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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.07.1963, Az.: BVerwG V B 2.63

Rückforderung einer Requisitionsentschädigung; Entschädigung für die Requisition von Grundstücken als Aufopferungsanspruch; Erste Anordnung über die Entschädigung für die Requisition von Grundstücken vom 31. Januar 1949 (GREAO)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.07.1963
Aktenzeichen
BVerwG V B 2.63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 14915
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 14.11.1962 - AZ: IV A 500/59

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. E l s n e r und
die Bundesrichter K o h l b r ü g g e und Dr. G ü t z k o w
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. November 1962 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin hat Requisitionsentschädigung erhalten. Den hierfür maßgebenden Bescheid hat der Beklagte aufgehoben mit der Maßgabe, daßüber die Rückforderung des Betrages oder eines Teilbetrages anderweitig entschieden werde. Die Verwaltungsgerichtliche Klage hatte in der I. Instanz Erfolg. Das Berufungsgericht hat sie jedoch abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Diese ist der Meinung, daß das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche und auf dieser Abweichung beruhe, und daß es sich hier um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung handele.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

3

Nach § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt.

4

1.

Daß das Berufungsurteil mit der Annahme, die Erste Anordnung über die Entschädigung für die Requisition von Grundstücken vom 31. Januar 1949 (MBl. Nordrh.-Westf. 1949 Sp. 69, 248, 448) - GREAO - sei in ihrer Gesamtheit eine Rechtsverordnung, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht, ist unerheblich. Jedenfalls beruht die Entscheidung nicht auf der abweichenden Rechtsansicht. Denn der erkennende Senat hat seit der Aufgabe (vgl. BVerwGE 8, 4[BVerwG 28.05.1958 - V C 216/54]) seiner in BVerwGE 4, 6 vertretenen Ansicht - daß dem von einer Requisition Betroffenen kraft Bundesgewohnheitsrechts ein Aufopferungsanspruch besonderer Art zustehe - ständig entschieden (von einer hier nicht interessierenden Ausnahme abgesehen [vgl. Urteil vom 30. September 1959 - BVerwG V C 142.56 - in DVBl. 1960, 251]), daß es auf die Rechtsnatur der Bestimmungen der GREAO über die Gewährung von Entschädigungen nicht ankomme, weil sie auch als Verwaltungsvorschriften für die Verwaltungsbehörden verbindlich sind und mit Rücksicht auf Art. 3 GG nicht ohne Grund im Einzelfall außer acht gelassen werden dürfen (vgl. insbesondere Urteil vom 27. Januar 1960 - BVerwG V C 226.58 -).

5

Die Rechtsnatur der Verfahrensvorschriften der GREAO spielt in aller Regel ohnehin keine Rolle. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 6. Mai 1958 (BVerfGE 8, 155) entschieden hat, kann die Regelung des Verfahrens und der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der leistunggewährenden Verwaltung auch durch Verwaltungsvorschriften geregelt werden, soweit nicht Gesetze oder Rechtsverordnungen entgegenstehen. Solche Verfahrensvorschriften sind auch § 37 GREAO über die Beteiligung des Vertreters des Reichsinteresses an dem Verwaltungsverfahren und § 47 Abs. 3 GREAO über die Bekanntgabe der ergangenen Bescheide. Auch als Verwaltungsvorschriften sind sie daher zu beachten.

6

Aus diesen Darlegungen ergibt sich zugleich, daß insoweit auch keine klärungsbedürftigen Fragen auftauchen.

7

2.

Unzutreffend ist die Ansicht der Klägerin, daß der Vertreter des Reichsinteresses sein Anfechtungsrecht nach § 195 Abs. 6 Nr. 4 VwGO längst verloren habe. Da der dem Vertreter des Reichsinteresses nicht zugestellte Bescheid aufgehoben worden ist, zudem lange vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung, kommt es vorliegend weder auf die Frage der Anfechtbarkeit an, noch kann insoweit § 195 Abs. 6 Nr. 4 VwGO Anwendung finden. Ebenso unzutreffend ist die Meinung der Klägerin, daß hier festgestellt werden müsse, der durch den unrichtigen Bescheid entstandene Fehler habe Auswirkungen von erheblicher Bedeutung. Auf diese Feststellung kommt es nur für den Fall des § 53 Abs. 1 Buchst. c GREAO an; ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

8

3.

