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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.11.1983, Az.: I ZR 5/81
„Heilpraktikerwerbung“

Zulässigkeit der Werbung eines Heilpraktikers für die Behandlung der im Heilmittelwerbegesetz aufgefürten Krankheiten und Leiden; Maßgeblichkeit ärztlichen Standsrechts für die Zulässigkeit der Werbung eines Heilpraktikers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.11.1983
Aktenzeichen
I ZR 5/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 13492
Entscheidungsname
Heilpraktikerwerbung
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 07.11.1980
LG Stuttgart

Fundstellen

  • BGHZ 89, 78 - 82
  • MDR 1984, 289-290 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 1406 (Volltext mit amtl. LS) "Heilpraktikerwerbung"
  • PharmaR 1984, 88-89

Verfahrensgegenstand

Heilpraktikerwerbung

Prozessführer

Gerhard A. S., Heilpraktiker, Be...straße ..., St.,

Prozessgegner

p. v., Vereinigung gegen unlauteren Wettbewerb e.V., Si./H.,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand J. D. Gm., Mü...straße ..., D. bei Me.,

Amtlicher Leitsatz

Die Werbung eines Heilpraktikers für die Behandlung von Krankheiten und Leiden, die in der Anlage A zu § 12 HWG aufgeführt sind, verstößt gegen das Werbeverbot des § 12 Abs. 2 HWG und damit auch gegen § 1 UWG. Eine den Wortlaut einengende Auslegung des § 12 Abs. 2 HWG zugunsten einer Heilpraktikerwerbung ist nach dem Gesetzeszweck nicht geboten.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm
und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. November 1980 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte, ein Heilpraktiker in St. mit einer Zweitpraxis in im., der keiner Standesorganisation angehört, hat am 19. Januar 1980 in verschiedenen Tageszeitungen im Raum St. mit einer Anzeige geworben, deren Wortlaut sich aus dem nachfolgenden Antrag ergibt.

2

Die Klägerin, eine Vereinigung von Gewerbetreibenden zur Unterbindung unlauteren Wettbewerbs, hat die Anzeige als Verstoß gegen die die Werbung einschränkenden Standesregeln der Heilberufe und als Verstoß gegen § 1 und § 3 UWG beanstandet und beantragt,

dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr in Zeitungsanzeigen für eine Heilpraktikerpraxis mit den Angaben

"Heilpraktiker Gerhard A. S., Regenerationskuren, Thymus-Kuren, H3-Procain-Kuren Für neue Vitalität in Beruf und Privatleben - ein natürliches Heilverfahren u.a. bei:

Herz-Kreislauf, Potenz, Klimax, Leber, Asthma, Bronchien, Verkalkung, Arthrosis, Leistungsabfall, Durchblutungsstörungen, Gelenke, Magen u.a."

zu werben.

3

Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, daß es für Heilpraktiker kein einheitliches Standesrecht gebe und daß das Inserat sich im Rahmen eines berechtigten Informationsbedürfnisses des Publikums halte. Ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz liege nicht vor, weil die Anzeige nicht für eine Eigenbehandlung werbe.

4

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen.

5

Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt

Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht ist zunächst davon ausgegangen, daß ein Heilpraktiker einem auf einer sittlich-rechtlichen Wertung beruhenden, also unabhängig von einer Standesauffassung geltenden Werbeverbot unterliege. Es hat in der beanstandeten Anzeige einen Verstoß gegen dieses Werbeverbot gesehen, da selbst bei Anerkennung des Informationsinteresses des Publikums und eines gewissen Werbebedürfnisses von Heilpraktikern die konkrete Anzeige jedenfalls wegen der Zahl der darin angegebenen Behandlungsmethoden und Indikationen über das zur sachlichen Unterrichtung Notwendige hinausgehe.

7

Außerdem hat das Berufungsgericht in der Anzeige einen Verstoß gegen §§ 1 UWG, 12 Abs. 2 HWG gesehen. Es hat die uneingeschränkte Aufführung der Indikationen "Herz-Kreislauf", "Durchblutungsstörungen", "Leber" und "Magen" als unzulässig i.S. des § 12 Abs. 2 HWG angesehen, da nach dieser Bestimmung i.V.m. der Anlage dazu für Behandlungen organischer Krankheiten des Herzens und der Gefäße - dies mit gewissen Ausnahmen -, der Leber und von Geschwüren des Magens nicht geworben werden dürfe. Soweit eine Ausnahme von diesem Verbot für eine Werbung zugelassen werden könne, die den Kranken veranlassen solle, sich in ärztliche Behandlung zu begeben (BGH GRUR 1971, 585, 587 - Spezialklinik), könne diese nicht gleichermaßen für Heilpraktikerbehandlungen gelten, da dies der Absicht des Gesetzgebers, die Werbung außerhalb der Fachkreise für bestimmte Verfahren und Behandlungen zu unterbinden, zuwiderliefe.

8

II.

Gegen diese Beurteilung wendet die Revision sich im Ergebnis ohne Erfolg.

9

1.

Allerdings kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß die Werbung schon deshalb unzulässig sei, weil Heilpraktiker einem auf einer sittlich-rechtlichen Wertung beruhenden und deshalb von einer Standesauffassung unabhängigen Werbeverbot unterlägen, das hier verletzt sei. Wie der Senat nach Erlaß des Berufungsurteils im Urteil vom 6. November 1981 (- I ZR 158/79 - GRUR 1982, 311 = WRP 1982, 264 - Berufsordnung für Heilpraktiker) ausgeführt hat, besteht weder ein allgemeines gesetzliches Werbeverbot für alle Heilberufe oder auch nur für Heilpraktiker, noch können Werbeverbote, wie sie für Ärzte gelten, im Hinblick auf die grundlegenden Unterschiede zwischen Ärzten und anderen Heilberufen ohne weiteres auch für Heilpraktiker gelten. Die Tatsache allein, daß sich Heilpraktiker ebenfalls in einem Heilberuf betätigen, genügt für sich noch nicht, Berufspflichten der Ärzte auf sie anzuwenden und sie generell ärztlichem Standesrecht zu unterstellen. Wie der Senat in dem genannten Urteil weiter ausgeführt hat, schließt das zwar nicht aus, einzelne Grundsätze des ärztlichen Standesrechts wie das Werbeverbot auch auf Heilpraktiker anzuwenden, soweit die Einhaltung dieser Grundsätze auch durch die Heilpraktiker einer einheitlichen und gefestigten Standesüberzeugung der Heilpraktikerschaft entspricht und ihre Verletzung vom Standpunkt der Allgemeinheit als Verstoß gegen das allgemeine Anstandsgefühl anzusehen ist. Ob die dafür erforderlichen Tatsachen vorliegend gegeben sind, hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt. Anders als im vorgenannten Fall bedarf es hier jedoch deswegen keiner Aufhebung des angefochtenen Urteils und keiner Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanzen zur Prüfung, ob eine gefestigte Standesauffassung der Heilpraktiker über Werbungseinschränkungen besteht (so OLG Frankfurt WRP 1983, 274, 276 f und OLG Düsseldorf WRP 1983, 499, 501) und ob bejahendenfalls die konkrete Anzeige dagegen verstößt. Denn die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es seine Entscheidung weiter auch auf § 12 Abs. 2 HWG (in Verbindung mit der Anlage A hierzu) gestützt hat, halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

10

2.

Der Klageantrag und die ihm entsprechende Verurteilung des Landgerichts erfassen als konkrete Verletzungsform das angegriffene Inserat im ganzen, nicht nur bestimmte einzelne Handlungselemente.

11

Hiervon ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ausgegangen. Es hat in der einschränkungslosen Nennung der Indikationsgebiete "Herz-Kreislauf", "Leber", "Durchblutungsstörungen" und "Magen" eine gem. § 12 Abs. 2 HWG i.V.m. der Anlage zu dieser Bestimmung verbotene Laienwerbung für die Behandlung auch von organischen Erkrankungen des Herzens und der Gefäße sowie der Leber und von Magengeschwüren gesehen.

12

Diese im wesentlichen tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es ist nicht erfahrungswidrig anzunehmen, daß zumindest nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs die Verbindung der Ankündigung "ein natürliches Heilverfahren" mit bestimmten Körperorganen dahin versteht, daß das Heilverfahren für die Behandlung von Erkrankungen dieser Organe schlechthin, also auch von organischen Erkrankungen i.S. der Anlage zu § 12 HWG, geeignet ist und empfohlen wird. Bei diesem naheliegenden Verständnis verstößt der Beklagte mit den vom Berufungsgericht beanstandeten Indikationsangaben Jedoch gegen § 12 Abs. 2 HWG und damit zugleich auch (vgl. BGH GRUR 1970, 558, 559 = WRP 1970, 391 - Sanatorium; GRUR 1972, 372, 374 = WRP 1972, 79 - Pflanzensäfte) gegen § 1 UWG.

13

Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß die Eigenschaft der Anzeige als Heilpraktikerwerbung eine Anwendung der Verbotsnorm des § 12 Abs. 2 HWG nicht entgegensteht. Der Bundesgerichtshof hat zwar im Urteil vom 10. März 1971 (GRUR 1971, 585, 587 = WRP 1971, 469 - Spezialklinik) auch erörtert, ob die Anwendbarkeit des Werbeverbots auf eine Werbung, die den Patienten einer ärztlichen Behandlung zuführen soll, deswegen fraglich sein könnte, weil eine solche Werbung möglicherweise dem Gesetzeszweck der Verhinderung einer Selbstbehandlung durch den Patienten nicht zuwiderlaufe.

14

Solche Bedenken - deren Berechtigung auch im genannten Fall letztlich offengelassen worden ist - sind auf die Werbung für eine Heilpraktikerbehandlung jedoch nicht übertragbar.

15

Die Zulassung von Heilpraktikern zur Heiltätigkeit erfordert weder eine besondere berufliche Ausbildung noch den Nachweis einer besonderen Fachqualifikation; sie unterliegen keiner gesetzlich festgelegten Berufsaufsicht und werden für eine selbständige Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung (i.S. des § 368 Abs. 1 RVO) als fachlich nicht genügend geeignet angesehen (vgl. BGH GRUR 1982, 311, 312 = WRP 1982, 264 - Berufsordnung für Heilpraktiker). Es widerspricht daher nicht der rechtspolitischen Zielsetzung des § 12 Abs. 2 HWG, ihn seinem Wortlaut entsprechend, der eine generelle Einschränkung bezüglich der Werbung für Behandlung durch Angehörige von Heilberufen im weiteren Sinne nicht ergibt, uneingeschränkt auch auf die Werbung von und für Heilpraktiker anzuwenden.

16

III.

Die Revision des Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

v. Gamm
Merkel
Piper
Teplitzky
Mees