Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1984, Az.: VI ZR 193/82
„Bundesbahnplanungsvorhaben“
Verbesserung von Verkehrsverbindungen durch den Neubau einer elektrifizierten Schienen-Schnellverbindung ; Verhinderung von Baumaßnahmen; Kapazitätserhöhung im Personenverkehr; Unterlassung von Äußerungen; Schutz des Eigentums vor Falschinformationen; Vorliegen organisierter Aktionen gegen ein Wirtschaftsunternehmen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.02.1984
- Aktenzeichen
- VI ZR 193/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12581
- Entscheidungsname
- Bundesbahnplanungsvorhaben
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 24.06.1982
- LG Karlsruhe - 09.04.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 90, 113 - 129
- AfP 1984, 101-105
- JZ 1984, 1099-1103
- MDR 1984, 566 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1984, 1607-1611 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Aktionsgemeinschaft S. e.V., L.
vertreten durch den als Sprecher dem Vorstand zugehörigen alleinvertretungsberechtigten Professor Dr. Johannes J. S. - D.
Prozessgegner
Deutsche Bundesbahn,
vertreten durch die Bundesbahndirektion K., Projektgruppe M./S. -... der Bahnbauzentrale,
K.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Kritik an der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit eines Planungsvorhabens der öffentlichen Hand ist als solche noch nicht geeignet, den Ruf des Planungsträgers zu beeinträchtigen.
- b)
Öffentliche Kritik eines Bürgers an einem Planungsvorhaben der öffentlichen Hand ist wegen der in ihr enthaltenen falschen Angaben über die Planungsdaten nicht rechtswidrig, solange er bei der Ermittlung und Weitergabe der Daten redlich vorgegangen ist. Die Beweislast für das Gegenteil hat die öffentliche Hand.
- c)
Zu den Voraussetzungen für eine Unterlassungsklage in diesen Fällen.
- d)
Die wirtschaftliche Betätigung der Deutschen Bundesbahn ist sowohl durch das Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) als auch durch § 824 BGB geschützt. Der Schutz erstreckt sich auch auf ihre Sanierungsvorhaben.
- e)
§ 824 BGB schützt gegen unwahre Behauptungen nur, soweit sie geschäftliche Entschließungen gegenwärtiger und künftiger Geschäftspartner des Betroffenen beeinflussen können.
- f)
Der Aufruf einer Bürgerinitiative, ein Planungsvorhaben der Deutschen Bundesbahn mit Masseneinsprüchen im Planfeststellungsverfahren zu bekämpfen, kann wegen der in ihm enthaltenen Falschangaben über die Planung negatorische oder schadensrechtliche Folgen nicht nach § 824 BGB, sondern nur unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) auslösen.
- g)
Zu den Voraussetzungen für einen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Deutschen Bundesbahn in diesem Fall.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und
die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Lepa
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 1982 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 9. April 1981 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung von Ziffer 1 ihrer Unterlassungsklage richtet.
Im übrigen wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die klagende Bundesbahn plant zur Verbesserung ihrer Verkehrsverbindungen den Neubau einer elektrifizierten Schienen-Schnellverbindung zwischen Mannheim und Stuttgart.
Der beklagte Verein hat sich in seiner Satzung die Aufgabe gestellt, bei der Verkehrsplanung und der Verkehrsdurchführung im Raum Mannheim-Stuttgart - insbesondere der Schnellbahnplanung - zu erwirken, daß die Interessen der Bevölkerung sowie Natur und Umwelt nicht oder so geringfügig wie möglich beeinträchtigt werden.
In seiner Mitgliederversammlung vom 11. Oktober 1980 bezog der Beklagte in einer als "Dokumentation" bezeichneten Druckschrift unter dem Titel "Neubaustrecke der Deutschen Bundesbahn (NBS) Mannheim-Stuttgart unnötig - unwirtschaftlich - eine Fehlinvestition riesigen Ausmaßes!" kritisch zu dem Neubauvorhaben Stellung. In der Schrift heißt es zum Schluß:
"Wir appellieren deshalb an die Verantwortung, den Realitätssinn und die Einsicht der zuständigen Politiker und rufen alle Bürger und Steuerzahler auf, sich gegen diesen Wahnsinns-Plan zu wenden."
Die Dokumentation ist durch Weitergabe an die Presse, an zahlreiche Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und an die Verwaltungen im Raume der geplanten Neubaustrecke sowie durch Verteilung in der Bevölkerung einer breiten Öffentlichkeit bekanntgegeben worden.
Die Klägerin befürchtet, daß durch Behauptungen in der Dokumentation, die sie als falsch oder grob entstellend bezeichnet, weite Kreise der Bevölkerung zum Widerstand gegen den Bau der Schnellbahntrasse mobilisiert und veranlaßt werden, durch Einsprüche die Durchführung der Baumaßnahmen zu hemmen oder zu verhindern.
Sie hat mit ihrer Unterlassungsklage zunächst begehrt, dem Beklagten insgesamt 11 in der Dokumentation enthaltene Äußerungen sowie die Weiterverbreitung der Schrift, die Bezugnahme auf sie und ihre Bezeichnung als "Dokumentation" zu verbieten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie nur noch die Klage auf Unterlassung der 11 Äußerungen weiterverfolgt hat, hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels den Beklagten verurteilt, folgende Behauptungen zu unterlassen:
- 1.
Zwischen 1970 und Ende 1975 seien nahezu alle Autoreisezüge aufgegeben worden;
- 2.
durch Anordnung von 4 Sitzen in einer Reihe könne das Sitzplatzangebot um 33 1/3 % gesteigert werden; die ersten derartigen Großraumwagen befänden sich bei der Deutschen Bundesbahn bereits im Einsatz;
- 3.
ein in den Jahren 1977/78 gebautes Teilstück der Neubaustrecke habe den Kostenanschlag "Preisstand 1975" um 64 % überschritten; daraus könnten Rückschlüsse auf die gesamte Kostenüberschreitung gezogen werden;
- 4.
in der Korridoruntersuchung mit Preisstand 1970 seien 97,8 Mio. DM als jährliche Gesamtbetriebskosten angesetzt worden, in der Wirtschaftlichkeitsberechnung von 1975 dagegen lediglich 59 Mio. DM;
- 5.
die Trassierung der Neubaustrecke sei für Geschwindigkeiten bis zu 400 km/h erfolgt; bei der im Jahre 1975 erfolgten Beschränkung hätte man auch den Kurvenradius erheblich herabsetzen können;
- 6.
ursprünglich zugesagte Landschafts- und Umweltschutzmaßnahmen im Betrag von "vielen 100 Mio. DM" seien gestrichen worden.
Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die (vollständige) Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht würdigt die Äußerungen, um die es im gegenwärtigen Verfahren noch geht, als Tatsachenbehauptungen, die nach seiner Feststellung unwahr sind.
Die Angriffe der Revision hiergegen greifen nicht durch:
1.
"Zwischen 1970 und Ende 1975 seien nahezu alle Autoreisezüge aufgegeben worden" (S. 2 der Schrift):
Der Beklagte hat selbst eingeräumt, er sei insoweit irrtümlich von unrichtigen Zahlen ausgegangen. Auch die Revision bezweifelt nicht, daß es sich um eine falsche Tatsachenbehauptung handelt.
2.
"Durch Anordnung von 4 Sitzen in einer Reihe könne das Sitzplatzangebot um 33 1/3 % gesteigert werden; die ersten derartigen Großraumwagen befänden sich bei der Deutschen Bundesbahn bereits im Einsatz" (S. 9/10 der Schrift):
In diesem Zusammenhang befassen sich die Verfasser der Schrift mit nach ihrer Auffassung problemlosen Wegen einer Kapazitätserhöhung im Personenverkehr. Dazu nehmen sie Bezug auf den Entwurf eines "Europäischen Infrastruktur-Leitplans" des Internationalen Eisenbahnverbands UIC aus dem Jahre 1974, der es u.a. als erwünscht bezeichnet, die Reisezugwagen so breit zu bauen, daß in der Querrichtung ein zusätzlicher Sitzplatz geschaffen werden könne. In der Schrift heißt es anschließend:
"Dies bedeutet doch, da z.Zt. in Reisezugwagen 3 Personen nebeneinander sitzen, daß bei den künftig zu bauenden Reisezugwagen das Sitzplatzangebot um 33 1/3 % steigt. Schon daraus ist zu erkennen, daß die Wirtschaftlichkeitsberechnung der DB völlig falsch ist! Die ersten Großraumwagen sind bereits im Einsatz und haben sich bewährt."
Nach Auffassung des Berufungsgerichts versteht der unbefangene Leser den Gesamtinhalt der Äußerung als Tatsachenbehauptung dahin, Großraumwagen nach Maßgabe dieses Entwurfes vergrößerten das Sitzplatzangebot um 1/3 und ständen der Klägerin zur Verfügung. Demgegenüber haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die entsprechend der Empfehlung gebauten, noch in der Betriebserprobung befindlichen neuen Großraumwagen der 2. Wagenklasse nur 80 Sitzplätze gegenüber bisher 72 Sitzplätzen je Wagen; in den Großraumwagen der 1. Wagenklasse ist das Sitzplatzangebot von bisher 54 auf 48 bzw. 51 verringert.
Die Revision bringt hiergegen nur vor, die Aussage erschöpfe sich in einer wertenden Schlußfolgerung; sie erhalte die Bedeutung einer Tatsachenbehauptung erst durch Weglassen des einleitenden Hinweises: "Dies bedeutet doch" im Urteilstenor. Das trifft indes nicht zu. Es ist ein vertretbares tatrichterliches Verständnis, durch den Zusatz, daß die ersten Großraumwagen bereits im Einsatz seien, verliere der vorangehende Satz den Charakter einer eigenen rechnerischen Schlußfolgerung des Beklagten und stelle die Vergrößerung des Sitzplatzangebots als ein von den Europäischen Verbandsempfehlungen angestrebtes und von der Klägerin bereits realisiertes Projekt dar, Dieser Sinn der darin enthaltenen Behauptung wird durch die Verkürzung der Passagen im Tenor des Berufungsurteils entgegen der Auffassung der Revision nicht entstellt.
3.
"Ein in den Jahren 1977/78 gebautes Teilstück der Neubaustrecke habe den Kostenanschlag "Preisstand 1975" um 64 % überschritten; daraus könnten Rückschlüsse auf die gesamte Kostenüberschreitung gezogen werden" (S. 12 der Schrift):
Auf S. 12 der Schrift heißt es hierzu:
"Die Baukosten für die Neubaustrecke sind zu niedrig angesetzt.
Ermittlungen (des Beklagten) haben ergeben, daß bereits jetzt erhebliche Kostenüberschreitungen vorliegen. Ein in den Jahren 77/78 gebautes Teilstück hat den Kostenanschlag "Preisstand 1975" um 64 % überschritten."
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, das sich insoweit auf die Bekundungen des Zeugen Dipl.-Ing. V. stützt, ist in den Jahren 1977 oder 1978 kein selbständig abzurechnendes Teilstück mit der behaupteten Überschreitung der Kostenanmeldung gebaut worden. Das greift die Revision nicht an. Nach ihrer Auffassung hat das Berufungsgericht jedoch zu Unrecht den einleitenden Hinweis ("Ermittlungen [des Beklagten] haben ergeben") unberücksichtigt gelassen. Aus diesem ergebe sich, daß die Angaben in der Schrift nicht als "offizielle" Zahlen, sondern als Ergebnisse eigener Nachforschungen ohne den Anspruch absoluter Geltung ausgewiesen seien. Dies ändert jedoch weder an dem Tatsachengehalt der Angaben noch daran etwas, daß sie nicht stimmen. Auch konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler in der Behauptung die Aussage sehen, hier könnten Rückschlüsse auf die gesamte Kostenüberschreitung gezogen werden.
4.