Auch die übrigen Darlegungen der Klägerin zu § 53 GREAO rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Soweit eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht wird, beruht das Berufungsurteil nicht auf der abweichenden Rechtsansicht, insoweit gilt dasselbe, was oben ausgeführt worden ist. Soweit die Klägerin der Sache grundsätzliche Bedeutung beimißt, kann ihrer Ansicht nicht gefolgt werden; die aufgeworfenen Fragen sind entweder bereits geklärt oder lassen sich aus den einschlägigen Vorschriften oder auf Grund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantworten. Im einzelnen ist hierzu folgendes zu sagen:

9

a)

Die Klägerin meint, von der Rechtsnatur des § 53 GREAO hänge es ab, ob sich dieser Fall nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts oder nach § 53 GREAO beurteile. In dem Urteil des erkennenden Senats vom 28. März 1962 - BVerwG V C 57.61 - ist die aufgeworfene Frage indessen schon beantwortet worden; dort wird ausgeführt: "Der Widerruf unanfechtbarer Verwaltungsakte beurteilt sich in der Regel nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts. Die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts gelten allerdings nur soweit, als die geschriebenen Rechtsquellen schweigen (Urteil des II. Senats vom 21. Januar 1955 [BVerwGE 2, 22[BVerwG 21.01.1955 - II C 177.54]]). In diesem Sinne ist § 53 GREAO als eine Rechtsquelle auch dann anzusehen, wenn sie nur eine Verwaltungsvorschrift ist (Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 8. Aufl. § 7 A 3)." Danach ist die Rechtsnatur des § 53 GREAO hier auch insoweit ohne Bedeutung. Daß dieser Vorschrift nicht die Rechtsgrundlage fehlt, auch wenn sie nur als eine Verwaltungsvorschrift angesehen wird, ist in dem Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juli 1962 - BVerwG V C 101.61 - (MDR 1962, 928) dargelegt.

10

b)

Ebensowenig ergeben sich Zulassungsgründe, soweit es um den in § 53 GREAO verwendeten Begriff "rechtskräftiger Bescheid" geht.

11

Die 3-Jahresfrist des § 53 Abs. 3 GREAO wäre hier - wie sich ohne weiteres aus dieser Bestimmung ergibt - nur gelaufen, wenn der Bescheid auch dem Vertreter des Reichsinteresses zugestellt worden und auch für diesen die Rechtsmittelfrist abgelaufen gewesen wäre. Das liegt klar auf der Hand, wenn die Rechtskraft im Sinne materieller Rechtskraft zu verstehen ist; es ist nämlich allgemein anerkannt, daß eine Entscheidung - falls sie Rechtswirkungen unter allen Beteiligten auslösen soll - auch allen Beteiligten nach den bestehenden Vorschriften mitgeteilt sein muß und daß diese Rechtswirkungen erst mit der letzten vorgeschriebenen Mitteilung der Entscheidung eintreten (Urteil vom 29. November 1961 - BVerwG V C 48.61 - [DÖV 1962, 346], vgl. auch Rosenberg, Lehrbuch der ZPO, 8. Aufl. § 147 III). Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides auf der Seite der Klägerin würde aber auch dann unerheblich sein, wenn die Rechtskraft nur im Sinne formeller Rechtskraft (Unanfechtbarkeit) zu verstehen wäre. Die Bestimmung lautet nämlich. "Nach Ablauf von drei Jahren seit der Rechtskraft des Bescheides ist der Antrag auf Änderung unstatthaft." Da die Frist mit dem Antrag verknüpft ist, kann sich die Rechtskraft des Bescheides, auf deren Eintritt es ankommt, nur auf die Seite des antragstellenden Beteiligten beziehen. Daraus folgt, daß Unabänderlichkeit erst eintritt, wenn keiner der Beteiligten mehr einen Änderungsantrag stellen kann, und daß demzufolge mit der Rechtskraft hier nur der Eintritt der Unanfechtbarkeit auf Seiten aller Beteiligten gemeint sein kann. Hier hätte der Vertreter des Reichsinteresses noch einen Antrag stellen können, weil mangels Zustellung des Bescheides an ihn weder die Rechtskraft des Bescheides für ihn eingetreten noch die daran anschließende 3-Jahresfrist abgelaufen war.

