Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1979, Az.: I ZR 133/77
„Ginseng-Werbung“

Fremdsprachliche Werbetexte als Bezeichnungen; Fremdsprachliche Werbetexte auf Verpackungen importierter Arzneimittel; Suggestive Beeinflussung des Publikums durch fremdsprachliche Werbetexte; Missverständnisse durch fremdsprachliche Werbetexte; Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes; Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.10.1979
Aktenzeichen
I ZR 133/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11544
Entscheidungsname
Ginseng-Werbung
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 29.09.1977
LG Hamburg - 08.12.1976

Fundstellen

  • MDR 1980, 202-203 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 639-640 (Volltext mit amtl. LS) "Ginseng -"
  • PharmaR 1980, 82-84

Verfahrensgegenstand

Ginseng-Werbung

Prozessführer

Firma A., Alleininhaber Kaufmann Wilhelm E. R., H. N. Platz ..., M.,

Prozessgegner

Firma A. B. & Co., N.straße ..., H.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Fremdsprachliche Werbetexte als ganze sind keine Bezeichnungen im Sinne des § 11 Nr. 6 HWG.

  2. b)

    Solche fremdsprachlichen Werbetexte auf Verpackungen importierter Arzneimittel dürfen jedoch keine Bezeichnungen enthalten, die durch ihren fremd- oder fachsprachlichen Inhalt zu einer suggestiven Beeinflussung des Publikums geeignet sind oder zu Mißverständnissen führen können.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Zülch
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 29. September 1977 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dadurch die Berufung der Beklagten gegen Ziff. 1 a und den darauf bezüglichen Teil der Ziffern 2 und 3 des Urteils des Landgerichts Hamburg, 15. Zivilkammer, vom 8. Dezember 1976 zurückgewiesen worden ist.

In diesem Umfang wird auf die Berufung der Beklagten das genannte Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin 2/3, der Beklagten 1/3 auferlegt.

Tatbestand

1

Die Parteien importieren und vertreiben Ginseng-Produkte. Die Beklagte bietet ein "Korean Ginseng Dai Wang Tonic" an. Die Packung trägt außer dieser Bezeichnung des Präparats unter anderem Texte in koreanischen oder chinesischen Schriftzeichen und in englischer Sprache. Der englische Text lautet:

"This is the best tonic increasing blood and its circulation and main ingredient is Ginseng combined with various nourishments proved valuable under the modern medical science research. Dosing a cup of this in the morning and evening will be of the best efficacy and make you feel always pleasant."

2

Darunter steht:

"Indication

Convalescene after childbirth, Nourishing of the blood Weakness, Mental fatigue, Loss of Appetite."

3

Hierauf folgt, wiederum in englischer Sprache, die vorgeschlagene Anwendung.

4

In der Packung befindet sich eine Flasche mit flüssigem Inhalt. Die ursprünglich ebenfalls beanstandete Beschriftung der Flasche ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden.

5

Seit etwa Ende September/Anfang Oktober 1975 versah die Beklagte die Packung außen mit einem Aufkleber auf dem, inhaltlich mit dem englischen Text nicht übereinstimmend, in deutscher Sprache unter anderem die Zusammensetzung angegeben und unter "Indikationen" zu lesen war:

"Dient zur Entspannung und Entkrampfung. Läßt Sie das ersehnte Gefühl der Sicherheit und Leistungsfähigkeit neu erleben. Steigert die körperliche und geistige Potenz auf natürliche Weise. Wirkt stabilisierend Altersbeschwerden entgegen und stärkend auf Herz und Kreislauf. 1-2 Likörgläschen, am Abend getrunken, heben das Allgemeinbefinden, entspannen und geben Überlegenheit für Mann und Frau."

6

Der Inhalt dieses Aufklebers wird von der Klägerin nicht beanstandet.

7

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die englischsprachige Beschriftung der Verpackung, sei es mit, sei es ohne den außen angebrachten deutschsprachigen Aufkleber, verstoße gegen §§ 1, 9 Nr. 6 (Jetzt §§ 1, 11 Nr. 6) HWG. Der beigefügte deutschsprachige Aufkleber biete keine sinngetreue Übersetzung.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. 1.

    es zu unterlassen,

    1. a)

      Ginseng-Produkte in Verpackungen und/oder Behältern anzubieten und/oder zu verkaufen, auf denen englisch-sprachliche Werbung angebracht ist, soweit diese nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen ist oder gleichzeitig auf den Verpackungen und/oder Behältern durch dauerhaft angebrachte Beschriftung in die deutsche Sprache übersetzt oder in deutscher Sprache erläutert wird und/oder

    2. b)

      .... (nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens)

  2. 2.

    festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 1) gekennzeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,

  3. 3.

    Der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte Handlungen in der zu Ziffer 1) gekennzeichneten Art begangen hat, unter Vorlage eines Verzeichnisses, das nach Anzahl, Menge, Preis und Lieferdatum die vertriebenen Waren und die für diese Waren betriebene Werbung nach Art, Dauer und Umfang aufgeschlüsselt angibt.

9

Die Beklagte hat geltend gemacht, die §§ 1,9 Ziff. 6 HWG seien nicht anwendbar. § 9 Abs. 1 Ziff. 6 (jetzt 10 Abs. 1 Nr. 7) AMG sei eine Sondervorschrift für Arzneimittel, die in die Bundesrepublik importiert würden. Es genüge also, die Art der Anwendung der importierten Medikamente in deutscher Sprache anzugeben. Zu verlangen, daß fremdsprachliche Werbeaussagen überklebt oder übersetzt würden, würde den grenzüberschreitenden Verkehr mit Arzneimitteln ohne sachlichen Grund beeinträchtigen. § 9 Ziff. 6 HWG verlange lediglich, daß die Angaben, die sich an den deutschen Verwender richteten, für diesen durchgehend lesbar seien. Der Verkehr müsse davon ausgehen, daß gerade die werblichen Aussagen, die im deutschen Text nicht übernommen seien, von jenem, der die Waren in Deutschland auf den Markt bringe, nicht vertreten würden. Der Verbraucher sei daran gewöhnt, auf Packungen neben den deutschen auch fremdsprachliche Bezeichnungen zu finden, sich aber an die für ihn maßgebliche deutsche zu halten.

10

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, ausgenommen, soweit es sich um das Begehren handelt, fremdsprachliche Werbung auf den Behältern zu untersagen. Insoweit fehle es an der Begehungsgefahr.

11

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

12

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

I.

Das Berufungsgericht führt aus, es handele sich bei dem in Rede stehenden Präparat um ein Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AMG (a.F.), weshalb § 9 Nr. 6 HWG (a.F.) anwendbar sei. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien durch die Verwendung des oben angegebenen englischen Textes "This is the best tonic ..." erfüllt. Dieser Text sei als Werbung anzusehen und bestehe aus fremdsprachlichen Bezeichnungen, die nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen seien. Eine einschränkende Auslegung dahin, daß das Verbot sich nur gegen einzelne in einen deutschsprachigen Werbetext eingestreute fremdsprachliche Worte richte, sei nicht gerechtfertigt. Vielmehr werde auch der hier gegebene Fall eines durchgängig fremdsprachlichen Textes erfaßt. Zweck der Vorschrift sei es, die suggestive Beeinflussung des Umworbenen durch fremde Worte zu verhüten und Mißverständnisse auszuschließen, denen der Teil des Verkehrs anheimfallen könnte, der die fremde Sprache nicht genau genug kenne. Auch durchgängig fremdsprachliche Werbetexte könnten Worte enthalten, die Ähnlichkeiten mit Worten hätten, welche in Deutschland vorkommen und daher auch denen auffielen, die die fremde Sprache nicht kennten. Durchgehende fremde Texte zuzulassen, hieße daher, der Umgehung der Vorschrift Tor und Tür zu öffnen. Fremdsprachliche Bezeichnungen, die das Gesetz in deutschsprachigen Texten verbiete, brauchten nur in fremdsprachliche Texte eingearbeitet und vielleicht noch im Druck hervorgehoben zu werden und schon wäre gesagt, was nach dem Zweck des Gesetzes nicht solle gesagt werden dürfen. Auf die Frage, ob im Einzelfall suggestive Beeinflussung oder Mißverständnisse des Umworbenen zu besorgen seien, komme es nicht an. Das Verbot nähme den Fall nicht aus, daß im Einzelfall die Gefahr nicht bestehe, der es vorbeugen wolle. Fremdsprachliche Bezeichnungen seien nur statthaft, wenn die Bezeichnungen in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen seien, was hier nicht der Fall sei. Der Importeur müsse sich dem deutschen Recht anpassen.

14

II.

Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg.

15

1.

Zutreffend und von der Revision insoweit nicht beanstandet, geht das Berufungsgericht davon aus, daß das von der Beklagten angebotene Erzeugnis ein Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG (n.F.) darstellt und damit gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung dieses Gesetzes vom 18. Oktober 1978 (BGBl I, 1677 ff), die dafür betriebene Werbung den sich unter anderem aus § 11 Nr. 6 (bisher § 9 Nr. 6) HWG ergebenden Beschränkungen unterliegt. Nach dieser Vorschrift darf außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel nicht geworben werden mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen, soweit sie nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind.

16

Der Auffassung des Berufungsgerichts, die in Rede stehende Verpackung verstoße gegen § 11 Nr. 6 HWG, kann nicht beigetreten werden.

17

Ein fortlaufender fremdsprachlicher Werbetext ist keine Bezeichnung im Sinne dieser Vorschrift.

18

Eine andere Auslegung würde schon dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem des HWG widersprechen. Allgemein wird der Begriff der Bezeichnung für einzelne Worte oder für aus wenigen Worten bestehende Formeln verwandt, die der kurzen Benennung von Gegenständen, Zuständen etc. dienen, nicht aber für einen zusammenhängenden Text, der eine Gedankenfolge wiedergeben soll. Diesem Gebrauch folgt auch das HWG in anderen Absätzen des § 11, in dem es in Nr. 10 von den in der Werbung "bezeichneten" Arzneimitteln, Gegenständen, Verfahren, Behandlungen usw. spricht. Dagegen verwendet es in Nr. 7 im Hinblick auf eine Werbung, die geeignet ist, Angstgefühle hervorzurufen und die in der Regel nur durch einen fortlaufenden Text und nicht durch eine Kurzbezeichnung erfolgen kann, den Begriff "Werbeaussagen".

19

Die vom Berufungsgericht vertretene weitergehende Auslegung des Begriffs der Bezeichnung ist auch mit dem Regelungsgegenstand des § 11 Nr. 7 nicht vereinbar. Der Gesetzgeber ist in Übereinstimmung mit den tatsächlichen Verhältnissen ersichtlich davon ausgegangen, daß eine an deutsche Verbraucherkreise gerichtete Arzneimittelwerbung sich regelmäßig der deutschen Sprache bedient. Insoweit wollte er, wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, der Gefahr entgegenwirken, daß Laien bei einer Selbstbehandlung einer suggestiven Beeinflussung und Mißverständnissen dadurch ausgesetzt werden, daß ihnen in der Arzneimittelwerbung unverständliche fach- und/oder fremdsprachliche Bezeichnungen entgegentreten (vgl. BGH GRUR 1970, 558, 561 - Sanatorium; GRUR 1972, 372, 373 - Pflanzensäfte). Diese Gefahr entsteht innerhalb einer deutschsprachigen Werbung im allgemeinen durch alleinstehende Worte oder durch in einen deutschsprachigen Text eingestreute einzelne fremd- bzw. fachsprachliche Ausdrücke.

20

Es kann auch nicht anerkannt werden, daß von der Verwendung fortlaufender fremdsprachlicher Werbetexte ohne weiteres die gleichen Gefahren ausgehen können, denen mit dem Verbot einzelner fremdsprachlicher Bezeichnungen begegnet werden soll. Während letztere im Rahmen eines deutschen Textes dem Leser besonders auffallen und bei ihm leicht einen suggestiven Eindruck hervorrufen können, wird er sich, jedenfalls wenn er der Fremdsprache nicht mächtig ist, allein durch die Tatsache, daß der Text fremdsprachlich ist, in der Regel nicht in diesem Sinne beeindrucken lassen. Dies umso weniger, wenn wie im Streitfall - und wie wohl auch die Regel - außerdem ein deutscher Text angeboten wird, den er dann als die Übersetzung des fremdsprachlichen Textes ansehen wird. Eine solche Einstellung gegenüber fremdsprachlichen Werbetexten wird bestärkt durch die allgemein im Handelsverkehr immer mehr in Gebrauch kommenden Verpackungen für den Euro-Markt, die eine mehrsprachige Beschriftung nicht mehr als ungewöhnlich und auch aus diesem Grunde nicht als suggestiv in jenem Sinne erscheinen lassen.

21

Auch für jene Verkehrskreise, die der fremden Sprache mächtig sind und den fremdsprachlichen Text verstehen, bestehen jene Gefahren suggestiver Beeinflussung nicht schon deshalb, weil der Text fremdsprachlich ist. Denn wenn diese Werbeaussagen ihrerseits frei sind von Bezeichnungen, die auf jene Leser suggestiv oder mißverständlich wirken können, so verhält es sich nicht anders als mit einer deutschen Werbung, die keine fremd- und fachsprachliche Bezeichnung verwendet. Andererseits besteht für diese Kreise aber auch das gleiche chutzbedürfnis wie für den Leser deutscher Texte mit eingestreuten fach- und fremdsprachlichen Bezeichnungen. § 11 Nr. 6 HWG ist daher dahin auszulegen, daß auch im Rahmen einer fremdsprachlichen Werbeaussage Bezeichnungen verboten sind, die als fremd- oder fachsprachliche im Sinne jener Vorschrift anzusehen sind. Innerhalb eines - wie hier englischen - Textes sind danach nicht nur fachsprachliche, sondern auch solche Bezeichnungen verboten, die die üblichen umgangssprachlichen Kenntnisse des sprachkundigen inländischen Publikums übersteigen und deshalb auch auf diese Verkehrskreise suggestiv in dem erörterten Sinne wirken können. Zu weitgehend ist es danach, wenn das Berufungsgericht meint, es könne allgemein bei fremdsprachlichen Bezeichnungen (in seinem Sinne also auch bei fortlaufenden Texten) nicht darauf ankommen, ob im Einzelfall eine suggestive Beeinflussung oder Mißverständnisse zu besorgen seien. Zwar sind innerhalb eines deutschsprachigen Werbetextes fremdsprachliche Bezeichnungen schlechthin verboten, sofern sie nicht in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind. Bei fremdsprachlichen Texten dagegen, sofern diese als Werbung gegenüber inländischen Verkehrskreisen anzusehen sind, ist entsprechend dem Zweck des § 11 Nr. 6 HWG die Prüfung geboten, ob einzelne Bezeichnungen durch ihren fremd- oder fachsprachlichen Inhalt zu einer suggestiven Beeinflussung des umworbenen Publikums geeignet sind oder zu Mißverständnissen führen können.

22

Es kann dem Berufungsgericht auch nicht eingeräumt werden, daß eine solche Auslegung des § 11 Nr. 6, und damit die Zulassung fremdsprachlicher Texte in der Arzneimittelwerbung, unter den hier gegebenen Umständen der Gesetzesumgehung Vorschub leiste. Wenn das Berufungsgericht dazu ausführt, die inkriminierten fremd- und fachsprachlichen Bezeichnungen brauchten sonst lediglich in fremdsprachliche Texte eingearbeitet zu werden, um dem gesetzlichen Verbot zu entgehen, so verkennt es, daß das Verbot des § 11 Nr. 6 HWG, wie ausgeführt, auch für den Gebrauch solcher Bezeichnungen im Rahmen fremdsprachlicher Werbetexte gilt.

23

2.

Im Streitfall hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - eine solche Prüfung des englischen Textes nicht vorgenommen. Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es deshalb jedoch nicht, weil der Rechtsstreit insoweit entscheidungsreif ist. In seinem, das vorangegangene einstweilige Verfügungsverfahren abschließenden Urteil hat das Berufungsgericht die in dem umstrittenen Text enthaltenen und für eine solche Beurteilung in Betracht kommenden Worte "best tonic" "blood circulation" "modern medical science" und "feel always pleasant" unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt erörtert und dabei als für einen beachtlichen Teil des angesprochenen Verkehrs verständlich bezeichnet. Dieser Beurteilung ist in dem Sinne beizutreten, daß diese Worte für diejenigen inländischen Verkehrskreise, die als Adressaten dieses Textes in Betracht kommen, weder als fachsprachliche noch - im Zusammenhang des englischen Textes - als im Sinne des § 11 Nr. 6 HWG fremdsprachliche Bezeichnungen mit suggestiver oder zu Mißverständnissen Anlaß gebender Wirkung anzusehen sind (vgl. für das Wort Tonikum = tonic ebenso: Kerndl-Marcetus, Kommentar zum HWG, § 9 Anm. 8).

24

Anhaltspunkte dafür, daß die beanstandete Werbung inhaltlich irreführend im Sinne des § 3 HWG sein könnte, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Inhalt der Akten.

25

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Klage auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 92 ZPO.

v. Gamm
Alff
Merkel
Schönberg
Zülch