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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1983, Az.: VI ZR 2/82

Anspruch auf Erstattung des entstanden Unterhaltsschadens durch tödliche Verletzung der Ehefrau bei einem Verkehrsunfall; Berücksichtigung des Bedarfs von Stiefkindern bei Berechnung des Versorgungsaufwandes; Nichtbeachtung der Unterhaltspflicht des überlebenden Ehepartners gegenüber seinen leiblichen Kindern bei der Berechnung des ersparten Unterhalts; Berücksichtigung eines Vorteils des Geschädigten bei der Berechnung des Anspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.12.1983
Aktenzeichen
VI ZR 2/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 13943
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 24.11.1981
LG Münster

Fundstellen

  • MDR 1984, 479 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 977-979 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 945-950 (Urteilsbesprechung von Rechtsanwalt Dr. Hansgeorg Eckelmann, Jürgen Nehls und Regierungsdirektor Dr. Hans Jürgen Schäfer)

Prozessführer

Bergmann Reinhard G., S., I.,

Prozessgegner

1. Mechaniker Hartmut R., S. str. ..., M.,
2. L. Versicherungsverein a.G., K. Ring ..., M.,
vertreten durch den Vorstand, Generaldirektor Karl Adolf D., Vorsitzender Direktor Heribert M.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Der Schadensersatzanspruch des Ehemannes wegen Tötung seiner zweiten Ehefrau erstreckt sich nicht auf die entgangene Versorgung seiner erstehelichen Kinder.

  2. b)

    Ein dem Witwer durch den Wegfall der unentgeltlichen Versorgung seiner Kinder in Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht entstehender Mehraufwand kann jedoch im Wege der Vorteilsausgleichung auf seine Unterhaltsersparnis angerechnet werden.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und
die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. November 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt den Erstbeklagten als Kraftfahrer und den Zweitbeklagten als dessen Haftpflichtversicherer wegen Unterhaltsschadens aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, bei dem die Ehefrau des Klägers tödlich verletzt worden ist. Als diese am 16. Januar 1979 um 7.40 Uhr, also bei Dunkelheit, in I. außerhalb geschlossener Ortschaft auf der linken Seite der 5,30 m breiten Fahrbahn der Oelmühlenstraße ging - die Seitenstreifen neben der Fahrbahn waren mit angehäuftem Schnee bedeckt -, wurde sie von dem in gleicher Richtung mit seinem Pkw (Renault 4) fahrenden Erstbeklagten (im folgenden: Beklagten) angefahren. Die Ehefrau des Klägers, die durch den Anprall auf das Seitenbankett geschleudert worden war, verstarb am 29. Januar 1979 an den Unfallfolgen.

2

Der Kläger war mit der Verstorbenen in zweiter Ehe verheiratet. Aus erster Ehe stammen zwei Mädchen, die beim Tod ihrer Stiefmutter 7 und 5 Jahre alt waren. Der Kläger, von Beruf Bergmann im Schichtdienst, wohnte und wohnt mit seinen beiden Kindern und mit seiner über 70 Jahre alten Mutter in deren Einfamilienhaus (160 qm). Zum Haus gehört ein etwa 1.900 qm großer Garten. Die Familie bestritt den Nahrungsbedarf weitgehend aus eigenem Anbau und der Haltung eines Schweines.

3

Der Kläger hat mit der Behauptung, der Beklagte habe den Unfall allein verschuldet, Ansprüche aus § 844 Abs. 2 BGB geltend gemacht. Er hat vorgetragen, seine Ehefrau, eine Bauerntochter, habe alle anfallenden Arbeiten in Haus, Garten und Schweinestall (letzteres mit Ausnahme des Ausmistens) erledigt; insbesondere habe sie Kartoffeln und Gemüse angebaut sowie eine reiche Obsternte und das Fleisch aus der Schlachtung des Schweines eingeweckt. Auch habe sie als gelernte Schneiderin ihren Bedarf an Kleidung weitgehend durch Selbstanfertigung gedeckt. Er hat den Wert der ihm und seinen Kindern durch den Tod seiner Ehefrau entgangenen Haushaltsführung - unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen von 400 DM - mit monatlich 1.600 DM beziffert und für Vergangenheit und Zukunft eingeklagt.

4

Die Beklagten haben ihren Antrag auf Abweisung der Klage damit begründet, zum einen treffe die Verstorbene ein Mitverschulden von mindestens 1/3, zum anderen sei schon die Höhe des vom Kläger berechneten Versorgungsaufwandes im Ansatzpunkt verfehlt, da die Verstorbene gegenüber seinen beiden Kindern aus erster Ehe nicht unterhaltspflichtig gewesen sei; der allein für die Versorgung des Klägers zu berechnende Zeitaufwand belaufe sich auf monatlich 60 Stunden, wofür ein Betrag von rd. 480 DM anzusetzen sei. In dieser Höhe erspare der Kläger aber den seiner Ehefrau zu Lebzeiten geschuldeten Unterhaltsaufwand, so daß ihm kein Anspruch verbliebe.

5

Das Landgericht hat der Klage in voller Höhe stattgegeben, zeitlich begrenzt auf Januar 2017 (entsprechend der mutmaßlichen Lebenserwartung der beim Tod 40 Jahre alten Ehefrau des Klägers). Das Oberlandesgericht hat die Unterhaltsschadensrenten erheblich herabgesetzt, und zwar bis zum 31. März 2003 (Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers) auf monatlich 723 DM und ab 1. April 2003 bis 31. Januar 2017 (mutmaßliche Lebenserwartung der Verstorbenen) auf monatlich 99 DM.

6

Hiergegen haben alle Parteien Revision eingelegt. Die Revision der Beklagten wurde nicht angenommen. Der Kläger begehrt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich der Zahlungsansprüche.

Entscheidungsgründe

7

I.

Bei Berechnung der für die entgangene Haushaltsführung zu zahlenden Schadensersatzrente stellt das Berufungsgericht nur auf den Bedarf des Klägers selbst ab und läßt den Bedarf seiner Kinder aus erster Ehe außer Betracht. Es verkennt zwar nicht, daß die Ehefrau des Klägers die Kinder wie eine Mutter versorgt und betreut hat; es meint jedoch, diese Arbeitsleistung darum außer Betracht lassen zu müssen, weil sie diese Pflicht nur durch vertragliche Abrede mit dem Kläger übernommen, den Kindern aber gesetzlich nicht als Unterhalt geschuldet habe. Hilfsweise erwägt es, daß der Kläger ohnehin nicht Ansprüche der Kinder im eigenen Namen geltend machen könne.

8

Ausgehend von der Versorgung eines kinderlosen Haushalts schätzt es den dafür erforderlichen Zeitaufwand auf wöchentlich 20 Stunden, wozu es wegen der besonderen Schmutzbeeinträchtigung durch Kohlenstaub der nahegelegenen Zeche, für den Anbau von Obst und Gemüse und die Haltung eines Schweines 4 Stunden zuschlägt. Für die insgesamt angesetzten 104 Stunden im Monat geht es von einem Stundensatz von brutto 12 DM aus, was in etwa dem Lohn einer nach BAT VIII bezahlten Haushaltshilfe entspreche. Somit kommt es zu einem Rentenbetrag von monatlich 1.248 DM (104 × 12). Als ersparten Unterhalt zieht es 525 DM ab (und zwar 200 DM für Verpflegung, 50 DM für Heizungs-, Wasser- und Stromkosten, 50 DM für Körperpflege, 50 DM als Taschengeld und 175 DM für Kleidung).

9

Den somit verbleibenden Betrag von 723 DM erkennt es jedoch nur bis zum 23. März 2003 - dem Tag, an dem der Kläger sein 60. Lebensjahr vollenden wird - zu. Ab diesem Zeitpunkt geht es von einer stärkeren Mitarbeit des Klägers im Haushalt aus, wodurch sich die von seiner Ehefrau zu leistende Stundenzahl von monatlich 104 auf die Hälfte (52 Stunden) ermäßige. Den Betrag von 99 DM (52 × 12 = 624 abzüglich 525) erkennt es bis zum Januar 2017 (Lebenserwartung der Verstorbenen) zu.

10

II.

Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung. Dabei ergibt eine Auslegung der Revisionsschrift in Verbindung mit der Revisionsbegründung, daß der Kläger die Abweisung der Feststellungsklage als unzulässig mit der Revision nicht angegriffen hat.

11

1.

