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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.10.1987, Az.: BVerwG 5 B 21/86

Klage auf Ausbildungsförderung für das fünfte Semester eines Studiums an einer Fachhochschule; Rechtzeitigkeit der Vorlage eines Leistungsnachweises; Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach Maßgabe des Berufsausbildungsförderungsgesetzes (BaföG); Klärung des Begriffs "jeweils erreichtes Fachsemester" in § 48 Berufsausbildungsförderungsgesetz (BaföG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.10.1987
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 21/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 18988
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 18.11.1985 - AZ.: VGH 7 S 1981/85

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 1987
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Bermel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. November 1985 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung für das fünfte Semester seines Studiums an einer Fachhochschule. Der Beklagte hat die Leistung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum Oktober 1983 bis Februar 1984 mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe den Leistungsnachweis gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht innerhalb der ersten vier Monate des fünften Semesters vorgelegt. Der von ihm erst im Laufe des fünften Monats nach Semesterbeginn vorgelegte Nachweis genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht, da er nur den Leistungsstand des Klägers nach dem vierten Semester erfasse. Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage hinsichtlich des Zeitraums Oktober bis Dezember 1983 abgewiesen, im übrigen die Berufung zurückgewiesen.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Beklagten.

3

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die für die Zulassung der Revision allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu.

4

Die vom Beklagten als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob Tz 48.1.2 BAföGVwV 1982 mit der nach § 48 Abs. 1 BAföG geltenden Rechtslage in Einklang steht, ist aufgrund der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 48 Abs. 1 BAföG geklärt. In der genannten Vorschrift ist geregelt, daß für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen vom fünften Fachsemester an Ausbildungsförderung nur geleistet wird, wenn der Auszubildende bestimmte Leistungsnachweise erbringt. Im vorliegenden Fall kommt es auf die in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG geregelte Möglichkeit des Nachweises an. Danach hat der Auszubildende eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber vorzulegen, "daß er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat". Zur Klärung des Begriffs "jeweils erreichtes Fachsemester" hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt Stellung genommen und dabei vor allem die Entstehungsgeschichte von § 48 BAföG berücksichtigt. Danach ist unter dem genannten Begriff im Regelfall das Fachsemester zu verstehen, das dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung vorangeht. Anderes gilt jedoch dann, wenn die Bescheinigung zu einem Zeitpunkt eines laufenden Fachsemesters ausgestellt wird, zu dem der Auszubildende die Studienleistungen des Semesters bereits vollständig erbracht hat und die Beurteilungsergebnisse darüber vorliegen. In diesem Fall ist "jeweils erreichtes Fachsemester" das Semester, in dem sich der Auszubildende gerade befindet. Die Bescheinigung entspricht daher bei dieser Fallgestaltung nur dann den Anforderungen des § 48 BAföG, wenn sie sich auf den Leistungsstand des laufenden Semesters erstreckt (Urteil vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 65.79 - <BVerwGE 62, 253, 257 f, 260>[BVerwG 04.06.1981 - 5 C 65/79]; Urteil vom 11. August 1983 - BVerwG 5 C 48.81 - <Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 5>).

