Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.09.1993, Az.: BVerwG 4 C 22.93; 4 C 12.92
Klagebefugnis; Flughafen; Benutzung; Pilot; Standortbezug
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.09.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 22.93; 4 C 12.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13337
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH München - 02.04.1992 - AZ: 20 A 91.40052
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DÖV 1994, 353 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1994, 189 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 1994, 236
Amtlicher Leitsatz
Das bloße Interesse eines Piloten, einen - als Ersatz für einen alten Flughafen geplanten - neuen Flughafen benutzen zu wollen, verleiht ihm noch keine Klagebefugnis gegen eine Maßnahme, mit der ein bestimmtes Segment der Allgemeinen Luftfahrt weitgehend von der Benutzung des neuen Flughafens ausgeschlossen wird. Etwas anderes kann dann gelten, wenn ein besonderer gewerblicher und rechtlich verankerter Standortbezug zu dem zu ersetzenden Flughafen bestanden hat.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Klagebefugnis eines Piloten wegen der Benutzung eines - als Ersatz für einen alten Flughafen geplanten neuen Flughafens kann zu bejahen sein, wenn ein besonderer gewerblicher und rechtlich verankerter Standortbezug zu dem zu ersetzenden Flughafen bestanden hat.
- 2.
Das bloße Interesse eines Piloten, einen - als Ersatz für einen alten Flughafen geplanten - neuen Flughafen benutzen zu wollen, verleiht ihm noch keine Klagebefugnis gegen eine Maßnahme, mit der ein bestimmtes Segment der Allgemeinen Luftfahrt weitgehend von der Benutzung des neuen Flughafens ausgeschlossen wird.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1993
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
die Richter Hien und Dr. Lemmel,
die Richterin Heeren und
den Richter Halama
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. April 1992 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt in Höhe des auf ihn entfallenden Streitwerts bzw. Streitwertanteils die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 18. November 1991, mit dem die Beigeladene zu 1 gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 LuftVZO für den neuen Flughafen München II von der Betriebspflicht für alle nach Sichtflugregeln an- und abfliegenden Flugzeuge sowie für alle Flugzeuge mit einer zulässigen Höchstabflugmasse bis 2.000 kg befreit wurde. Die Befreiung hat zur Folge, daß der Flughafen von den von der Betriebspflicht ausgenommenen Luftfahrzeugen nur nach vorheriger Zustimmung der Beigeladenen zu 1 (sog. PPR-Regelung = prior permission required) benutzt werden kann; daraus folgt in der Praxis ein weitgehender Ausschluß dieser Flugzeuge vom Flughafen München II. Der Bescheid wurde im wesentlichen damit begründet, daß der Linien- und regelmäßige Charterverkehr stärker zugenommen habe als zunächst angenommen. Da dieser Verkehr absolute Priorität genieße; müßten die sog. Kleinflieger aus Kapazitäts-, Sicherheits- und Lärmschutz- gründen weitgehend ausgeschlossen werden.
Der Kläger ist Pilot mit Wohnsitz in der Region München. Er chartert gelegentlich Kleinflugzeuge und sieht sich durch den angegriffenen Bescheid gehindert, die Region München auch aus beruflichen Gründen, insbesondere in seiner Funktion als Geschäftsführer einer Interessenvertretung der Allgemeinen Luftfahrt, wie bisher anzufliegen. Er sieht dadurch seine Berufsfreiheit und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Klage mit Urteil vom 2. April 1992 als unzulässig abgewiesen, weil sich der Kläger nicht auf die Verletzung eigener Rechte berufen könne. Die vom Kläger verfolgten Interessen hätten bei der hier möglicherweise vorzunehmenden Abwägung nicht berücksichtigt werden müssen. Die einzelnen Luftverkehrsteilnehmer hätten hinsichtlich des neuen Flughafens keine rechtlich geschützte Stellung, sondern nur eine rechtlich nicht abgesicherte Chance auf ein künftiges Benutzungsrecht. Auch ein Vertrauenstatbestand auf Benutzung des neuen Flughafens sei nicht gegeben.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger insbesondere, der Verwaltungsgerichtshof habe seine Klagebefugnis zu Unrecht verneint und der angefochtene Bescheid sei zu Unrecht auf § 45 Abs. 1 Satz 3 LuftVZO gestützt worden.
II.
Die Revision ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klagebefugnis des Klägers zu Recht verneint.
Er ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zunächst davon ausgegangen, daß dem Kläger weder aus § 1 LuftVG noch aus dem Planfeststellungsbeschluß vom 8. Juli 1979 (mit späteren Änderungen und Ergänzungen) ein subjektives Recht auf Benutzung des neuen Flugplatzes München II zusteht (vgl. Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 <258 f.>), das durch die angegriffene Befreiung von der Betriebspflicht verletzt sein könnte. Soweit der Kläger das Klageverfahren auch stellvertretend für die insgesamt betroffene Allgemeine Luftfahrt durchführen sollte, würde es sich um eine unzulässige Popularklage handeln, da § 42 Abs. 2 VwGO die Zulässigkeit einer Klage - soweit, wie hier, nichts anderes bestimmt ist - von der Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung des Klägers abhängig macht.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß sein Interesse an der Benutzung des neuen Flughafens als gesonderter Belang in die Abwägung hätte eingestellt werden müssen und er dementsprechend geltend machen könne, daß sein Recht auf gerechte Abwägung (vgl. hierzu z.B. Urteil vom 3. Juli 1987 - BVerwG 4 C 12.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 72 = NJW 1988, 1228; Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 2.85 - Buchholz 407.57 LStrGNW Nr. 1 = NVwZ 1989, 151) durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein könne. Dabei kann offenbleiben, ob die angegriffene Verfügung zu Recht auf § 45 Abs. 1 Satz 3 LuftVZO gestützt wurde oder ob - wozu der Senat neigt - wegen der mit der Maßnahme verbundenen wesentlichen Änderung des Betriebs des Flughafens die Änderung der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG der richtige Weg gewesen wäre. Denn in jedem Fall enthält die Entscheidung planungsrechtliche Elemente, die die Anwendung des Abwägungsgebots als notwendig erscheinen lassen.
Das Abwägungsmaterial ist zwar tendenziell eher weit als eng abzugrenzen, bedarf aber ungeachtet dieser Tendenz zur Ausweitung einer sachgerechten Beschränkung; denn der Planer kann nicht "alles" berücksichtigen müssen (vgl. grundlegend Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 78 [BVerwG 30.10.1979 - BVerwG 5 C 31.78] <102>). So ist insbesondere nicht jedes Interesse an der Benutzung eines Flughafens stets ein abwägungserheblicher Belang. Voraussetzung ist vielmehr, daß das Interesse im Zeitpunkt der planerischen Entscheidung hinreichend konkret und individuell zu erfassen und daß es als Einzelinteresse schutzwürdig ist (vgl. Urteil vom 26. Juli 1989 - BVerwG 4 C 35.88 - BVerwGE 82, 246 <251>).
Dem Interesse des Klägers an der Benutzung des neuen Flughafens fehlt jedenfalls - aus der hierbei zugrunde zu legenden Sicht des Planers - die hinreichende Konkretheit und individuelle Erfaßbarkeit. Sein Interesse besteht lediglich darin, den neuen Flughafen gelegentlich mit einer gecharterten Maschine aus privaten oder geschäftlichen Gründen anfliegen zu können. Dieses Interesse teilt er mit einer nicht bestimmbaren oder näher konkretisierbaren Anzahl potentieller künftiger Benutzer des Flughafens. Es ist daher nur als genereller Belang der allgemeinen Luftfahrt in die Abwägung einzustellen, nicht aber als spezielles Individualinteresse des Klägers (vgl. Urteil vom 30. Mai 1984 a.a.O.).
Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem abgetrennten Verfahren (BVerwG 4 C 12.92) der Kläger, die am alten Flughafen Müncheh-Riem einen Gewerbebetrieb (Flugschulen, Luftcharterunternehmen) aufgebaut hatten und aufgrund des Planungsverlaufs jedenfalls in gewissem Umfang darauf vertrauen durften, auch auf dem - zunächst als voller Ersatz für den alten Flughafen konzipierten - neuen Flughafen München II starten und landen zu können oder zumindest eine Lösung zu finden, die ihren gewerblichen Interessen in zumutbarer Weise Rechnung trägt. Die Interessen dieser Kläger waren wegen ihres besonderen gewerblichen und auch rechtlich verankerten (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 7 und § 33 Abs. 2 Satz 3 LuftVZO: "regelmäßiger Standort des Luftfahrzeugs" bzw. "Schwerpunkt der Ausbildung") Standortbezugs zum Flughafen München-Riem auch im Hinblick auf den neuen Flughafen hinreichend individuell-bestimmbar, um als schutzwürdiger Belang in die Abwägung eingestellt werden zu müssen. An einem solchen rechtlich verankerten und auch durch gewerbliche Tätigkeit verdichteten Standortbezug fehlt es hingegen beim Kläger.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vor Abtrennung des Verfahrens des Klägers auf 300.000 DM (davon Anteil des Klägers: 10.000 DM), nach Abtrennung auf 10.000 DM festgesetzt.
Hien
Lemmel
Heeren
Halama