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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.08.1977, Az.: 3 StR 213/77

Aufhebung einer durch die Staatsanwaltschaft angefochtenen Entscheidung zu Gunsten des Angeklagten; Besonders schwerer Fall des Betruges; Besonders schwerer Fall als Bestandteil des Strafausspruchs; Unrechtsbewusstsein in Bezug auf Vermögensdelikte unter dem Eindruck eines Krieges; Seelische Schäden durch langjährige Verfolgung des Angeklagten aus rassischen Gründen; Aussetzung der Vollstreckung einer Strafe zur Bewährung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.08.1977
Aktenzeichen
3 StR 213/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 12272
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 15.11.1976

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Prozessgegner

Kaufmann Nathan R. aus H., geboren am ... 1924 in L. (Polen)

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. August 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Neifer, Dr. Schauenburg, Dr. Krauth als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus Ha. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. November 1976 in den Aussprüchen über die im Falle 1 (A.-Versicherung) verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 30. Dezember 1974 wegen versuchten Betruges in einem besonders schweren Fall, eines weiteren versuchten sowie eines vollendeten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Urteil vom 31. März 1976 unter Verwerfung des Rechtsmittels im übrigen den Strafausspruch wegen versuchten Betruges im Falle 1 (zum Nachteil der A.-Versicherungsgesellschaft) und die Gesamtstrafe im Hinblick auf die Neuregelung des Strafrahmens bei Versuchstaten in § 49 StGB n.F. aufgehoben. Mit der nunmehr durch die Staatsanwaltschaft angefochtenen Entscheidung des Landgerichts vom 15. November 1977 ist die Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Jahre festgesetzt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Revision, mit der Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, führt aus zwei Gründen zur Aufhebung des Urteils.

2

1.

Gemäß § 301 StPO hat das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zu Gunsten des Angeklagten aufgehoben werden kann. Das ist hier geboten. Das Landgericht hat nicht dargelegt, weshalb es bei dem versuchten Betrug zum Nachteil der A.-Versicherungsgesellschaft (Fall 1) einen besonders schweren Fall für gegeben erachtet. Zu Beginn seiner Ausführungen zur Strafzumessung (UA S. 12) geht es ersichtlich als feststehend von einem solchen erschwerten Fall aus. Das legt die Annahme nahe, daß die Strafkammer die diese Frage betreffenden Ausführungen des ersten landgerichtlichen Urteils vom 30. Dezember 1976 als in Rechtskraft erwachsen angesehen hat. Das ist jedoch rechtsfehlerhaft. Die Bewertung gemäß § 263 Abs. 3 StGB ist Bestandteil des Strafausspruchs (BGHSt 2, 181, 182/183), die mit dessen Aufhebung durch das Urteil des Senats vom 31. März 1976 in Wegfall gekommen ist. Daß der Senat auf der Grundlage der damaligen Feststellungen die Einstufung als besonders schweren Fall nicht beanstandet hat, entband die nunmehr mit der Sache befaßte Strafkammer nicht von der Pflicht, diese Frage vom Boden der von ihr getroffenen Feststellungen her erneut zu überprüfen und ihre Bewertung im einzelnen so darzulegen, daß das Rechtsmittelgericht zu der gebotenen Nachprüfung imstande ist. Das ist hier jedoch nicht geschehen.

3

Eine solche Überprüfung war hier um so mehr erforderlich, als die Strafkammer im Zusammenhang mit der Erörterung der Strafaussetzung zur Bewährung ausführt, es könne auf Grund der Erlebnisse des Angeklagten in den Jahren 1939 bis 1946 nicht ausgeschlossen werden, daß sein Unrechtsbewußtsein im Bezug auf Vermögensdelikte zur Tatzeit, also vor dem belehrenden Eindruck des Verfahrens, wesentlich geringer ausgeprägt war als im Normalfall (UA S. 15). Ging sie aber davon aus, dann hätte sie diese Möglichkeit bei der Bewertung der Tat zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigen müssen. Denn für die Annahme eines besonders schweren Falles kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. Dreher StGB 37. Aufl. § 46 Rdn. 41 mit Rechtsprechungshinweisen). Ob ein besonders schwerer Fall des Betruges vorliegt, ist deshalb nicht allein nach der Höhe des erstrebten Vermögensvorteils zu beurteilen. Vielmehr sind alle Umstände - auch subjektive -, die der Tat innewohnen oder sie begleiten, zu berücksichtigen. Das Urteil hätte daher, wenn es eine Persönlichkeitsveränderung nicht auszuschließen vermochte, im einzelnen erörtern müssen, warum das festgestellte Tatbild auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Persönlichkeitsveränderung die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens erforderlich machte.

