Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.09.1982, Az.: BVerwG 5 C 93/80
Ausbildungsförderung; Anzahl der Fachsemester; Leistungsnachweis; Ausbildungsförderung über das vierte Fachsemester hinaus; Leistungsnachweis als Voraussetzung für Förderung vom fünften Fachsemester an
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.09.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 93/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11913
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 29.01.1979 - AZ: 6 A 581/77
- OVG Berlin - 28.08.1980 - AZ: 6 B 27/79
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- FamRZ 1983, 102
Amtlicher Leitsatz
Der für eine Förderung über das vierte Fachsemester hinaus erforderliche Eignungsnachweis kann allein durch die Vorlage der von der Ausbildungsstätte auszustellenden Leistungsnachweise geführt werden. - § 48 Abs. 1 und 2 BAföG 1976 -
Urteil des 5. Senats vom 23. September 1982 - BVerwG 5 C 93.80
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vorn 23. September 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 28. August 1980 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Januar 1979 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der 1957 geborene Kläger besuchte nach dem Abschluß der Hauptschule zunächst eine Berufsfachschule (Technik) und im Anschluß daran eine Fachoberschule in der Fachrichtung Elektrotechnik. Innerhalb dieses Ausbildungsverhältnisses legte der Kläger ein einjähriges Praktikum bei der Deutschen Bundespost ab.
Zu Beginn des Wintersemesters 1975/76 begann der Kläger an der Fachhochschule ... das Studium der Nachrichtentechnik. Zum Sommersemester 1976 wechselte er an die Fachhochschule der Deutschen Bundespost in ...über und begann sein Studium in der Fachrichtung Nachrichtentechnik auf Anraten der Ausbildungsstätte nochmals im ersten Semester, weil durch eine andere Stoffgliederung gegenüber der Fachhochschule ... das Studium sonst nicht lückenlos zu absolvieren gewesen wäre.
Für diese Ausbildung erhielt er vom Beklagten bis zum Ende des Sommersemesters 1977 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Seinen Weiterförderungsantrag für die Zeit von September 1977 bis Februar 1978 sowie den Antrag, die Frist für den Nachweis der Vorprüfung entsprechend dem durch den Wechsel der Ausbildungsstätte verursachten Ausbildungsrückstand um ein Semester zu verschieben, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20. August 1977 ab. Den Widerspruch des Klägers wies der Senator für Wissenschaft und Forschung mit Bescheid vom 18. Oktober 1977 mit der Begründung zurück, der Kläger habe nicht den für eine weitere Förderung nach dem vierten Fachsemester notwendigen Eignungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG vorgelegt; Gründe im Sinne von § 48 Abs. 2 BAföG für eine zeitliche Verschiebung der Vorlage dieser Bescheinigung bestünden nicht.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen: In Anknüpfung an das frühere Praktikum sei die Post nach dem ersten Semester an der Fachhochschule Düsseldorf an ihn herangetreten und habe ihm einen Studienplatz in Berlin angeboten. Er habe sich davon bessere Anstellungsmöglichkeiten bei der Post versprochen und sei deshalb nach Berlin gewechselt. Außerdem habe auch sein Bruder in ... einen Studienplatz gehabt. Der Rückstand von einem Semester beruhe ausschließlich auf dem Wechsel der Ausbildungsstätte.
Der Kläger hat am 20. April 1978 die Vorprüfung und am 7. Februar 1979 die Abschlußprüfung bestanden.
Die auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtete Klage, dem Kläger Ausbildungsförderung für sein Studium an der Fachhochschule der Deutschen Bundespost ... auch für den Bewilligungszeitraum September 1977 bis Februar 1978 zu gewähren, hatte Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten durch Urteil vom 28. August 1980 (KMK-HSchR 1981, 359, ZfSH 1981, 85) zurückgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt:
Der hier streitige Zeitraum stelle das fünfte Fachsemester des Klägers dar. Vom fünften Fachsemester an werde Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende einen der in § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG bestimmten Eignungsnachweise vorgelegt habe. Der Kläger habe indessen die für das Ende des vierten Semesters vorgeschriebene Vorprüfung an der Technischen Fachhochschule nicht bis zu diesem Zeitpunkt abgelegt gehabt.
Nach § 48 Abs. 2 BAföG werde ausnahmsweise trotz Nichtvorlage des Eignungsnachweises auch für das fünfte Fachsemester Ausbildungsförderung geleistet, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen und das Amt für Ausbildungsförderung deshalb die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulasse. Auf einen die Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach der allein in Frage kommenden Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG rechtfertigenden Grund könne sich der Kläger nicht berufen.
Ausnahmsweise sei jedoch eine entsprechende Anwendung des § 48 Abs. 2 BAföG in den Fällen geboten, in denen die für den Regelfall berechtigte Annahme mangelnder Eignung bei fehlender Vorlage des Leistungsnachweises widerlegt sei. Könne aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles erwartet werden, daß der Auszubildende trotz des Rückstandes die Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer erfolgreich beenden werde, so bestehe im Hinblick auf die Zielsetzung der §§ 9, 15 Abs. 2, 48 BAföG kein Grund, diesen Auszubildenden von der weiteren Förderung auszuschließen. Ein derartiger Fall liege hier vor. Der Ausbildungsrückstand von einem Semester habe beim Kläger nicht auf mangelnder Eignung, sondern ausschließlich auf dem Wechsel der Ausbildungsstätte beruht. Da die Ausbildung in der gewählten Fachrichtung in der Weise verschult sei, daß dem Kläger auch ein Aufholen, wie es § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG an sich voraussetze, nicht möglich gewesen sei, könne aus dem Ausbildungsrückstand am Ende des vierten Semesters nicht auf mangelnde Studienleistung oder mangelnde Einsatzbereitschaft des Klägers geschlossen werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und die Abweisung der Klage erreichen will. Er ist der Ansicht, eine Ausweitung des Ausnahmetatbestandes des § 48 Abs. 2 BAföG auf Fälle, in denen anzunehmen sei, der Auszubildende werde trotz des Ausbildungsrückstandes am Ende seines vierten Fachsemesters die Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen, sei nicht gerechtfertigt. Sinn des § 48 Abs. 2 BAföG sei es nicht, daß diese für schwerwiegende Gründe vorgesehene Ausnahmeregelungüber die analoge Anwendung der Bestimmung nun für alle Fälle gelten solle, in denen der Ausbildungsrückstand nicht auf mangelnder Eignung beruhe.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Der am Verfahren beteiligte Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht meint, eine rechtsentsprechende Anwendung des§ 48 Abs. 2 BAföG auf weitere Ausnahmelagen laufe dem Zweck dieser Vorschrift als einer typisierenden Ausnahmeregelung zuwider und überschreite die Grenzen zulässiger Rechtsergänzung.
II.
Die Revision des Beklagten ist begründet. Der Kläger hat für sein Fachhochschulstudium von September 1977 bis einschließlich Februar 1978 keinen Anspruch auf Leistung von Ausbildungsförderung, so daß die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben sind und die Klage abzuweisen ist (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).
Da der Kläger am 1. September 1977 sein fünftes Fachsemester an der Fachhochschule begonnen hatte, wird nach § 48 Abs. 1 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989) - BAföG - Ausbildungsförderung nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat entweder ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom dritten Fachsemester an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist (Nr. 1), oder eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, daß er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat (Nr. 2).
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, hatte der Kläger weder die für das Ende des vierten Fachsemesters (nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung) vorgeschriebene Zwischenprüfung (Vorprüfung) bis zu diesem Zeitpunkt abgelegt noch einen in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorgesehenen Leistungsnachweis vorgelegt. Die im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung dem Verwaltungsgericht vorgelegte Bescheinigung der Fachhochschule der Deutschen Bundespost Berlin vom 14. November 1977 genügt - von allem anderen abgesehen - ihrem Inhalt nach nicht den an einen solchen Leistungsnachweis zu stellenden Anforderungen. Der "Bescheinigung nach § 48 BAföG" muß entnommen werden können, daß der Auszubildende die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Unter "jeweils erreichtes Fachsemester" ist das dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung vorangegangene Semester zu verstehen (vgl. BVerwGE 62, 253 [258]). Vor dem Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung hatte der Kläger insgesamt vier Fachsemester absolviert. Bestätigt hat die Fachhochschule jedoch nur, der Kläger habe "die ersten drei Semester ohne Wiederholung erfolgreich durchlaufen".
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch entschieden, daß der Kläger seinen Anspruch auf Förderung seines fünften Fachsemesters nicht auf die unmittelbare Anwendung des § 48 Abs. 2 BAföG stützen kann. Nach dieser Vorschrift kann das Amt für Ausbildungsförderung beim Vorliegen von Tatsachen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen, die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen. Unabhängig von dem Wortlaut ("Bescheinigung") kann sowohl die spätere Vorlage eines Zwischenprüfungszeugnisses (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG) als auch einer Leistungsbescheinigung (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG) zugelassen werden (Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblatt-Kommentar, § 48 Anm. 31). Für das Nichterreichen des nach einer Studiendauer von vier Semestern üblichen Ausbildungsstandes kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes im Sinne der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG berufen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 38.78 - [Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 7 = FamRZ 1980, 730]) hat das Berufungsgericht dargelegt, daß dem Kläger zuzumuten war, den auf dem Wechsel der Ausbildungsstätte beruhenden Ausbildungsrückstand am Ende des vierten Fachsemesters durch die Fortsetzung seiner Ausbildung an der Fachhochschule Düsseldorf zu verhindern.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kann ein Anspruch auf Ausbildungsförderung für das fünfte Fachsemester aus einer entsprechenden Anwendung des § 48 Abs. 2 BAföG nicht hergeleitet werden.
