Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.02.1989, Az.: BVerwG 8 C 57.87
Wehrdienstfähigkeit eines Wehrpflichtigen; Pflicht des Verwaltungsgericht zur Sachaufklärung; Schlüssiges Infragestellen eines eingeholten Gutachtens; Unverzichtbare Anforderungen der Grundausbildung; Trichterbrustbildung eines Wehrpflichtigen; Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.02.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 57.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 18256
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 21.05.1987 - AZ: 3 K 145/85
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Wehrdienstfähigkeit eines Wehrpflichtigen (Einzelfall).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Prof.
Dr. Driehaus
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Mai 1987 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wurde durch Musterungsbescheid vom 10. Mai 1984 als wehrdienstfähig-3 beurteilt. Sein Widerspruch, den er damit begründete, daß er im Zusammenhang mit einer Trichterbrustbildung an Rückenschmerzen und Sauerstoffmangel mit Atemnot leide, weshalb ihm die Ausübung jeglichen Sports ärztlich verboten worden sei, wurde durch Widerspruchsbescheid vom 28. März 1985 zurückgewiesen.
Der Kläger hat Klage mit dem Ziel der Aufhebung der genannten Bescheide erhoben. Zur Begründung seiner Auffassung, er sei wehrdienstunfähig, hat er auf ärztliche Bescheinigungen des Orthopäden Dr. M. vom 6. März 1986 und 25. August 1986 sowie des praktischen Arztes Dr. Sch. vom 23. September 1986 verwiesen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 21. Mai 1987 mit im wesentlichen folgender Begründung abgewiesen: Der Musterungsbescheid sei rechtmäßig. Der Kläger sei wehrdienstfähig und in dem festgestellten Umfang verwendungsfähig (vgl. § 8 a WPflG). Die Beklagte habe die bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, nämlich eine mäßige Trichterbrust, vegetative Labilität, Wirbelsäulenbeschwerden mit Atemnot und ferner eine Bänderschwäche, unter Berücksichtigung der Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 aufgrund der im Verwaltungsverfahren und ergänzend im Verwaltungsstreitverfahren eingeholten ärztlichen Stellungnahmen zutreffend beurteilt. Der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedürfe es nicht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die ohne Zulassung eingelegte Revision des Klägers, mit der dieser mangelnde Sachaufklärung rügt.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Die Rüge der mangelnden Sachaufklärung (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist begründet. Dem Verwaltungsgericht mußte sich die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aufdrängen. Daß es seine Entscheidung allein auf die im Verwaltungsverfahren eingeholten und vom ärztlichen Dienst der Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zusätzlich abgegebenen ärztlichen Stellungnahmen gestützt hat, ist zu beanstanden.
Hinsichtlich der Trichterbrust des Klägers nimmt das angefochtene Urteil auf das von der Beklagten im Musterungsverfahren eingeholte Gutachten des Internisten Dr. S. vom 6. Juli 1984 Bezug, in dem ausgeführt wird, eine Einschränkung der Funktion des Herzens, des Kreislaufs und der Lunge liege nicht vor. Demgegenüber wird in den vom Kläger im Verwaltungsstreitverfahren vorgelegten Attesten des den Kläger seit dem 27. April 1984 behandelnden Orthopäden Dr. M. vom 6. März 1986 und 25. August 1986 ausgeführt, daß die Deformierung des Brustkorbs die Lungenfunktion durch Verringerung der Atembreite beeinträchtige. Ebenso wird in dem Attest des Hausarztes des Klägers Dr. Sch. vom 23. September 1986 eine
"ausgeprägte Trichterbrust mit häufigen Schmerzen bei tiefer Atmung und Atemnot bei körperlicher Belastung"
attestiert. Da "Formveränderungen des Brustkorbs mit nachgewiesenen Funktionsstörungen der Lungen" die Merkmale der Gradation VI der Fehlernummer 43 der ZDv 46/1 erfüllen und nach den Nrn. 267 und 268 der ZDv 46/1 die Annahme der Wehrdienstunfähigkeit rechtfertigen, hat der Kläger mit den genannten ärztlichen Attesten die im Verwaltungsverfahren eingeholten ärztlichen Stellungnahmen durch substantiiertes Vorbringen "schlüssig in Frage gestellt", so daß das Verwaltungsgericht mangels eigener Sachkunde hätte Beweis erheben müssen (vgl. Urteil vom 9. März 1984 - BVerwG 8 C 97.83 - BVerwGE 69, 70 <73 f.>[BVerwG 09.03.1984 - 8 C 97/83]).
Hinsichtlich der Beschwerden des Klägers an der Wirbelsäule bedurfte es schon deshalb der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, weil die ZDv 46/1 selbst in der Anmerkung zu der vom Verwaltungsgericht angenommenen Fehlernummer 42 von der Gradation IV an eine "chirurgische oder orthopädische Untersuchung mit prognostischer Einschätzung" für erforderlich hält und die Berücksichtigung der Berufsanamnese vorschreibt (vgl. Urteil vom 25. November 1988 - BVerwG 8 C 42.87 -).
Bezüglich der dem Kläger von Dr. M. attestierten "chronischen Erkrankung der Bänder und des Bindegewebes bei konstitutioneller Bindegewebsschwäche mit massiver Überstreckbarkeit beider Ellenbogengelenke (und) ... bleibenden schweren Veränderungen der Gelenke, die die Leistungsfähigkeit wesentlich aufheben", verweist das angefochtene Urteil auf die angeblich überzeugende Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Beklagten vom 21. Juli 1986. Dort wird aber ohne nähere Begründung ausgeführt, es handele sich um eine konstitutionelle Bänderschwäche beider Ellenbogengelenke ohne wesentliche Beeinträchtigung der Funktion dieser Gelenke, die die Merkmale der Gradation III der Fehlernummer 8 der ZDv 46/1 erfülle. Diese nach Aktenlage erstattete Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Beklagten konnte dem Verwaltungsgericht die für die Beurteilung der vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung erforderliche Sachkunde nicht vermitteln. Auch insoweit bedurfte es der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.
Ferner weicht das angefochtene Urteil bei der Beurteilung der Wehrdienstfähigkeit des Klägers von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung (vgl. § 137 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG; vgl. Urteil vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII C 61.67 - Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 11 S. 9 <10>). Bei Prüfung der für die Beurteilung der Wehrdienstfähigkeit (§ 8 a WPflG) maßgebenden Frage, ob der Wehrpflichtige für den Grundwehrdienst körperlich und geistig geeignet ist, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts neben den Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 die für die Grundausbildung geltenden unverzichtbaren Anforderungen zu berücksichtigen, die mit dem vom Bundesminister der Verteidigung aufgestellten sog. Tätigkeitskatalog festgelegt worden sind (vgl. etwa Urteil vom 21. Oktober 1988 - BVerwG 8 C 3.87 - amtl. Umdruck S. 5 m.weit.Nachw.). Das ist im angefochtenen Urteil nicht geschehen.
Das Fehlen hinreichender tatsächlicher Feststellungen zur Frage der Wehrdienstfähigkeit des Klägers zwingt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (vgl. § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus