Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.02.2026, Az.: B 3 KR 27/25 BH

Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für Verfahren der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision; Rehtmäßige Ablehnung des Anspruchs der Klägerin auf Krankengeld durch erstinstanzliches Gericht; Maßgeblichkeit der Außenwirkung der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
24.02.2026
Aktenzeichen
B 3 KR 27/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 13668
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:240226BB3KR2725BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Köln - 12.06.2024 - AZ: S 17 KR 1054/22
LSG Nordrhein-Westfalen - 05.11.2025 - AZ: L 11 KR 440/24

Redaktioneller Leitsatz

Mit dem durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz mit Wirkung zum 11.5.2019 neu eingeführten § 46 Satz 3 SGB V i.V.m. der Folgeänderung in § 49 Abs. 1 Nr. 8 SGB V sollte nach der gesetzgeberischen Konzeption sichergestellt werden, dass bei Versicherten, deren Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld vom lückenlosen Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, bei verspäteter, aber spätestens innerhalb eines Monats nachgeholter ärztlicher Feststellung der weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit, das Krankengeld nicht vollständig und dauerhaft entfällt und sie es nach dem Zeitraum der Feststellungslücke weiter erhalten können.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2025 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung der Klägerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen und damit wie das SG (Gerichtsbescheid vom 12.6.2024) einen Anspruch der Klägerin auf Krankengeld für den Zeitraum vom 16.10. bis 11.11.2021 abgelehnt. Sie hat sich mit Schreiben vom 1.12.2025 an das BSG gewandt und mit Vorlage von Absagen angefragter Rechtsanwältinnen und -anwälte erklärt, keinen Rechtsanwalt zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gefunden zu haben, sowie zu den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung vorgetragen.

II

2

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 78b ZPO) zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nicht vorliegen. Soweit - wie für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 Satz 1 SGG - eine Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, hat das Prozessgericht gemäß § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 78b Abs 1 ZPO einem Beteiligten auf seinen Antrag einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

3

1. Es kann offenbleiben, ob die Klägerin hinreichend erfolglose Bemühungen dargelegt hat, einen Rechtsanwalt zu finden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde liegt eine solche Aussichtlosigkeit vor, wenn einer der abschließend in § 160 Abs 2 SGG aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision offenbar nicht vorliegt (vgl BSG vom 26.8.2025 - B 2 U 27/24 BH - juris RdNr 6 mwN). Dies ist hier der Fall.

4

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich. Dagegen ist eine allgemeine Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidung in dem Sinne, ob das LSG unter Würdigung des Inhalts der Akten richtig entschieden hat, im Rahmen der erstrebten Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft.

5

2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz oder bezogen auf die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen mit Blick auf die bereits vorliegende und vom LSG auch berücksichtigte Rechtsprechung des BSG Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.

6

Die erste von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ("Ruht nach § 49 Abs 1 Nr 8 SGB V der Krankengeldanspruch der Versicherten, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, an Wochenendtagen <Samstag und Sonntag>, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag im Sinne von § 46 Satz 2 SGB V, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird?") ist nicht klärungsbedürftig, weil sich deren Beantwortung unmittelbar den gesetzlichen Regelungen entnehmen lässt. Mit dem durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (BGBl I 646) mit Wirkung zum 11.5.2019 neu eingeführten § 46 Satz 3 SGB V i.V.m. der Folgeänderung in § 49 Abs 1 Nr 8 SGB V sollte nach der gesetzgeberischen Konzeption sichergestellt werden, dass bei Versicherten, deren Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld vom lückenlosen Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, bei verspäteter, aber spätestens innerhalb eines Monats nachgeholter ärztlicher Feststellung der weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit, das Krankengeld nicht vollständig und dauerhaft entfällt und sie es nach dem Zeitraum der Feststellungslücke weiter erhalten können. An dem Erfordernis, dass Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigungen für Krankheiten spätestens am nächsten, auf den letzten Tag der zuvor bescheinigten (Erst-)Arbeitsunfähigkeit folgenden Arbeitstag, der ein Werktag ist, ausgestellt werden müssen (§ 46 Satz 2 SGB V), um einen nahtlosen Bezug von Krankengeld zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber mit der ergänzenden Ruhensregelung des § 49 Abs 1 Nr 8 SGB V für diese Versichertengruppe zur Gleichstellung mit Versicherten, die weiterhin in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, festgehalten (vgl BT-Drucks 19/6337 S 92 f).

