Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1991, Az.: I ZR 16/90
Werbung; Fachsprache; Heilmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.07.1991
- Aktenzeichen
- I ZR 16/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14063
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1991, 1956-1957 (Volltext mit amtl. LS)
- LM H. 49 / 1991 HeilmittelwerbeG Nr. 38
- MDR 1992, 144-145 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 750-751 (Volltext mit amtl. LS) "Chelat-Infusionstherapie"
- PharmaR 1991, 370-372
- WRP 1991, 715-717 (Volltext mit amtl. LS) "Chelat-Infusionstherapie"
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der Werbung mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen (hier: Chelat-Therapie) außerhalb der Fachkreise reicht zur Erläuterung nicht aus, daß Art der Anwendung (hier: Infusion) und Anwendungsgebiet (hier: bei arteriellen Durchblutungsstörungen) genannt werden, wenn sich daraus der Charakter des zur Behandlung verwendeten Mittels nicht ergibt.
2. Besteht für eine fremd- oder fachsprachliche Bezeichnung keine Möglichkeit einer Umschreibung oder ausreichenden Erläuterung, so darf sie bei einer Werbung außerhalb der Fachkreise nicht verwendet werden.
Tatbestand:
Der Beklagte warb für die von ihm betriebene Klinik in einer Anzeige in der Zeitschrift "F. i. S. " vom 21. Mai 1987. Er bot dabei neben anderen Behandlungen eine "Chelat-Infusionstherapie bei arteriellen Durchblutungsstörungen" an.
Der Kläger, ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, der nach seiner Satzung unter anderem unlauteren Wettbewerb bekämpft, hat diese Angaben in der Anzeige beanstandet, da der Beklagte bei der Werbung für die angebotene Behandlung fremd- oder fachsprachliche Bezeichnungen, die nicht in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen seien, verwende und damit gegen § 11 Nr. 6 HWG i.V.m. § 1 UWG verstoße.
Er hat eine auf eine Abmahnung hin abgegebene strafbewehrte Verpflichtungserklärung des Beklagten, es zu unterlassen, für Heilbehandlungen mit der Angabe "Chelat-Infusionstherapie" zu werben, ohne diesem Begriff eine Erklärung in deutscher Sprache wie beispielsweise den Zusatz "bei arteriellen Durchblutungsstörungen" beizufügen, als unzureichend angesehen und beantragt,
dem Beklagten unter Androhung der im Antrag näher bezeichneten Ordnungsmittel zu untersagen,
im geschäftlichen Verkehr für Heilbehandlungen zu werben: "Chelat-Infusionstherapie".
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, durch den Hinweis auf die Anwendung "bei arteriellen Durchblutungsstörungen" und durch die Mitteilung der Art der Anwendung, daß nämlich "eine Infusion" erfolge, werde die angebotene Behandlung hinreichend deutlich beschrieben.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (LS in GRUR 1990, 641).
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat zur Abweisung der Klage ausgeführt, die an sich fremdsprachliche Bezeichnung "Chelat-Therapie" werde durch die weiteren, in der Anzeige enthaltenen Zusätze, "Infusions-Therapie" und bei "arteriellen Durchblutungsstörungen", hinreichend deutlich erklärt, so daß den Anforderungen des § 11 Nr. 6 HWG genüge getan sei. Bei Anwendung dieser Vorschrift im Streitfall sei auch noch zu berücksichtigen, daß es sich um die Anzeige einer Klinik handle, an deren Werbung weniger strenge Anforderungen zu stellen seien, und vor allem, daß der Begriff "Chelat-Therapie" praktisch nicht in deutscher Sprache kurz zu umschreiben sei.
II. Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die Werbung des Beklagten verstößt gegen § 11 Nr. 6 HWG. Nach dieser Vorschrift darf außerhalb der Fachkreise für Behandlungen nicht mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen geworben werden, soweit sie nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - vorliegend erfüllt.
1. Der Begriff "Chelat-Therapie" ist - was das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat und auch von der Revision nicht in Frage gestellt wird - ein fremdsprachlicher Begriff, den für sich genommen die Adressaten der hier angegriffenen Werbung - Leser einer verbreiteten illustrierten Zeitschrift - nicht verstehen und der daher nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entwickelten Grundsätzen nicht in den "allgemeinen Sprachgebrauch" im Sinne des § 11 Nr. 6 HWG eingegangen ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.1981 - I ZR 45/80, GRUR 1982, 124, 125 = WRP 1982, 211 Vegetative Dystonie; BGH, Urt. v. 13.04.1989 - I ZR 62/87, GRUR 1989, 624, 625 = WRP 1989, 883 - Kuranstalt).
2. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist jedoch die Verwendung auch unverständlicher fremdsprachlicher Begriffe in der Werbung nicht schlechthin untersagt, sondern unter Umständen dann zulässig, wenn der Begriff in der Werbung selbst in verständlicher Weise erläutert wird; denn auch damit kann dem Schutzzweck des § 11 Nr. 6 HWG Verhinderung der von einem unverständlichen Fremdwort ausgehenden Suggestivwirkung und Mißverständnisse (vgl. BGH, Urt. v.05.10.1979 - I ZR 133/77, GRUR 1980, 119, 120 = WRP 1980, 76 - Ginseng-Werbung) - genügt werden (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.1981 - I ZR 45/80, GRUR 1982, 124, 125 = WRP 1982, 211 - Vegetative Dystonie; BGH, Urt. v. 15.06.1988 I ZR 51/87, GRUR 1988, 841, 842 = WRP 1988, 730 - Fachkrankenhaus).
b) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts enthält die Werbung der Beklagten jedoch keine diesen Anforderungen genügenden Erläuterungen. Die Hinweise "bei arteriellen Durchblutungsstörungen" und "Infusionstherapie" beziehen sich lediglich auf das Anwendungsgebiet und auf die Art und Weise der Verwendung des Mittels. Über seinen Charakter sagen sie nichts aus. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung erscheint es vielmehr gänzlich ausgeschlossen, daß allein aufgrund dieser Angaben das angesprochene breite Laienpublikum eine - sei es auch nur, was ausreichen könnte, ungefähre (vgl. BGH aaO, GRUR 1989, 624, 626 = WRP 1989, 883 - Kuranstalt) - Vorstellung davon gewinnen könnte, was unter Chelat-Therapie zu verstehen ist, nämlich - wie der Beklagte selbst den Begriff verstanden wissen will - eine Therapie durch wiederholte Infusionen chemischer Substanzen, deren Erfolg auf ganz bestimmten, komplizierten Wirkungsweisen beruhen soll (vgl. zum Begriffsgehalt auch schon BGH aaO, GRUR 1989, 624, 625 = WRP 1989, 883 - Kuranstalt; OLG Hamburg, GRUR 1987, 561).
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die angegriffene Werbung auch nicht deshalb als zulässig angesehen werden, weil sie für die Behandlung in einer Klinik erfolgt ist. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die durch § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG geschaffene Erleichterung für die Sanatoriumswerbung und deren entsprechende Anwendung auf Werbungen von Kliniken durch die Rechtsprechung (vgl. BGH aaO, GRUR 1988, 841, 843 = WRP 1988, 730 - Fachkrankenhaus) geht deshalb fehl, weil der Schutzzweck des § 12 HWG ein anderer ist als der des § 11 Nr. 6 HWG. Während die erstgenannte Vorschrift das Publikum vor Gefahren der Selbstmedikation schützen soll, die weitgehend entfallen, wenn die Werbung seitens eines Sanatoriums oder Krankenhauses erfolgt, bei dem die Behandlung oder Kontrolle der Behandlung durch einen Arzt gewährleistet ist, soll die letztgenannte Vorschrift, um die es vorliegend geht, den Gefahren begegnen, die vom suggestiven und/oder mißverständlichen Charakter eines fremdsprachlichen Begriffs ausgehen und auch schon in einer davon ausgehenden Anlockwirkung begründet sein können. Diese Gefahren werden jedoch dadurch, daß es sich um die Werbung einer Klinik handelt, keineswegs ausgeschlossen, sondern allenfalls - je nach den gegebenen Umständen - gemindert. Im Hinblick auf diese Minderung hat der Bundesgerichtshof allerdings auch in einem Falle einer Werbung gemäß § 11 Nr. 6 HWG ausgesprochen, daß die Anforderungen an die Erläuterung bei einer Sanatoriumswerbung geringer sein können als bei anderen Werbemaßnahmen (vgl. BGH aaO - Vegetative Dystonie). Dies bedeutet jedoch nicht, daß selbst auf ein Mindestmaß an Verständlichkeit verzichtet werden könnte, an dem es vorliegend bereits - wie ausgeführt - fehlt. Darüber hinaus muß bei Anwendung der Grundsätze aus der genannten Senatsentscheidung aber stets auch den Besonderheiten der konkreten Fallgestaltung Rechnung getragen werden, zu denen vorliegend gehört, daß es sich bei der Chelat-Therapie um ein umstrittenes Außenseiterverfahren handelt, bei dem es in besonderem Maße darauf ankommt, daß der Verkehr schon aufgrund der Werbung die erforderliche - verständliche - Information darüber erhält, worum es sich bei der (fremdsprachlich) bezeichneten Therapie handelt.
4. Schließlich erweist sich auch die vom Berufungsgericht vor allem als maßgeblich erachtete Erwägung als nicht tragfähig, daß es unmöglich sei, den Begriff "Chelat-Therapie" in einer dem Gesetzeszweck gerecht werdenden Weise in der notwendigerweise kurzen Form zu erläutern. Hierfür kann offenbleiben, ob eine verständliche, für Werbezwecke hinreichend kurze Erläuterungsform möglich ist oder nicht. Wie der Senat bereits entschieden hat (BGH aaO, GRUR 1989, 624, 625 = WRP 1989, 883 - Kuranstalt), kommt es nicht darauf an, ob es zur Ersetzung des Begriffs Chelat-Therapie gleichwertige bzw. gleichermaßen griffige deutschsprachige Bezeichnungen gibt. Das gleiche muß auch hinsichtlich etwaige Erläuterungsmöglichkeiten gelten. Sowohl nach dem Wortlaut als auch insbesondere nach Sinn und Zweck des § 11 Nr. 6 HWG ist die Verwendung unverständlicher fremdsprachlicher Bezeichnungen schlechthin verboten. Entzieht sich eine solche Bezeichnung der Erläuterung, so darf sie in der Werbung nicht verwendet werden; denn die Gefahr der Suggestivwirkung, der § 11 Nr. 6 HWG begegnen soll, besteht unabhängig davon, ob es eine deutschsprachige Umschreibung gibt oder nicht (Doepner, Heilmittelwerbegesetz, § 11 Nr. 6 Rdn. 34).
5. Der Verstoß gegen § 11 Nr. 6 HWG ist zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG, ohne daß es insoweit des Hinzutretens weiterer Umstände bedürfte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widerspricht es regelmäßig den Anschauungen des verständigen durchschnittlichen Gewerbetreibenden, zu dem auch der Beklagte als Inhaber einer Klinik zählt, wenn in der Werbung oder sonst im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Vorschriften verletzt werden, die wie hier - der Gesetzgeber zum Schutz der Volksgesundheit erlassen hat (st. Rspr. vgl. etwa BGH, Urt. v. 1.12.1983 I ZR 164/81, GRUR 1984, 292, 293 = WRP 1984, 262 - THX-Injektionen m.w.N.; Urt. v. 16.5.1991 - I ZR 207/89, Umdr. S. 10 - Fachliche Empfehlung I).
6. Das Landgericht hat die Beklagte auch zu Recht entsprechend dem Klageantrag verurteilt.
a) Daß die Unterwerfungserklärung der Beklagten schon inhaltlich nicht geeignet gewesen ist, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen; auf die Frage, ob das Vertragsstrafeversprechen der Höhe nach genügen könnte, kommt es danach nicht mehr an.
b) Die Verurteilung geht auch nicht zu weit. Zwar ist die konkrete Form der Verletzungshandlung die Verwendung des verbotenen Begriffs zusammen mit den Begriffen "Infusion" und "bei arteriellen Durchblutungserkrankungen". Da diese Zusätze jedoch - wie ausgeführt - den Verbotskern nicht berühren, weil sie ungeeignet sind, die verbotene - etwas verallgemeinerte - Form der Begriffsverwendung zulässig zu machen, ist gegen die den Kern der Verletzungsform treffend umschreibende Formulierung des Urteilsausspruchs - Verbot der Werbung für eine Chelat-Infusionstherapie - nichts einzuwenden.
7. Da dem Klagebegehren gemäß § 11 Nr. 6 HWG und § 1 UWG voll zu entsprechen ist, bedarf es keines Eingehens auf die Frage der Verletzung auch des § 3 HWG. Soweit der Kläger sein Begehren auch auf diese Vorschrift gestützt hat, kommt dem erkennbar, wie die Revision auch klarstellend erläutert hat, nur der Charakter einer Hilfsbegründung zu. Hätte der Kläger damit einen zweiten, selbständig neben den anderen tretenden Streitgegenstand schaffen wollen, so hätte dies nicht nur eine andere Formulierung seines Klageantrags nahegelegt, sondern auch einer deutlichen Klarstellung - auch im Hinblick auf die Streitwertangabe - bedurft.
III. Danach ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Der Beklagten sind die Kosten der Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen, § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO.