Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1996, Az.: BVerwG 4 C 19.95
Einheitlicher Planfeststellungsbeschluss bei Wiederaufnahme und Weiterführung des Planfeststellungsverfahrens auf Grund eines von der Planfeststellungsbehörde als fehlerhaft qualifizierten Planfeststellungsbeschlusses; Verletzung des Beteiligungsrechts eines anerkannten Naturschutzverbandes durch nicht ausreichende Verfahrensbeteiligung; Erneute Beteiligung eines anerkannten Naturschutzverbandes bei neu in das Planfeststellungsverfahren eingeführten planungsentscheidungserheblichen Untersuchungen; Behebung der Verletzung des Beteiligungsrechts eines anerkannten Naturschutzverbandes durch ein ergänzendes Verfahren gemäßVorschriften des Fernstraßengesetzes (FStrG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.12.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 19.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12683
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 15.09.1994 - AZ: 8 A 94.40002
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 102, 358 - 366
- DVBl 1997, 714-717 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1997, 130
- NJ 1997, 335-336 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1997, 905-907 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1997, 256
- NuR 1997, 345-348 (Volltext mit amtl. LS)
- UPR 1997, 292-294
Verfahrensgegenstand
Naturschutzrecht
Amtlicher Leitsatz
Hält die Planfeststellungsbehörde einen noch nicht bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluß für fehlerhaft und nimmt sie das Verfahren deshalb wieder auf und führt es (erneut) zu Ende, so liegt ein einheitliches Planfeststellungsverfahren vor.
Das Beteiligungsrecht eines anerkannten Naturschutzverbandes gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG ist nicht nur dann verletzt, wenn eine gebotene Beteiligung unterblieben ist, sondern auch dann, wenn der Verband nicht ausreichend beteiligt worden ist.
Die anerkannten Naturschutzverbände sind erneut zu beteiligen, wenn es die Planfeststellungsbehörde für notwendig erachtet, neue, den Naturschutz betreffende Untersuchungen anzustellen, die Ergebnisse in das Verfahren einzuführen und die Planungsentscheidung darauf zu stützen.
Die Verletzung des Beteiligungsrechtes eines anerkannten Naturschutzverbandes kann grundsätzlich durch ein ergänzendes Verfahren nach § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG behoben werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien, Dr. Lemmel und Halama
am 12. Dezember 1996
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. September 1994 wie folgt geändert:
Auf die Anfechtungsklage des Klägers wird festgestellt:
Der Planfeststellungsbeschluß des Beklagten vom 19. Mai 1993 ist nach Maßgabe der Entscheidungsgründe rechtswidrig, soweit er den Plan für den Neubau der Bundesautobahn A 7 vom Bau-km 110 + 187 (Gemarkungsgrenze N./S.) bis Bau-km 124 + 480 (Anschlußstelle F.) feststellt. Soweit der Planfeststellungsbeschluß rechtswidrig ist, darf er nicht vollzogen werden.
Die weitergehende Anfechtungsklage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens (im ersten Rechtszug) trägt der Kläger ein Tausendstel und der Beklagte zwei Tausendstel.
- II.
Die weitergehende Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
- III.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger ein Drittel und der Beklagte zwei Drittel.
Gründe
I.
Der Kläger, ein in Bayern anerkannter Naturschutzverband (im erstinstanzlichen Verfahren: Kläger zu 54), begehrt die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von S. vom 19. Mai 1993 (PFB 1993) für den Neubau der Bundesautobahn A 7 im Streckenabschnitt N. bis zur Bundesgrenze bei F. (Bau-km 100 + 187 bis Bau-km 126 + 372, 67).
Die planfestgestellte Trasse war bereits Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. März 1985 (PFB 1985). An dem Planfeststellungsverfahren, das zu dem PFB 1985 geführt hatte, war der Kläger gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG beteiligt worden; er hatte einen Vorschlag für eine Alternativtrasse (Trasse Bund Naturschutz) gemacht. Die auf Aufhebung des PFB 1985 gerichteten Klagen zahlreicher Kläger, darunter auch des Klägers dieses Verfahrens, waren sämtlich in zweiter Instanz vor dem BayVGH erfolglos. Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht seinerzeit mit Beschluß vom 21. August 1990 - BVerwG 4 B 104.90 - (Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 8 - NVwZ 1991, 69) zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde anderer Kläger hatte das Bundesverwaltungsgericht allerdings mit Beschluß vom 26. Juni 1990 - BVerwG 4 B 61.90 - (NVwZ 1991, 159) die Revision zugelassen und die aufschiebende Wirkung dieser Klagen gegen den PFB 1985 wiederhergestellt. In seinem Beschluß vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 25.90 - hatte der Senat den Antrag des beklagten Freistaates B. den Sofortvollzug wiederherzustellen, abgelehnt. Er hatte darin angesichts aufgezeigter Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses - nicht zuletzt im Interesse einer möglichst zügigen Verbesserung der Verkehrsverhältnisse insbesondere in Nesselwang und Pfronten - zu bedenken gegeben, ob der Beklagte tunlichst schon jetzt in einem Planänderungsverfahren über das Vorhaben unter Berücksichtigung aller betroffenen Belange sowie erneuter Einbeziehung der in Rede stehenden Trassenvarianten eine neue abwägende Entscheidung herbeiführen sollte.
Dieser Anregung folgend, hat die Regierung von S. (zuletzt) den diesem Revisionsverfahren zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschluß vom 19. Mai 1993 zur Ergänzung des PFB 1985 erlassen. Mit ihm verfolgt die Planfeststellungsbehörde das Ziel, Abwägungsfehler des PFB 1985 nur gegenüber denjenigen Betroffenen, denen gegenüber der PFB 1985 nicht bestandskräftig geworden ist, zu beseitigen, ohne am Vorhaben selbst etwas zu ändern. Zu diesem Zweck hat sie die Entscheidung für die Plantrasse mit teilweise geänderten, teilweise zusätzlichen Darlegungen und unter Einbeziehung von drei weiteren Alternativtrassen (Gehrmann-Nord, Gehrmann-Süd, Schmid-Variante) begründet; im übrigen soll die Begründung des PFB 1985 fortgelten. Bei der abschließenden Gesamtabwägung zum PFB 1993 wurden alle fünf Alternativ-Trassen verworfen. Ausdrücklich wurde von zwei landschaftsschutzrechtlichen Verordnungen Befreiung erteilt. Einem ergänzenden Planfeststellungsbeschluß blieb unter anderem vorbehalten, über zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen zu entscheiden und weitere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die Eingriffe in Natur und Landschaft festzusetzen.
Der Kläger ist an dem weiteren Verfahren, das zu dem PFB 1993 geführt hat, nicht gemäß § 29 BNatSchG beteiligt worden. Er hält den PFB 1993 deshalb für rechtswidrig und hat mit der Klage dessen Aufhebung beantragt.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und hat dazu ausgeführt, eine Beteiligung des Klägers sei nicht erforderlich gewesen, weil mit dem PFB 1993 kein neuer Eingriff in Natur und Landschaft zugelassen worden sei.
Das Erstgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Zwar sei der PFB 1985 gegenüber dem Kläger bestandskräftig geworden. Die Rechtskraftwirkung der Klagabweisung stehe aber der neuen Klage nicht entgegen, weil sie einen anderen Streitgegenstand betreffe. Es gehe nunmehr allein um den Anspruch des Klägers auf - unstreitig unterbliebene - Beteiligung an dem Verfahren, das zum Erlaß des PFB 1993 geführt habe. Eine Rechtsverletzung des Klägers erscheine möglich. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die gerichtliche Prüfung beschränke sich darauf, ob der Kläger als ein anerkannter Naturschutzverband dadurch in seinem Recht aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG verletzt worden sei, daß ihm vor Erlaß des PFB 1993 keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sei. Das wiederum hänge davon ab, ob das hier durchgeführte Änderungsverfahren ein Planfeststellungsverfahren im Sinne der genannten Vorschrift gewesen sei. Diese Frage sei zu verneinen. Zweck des Änderungsverfahrens sei es gewesen, an das Planfeststellungsverfahren, welches zum PFB 1985 geführt habe, anzuknüpfen und nur die Abwägung zu ändern. Ein solches Verfahren schließe voraussetzungsgemäß die Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange oder auch - wie hier - eines Naturschutzverbandes aus, weil es auf einer späteren Verfahrensstufe ansetze. Obwohl tatsächlich hier völlig neue Trassenvarianten geprüft worden seien, was ein Bedürfnis des Klägers nach Beteiligung verständlich erscheinen lasse, bleibe rechtlich das Handeln der Planfeststellungsbehörde auf den allein ihrem Internum zugeordneten Entscheidungsvorgang beschränkt. Eine Grenze wäre allerdings dann erreicht, wenn die Änderung einen zusätzlichen Eingriff in Natur und Landschaft enthalte. Das könne hier allenfalls wegen der noch erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen in Betracht kommen; der PFB 1993 treffe hierüber aber keine Entscheidung, sondern behalte diese ausdrücklich einem ergänzenden Verfahren vor.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, er hätte an dem Verfahren, das zum PFB 1993 geführt habe, gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG beteiligt werden müssen; denn es handele sich um ein Planfeststellungsverfahren, in dem über ein mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbundenes Vorhaben eine neue Planungsentscheidung getroffen worden sei. Das Erfordernis einer erneuten Verfahrensbeteiligung werde dadurch deutlich, daß neue Trassen untersucht und in die Entscheidung einbezogen worden seien.
Er beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den PFB 1993 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er macht geltend, der Kläger habe kein Recht auf Beteiligung an dem ergänzenden Verfahren gehabt. Andere Fehler als die Verletzung des Beteiligungsrechts könne er nicht rügen.
Der Oberbundesanwalt unterstützt die Rechtsausführungen des Beklagten.
II.
Die Revision des klagenden Naturschutzverbandes ist zulässig. Sie ist auch teilweise begründet. Das die Klage in vollem Umfang abweisende Urteil des Erstgerichts verletzt revisibles Recht. Die Klage ist zum Teil begründet.
Der Beklagte hat beim Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses vom 19. Mai 1993 (PFB 1993) das auf § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG beruhende Beteiligungsrecht des Klägers hinsichtlich des Abschnitts zwischen der Gemarkungsgrenze N./S. und der Anschlußstelle F. verletzt. Dieser Rechtsfehler nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich des genannten Abschnitts; vielmehr hat sich das Gericht auf die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit zu beschränken. Soweit der Planfeststellungsbeschluß den Bereich zwischen der Anschlußstelle F. und der Bundesgrenze betrifft, ist das Beteiligungsrecht des Klägers dagegen nicht verletzt; auch in diesem Umfang ist die Anfechtungsklage unbegründet.
1.
Gegen die Annahme des Erstgerichts, die vorliegende Klage sei zulässig, weil der Kläger eine Verletzung seines Beteiligungsrechts in dem mit dem PFB 1993 abgeschlossenen Verwaltungsverfahren geltend mache, eine Beteiligung in dem nach Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. März 1985 (PFB 1985) durchgeführten weiteren Verfahren nicht stattgefunden habe und es nicht ausgeschlossen sei, daß der - vor 1985 ordnungsgemäß beteiligte - Kläger ein Recht auf erneute Beteiligung habe, ist bundesrechtlich nichts einzuwenden. Unerheblich ist auch, daß der PFB 1985 gegenüber dem Kläger unanfechtbar ist, nachdem die vom Kläger gegen ihn erhobene Klage mit dem rechtskräftigen Beschluß des Senats vom 21. August 1990 - BVerwG 4 B 104.90 - (Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 8 - NVwZ 1991, 69) abgewiesen worden ist. Denn im vorliegenden Verfahren geht es allein um den geltend gemachten Anspruch auf erneute Beteiligung und damit um einen anderen Streitgegenstand als im vorangegangenen Klageverfahren wegen des PFB 1985.
2.
Das Erstgericht verneint eine Verletzung des Beteiligungsrechtes des Klägers, weil der Zweck des nach Erlaß des PFB 1985 durchgeführten "Änderungsverfahrens sui generis" darin bestanden habe, an das frühere Verfahren anzuknüpfen und nur die Abwägung des PFB 1985 zu ändern. Ein solches Verfahren schließe die Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange und auch die Beteiligung eines anerkannten Naturschutzverbandes aus, weil es auf einer späteren Verfahrensstufe ansetze. Dies gelte auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - völlig neue Trassenvarianten überprüft worden seien und deshalb ein Bedürfnis des Klägers nach Beteiligung verständlich erscheine. Mit dieser Begründung kann die Notwendigkeit einer erneuten Beteiligung des Klägers nicht verneint werden.
Zumindest mißverständlich ist schon der rechtliche Ansatz des Erstgerichts, ein Beteiligungsrecht bestehe hier nicht, weil das "Änderungsverfahren" zeitlich nach der (durchgeführten) Beteiligung des Klägers auf einer späteren Verfahrensstufe ansetze. Mit dem Begriff des "Änderungsverfahrens" wird der Eindruck erweckt, das nach Erlaß des PFB 1985 durchgeführte (weitere) Verfahren habe zur Änderung eines - nicht nur aufgrund seiner Bestandskraft für zahlreiche von ihm Betroffene - wirksamen Planfeststellungsbeschlusses führen sollen. Tatsächlich ist die Planfeststellungsbehörde auf der Grundlage der Hinweise des erkennenden Senats in seinen vorangegangenen Entscheidungen jedoch davon ausgegangen, daß der PFB 1985 inhaltlich fehlerhaft sei. Den Fehler hat sie im Abwägungsvorgang gesehen. An dieser Stelle hat sie angesetzt und das Verfahren von hier an fort- und zu Ende geführt. Damit hat der Beklagte kein "Änderungsverfahren" (etwa im Sinne von § 76 VwVfG) durchgeführt. Vielmehr liegt ein einheitliches Planfeststellungsverfahren vor, das sowohl den zum PFB 1985 führenden Verfahrensabschnitt als auch den mit dem Erlaß des PFB 1993 endenden Abschnitt umschließt.
Handelt es sich jedoch bei dem "Änderungsverfahren" lediglich um einen unselbständigen Abschnitt des einheitlichen Planfeststellungsverfahrens, so folgt nicht schon allein aus dem Umstand, daß der klagende Naturschutzverband in einem früheren Verfahrensstadium beteiligt worden ist, daß er nicht erneut hätte beteiligt werden müssen. Die gegenteilige, auf einer rein formalen Betrachtungsweise beruhende Rechtsauffassung des Erstgerichts ist mit § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG nicht vereinbar.
Das Beteiligungsrecht der anerkannten Naturschutzverbände nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG besteht bei Planfeststellungen über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind; den Verbänden ist Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben. Damit ist den Naturschutzverbänden ein eigenes Recht auf Verfahrensbeteiligung eingeräumt, das eine andere Funktion hat als das Anhörungsrecht privater Betroffener. Die anerkannten Naturschutzverbände sollen mit ihrem Sachverstand in ähnlicher Weise wie Naturschutzbehörden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in das Verfahren einbringen. Sie sollen, gleichsam als "Verwaltungshelfer", dafür Sorge tragen, daß diese Belange über die vorgeschriebene Berücksichtigung durch die jeweils zuständige Behörde hinaus in besonderer Weise zur Geltung gebracht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 7.88 - BVerwGE 87, 62 <70>[BVerwG 31.10.1990 - 4 C 7/88]). Das setzt voraus, daß den anerkannten Naturschutzverbänden Gelegenheit zur Äußerung auf der Grundlage sämtlicher für die naturschutzrechtliche Beurteilung wesentlicher Unterlagen gegeben wird. Nur wenn den Naturschutzverbänden das gesamte naturschutzrechtlich relevante Entscheidungsmaterial zugänglich ist, können sie die ihnen mit dem Beteiligungsrecht zugedachte Aufgabe effektiv erfüllen. Dementsprechend ist das Beteiligungsrecht eines Naturschutzverbandes gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG nicht nur dann verletzt, wenn eine gebotene Beteiligung unterblieben ist, sondern auch dann, wenn der Verband nicht ausreichend beteiligt worden ist (BVerwG, a.a.O. S. 71).
Daraus folgt zugleich, daß die in einem früheren Verfahrensabschnitt ordnungsgemäß durchgeführte Beteiligung für die Frage der Notwendigkeit einer erneuten Beteiligung der Naturschutzverbände unerheblich ist. Ob eine neue Beteiligungspflicht ausgelöst wird, hängt vielmehr davon ab, ob sich in dem neuen Verfahrensabschnitt zusätzliche naturschutzrechtliche Fragen stellen, zu deren Beantwortung die sachverständige Stellungnahme der anerkannten Naturschutzverbände geboten erscheint. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn - wie auch das Erstgericht meint - der vorgesehene Planfeststellungsbeschluß zu zusätzlichen Eingriffen in Natur und Landschaft führt, sondern auch dann, wenn es die Planfeststellungsbehörde für notwendig erachtet, neue, den Naturschutz betreffende Untersuchungen anzustellen, die Ergebnisse in das Verfahren einzuführen und die Planungsentscheidung darauf zu stützen. Das bedeutet freilich nicht, daß schon jede naturschutzrechtliche Fragen betreffende Überlegung der Planfeststellungsbehörde zu einer neuen Beteiligung der Naturschutzverbände zwingt; denn die Naturschutzverbände sind keine allgemeinen "Begleiter" des Planfeststellungsverfahrens. Ihre Sachkunde ist jedoch gefragt und muß in einer wiederholten Beteiligung nutzbar gemacht werden, wenn das naturschutzrechtlich relevante Material durch neue Gutachten oder ihnen vergleichbare Stellungnahmen Dritter oder eigene Untersuchungen der Planfeststellungsbehörde nachträglich erweitert wird.
Das angefochtene Urteil beruht auf einer hiervon abweichenden Rechtsauffassung. Insoweit ist die Revision deshalb begründet; die Entscheidung des Erstgerichts verletzt Bundesrecht.
3.
Das angefochtene Urteil stellt sich auch nur teilweise aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).
a)
Die Feststellungen des Erstgerichts reichen aus, um dem Senat eine abschließende Prüfung der Frage zu ermöglichen, ob dem klagenden Naturschutzverband erneut Gelegenheit zur Äußerung gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG hätte gegeben werden müssen. Die Frage ist im Grundsatz zu bejahen.
Der Beklagte hat mit seiner neuen Planungsentscheidung nicht nur Abwägungsmängel des PFB 1985 auf der Grundlage der damals bereits vorliegenden Ermittlungen beheben wollen, sondern er hat auch neue Untersuchungen angestellt und sie in der Abwägung berücksichtigt. Zum neuen Abwägungsmaterial gehörten die erst nach Erlaß des PFB 1985 von anderen Klägern vorgeschlagenen drei weiteren Alternativtrassen (Gehrmann-Nord, Gehrmann-Süd, Schmid-Variante), von denen vor allem die Variante Gehrmann-Nord als ernsthafte Alternative zur Behördentrasse angesehen worden ist. Sie war nicht nur allgemein Gegenstand sorgfältiger Prüfung, sondern ist insbesondere in naturschutzrechtlicher Hinsicht einer ausführlichen Untersuchung durch die Planfeststellungsbehörde unterzogen worden. Zu den naturschutzrechtlichen Untersuchungen hinsichtlich der Variante Gehrmann-Nord hatte sich der klagende Naturschutzverband innerhalb seiner im ersten Verfahrensabschnitt durchgeführten Beteiligung nicht äußern können, weil die hierzu erarbeiteten Unterlagen damals noch nicht vorlagen. Ihm mußte ein weiteres Mal Gelegenheit zur sachverständigen Äußerung gegeben werden, weil die aus der naturschutzrechtlichen Untersuchung abzuleitenden Bewertungen nach der - zutreffenden - subjektiven Sicht der Planfeststellungsbehörde für die Frage, ob es bei der im PFB 1985 gewählten Trasse bleiben sollte oder ob ihr etwa die Variante Gehrmann-Nord vorzuziehen sei, von besonderer Bedeutung war. Daß die vergleichende Bewertung der Vor- und Nachteile der Behördentrasse und der Variante Gehrmann-Nord im Hinblick auf die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes für die Wahl der Trasse im PFB 1993 entscheidungstragend war, ergibt sich aus seiner Begründung. Ob der Kläger zusätzlich aus weiteren Gründen, etwa wegen erstmals erteilter naturschutzrechtlicher Befreiungen, wie der Kläger geltend macht, hätte beteiligt werden müssen, kann offenbleiben.
Dagegen mußte der Kläger wegen möglicherweise zu den Varianten Gehrmann-Süd und Schmid durchgeführter naturschutzrechtlicher Untersuchungen nicht erneut beteiligt werden. Bei ihnen hätte sich nämlich eine naturschutzrechtliche Fragen behandelnde Stellungnahme des Klägers nicht auf die planerische Entscheidung auswirken können, weil diese Trassen bereits in rechtlich nicht angreifbarer Weise als aus anderen Gründen nicht ernsthaft in Betracht kommend ausgeschieden worden sind; dies ist in dem im Parallelverfahren BVerwG 4 C 29.94 ergangenen Urteil des Senats vom heutigen Tage näher dargelegt worden.
Das Beteiligungsrecht des Klägers ist auch insoweit nicht verletzt, wie der Plan für den südlichen Abschnitt der Behördentrasse von der Anschlußstelle Füssen bis zur Bundesgrenze (Bau-km 124 + 480 bis Bau-km 126 + 372, 67) festgestellt worden ist. Denn für diesen Abschnitt hat die Planfeststellungsbehörde nach dem Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. März 1985 keine neuen (naturschutzrechtlich relevanten) Erkenntnisse gewonnen. Hierzu bestand kein Anlaß, weil die Variante Gehrmann-Nord im Bereich der geplanten Anschlußstelle in die Behördentrasse einmündet. Die neuen naturschutzrechtlichen Untersuchungen betreffen allein den Bereich nordwestlich der Anschlußstelle.
Damit erweist sich die Abweisung der Klage nur hinsichtlich des Abschnitts von der Anschlußstelle F. bis zur Bundesgrenze als aus anderen Gründen richtig. Eine Aufteilung des Planfeststellungsbeschlusses ist möglich, weil der südliche Abschnitt mit seiner Anbindung an die B 310 eine selbständige Verkehrsbedeutung besitzt. Insoweit ist die Revision zurückzuweisen.
b)
Die Revision bleibt aber auch hinsichtlich des Trassenabschnitts von der Anschlußstelle F. bis zur Gemarkungsgrenze N./S. insoweit erfolglos, wie sie die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses begehrt.
Allerdings hat der Senat in seinem Urteil vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 7.88 - (BVerwGE 87, 62 <71>[BVerwG 31.10.1990 - 4 C 7/88]) ausgesprochen, daß ein anerkannter Naturschutzverband allein unter Berufung auf den ihn betreffenden Verfahrensmangel einer unterbliebenen oder unzureichenden Beteiligung - ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache - die Aufhebung der behördlichen Entscheidung gerichtlich durchsetzen kann. Dieser Rechtsprechung ist jedoch für das Bundesfernstraßenrecht durch den mit dem Planungsvereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1993 (BGBl I S. 2133) eingefügten neuen § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG die Grundlage entzogen worden. Nach dieser Vorschrift führt eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann.
Das durch § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG für den anerkannten Naturschutzverband begründete Beteiligungsrecht ist ein Verfahrensrecht im Sinne von § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG. Zwar steht hinter ihm auch eine materielle Position, deren Schutz und Durchsetzung es dient; mit der Regelung über die Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände ist das öffentliche Interesse an Naturschutz und Landschaftspflege in begrenztem Umfang "subjektiviert" worden, damit es verstärkt in das Planfeststellungsverfahren eingebracht werden kann (BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 7.88 - BVerwGE 87, 62 <72>[BVerwG 31.10.1990 - 4 C 7/88]). Dieser Unterschied zu anderen Verfahrensrechten nötigt jedoch nicht zu der Annahme, daß das auf § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG beruhende Verfahrensrecht dem Anwendungsbereich des § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG entzogen sei. Mit dieser Vorschrift will der Gesetzgeber die Aufhebung als radikale Folge einer Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vermeiden, wenn der Fehler durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann (BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - NVwZ 1996, 1016). § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG beschränkt die Zulässigkeit einer Fehlerbehebung durch ein ergänzendes Verfahren nicht auf Form- oder Verfahrensfehler; auch materielle Fehler, nämlich erhebliche Mängel bei der Abwägung, können Gegenstand eines ergänzenden Verfahrens sein. Entscheidend ist allein, daß die Möglichkeit besteht, den Fehler im ergänzenden Verfahren zu beheben. Diese Möglichkeit ist auch bei einer Verletzung des Beteiligungsrechtes nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG gegeben. Die Planfeststellungsbehörde kann eine unterbliebene oder unzureichende Beteiligung des anerkannten Naturschutzverbandes nachholen. Ergeben sich dabei neue Erkenntnisse, so muß sie sie in einer neuen "ergebnisoffenen" Entscheidung berücksichtigen, weil die (nachträgliche) Beteiligung andernfalls ihren Zweck nicht erfüllen würde. Das Ergebnis der Beteiligung kann deshalb in einer Aufhebung oder Änderung des Planfeststellungsbeschlusses bestehen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, daß die Planfeststellungsbehörde nach erneuter Abwägung unter Berücksichtigung der Äußerung des Naturschutzverbandes gleichwohl an der getroffenen Entscheidung festhält und hierzu im Rahmen ihres planerischen Ermessens auch berechtigt ist. Damit läßt sich der Zweck des § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG auch bei einer Verletzung des Beteiligungsrechtes des anerkannten Naturschutzverbandes erreichen.
Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Verfahren. Die zu Unrecht unterbliebene erneute Beteiligung des klagenden Naturschutzverbandes rechtfertigt die Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nicht, weil sie nachgeholt und eine erneute Planungsentscheidung getroffen werden kann. Vielmehr ist nur festzustellen, daß der angefochtene Planfeststellungsbeschluß hinsichtlich des Abschnitts, zu dem der Kläger erneut hätte beteiligt werden müssen, rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000,00 DM festgesetzt.
Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann ist infolge Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Gaentzsch
Hien
Lemmel
Halama