Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.11.2023, Az.: B 4 AS 173/23 BH
Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 30.11.2023
- Aktenzeichen
- B 4 AS 173/23 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 54052
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2023:301123BB4AS17323BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stuttgart - 01.03.2023 - AZ: S 18 AS 1425/22
- LSG Baden-Württemberg - 18.07.2023 - AZ: L 9 AS 1042/23
Rechtsgrundlagen
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. November 2023 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Estelmann sowie die Richter Dr. Burkiczak
und Dr. Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Juli 2023 - L 9 AS 1042/23 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten, der ihm in der Vergangenheit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gewährt hat, die Erstattung bzw Übernahme von Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltskosten, die ihm für zivilgerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit der Kündigung der von ihm während dieses Leistungsbezugs angemieteten Wohnung entstanden sind. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich in diesem Zusammenhang nicht. Ob die Voraussetzungen der von den Tatsachengerichten erörterten sozialrechtlichen Anspruchsgrundlagen erfüllt sind, hängt von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab. Im Übrigen haben die Vorinstanzen bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass für den im Kern geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen einer vom Kläger behaupteten Pflichtverletzung des Beklagten nur die Amtshaftung in Betracht kommt, die in die alleinige Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt.
Eine entscheidungserhebliche Divergenz ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das LSG hat in seinem Urteil keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht.
Auch eine Verfahrensrüge des Klägers hätte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insbesondere könnte ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) nicht erfolgreich eine Verletzung des klägerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen, weil das LSG in Abwesenheit des Klägers mündlich verhandelt und entschieden hat. Das Gericht kann eine mündliche Verhandlung auch ohne einen ordnungsgemäß geladenen, aber nicht erschienenen Prozessbeteiligten durchführen und in dessen Abwesenheit entscheiden oder gemäß § 126 SGG nach Aktenlage entscheiden, ohne allein dadurch dessen Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen (stRspr; vgl BSG vom 22.7.2020 - B 13 R 20/19 BH - juris RdNr 13 mwN; BSG vom 20.9.2023 - B 4 AS 8/22 R - RdNr 12 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Den dafür in § 110 Abs 1 Satz 2 SGG vorgeschriebenen Hinweis hat das LSG dem Kläger in der Terminsmitteilung erteilt. Dass der Vorsitzende des LSG-Senats dem Kläger vor dem Termin mitgeteilt hat, er dürfe seinen Hund nicht in die Sitzung mitbringen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn der Kläger betrachtet diesen zwar als Assistenzhund, verfügt aber nicht über einen Nachweis, dass das Tier therapeutischen Zwecken dient. Aus finanziellen Gründen sieht er sich nicht in der Lage, seinen Hund entsprechend registrieren zu lassen, um eine solche Bescheinigung vorweisen zu können.
Einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten würde es auch nicht gelingen, im Beschwerdeverfahren das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrunds nach § 547 Nr 1 ZPO geltend zu machen. Zwar ist die ehrenamtliche Richterin Orschel, die an dem Urteil laut Rubrum mitgewirkt hat, im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.7.2023 nicht als anwesend genannt, was einen Verstoß gegen § 309 ZPO bedeuten würde. Der Senat geht indes davon aus, dass dies eine bloße Unvollständigkeit darstellt. Denn der - ohne Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - selbst Protokoll führende Vorsitzende des LSG-Senats hat lediglich den weiteren ehrenamtlichen Richter Dankesreiter namentlich aufgeführt. Im Übrigen findet sich in der Liste der Anwesenden die Formulierung "den ehrenamtlichen Richter" ohne jede Namensangabe. Eine solche Unrichtigkeit des Protokolls kann indes gemäß § 122 SGG iVm § 164 Abs 1 ZPO jederzeit - auch von Amts wegen - berichtigt werden, selbst wenn bereits ein Rechtsmittelverfahren anhängig ist (siehe Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023 § 122 RdNr 9 mwN). Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass eine im Beschwerdeverfahren durchzuführende Sachverhaltsaufklärung nicht zur Feststellung eines Besetzungsfehlers, sondern lediglich zu einer Protokollberichtigung führen würde, die der Kläger auch unabhängig von einer Nichtzulassungsbeschwerde beim LSG beantragen kann. Zu einer solchen begrenzten Beweisantizipation ist der Senat im Rahmen der im PKH-Verfahren anzustellenden prognostischen Einschätzung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung befugt (vgl dazu BVerfG <Kammer> vom 28.10.2019 - 2 BvR 1813/18 - NJW 2020, 534, 535 = juris RdNr 27 mwN).