Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.12.1983, Az.: I ZR 164/81
„THX-Injektionen“

Zulässigkeit einer Heilpraktikerwerbung für die Behandlung von Krebserkrankungen; Erweiterung des auf sittlich-rechtlicher Wertung beruhendes Werbeverbot für Ärzte auf Heilpraktiker; Vorliegen eines Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetze

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.12.1983
Aktenzeichen
I ZR 164/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 13456
Entscheidungsname
THX-Injektionen
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 31.07.1981
LG Stuttgart

Fundstellen

  • MDR 1984, 554 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 1407 (Volltext mit amtl. LS) "THX-Injektionen"
  • PharmaR 1984, 150-152

Verfahrensgegenstand

THX-Injektionen

Prozessführer

Heilpraktiker Gerhard A. S., B. straße ..., St.

Prozessgegner

p. v. - Vereinigung gegen unlauteren Wettbewerb e.V.,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Johannes Diether Gm., M. straße ..., D.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Eine Heilpraktikerwerbung für die Behandlung von Krebserkrankungen mit dem als Extrakt aus der Thymus-Drüse neugeborener Kälber beschriebenen Wirkstoff "THX", die eine Heilung oder wesentliche Besserung solcher Krankheiten und Leiden in Aussicht stellt, verstößt gegen § 3 Nr. 2 a HWG und zugleich gegen § 1 UWG.

  2. b)

    Wendet sich die Werbung nicht nur an Fachkreise, so verstößt sie außerdem gegen § 12 Abs. 2 HWG (und gegen § 1 UWG), weil sie unzulässigerweise für die Behandlung von in der Anlage zu § 12 HWG aufgezählten Krankheiten und Leiden wirbt.

  3. c)

    Der Beurteilung als gesetzwidrig i.S. der genannten Vorschriften des HWG steht nicht entgegen, daß die Werbung nicht zur Selbstmedikation auffordert, sondern zur Behandlung durch den Heilpraktiker (Senat, Urt. v. 17. November 1983 - I ZR 5/81 - Heilpraktikerwerbung).

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1983
durch
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Juli 1981 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte ist Heilpraktiker. Mit einer Anzeige in der B.-Zeitung vom 20. Oktober 19. warb er für seine Praxis in folgender Weise:

Heilpraktiker Gerhard A. S. - Regenerationskuren - THX-Kuren - Immuntherapie - Naturheilverfahren - ohne Nebenwirkung. Hoffnung für Millionen auch bei vielen sog. unheilbaren Leiden. THX ist ein Extrakt aus der Thymus-Drüse von neugeborenen Kälbern. Für die Produktion körpereigener Abwehrstoffe hat die Thymus-Drüse eine lebenswichtige Bedeutung. Je schwächer die Abwehrkräfte sind, desto größer ist die Anfälligkeit für Krankheiten, Infektionen und auch für Krebs.

Die Wirkung der Thymus-Drüse läßt etwa ab dem 40. Lebensjahr nach und in Zeiten besonderer Krankheitsanfälligkeit ist sie sehr klein oder fast nicht mehr vorhanden.

Durch THX-Injektionen wird die menschliche Thymus-Drüse angeregt bzw. ersetzt, wodurch die Abwehrkräfte gestärkt werden. Dadurch können viele Altersleiden, chronische Krankheiten und auch viele bisher "unheilbare Leiden" ausgeheilt oder wesentlich gebessert werden. So z.B. bei Allergien, Asthma, Rheuma, Migräne, Gelenkleiden, grauem Star und auch bei Krebs.

Besonders wirksam ist die Therapie, wenn man sie mit anderen Naturheilverfahren, wie sie Naturheilärzte und Heilpraktiker seit Jahren erfolgreich praktizieren, kombiniert.

2

Die Klägerin, eine Vereinigung gegen unlauteren Wettbewerb, die durch diese Anzeige allgemein anerkannte Anschauungen der Heilberufe und Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) verletzt sieht, hat mit der auf § 1 UWG gestützten Unterlassungsklage das Verbot der beanstandeten Werbung begehrt.

3

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht:

4

Weder gebe es ein allgemein gültiges Standesrecht für alle Heilberufe noch eine verbindliche Berufsordnung für Heilpraktiker. Er selber gehöre einer Standesorganisation auch nicht an. Die Ausführungen in der angegriffenen Anzeige seien zutreffend und dienten der Information der an seinen Behandlungsmethoden interessierten Personen. Behandlungsverfahren der angegebenen Art seien in der Fachwelt anerkannt und würden auch von Ärzten angewandt. Ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz liege nicht vor.

5

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt, weil er mit der beanstandeten Werbeanzeige gegen die allgemein anerkannten Anschauungen über die Werbepraxis der Heilberufe verstoßen und zugleich Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes - u.a. § 3 Nr. 2 a und § 12 Abs. 2 HWG - verletzt habe.

6

Die Berufung gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, der seinen bisherigen Antrag, die Klage abzuweisen, weiterverfolgt.

7

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision hat keinen Erfolg.

9

I.

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die angegriffene Heilpraktikerwerbung wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG, weil sie ein allgemeines, auf sittlich-rechtlicher Wertung beruhendes Werbeverbot verletze. Dieses Verbot bestehe für Ärzte, müsse aber im Interesse des Schutzes Kranker und im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit gerade dieses Personenkreises vor irreführender oder sonst unzutreffender Werbung auch für Heilpraktiker gelten, da diese nicht anders als Ärzte - wenn auch ohne Approbation und unter gewissen Beschränkungen - Heilkunde ausübten. Denn insoweit sei es gleichgültig, ob der Werbende Arzt oder Heilpraktiker sei.

10

Diese Begründung trägt, wie die Revision mit Recht geltend macht, die angefochtene Entscheidung nicht. Wie der Senat nach Erlaß des Berufungsurteils im Urteil vom 6. November 1981 - I ZR 158/79 - GRUR 1982, 311 = WRP 1982, 264 - Berufsordnung für Heilpraktiker ausgeführt hat, besteht weder ein allgemeines gesetzliches Werbeverbot für alle Heilberufe oder auch nur für Heilpraktiker, noch können Werbeverbote, wie sie für Ärzte gelten, im Hinblick auf die grundlegenden gesetzlichen Unterschiede zwischen Ärzten und anderen Heilberufen ohne weiteres auch für Heilpraktiker gelten. Die Tatsache allein, daß sich Heilpraktiker ebenfalls in einem Heilberuf betätigen, genügt für sich noch nicht, Berufspflichten der Ärzte auf sie anzuwenden und sie generell ärztlichem Standesrecht zu unterstellen. Wie der Senat in dem genannten Urteil weiter ausgeführt hat, schließt das zwar nicht aus, einzelne Grundsätze des ärztlichen Standesrechts wie das Werbeverbot auch auf Heilpraktiker anzuwenden, soweit die Einhaltung dieser Grundsätze auch durch die Heilpraktiker einer einheitlichen und gefestigten Standesüberzeugung der Heilpraktikerschaft entspricht und ihre Verletzung vom Standpunkt der Allgemeinheit als Verstoß gegen das allgemeine Anstandsgefühl anzusehen ist. Ob die dafür erforderlichen Tatsachen vorliegend gegeben sind, hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt.

11

II.

Gleichwohl bedarf es der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zwecks Aufklärung dieser Frage nicht, da sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen als zutreffend erweist.

12

1.

Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus zu Recht - dahinstehen lassen, ob die beanstandete Werbung, wie das Landgericht angenommen hat, auch gegen Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes verstößt. Nach den Feststellungen und Ausführungen der Vorinstanzen zum Text des Werbeinserats in Verbindung mit den allgemeinen Grundsätzen der Lebenserfahrung kann jedoch diese Frage durch das Revisionsgericht abschließend bejaht werden, so daß es für die Entscheidung des Rechtsstreits keiner weiteren tatrichterlichen Feststellungen mehr bedarf.

13

a)

Nach § 3 Nr. 2 a HWG ist eine Werbung irreführend und unzulässig, wenn sie fälschlich den Eindruck der Erfolgssicherheit erweckt. Mit Recht hat das Landgericht angenommen, daß der Beklagte mit der beanstandeten Anzeige dagegen verstoßen hat. Nach dem Text dieser Anzeige hat der Beklagte im Anschluß an den Hinweis, daß die von ihm herausgestellten Kuren und Verfahren Hoffnung für Millionen auch unheilbar Erkrankter bedeuteten, zum Ausdruck gebracht, daß er mit der von ihm im einzelnen beschriebenen Heilbehandlung imstande sei, viele Altersleiden, chronische Krankheiten und auch viele bisher unheilbare Leiden auszuheilen oder wesentlich zu bessern, was beispielsweise bei Allergien, Asthma, Rheuma, Migräne, Gelenkleiden, grauen Star und Krebs zutreffe. Im Hinblick darauf, daß der Beklagte dabei die Behandlung dieser Krankheiten als besonders wirksam für den Fall der gleichzeitigen Anwendung anderer Naturheilverfahren hingestellt hat, entspricht es der Lebenserfahrung, daß zumindest ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Erfolg einer solchen Behandlung als sicher voraussetzt und sich deshalb der angebotenen Behandlung unterzieht, obwohl ein solcher Erfolg wie beispielsweise bei Krebsleiden erfahrungsgemäß regelmäßig nicht sicher erwartet werden kann.

14

b)

Darüber hinaus hat das Landgericht zutreffend berücksichtigt, daß der Beklagte mit der angegriffenen Anzeige unter Verstoß gegen § 12 Abs. 2 HWG außerhalb der Fachkreise für die Behandlung von Krebs und grauem Star und damit unzulässigerweise für die Behandlung von Krankheiten und Leiden geworben hat, wie sie in der Anlage zu § 12 HWG aufgezählt sind (Anl. A Nr. 2, 5 b).

15

c)

Der Anwendung der Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes steht nicht entgegen, daß es sich bei der beanstandeten Anzeige um die Werbung eines Heilpraktikers handelt. Wie der Senat erst kürzlich entschieden hat (Urt. v. 17. November 1983 - I ZR 5/81), widerspricht es - anders als möglicherweise bei der Werbung für eine ärztliche Heilbehandlung (BGH GRUR 1971, 585, 587 = WRP 1971, 469, 471 - Spezialklinik) - dem Sinn und Zweck und der rechtspolitischen Zielsetzung des Heilmittelwerbegesetzes nicht, das Werbeverbot des § 12 Abs. 2 HWG auch auf die Werbung von Heilpraktikern anzuwenden. Für § 3 Nr. 2 a HWG gilt insoweit nichts anderes.

16

2.

Der Verstoß gegen die genannten Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes ist zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG, ohne daß es insoweit des Hinzutretens weiterer Umstände bedürfte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widerspricht es regelmäßig den Anschauungen des verständigen durchschnittlichen Gewerbetreibenden, wenn in der Werbung oder sonst im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Vorschriften verletzt werden, die - wie hier - der Gesetzgeber zum Schutz der Volksgesundheit erlassen hat (BGHZ 22, 167, 180 = GRUR 1957, 131, 136 = WRP 1957, 117, 119 - Apothekenpflichtige Arzneimittel; BGH GRUR 1970, 558, 559, 560 = WRP 1970, 391, 392, 393 - Sanatorium; BGH GRUR 1972, 372, 374 = WRP 1972, 79, 82 - Pflanzensäfte).

17

III.

Die Revision des Beklagten war danach im Ergebnis als unbegründet zurückzuweisen.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Merkel
Piper
Erdmann
Teplitzky
Mees