Ob einer solchen Analogie - wie der Oberbundesanwalt meint - schon entgegensteht, daß es sich bei § 48 Abs. 2 BAföG um eine typisierende Ausnahmeregelung handelt, kann offenbleiben. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn sie - wie bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung - dazu führt, das mit § 48 Abs. 1 BAföG verfolgte Ziel zu verfehlen. Dieses Ziel ist aus dem Regelungszusammenhang der §§ 9 und 48 BAföG zu erschließen. Nach § 9 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildung gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, daß er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Ausbildungsziel ist der berufsqualifizierende Abschluß der Ausbildung (vgl. § 7 Abs. 1 BAföG). Die in § 9 Abs. 1 BAföG umschriebene Anspruchsvoraussetzung der Eignung wird als erfüllt angesehen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht und bei dem Besuch einer Fachhochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen läßt (§ 9 Abs. 2 BAföG). Bei bestimmten lang dauernden Ausbildungsgängen begnügt sich das Gesetz nicht damit, die Eignung als Förderungsvoraussetzung schon dann zu vermuten, wenn und solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte tatsächlich besucht. Verlangt werden darüber hinaus erkennbare Studienfortschritte. Das Zwischenprüfungszeugnis oder die Bescheinigung nach§ 48 BAföG dient dazu, diese Studienfortschritte und damit die in § 9 BAföG umschriebene Förderungsvoraussetzung der Eignung nachzuweisen. Dabei ist die Beurteilung, ob der Auszubildende während der ersten vier Fachsemester sein Studium den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechend vorangebracht hat, nicht dem Amt für Ausbildungsförderung zugewiesen worden, weil nicht dieses, sondern allein die Ausbildungsstätte zu entscheiden in der Lage ist, ob die Leistungen, die der Auszubildende bei der Zwischenprüfung erbracht hat, ausreichten, um diese Zwischenprüfung zu bestehen, oder - wenn die Ausbildungsbestimmungen eine solche Zwischenprüfung nicht vorsehen - ob er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Die Ausbildungsstätte erteilt deshalb das Zwischenprüfungszeugnis oder stellt die Bescheinigung nach § 48 BAföG aus (vgl.§ 47 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Der für eineüber das vierte Fachsemester hinausreichende Förderung erforderliche Eignungsnachweis kann allein durch die Vorlage der von der Ausbildungsstätte auszustellenden Leistungsnachweise geführt werden (vgl. BVerwGE 57, 79 [81]). Kann die Ausbildungsstätte dem Auszubildenden ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung nicht erteilen oder eine (positive) Bescheinigung nach § 48 BAföG nicht ausstellen, weil er die der Studiendauer entsprechenden üblichen Studienleistungen nicht erbracht hat, dann steht fest, daß die bisherigen Leistungen des Auszubildenden nicht mehr erwarten lassen, er werde das angestrebte Ausbildungsziel erreichen.
Dem Amt für Ausbildungsförderung ist es danach verwehrt, zum Nachweis der Eignung andere Beweismittel als die in § 48 Abs. 1 BAföG genannten Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Bei fehlender Vorlage eines Leistungsnachweises ist die Annahme mangelnder Eignung nicht durch die Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles widerlegbar. Wegen des in § 48 Abs. 1 BAföG bestimmten Zeitpunktes für den Nachweis der Eignung und der auch aus Gründen der Praktikabilität im Gesetz bestimmten Zuweisung der Eignungsbeurteilung an die Ausbildungsstätte ist das Amt für Ausbilderungsförderung nicht befugt, ohne Vorlage eines Leistungsnachweises Ausbildungsförderung für das fünfte Fachsemester aus der Erwägung zu leisten, wegen des unterschiedlichen zeitlichen Umfanges von Mindeststudienzeit und Förderungshöchstdauer sei gleichwohl zu erwarten, der Auszubildende werde den berufsqualifizierenden Abschluß seiner Ausbildung noch innerhalb der Förderungshöchstdauer erreichen.
Die Kostenentscheidung beruht aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.