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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1978, Az.: 1 StR 223/78

Voraussetzungen der Annahme eines besonders schweren Falles; Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.07.1978
Aktenzeichen
1 StR 223/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12404
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 05.10.1977

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zum Betrug

Prozessgegner

Grundstücksmaklerin Paula B. geborene E. aus P., geboren am ... 1912 in St.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 4. Juli 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. Oktober 1977 aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen tragen die Staatskasse und die Angeklagte je zur Hälfte.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug in drei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; die Vollstreckung ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie hat nur einen Teilerfolg.

2

Die Revision erblickt in der Nichtannahme eines besonders schweren Falles einen Rechtsfehler. Diese Rüge greift nicht durch.

3

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 2, 181, 182; 5, 124, 130; BGH bei Dallinger MDR 1976, 16; Urteile vom 19. Oktober 1976 - 1 StR 582/76-, vom 10. August 1977 - 3 StR 213/77 - und vom 1. März 1978 - 3 StR 35/78; vgl. auch Dreher, StGB 37. Aufl. § 46 Rdn. 41; Stree in Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. vor § 38 Rdn. 47 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) kommt es für die Annahme eines besonders schweren Falles darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist. Ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, ist deshalb nicht allein nach der Höhe des angerichteten Schadens zu beurteilen. Vielmehr sind alle Umstände - auch subjektive -, die der Tat innewohnen oder sie begleiten, zu berücksichtigen. Diese umfassende Würdigung hat die Strafkammer ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe vorgenommen. Die Annahme, daß die Angeklagte möglicherweise nicht den vollen Umfang des angerichteten Schadens erkannt hat und nicht in alle Täuschungshandlungen eingeweiht war, ist rechtlich nicht angreifbar. Diesen Umstand durfte die Strafkammer bei der Strafzumessung zugunsten der Angeklagten berücksichtigen ebenso wie den Umstand, daß die Angeklagte selbst keinen materiellen Nutzen aus den Betrügereien gezogen hat.

4

Die ausgesprochene Strafe ist auch nicht unvertretbar milde. Sie unterschreitet unter Berücksichtigung des Unrechtsgehalts der Tat und der persönlichen Schuld der Täterin nicht den dem Tatrichter eingeräumten Spielraum, mag die Strafe auch an der unteren Grenze des Vertretbaren liegen. Auf die Entscheidung des BGH MDR 1976, 1032 = NJW 1976, 1247 kann sich die Revision nicht berufen. Der dort entschiedene Fall lag wesentlich anders.

5

Dagegen kann die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung nicht bestehen bleiben. Die vom Tatrichter dafür angeführten Umstände sprechen gegen eine Aussetzung: Die Angeklagte ist einschlägig vorbestraft; sie hat die abgeurteilten Taten während des Laufs einer Bewährungszeit begangen. Wie das Landgericht festgestellt hat, neigt sie zur Begehung von Betrügereien und ist durch das vorliegende Verfahren nicht beeindruckt; sie sieht ihr Fehlverhalten nicht ein. Unter diesen Umständen kann auch unter Berücksichtigung des Alters der Angeklagten nicht erwartet werden, daß sie sich nun die Verurteilung zur Warnung dienen lasse und künftig auch ohne Strafvollzug keine Straftaten begehen wird. Die Pflicht für die Enkel sorgen zu müssen, hat die Angeklagte schon bisher nicht an der Begehung von Straftaten gehindert.

6

Der Ausspruch über die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ist daher aufzuheben. Einer Zurückverweisung bedarf es nicht; bei der gegebenen Sachlage kann der Senat selbst entscheiden.

Mayr
Mösl
Woesner
Zipfel
Herdegen