7

Hinsichtlich der weiteren, von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage ("Erfordert die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 49 Abs 1 Nr 8 SGB V - im Kontext der Einführung der elektronischen Patientenakte, des Sozialstaatsprinzips <Art 20 GG>, des Solidarprinzips der gesetzlichen Krankenversicherung und der staatlichen Schutzpflichten gegenüber Dritten - zwingend die Ausstellung eines nach außen wirkenden Schriftstücks (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) gegenüber der Krankenkasse am Tag der Untersuchung, oder genügt die Dokumentation in der elektronischen Patientenakte und die Ausstellung am nächsten Tag, damit der Anspruch auf Krankengeld nicht nach § 49 Abs 1 Nr 8 SGB V ruht ?") ist keine Klärung durch das Revisionsgericht (Klärungsfähigkeit; vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16) zu erwarten. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) wurde im Zeitraum vom 16.10. bis 11.11.2021 die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nicht ärztlich festgestellt und - entgegen der Behauptung der Klägerin - auch nicht in der elektronischen Patientenakte dokumentiert.

8

3. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter erfolgreich das Vorliegen einer Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) rügen könnte. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Ausführungen des LSG zum Regelungsgegenstand des Bescheids vom 8.12.2021 im Widerspruch zu der von der Klägerin bezeichneten Entscheidung des BSG zum Gegenstand einer Nebenbestimmung stehen, weil es sich hierbei nicht um eine Nebenbestimmung handelt. Unabhängig hiervon ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt, dass Regelungsgegenstand eines Bescheids zum Krankengeld die Festsetzung sein kann, dass Versicherten je Kalendertag, für den die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere die lückenlos ärztlich festgestellte und jeweils rechtzeitig der Krankenkasse gemeldete Arbeitsunfähigkeit, fortbestehen, Anspruch auf Krankengeld in der im Bescheid benannten Höhe zusteht; eine Konkretisierung in Bezug auf die Dauer des Krankengeldanspruchs erfolgt hiernach durch die von der Klägerin vorgelegten Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigungen und die hierauf begründeten abschnittsweisen Krankengeld-Bewilligungen (vgl BSG vom 12.12.2024 - B 3 KR 3/23 R - SozR 4-2500 § 47 Nr 16 RdNr 10 mwN).

9

4. Auch einen Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Insbesondere hat das LSG nach § 153 Abs 5 SGG in der Besetzung mit dem Berichterstatter und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden können und der Senat hat - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Übertragung nach pflichtgemäßem Ermessen beschlossen.

10

Soweit in dem Rubrum der Urteilsausfertigung ein anderer ehrenamtlicher Richter als im Sitzungsprotokoll aufgeführt ist, geht der Senat von einer offenbaren Unrichtigkeit aus und legt zugrunde, dass eine im Beschwerdeverfahren durchzuführende Sachverhaltsaufklärung nicht zur Feststellung eines Besetzungsfehlers, sondern lediglich zu einer Protokollberichtigung führen würde, die die Klägerin auch unabhängig von einer Nichtzulassungsbeschwerde beim LSG beantragen kann. Zu einer solchen begrenzten Beweisantizipation ist der Senat auch im Rahmen der im Verfahren über die Beiordnung eines Notanwalts anzustellenden prognostischen Einschätzung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung befugt (vgl BSG vom 30.11.2023 - B 4 AS 173/23 BH - juris RdNr 7 mwN).

11

Ferner ist nicht ersichtlich, dass das LSG einem Beweisantrag zur Beiziehung der Änderungsprotokolle zur elektronischen Patientenakte ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist, weil es nach dessen Rechtsansicht entscheidend auf die Außenwirkung der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ankommt (so letztens auch BSG vom 18.9.2025 - B 3 KR 13/24 R - juris RdNr 22 mwN). Soweit die Klägerin mit dem Ergebnis der Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) durch das LSG nicht einverstanden ist, könnte hierauf aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ein Verfahrensmangel nicht gestützt werden.