Zwar kann der Meinung der Revision des Klägers darin nicht gefolgt werden, daß auch der für die Versorgung seiner beiden Kinder aus erster Ehe erforderliche Zeitaufwand vom Schädiger zu ersetzen sei, dem Kläger also statt der zuerkannten 24 Wochenstunden ein Anspruch auf Einstellung einer ganztags beschäftigten Haushaltshilfe zustehe. Denn die Verstorbene war diesen gegenüber nach dem Gesetz nicht unterhaltspflichtig. Die Barunterhalts- und Personensorgepflicht erstreckt sich nur auf die gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder (§§ 1360 a, 1626 BGB). Es entspricht herrschender Meinung, daß Stiefkindern kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen den Ehepartner seines leiblichen Elternteils zusteht (s. Senatsurt. v. 24. Juni 1969 - VI ZR 66/67 = VersR 1969, 998; für viele: RGRK - BGB, 12. Aufl., § 844 Rdz. 24 und § 1360 Rdz. 8). Der im 2. Regierungsentwurf zum Gleichberechtigungsgesetz vorgesehene § 1360 c BGB, der Unterhaltsansprüche naher Angehöriger eines Ehegatten (Eltern oder Kinder) vorsah, ist nicht Gesetz geworden (BT - Drucks. II/224 S. 4, 31). Wenn - was das Berufungsgericht unterstellt - die Ehefrau des Klägers mit diesem vereinbart hatte, auch seine Kinder mitzuversorgen, so handelte es sich dabei nur um eine vertraglich vereinbarte Unterhaltspflicht, die den Voraussetzungen, die § 844 Abs. 2 BGB an die Schadensersatzpflicht des Schädigers gegenüber mittelbar Geschädigten stellt, nicht genügt (BGH Urt. v. 24. Juni 1969 a.a.O.). Den Kindern des Klägers ist durch den Tod seiner Ehefrau somit nicht ein kraft Gesetzes begründetes Recht auf Unterhalt i.S. von § 844 Abs. 2 BGB entzogen.

12

2.

Das angefochtene Urteil war jedoch aufzuheben, weil die Berechnung der Vorteilsausgleichung fehlerhaft ist.

13

a)

Das Berufungsgericht hat bei Schätzung des vom Kläger durch den Tod seiner Ehefrau ersparten Unterhalts übersehen, daß er auch seinen Kindern gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, sein Bareinkommen also auf 4 Personen verteilt werden mußte. Bei dem vom Berufungsgericht festgestellten Nettoeinkommen des Klägers von mtl. rd. 1300-1400 DM (zuzüglich Kindergeld) konnte keinesfalls ein Barbetrag von 525 DM auf die Ehefrau des Klägers entfallen. Selbst wenn das Berufungsgericht den (für den Kläger ungünstigsten) Aufteilungsschlüssel von 3: 3: 2: 2 zwischen Ehegatten und Kindern seiner Berechnung zugrundelegte, läge der auf die Ehefrau entfallende Anteil bei Berücksichtigung der sogenannten "fixen" Kosten, die dem Kläger vorweg zustehen, erheblich unter 525 DM, zumal auch zu beachten ist, daß die Ehefrau des Klägers ihre Kleidung weitgehend selbst anfertigte und durch Anbau von Obst und Gemüse sowie durch die Versorgung eines Schweines auch ihren Nahrungsbedarf in einem ins Gewicht fallenden Umfange in Naturalien deckte. Zur Berechnung der Vorteilsausgleichung wird auf das im Senatsurteil vom 11. Oktober 1983 (VI ZR 251/81, zur Veröffentlichung vorgesehen) angeführte Modell verwiesen.

14

b)

Ferner hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft bei der Vorteilsausgleichung nicht beachtet, daß dem Kläger durch Wegfall der unentgeltlichen Versorgung seiner Kinder nunmehr in Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht ein Mehraufwand entstehen kann, der auf die Unterhaltsersparnis anzurechnen ist. Wenn seinen Kindern, wie dargelegt, auch kein Anspruch aus § 844 Abs. 2 BGB wegen entgangener Personensorge zusteht, so muß ein durch den Tod seiner Ehefrau bedingter Mehraufwand des Klägers aber, wenn er tatsächlich erbracht wird, bei der nach Billigkeitsgrundsätzen auszurichtenden Vorteilsausgleichung von dem ihm anzulastenden finanziellen Vorteil (möglicherweise bis zur Null-Grenze) abgezogen werden.

15

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Berücksichtigung eines Vorteils davon abhängig gemacht, ob sie dem Geschädigten im Einzelfall nach Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts unter Beachtung der gesamten Interessenlage der Beteiligten nach Treu und Glauben zugemutet werden kann (s. Senatsurt. v. 19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76 = VersR 1979, 323 mit weiteren Nachweisen - insoweit in BGHZ 73, 109 nicht abgedruckt). Inwieweit durch den Wegfall des Ehepartners bedingte finanzielle Nachteile den Vorteil wieder mindern können, hängt davon ab, ob diese mit dem Schadensereignis in einem so engen Zusammenhang stehen, daß sie bei wertender Betrachtung als dem ersparten Unterhalt zugehörig angesehen werden müssen. So werden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beispielsweise unfallbedingte Steuerersparnisse dem Schädiger nur dann gutgebracht, wenn der Verwendungszweck der Steuervergünstigung solcher Entlastung nicht entgegensteht oder wenn die Steuervergünstigung nicht durch schadensbedingten Verlust einer anderen Steuervergünstigung wieder ausgeglichen wird (s. Senatsurt. v. 26. Februar 1980 - VI ZR 2/79 = VersR 1980, 529). Hinsichtlich der dem überlebenden Ehepartner durch Aufhebung der Lebensgemeinschaft allgemein entstehenden Vermögensschaden hat der Senat allerdings eine Anrechnung grundsätzlich verneint (s. für Verlust steuerlicher Vorteile wie Splitting-Tarif, Verringerung der Höchst- und Pauschalbeträge für Werbungskosten und Sonderausgaben Senatsurt. v. 10. April 1979 - VI ZR 151/75 = VersR 1979, 670). Der Streitfall bietet jedoch dadurch eine Besonderheit, daß die Bereitschaft der Ehefrau des Klägers, seine erstehelichen kleinen Kinder (unentgeltlich) mitzuversorgen - was zudem einer sittlichen Pflicht entsprechen dürfte - sich unmittelbar auf die Unterhaltspflicht des Klägers auswirkte, denn damit ermöglichte sie es ihm, durch sie seiner Pflicht zur Ausübung der Personensorge zu genügen. Dieser Besonderheit muß bei Berechnung der Vorteilsausgleichung Rechnung getragen werden, denn der Schädiger hat durch den von ihm verschuldeten Tod der Ehefrau des Klägers diese Ablösung der Unterhaltspflicht seitens der Stiefmutter unmöglich gemacht. Soweit dem Kläger durch den Wegfall dieser unentgeltlichen Versorgung ein Mehraufwand (beispielsweise durch Einstellung einer Ersatzkraft, durch Unterbringung der Kinder in einem Internat oder dergl.) entsteht, entspricht es der Billigkeit, diesen auf den ersparten Unterhalt anzurechnen. So hat der Senat es schon im Urteil vom 10. April 1979 (a.a.O.; zustimmend Mertens in MünchKomm., BGB, § 844 Rdz. 33) für zulässig erachtet, daß ausnahmsweise ein von der (später getöteten) Ehefrau über die gesetzlich geschuldete Unterhaltspflicht hinausgehender tatsächlich erbrachter Unterhaltsbeitrag im Rahmen der Vorteilsausgleichung zugunsten der Hinterbliebenen berücksichtigt werden kann. Eine diesem Sachverhalt vergleichbare besondere Situation ist im vorliegenden Fall auch gegeben. Es wird somit entscheidend darauf ankommen, ob der Kläger einen solchen Mehraufwand aufzubringen hat.

16

3.

Da weitere Feststellungen vom Berufungsgericht zu treffen sind, war die Sache an dieses zurückzuverweisen. Dem Berufungsgericht ist auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens überlassen, bei dem es zu berücksichtigen haben wird, daß die Revision der Beklagten gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO nicht angenommen worden ist.

17

III.

Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht folgende Gesichtspunkte zu beachten haben:

18

1.

Hinsichtlich der Berechnung des nur gedachten Aufwandes für eine angestellte Ersatzkraft ("fiktive" Kosten) wird auf das nach Verkündung des angefochtenen Urteils ergangene Senatsurteil v. 8. Februar 1983 (VI ZR 201/81 = BGHZ 86, 372 = VersR 1983, 458) verwiesen, wonach grundsätzlich von der Netto-Vergütung auszugehen ist.

19

2.

Falls der Kläger, wie die Beklagten vortragen, die im Haushalt ausgefallene Arbeitskraft seiner verstorbenen Ehefrau durch Mitarbeit aus dem Kreis der Verwandtschaft ausgleicht, wird das Senatsurteil v. 8. Juni 1982 (VI ZR 288/79 = VersR 1982, 874) zu beachten sein.

20

3.

Im Hinblick darauf, daß die Verstorbene den Kindern des Klägers gegenüber nicht unterhaltspflichtig war, liegt kein Fehler darin, daß das Berufungsgericht bei Berechnung des Arbeitszeitbedarfs eine Mitarbeitspflicht der Kinder (§ 1619 BGB) nicht berücksichtigt.

21

4.

Schließlich wird das Berufungsgericht bei Ermittlung des ersparten Unterhalts, insbesondere der sogenannten "fixen" Kosten des Haushalts (Miete?), die finanzielle Regelung zwischen dem Kläger und seiner Mutter zu klären haben, in deren Haus die Familie zusammen mit ihr wohnt.

22

5.

Ferner wird dem Kläger Gelegenheit zu geben sein, einen etwaigen Mehraufwand für die Versorgung seiner beiden Kinder darzulegen und zu beweisen.

Dr. Hiddemann
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann