Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.12.1977, Az.: BVerwG 4 C 55/75
Einrichtung einer Beleuchtung; Ortssatzung; Erschließungsanlage; Merkmal der endgültigen Herstellung; Beitragssatzung; Rückwirkung; Verjährungsfrist; Zustand der Unfertigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.12.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 55/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11010
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg 28.03.1973 - RO 304 III 70
- VGH München 06.03.1975 - 128 VI 73
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VerwRspr 29, 968 - 972
Amtlicher Leitsatz
1. Die Einrichtung einer Beleuchtung muß in der Ortssatzung als Merkmal der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage festgelegt sein, wenn für die Beleuchtung Beiträge erhoben werden sollen (im Anschluß an das Urteil vom 23.06.1972 - BVerwG IV C 15.71 - BVerwGE 40, 177).
2. Eine Beitragssatzung darf in der Regel rückwirkend geändert werden, wenn die Rückwirkung dazu dienen soll, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine neue Satzung zu ersetzen; die (landesrechtliche) Verjährungsfrist gibt für eine zeitliche Begrenzung der Rückwirkung nichts her (im Anschluß an das Urteil vom 28.11.1975 - BVerwG IV C 45.74 - Buchholz 406.11 BBauG § 132 Nr. 20).
3. Durch eine rückwirkende Änderung der Herstellungsmerkmale kann eine endgültig hergestellte Erschließungsanlage nicht in den Zustand der Unfertigkeit zurückversetzt werden (im Anschluß an das Urteil vom 13.05.1977 - BVerwG IV C 82.74).