12

Daß hier die Änderung des Bescheides nicht von der Stellung eines Antrages abhängig war - weil die Rechtskraft des Bescheides in dem eben erörterten Sinne noch nicht eingetreten war -, soll nur der Vollständigkeit halber erwähnt werden.

13

4.

Es ist zwar eine klärungsbedürftige Frage, ob die Änderung eines Bescheides - sofern er noch nicht "rechtskräftig", aber für den Begünstigten unanfechtbar geworden ist - sich analog nach den materiellen Bestimmungen des § 53 GREAO oder - wie das Berufungsgericht angenommen hat - nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts über den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte beurteilt, oder ob in solchen Fällen überhaupt kein Vertrauensschutz durchgreift. Indessen wird diese Frage in einem künftigen Revisionsverfahren keiner Klärung zugeführt werden können, weil es auf sie nicht ankommt.

14

Sowohl nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts über den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte als auch nach § 53 Abs. 1 Buchst. b GREAO ist eine Änderung eines ergangenen Bescheides zulässig, wenn er durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden ist. Das ist hier nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen der Fall. Danach haben die Gesellschafter der Klägerin in den Jahren 1951 bis 1955, jeweils im Monat Dezember, dem Leiter des Amtes für Verteidigungslasten in Bonn Weinsendungen in erheblichem Umfang geschickt, um diesen zu bestimmen, sein Ermessen in noch anhängigen Besatzungsentschädigungsverfahren der Klägerin nicht pflichtgemäß auszuüben, sondern zugunsten der Kläger in zu entscheiden. Hierin liegt eine aktive Bestechung der Gesellschafter der Klägerin, abgesehen von den Straftaten des Amtsleiters. Da § 53 Abs. 1 Buchst. b GREAO lediglich die Begehung einer strafbaren Handlung und nicht auch eine Bestrafung hierfür voraussetzt, kommt es nicht darauf an, daß die Gesellschafter nur für ihr Verhalten in den Jahren 1954 und 1955 wegen aktiver Bestechung bestraft worden sind und nicht auch, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten war, für dieselbe - hier allein in Betracht zu ziehende - Handlungsweise in den vorangegangenen Jahren. Entgegen der Meinung der Klägerin kommt es hierbei nicht auf die Feststellung an, daß die Amtshandlung rechtswidrig war, also hier: daß die im Einzelfall zugebilligte Entschädigung nicht hätte gewährt werden dürfen. Denn eine strafbare Handlung nach § 333 StGB liegt, sofern die Vorteilsgewährung dem Zweck diente, den Beamten zur Pflichtverletzung zu verführen, auch dann vor, wenn der Beamte die Pflichtwidrigkeit nicht begangen hat (RGSt 74, 255).

15

Bei Zugrundelegung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts gelten keine strengeren Voraussetzungen. Es genügt für die Rücknahmemöglicnkeit schon, daß ein Verwaltungsakt mit unlauteren Mitteln erwirkt worden ist (vgl. BVerwGE 6, 1[BVerwG 28.06.1957 - BVerwG IV C 235.56] [7]). Angesichts des strafbaren Zusammenwirkens der Gesellschafter der Klägerin mit dem Amtsleiter kann es nicht zweifelhaft sein, daß der aufgehobene Bescheid durch unlautere Mittel zustande gekommen ist.

16

5.

Wenn das Berufungsgericht die angefochtenen Verwaltungsakte aus anderen als den von der Verwaltungsbehörde mitgeteilten Gründen bestätigt hat, so ergibt sich auch hieraus keine Verpflichtung zur Zulassung der Revision. Es entspricht vielmehr ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß das Verwaltungsgericht grundsätzlich die Sache unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Gründe selbst zu klären und abschließend zu entscheiden hat (BVerwGE 10, 202 [BVerwG 04.03.1960 - I C 43.59] [204]).

17

Sonach kann die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

gez. Dr. Elsner
gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Gützkow