5

Diese Grundsätze gelten auch für den vorliegenden Fall. Zwar sind die angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in Auslegung des § 48 Abs. 1 BAföG in der Fassung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989) ergangen. Am Wortlaut von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG hat sich jedoch gegenüber der im vorliegenden Fall geltenden Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645) nichts geändert. Auch der durch das 7. BAföG-Änderungsgesetz vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) neugefaßte Satz 3 von § 48 Abs. 1 BAföG gibt keinen Anlaß, nunmehr eine andere Auslegung von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu vertreten. Nach § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG gelten die Nachweise als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, daß die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind. Die Neufassung dieser Vorschrift war notwendig geworden, weil eine in der früheren Fassung vorgesehene Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG (Art. I Nr. 38 a) des 6. BAföG-Änderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 <BGBl. I S. 1037>) nach dessen Wegfall im 7. BAföG-Änderungsgesetz (Art. 1 Nr. 9 a) dieses Änderungsgesetzes) nicht mehr möglich war. Eine Änderung in der Sache sollte jedoch damit nicht verbunden sein (Bundestagsdrucksache 9/410 S. 6 und 15). In § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG kann daher lediglich eine Regelung gesehen werden, die es dem Auszubildenden ermöglichen soll, ohne Gefahr für den Förderungsanspruch die erforderliche Bescheinigung innerhalb einer bestimmten Frist nachzureichen. Sie wirkt sich für den Kläger nicht aus, weil er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Bescheinigung vom 16. Januar 1984, in der ein Leistungsstand bis zum Ende des vierten Fachsemesters bestätigt ist, erst im fünften Monat nach Beginn seines fünften Fachsemesters vorgelegt hat. Ohne Bedeutung sind damit auch die Regelungen in Tz 48.1.2 Abs. 2 BAföGVwV 1982. Sie beziehen sich auf den hier nicht gegebenen Fall, in dem die Bescheinigung nicht den "Leistungsstand am Ende des vorhergehenden Semesters" bestätigt.

6

Von Bedeutung ist hier allein die Regelung in Tz 48.1.2 Abs. 3 BAföGVwV 1982. Nach ihr müssen "Leistungsnachweise, die im fünften oder sechsten Monat des Semesters vorgelegt werden, ... in jedem Fall den Leistungsstand vom Ende des erreichten Fachsemesters bestätigen". Berücksichtigt man die bereits dargelegten Grundsätze für die Auslegung von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG, so steht Tz 48.1.2 Abs. 3 BAföGVwV 1982 nur dann im Einklang mit der gesetzlichen Regelung, wenn im fünften oder sechsten Monat des Semesters der Auszubildende die Studienleistungen des laufenden Semesters bereits voll erbracht hat und die Beurteilungsergebnisse vorliegen. In diesem Fall ist das jeweils erreichte Fachsemester im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG das Fachsemester, in dem sich der Auszubildende gerade befindet. Die Meinung des Berufungsgerichts, daß mit den Leistungen des jeweils erreichten Fachsemesters "nur die Leistungen des vorausgehenden Semesters gemeint sein können" (Urteilsabdruck S. 7), trifft daher in dieser Allgemeinheit nicht zu. Es läßt sich allerdings auch umgekehrt nicht sagen, daß - wie es der Wortlaut von Tz 48.1.2 Abs. 3 BAföGVwV 1982 nahegelegt - bei Vorlage der Bescheinigung im fünften oder sechsten Monat des Semesters ausnahmslos der Leistungsstand vom Ende des erreichten Semesters bescheinigt sein müßte. Eine solche Bescheinigung ist nicht ausstellbar, wenn der Auszubildende bei ordnungsgemäßem Studienverlauf zu diesem Zeitpunkt die Studienleistungen noch nicht alle erbringen konnte (weil z.B. eine Hausarbeit erst in den darauffolgenden Semesterferien zu schreiben ist) oder weil zu diesem Zeitpunkt die Leistungen von der Ausbildungsstätte noch nicht beurteilt worden sind. Für die Förderung reicht dann eine Bescheinigung aus, die den Leistungsstand zum Ende des vorangegangenen Semesters bestätigt. All das bedarf im Hinblick auf die bereits angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung mehr.

7

Ob diese Grundsätze im vorliegenden Fall im Ergebnis eingehalten sind, läßt sich nicht abschließend sagen. Es fehlen Feststellungen darüber, ob im Januar 1984 die Studienleistung des Klägers innerhalb seines fünften Fachsemesters bereits vollständig erbracht und beurteilbar waren. Daraus läßt sich jedoch hier für die Nichtzulassungsbeschwerde, die ausschließlich auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt ist, nichts herleiten.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Rochlitz
Bermel