4

2.

Die Revision der Staatsanwaltschaft greift aber auch zum Nachteil des Angeklagten durch. Die Strafkammer hat es verabsäumt näher darzulegen, aus welchen Gründen sie zu der Annahme gelangt ist, daß bei dem Angeklagten zur Tatzeit eine Persönlichkeitsveränderung vorgelegen hat, die im Zusammenhang mit seinen Erlebnissen in den Jahren 1939 bis 1946 steht. Sie hat nämlich keine weiteren Anhaltspunkte angegeben, die auf die als möglich unterstellte Persönlichkeitsveränderung hinwiesen. Zwar kann die von der Kammer im einzelnen dargestellte langjährige Verfolgung des Angeklagten aus rassischen Gründen zu seelischen Schäden geführt haben. Andererseits ergeben jedoch die Feststellungen zum Lebenslauf, daß der Angeklagte seit etwa 1946 bis zum Zeitpunkt der Taten im Jahre 1966 ein straffreies, geordnetes Leben geführt hat und als Kaufmann erfolgreich tätig gewesen ist. Darüber hinaus hebt das Landgericht auf UA S. 14/15 bei der Prüfung der Sozialprognose hervor, daß der Angeklagte sich nach den Taten straffrei verhalten hat. Er hatte sich demnach zunächst 20 Jahre und anschließend nochmals 10 Jahre als Kaufmann betätigt, ohne daß die unterstellte Persönlichkeitsveränderung zu Vermögensdelikten geführt hätte. Die Auffassung des Generalbundesanwalts, die Strafkammer habe bei dieser Sachlage einer bloßen Vermutung Raum gegeben und damit die der tatrichterlichen Überzeugungsbildung gesetzten Grenzen verletzt, liegt deshalb nicht fern (vgl. BGH Beschlüsse vom 10. März 1976 - 3 StR 56/76, vom 7. Oktober 1976 - 3 StR 349/76 und vom 9. Februar 1977 - 3 StR 17/77). Jedenfalls bedarf es bei den hier gegebenen Besonderheiten einer eingehenden Prüfung und Erörterung, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Unrechtsbewußtsein des Angeklagten in Bezug auf Vermögensdelikte zur Tatzeit wesentlich geringer ausgeprägt war als im Normalfall. Dieser Mangel erfaßt den gesamten Strafausspruch, da nicht auszuschließen ist, daß er sich nicht nur auf die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung, sondern auch auf die Höhe der Einzel- und der Gesamtstrafe zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt hat.

5

Bei der Prüfung der Frage, ob die Vollstreckung der neu festzusetzenden Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wird der Tatrichter die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu beachten haben (vgl. dazu Übersicht bei Spiegel in DAR 1977, 141, 149). Die Strafaussetzung ist nicht auf ganz besondere Konfliktslagen beschränkt. Sie kommt auch in Betracht, wenn mildernde Umstände vorliegen, die von besonderem Gewicht sind, weil sie Ausnahmecharakter haben, dem Fall zu Gunsten des Täters den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken. Einfache Strafmilderungsgründe reichen jedoch nicht aus (vgl. BGH NJW 1977, 639).

6

Im übrigen sei noch bemerkt, daß das angefochtene Urteil keine Ausführungen darüber enthält, ob nicht die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet (vgl. BGH Urteil vom 11. Mai 1977 - 2 StR 135/77).

Schmidt
Dr. Wiefels
Neifer
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth