Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.01.1994, Az.: BVerwG 4 B 192.93
Nutzungsänderung; Ferienwohnung; Priviligierung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.01.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 192.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13326
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Mainz - 14.07.1992 - AZ: 3 K 28/91
- OVG Rheinland-Pfalz - 30.08.1993 - AZ: 1 A 11886/92
Rechtsgrundlagen
- § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB
- § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG (1993)
Fundstellen
- BRS 56, 83
- BauR 1994, 343-344 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1994, 570 (amtl. Leitsatz)
- IBR 1994, 473 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- NVwZ-RR 1994, 308-309 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1994, 228-229 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1994, 91-92
- UPR 1994, 153
- ZfBR 1994, 145 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Auch nach Inkrafttreten des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes ist Voraussetzung für die Begünstigung einer - nicht privilegierten - Nutzungsänderung einer baulichen Anlage (hier: drei Ferienwohnungen auf der Hofstelle eines Weinbaubetriebs) im Außenbereich nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG (1993), daß die bauliche Anlage oder der für die Nutzungsänderung vorgesehene Anlageteil "bisher" tatsächlich privilegiert im Sinne des § 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB (hier: landwirtschaftlich) genutzt worden ist (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1982 - BVerwG 4 C 6.78 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 191).
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. Januar 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Hien und Halama
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. August 1993 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.
1.
Die Divergenzrügen sind unzulässig; sie genügen sämtlich nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Der Revisionszulassungsgrund der Divergenz liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch tritt. Dieser Zulassungsgrund muß in der Beschwerdeschrift bzw. -begründung nicht nur durch Angabe der Entscheidung(en) des Bundesverwaltungsgerichts, von der (bzw. denen) abgewichen sein soll, sondern auch durch Darlegung der als solche miteinander in unmittelbarem Widerspruch stehenden, entscheidungstragenden Rechtssätze bezeichnet werden. Die - behauptete - unrichtige Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und vom Berufungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall rechtfertigt demgegenüber die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht (vgl. z.B. Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260).
Die Beschwerde wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie vermag keinen abstrakten Rechtssatz aufzuzeigen, mit dem sich das Berufungsgericht in Widerspruch zu der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt hätte. In der Art einer Berufungsbegründung beanstandet sie vielmehr - zum Teil mit Tatsachenvortrag vermengt - einzelne Subsumtionsvorgänge im Berufungsurteil und meint in diesem Zusammenhang, daß das Berufungsgericht bestimmte vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Grundsätze auf den zu entscheidenden Einzelfall unrichtig angewendet habe. Das betrifft gleichermaßen die zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Begriff des "Dienens") als auch die zu § 35 Abs. 3 BauGB (Flächennutzungsplan, Solittersiedlung) erhobenen Abweichungsrügen.
2.
Die von der Beschwerde erhobene Grundsatzrüge rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision.
Insoweit mag dahinstehen, ob das Vorbringen den formellen Darlegungsanforderungen genügt, was immerhin deshalb fraglich erscheint, weil - strenggenommen - nur der Interpretationsansatz des Berufungsgerichts kritisch gewürdigt, nicht aber eine Rechtsfrage ausdrücklich formuliert wird. Sinngemäß ist das Vorbringen aber wohl so zu verstehen, daß rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Frage zukommen soll, ob die Anwendung des § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG in bezug auf § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB voraussetzt, daß ein landwirtschaftlicher Betrieb ganz oder teilweise aufgegeben wird. Diese Rüge erweist sich jedenfalls als unbegründet.
Zunächst würde sich die Frage in dieser allgemeinen Form in einem künftigen Revisionsverfahren nicht stellen. Zwar hat auch das Berufungsgericht auf S. 11 seines Urteils eine entsprechende Formulierung verwendet. Diese Einzelaussage muß jedoch im Gesamtzusammenhang der Urteilsbegründung gesehen werden und erweist sich hiernach in ihrer Generalität als nicht entscheidungstragend. Das Berufungsgericht hat nämlich - bei § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG ebenso wie zuvor unter eingehenderer Begründung bei § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB - für seine Entscheidung maßgeblich darauf abgehoben, daß der von der umstrittenen Bauvoranfrage erfaßte Gebäudeteil seit seiner Errichtung bislang niemals tatsächlich für einen der nach § 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB privilegierten Zwecke genutzt worden ist. Die dem zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen sind von der Beschwerde nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen worden. Entscheidungserheblich wäre in einem Revisionsverfahren demgemäß nur der Aspekt, ob die Anwendung des § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG in bezug auf § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf Nutzungsänderungen bisher privilegiert genutzter Gebäude oder Gebäudeteile beschränkt ist. Nicht unmittelbar erheblich wäre dagegen, ob selbst im Falle einer "entprivilegierenden" Nutzungsänderung zuvor privilegiert genutzter Bausubstanz § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG im Hinblick auf § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nur dann anwendbar ist, wenn der Betriebsumfang im Maße der Entprivilierung auch insgesamt eingeschränkt wird und nicht etwa nur betriebliche Aktivitäten innerhalb der Hofstelle verlagert werden (bzw. schon im Vorfeld verlagert worden sind).
Soweit hiernach eine Entscheidungserheblichkeit der von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage überhaupt nur angenommen werden kann, bedarf es zu ihrer Klärung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Die Frage läßt sich vielmehr unschwer mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation unter Mitberücksichtigung der zur Auslegung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB vorliegenden Rechtsprechung des beschließenden Senats beantworten.
In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, daß die Vorteile des § 35 Abs. 4 BauGB demjenigen nicht zugute kommen, der sein für einen privilegierten Zweck genehmigtes Gebäude niemals diesem privilegierten Zweck entsprechend tatsächlich genutzt hat (vgl. z.B. Urteil vom 29. Oktober 1982 - BVerwG 4 C 6.78 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 191 = ZfBR 1983, 32 <33>). Das wurde sowohl aus dem Wortlaut (Änderung der "bisherigen" Nutzung ... im Sinne des Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BBauG/BauGB) als auch aus der Zweckbestimmung und Zielrichtung der Norm abgeleitet (vgl. auch Urteil vom 18. August 1982 - BVerwG 4 C 33.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 190). § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG hat insoweit weder in der ursprünglichen Fassung 1991 noch in der nunmehr anwendbaren Fassung 1993 eine Änderung herbeigeführt. Das verdeutlicht bereits der Wortlaut der Vorschrift, welcher - bezogen auf § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB - ebenfalls an die "Änderung der bisherigen Nutzung einer baulichen Anlage im Sinne des § 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Baugesetzbuches" anknüpft und dabei lediglich auf das zusätzliche Erfordernis des Fehlens einer "wesentlichen (baulichen) Änderung" verzichtet. In die gleiche Richtung weist auch der aus der Entstehungsgeschichte der Norm zu entnehmende Sinn und Zweck der erweiterten Genehmigungsmöglichkeit. Dieser besteht darin, die Nutzung "aufgegebener" landwirtschaftlicher Betriebsgebäude zu Wohnzwecken auch im Falle wesentlicher baulicher Änderungen zu erfassen und zu verbessern (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundesratsdrucksache 20/90 S. 22). Nur in diesem konkreten Rahmen - d.h. in den sog. Entprivilegierungsfallen - und nicht ganz allgemein soll die Vorschrift unter Erhaltung vorhandener Bausubstanz einen (weiteren) Beitrag zum erleichterten Strukturwandel in der Landwirtschaft in Verbindung mit einer Verbesserung der Wohnraumversorgung im ländlichen Raum leisten (vgl. auch Bielenberg/Krautzberger/Söfker, BauGB mit BauGB-MaßnahmenG und BauNVO, 3. Aufl., Rdnr. 208 a; Jäde, UPR 1991, 401 <404, 405>).
3.
Auch mit der Verfahrensrüge kann die Beschwerde nicht durchdringen.
Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht sei von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen und habe wesentliche Teile des klägerischen Sachvortrages nicht berücksichtigt. Die Beschwerde bezeichnet in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich, welche Verfahrensvorschriften sie als verletzt ansieht. Soweit sie sinngemäß eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO geltend macht und/oder rügt, daß das Urteil nicht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf dem Gesamtergebnis des Verfahrens beruht, genügt das Vorbringen ersichtlich nicht den Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die pauschale Bezugnahme auf S. 7 f. des Berufungsurteils verdeutlicht nicht hinreichend, welche Einzelfeststellungen des Berufungsgerichts die Beschwerde für unzureichend aufgeklärt erachtet. Bezüglich des angeblich in der Entscheidung unberücksichtigt gebliebenen eigenen Parteivorbringens weist die Beschwerde zwar konkret auf den Gesichtspunkt der möglichen Versorgung der Feriengäste hin. Sie zeigt jedoch nicht auf, inswiefern dieser Gesichtspunkt ausgehend von der - für die Annahme eines Verfahrensfehlers maßgeblichen - materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts entscheidungserheblich gewesen sein soll. Im übrigen greift sie die Feststellung auf S. 8 des Berufungsurteils, der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß die 1 ha bewirtschaftetes Gartenland mehr oder weniger der Eigenversorgung dienten, nicht substantiiert an. Sie geht hierauf vielmehr gar nicht ein, sondern hebt lediglich auf den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift ab. Das reicht nicht, um den angenommenen Verfahrensfehler schlüssig zu bezeichnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Hien
Halama