschiedentlich anzutreffenden Hochschulpraxis Rechnung, bestimmte Leistungen erst zum Ende des Semesters zu fordern, mit der Folge, daß die Ausstellung der entsprechenden Nachweise erst im Laufe des nächsten Semesters erfolgen kann. Die hieraus resultierenden zeitlichen Verzögerungen für die Verfügbarkeit der vom Gesetz geforderten Leistungsnachweise eliminiert das Gesetz durch die Fiktion einer zeitgerechten Vorlage, da sie außerhalb der Einflußsphäre des Auszubildenden liegen. § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG befreit nur von der zeitgerechten Vorlage des Nachweises, nicht aber von der zeitgerechten Erbringung der darin ausgewiesenen Leistungen. Aus § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG ist andererseits unmittelbar zu entnehmen, was das Gesetz unter einem Leistungsnachweis versteht, nämlich die Vorlage eines Nachweises aus dem sich ergibt, daß die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

15

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich der Vorschrift auch nicht entnehmen, daß die Leistungen in einem vorhergehenden Urlaubssemester erbracht werden dürfen. Zwar spricht das Gesetz hier - anders als in den vorhergehenden Sätzen - nur von Semestern und nicht von Fachsemestern, verwendet aber den Begriff als Synonym für Fachsemester. Denn in § 48 Abs. 1 meint das Bundesausbildungsförderungsgesetz mit dem Begriff des Semesters nur Zeiten förderungsfähiger Ausbildung. "Urlaubssemester" fallen hierunter nicht. Denn während der Beurlaubung dauert eine förderungsfähige Ausbildung nicht an (BVerwGE 58, 132 <137>).

16

Daß die in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG umschriebenen Leistungen bis zum Ende des jeweils erreichten (hier des vierten) Fachsemesters erbracht worden sein müssen - und nicht in einem oder mehreren nachfolgenden Urlaubssemestern erbracht werden dürfen -, folgt auch aus dem systematischen Verhältnis zur Nr. 1 derselben Vorschrift. Nach dem unmißverständlichen Wortlaut dieser Bestimmung muß die Zwischenprüfung vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen sein. Eine Ablegung oder auch nur Beendigung der Prüfung in einem nach dem Ende des vierten Fachsemesters liegenden Urlaubssemester ist mithin ausgeschlossen. Da das Gesetz die Leistungsnachweise nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG prinzipiell als gleichwertig behandelt (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 BAföG und BVerwGE 62, 253 <260>) und an sie dieselbe Rechtsfolge knüpft, kann nicht angenommen werden, daß für den Leistungsnachweis nach Nr. 2 insoweit etwas anderes gelten und hier die Erbringung der nachzuweisenden Leistungen in einem an das jeweils erreichte Fachsemester anschließenden Urlaubssemester zugelassen sein soll.

17

Sinn und Zweck des § 48 Abs. 1 BAföG bestätigen dieses Auslegungsergebnis.

18

Der Zweck des § 48 BAföG erschließt sich aus der systematischen Zusammenschau mit § 9 BAföG. Nach § 9 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildung gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, daß er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Die so umschriebene Anspruchsvoraussetzung der Eignung wird in der Regel als erfüllt angesehen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht und bei dem Besuch einer Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen läßt. Hierüber sind die nach § 48 BAföG erforderlichen Nachweise zu erbringen (§ 9 Abs. 2 BAföG). Das Gesetz knüpft also an die Vorlage des Leistungsnachweises die Vermutung der fortdauernden Eignung des Studenten. Legt der Auszubildende einen solchen Leistungsnachweis vor, dann ist die Erwartung gerechtfertigt, er werde sein Studium innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen (Urteile vom 3. Juni 1988 - BVerwG 5 C 34.85 - <Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 11 S. 8 = FamRZ 1989, 334/335> sowie vom 23. Januar 1992 <a.a.O. S. 7>). Wer dagegen zu Beginn des fünften Fachsemesters eine Bescheinigung nach § 48 BAföG nicht vorzulegen vermag, wird, solange der damit offenbar gewordene Leistungsrückstand nicht aufgeholt ist, von einer weiteren Förderung ausgeschlossen, weil dann die Erwartung, er werde seine Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer erfolgreich abschließen, nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. BVerwGE 57, 75 <78>; 57, 79 <85> sowie Urteil vom 23. September 1982 - BVerwG 5 C 93.80 - <FamRZ 1983, 102/103>). Sinn und Zweck des § 48 Abs. 1 BAföG ist es demnach, im Interesse einer sparsamen und sinnvollen Verwendung der von der Allgemeinheit für die Ausbildungsförderung aufzubringenden Mittel nicht ausreichend geeignete Auszubildende von einer weiteren Förderung auszuschließen (BVerwGE 57, 75 <78>; 57, 79 <85>).

19

Aus diesem Zweck der Vorschrift folgt, daß der Auszubildende den am Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungsstand auch bereits am Ende des entsprechenden Fachsemesters erreicht haben muß. Das hat der Senat bereits für Fälle entschieden, in denen viertes und fünftes Fachsemester unmittelbar aufeinander folgten, ohne durch ein oder mehrere Urlaubssemester getrennt zu sein (vgl. BVerwGE 64, 168 <171> und Beschluß vom 21. Juni 1985 <a.a.O.>). Der vorliegend zu beurteilende Fall, daß der nach vier Fachsemestern übliche Leistungsstand erst durch zusätzlichen Lern- und Leistungseinsatz des Auszubildenden in einem Urlaubssemester erreicht wird, kann nicht anders entschieden werden. Denn wer für das Erreichen des Ausbildungsstandes nach vier Fachsemestern einen längeren Zeitraum braucht - ohne dafür schwerwiegende Gründe im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG ins Feld führen zu können -, für den spricht nicht die Vermutung, daß er sich den Lernstoff der restlichen Semester bis zur Abschlußprüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer wird aneignen können (vgl. BVerwGE 57, 79 <85>). Diesem Sinn der in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorgesehenen einmaligen Leistungskontrolle wird das Berufungsgericht nicht gerecht, wenn es ihre Funktion darauf beschränkt, sicherzustellen, daß der Auszubildende mit dem nach Abschluß des vierten Fachsemesters üblichen Ausbildungsstand in das fünfte Fachsemester eintritt. Entscheidend ist vielmehr, daß der erforderliche Ausbildungsstand durch ein ordnungsgemäßes Studium innerhalb der jeweils absolvierten Fachsemester erreicht worden ist, so daß die Eignungsvermutung für den Rest der noch ausstehenden förderungsfähigen Ausbildungszeit gerechtfertigt ist.

20

Ergibt die Anwendung der herkömmlichen Auslegungsmethoden nach alledem, daß Leistungen, die in der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG auszuweisen sind, während einer Beurlaubung nach dem Ende des vierten Fachsemesters nicht erbracht werden können, so läßt sich das vom Berufungsgericht vertretene gegenteilige Ergebnis nicht mit § 2 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB I rechtfertigen. Es folgt auch nicht aus dem allgemeinen Gleichheitssatz. Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können Leistungen förderungsrechtlich auch dann nicht anerkannt werden, wenn sie während einer Beurlaubung vor dem Ende des vierten Fachsemesters erbracht worden sind. Ihrer Anerkennung steht ebenso wie der hier erörterten Anerkennung von Leistungen während einer Beurlaubung nach Ende des vierten Fachsemesters der Sinn des § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG entgegen. Die an die Vorlage der Leistungsbescheinigung geknüpfte Eignungsvermutung für den Rest der förderungsfähigen Ausbildungszeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn die nachgewiesenen Leistungen innerhalb der Zeit der jeweils erreichten Fachsemester und nicht in einem durch Beurlaubungszeiten verlängerten Zeitraum erbracht worden sind. Wird deshalb aus den in der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG im einzelnen aufzuführenden Leistungsnachweisen offenbar, daß der zum Ende des vierten Fachsemesters übliche Leistungsstand nicht nur in den vier Fachsemestern erreicht worden ist, sondern einzelne Leistungen auch in einem oder mehreren Urlaubssemestern erbracht worden sind, scheidet eine Förderung vom fünften Fachsemester an ebenso aus wie in dem hier zu beurteilenden Fall.

21

Mit diesen Anforderungen wird der auf die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel angewiesene Auszubildende schließlich auch nicht einem besonderen, durch Sachgründe nicht gerechtfertigten Leistungsdruck ausgesetzt. Denn Maßstab für die Weiterförderung ab dem fünften Fachsemester sind lediglich die bei einem ordnungsgemäßen Studium nach der jeweiligen Ausbildungsordnung von einem hinreichend begabten Auszubildenden zu erwartenden Durchschnittsleistungen (vgl. BVerwGE 57, 75 <78>).

22

Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO. Mit § 48 Abs. 2 BAföG läßt sich der dem Kläger vom Berufungsgericht zuerkannte Förderungsanspruch nicht begründen. Denn Umstände, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen könnten (vgl. hierzu BVerwGE 64, 168 <172 ff.>), hat der Kläger nicht vorgetragen; hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich.

23

Muß deshalb die Klage unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen abgewiesen werden, hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt (§§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Dr. Franke
Dr. Hömig
Dr. Pietzner
Schmidt
Dr. Rojahn