"In der Korridor-Untersuchung mit Preisstand 1970 seien 97.8 Mio. DM als jährliche Gesamtbetriebskosten angesetzt worden, in der Wirtschaftlichkeitsberechnung von 1975 dagegen lediglich 59 Mio. DM" (S. 14 der Schrift):
Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bezieht sich der in der Korridor-Untersuchung ausgewiesene Betrag auf Kosten, die der Volkswirtschaft jährlich durch den Bau der Neubaustrecke entstehen, der Betrag in der Wirtschaftlichkeitsberechnung dagegen auf die Kosten der Neubaustrecke für den Betrieb der Klägerin. Ohne Rechtsfehler konnte das Berufungsgericht zugrunde legen, daß für den unbefangenen Leser durch den in der Dokumentation angestellten Vergleich der (falsche) Eindruck erweckt wurde, die Beträge seien miteinander vergleichbar. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß der Tatsachengehalt als solcher durch den folgenden Satz: "Dieses Rechenkunststück ist einmalig!" nicht, wie die Revision meint, für den Leser infrage gestellt, sondern im Gegenteil unterstrichen worden ist.
5.
"Die Trassierung der Neubaustrecke sei für Geschwindigkeiten bis zu 400 km/h erfolgt; bei der im Jahr 1975 erfolgten Beschränkung hätte man auch den Kurvenradius erheblich herabsetzen können" (S. 14 der Schrift):
Dazu heißt es in der Schrift:
"Nicht zuletzt sind die Herstellungskosten der Neubaustrecke deshalb so hoch, weil die Trassierung für eine Geschwindigkeit bis zu 400 km/h erfolgt ist.
Diese Trassierung verlangt ein rücksichtsloses Zerschneiden der Landschaft mit vielen Tunnels von mindestens 27 % der Gesamtstrecke und teure Kunstbauten, 1975, als der Umfang der baulichen Anlagen auf das betrieblich und technisch Notwendige beschränkt und die Geschwindigkeit auf "zunächst" 200 km/h herabgesetzt wurde, hätte man auch den Kurvenradius erheblich herabsetzen können.
Dies hätte eine erhebliche Kostenersparnis und die Möglichkeit zur besseren Anpassung an das Gelände möglich gemacht."
Nach der insoweit von der Revision nicht beanstandeten Würdigung des Berufungsgerichts enthält diese Textstelle die Behauptung, die Klägerin habe die Trasse so geplant, um auf ihr Geschwindigkeiten bis zu 400 km/h fahren zu können. Dazu stellt das Berufungsgericht, gestützt auf die Aussage des Zeugen Dr. B., fest, die Neubaustrecke sei auf maximal 250 km/h ausgelegt worden. Ihre Radien seien nach dem derzeitigen Regelwerk der Bundesbahn notwendig, um die Strecke sowohl für schnellere als auch für langsamere Züge mit einer Minimalgeschwindigkeit von 80 km/h benutzen zu können; selbst schnelle Züge könnten nach dem jetzigen Stand der Technik auf der geplanten Strecke nicht mit 400 km/h fahren. Wenn die Revision die derzeit auf der Strecke erlaubte Geschwindigkeit als Indiz für die Glaubwürdigkeit der Zeugenangabe zur geplanten Geschwindigkeit in Zweifel zieht, so begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet der Beweiswürdigung. Auch daß die Klägerin bereits Versuche mit Geschwindigkeiten bis zu 400 km/h angestellt haben soll, steht der Aussage des Zeugen zu dem Planungsziel des hier infrage stehenden Projekts nicht entgegen.
6.
"Ursprünglich zugesagte Landschafts- und Umweltschutzmaßnahmen im Betrag von "vielen hundert Mio. DM" seien gestrichen worden" (S. 3 der Schrift:
An dieser Stelle hat der Beklagte in seiner Schrift die Auswirkungen der Anfang 1975 erfolgten Umplanung näher beschrieben. Dazu heißt es dort u.a.:
"a)- c)
...d)
Streichung von ursprünglich zugesagten Landschafts- und Umweltschutzmaßnahmen im Betrag von vielen hundert Millionen Mark (z.B. der Untertunnelungen im Langen Feld, im Stromberggebiet und bei Ketsch)."
Nach Auffassung des Berufungsgerichts bezieht der Leser die Angaben zu den Streichungen von Umweltschutzmaßnahmen nicht nur auf das im Text genannte Jahr 1975, sondern auch auf die Folgezeit bis zur Veröffentlichung der Dokumentation im August 1980, da an keiner Stelle der Dokumentation klargestellt werde, daß es bei den behaupteten Veränderungen der Planung nicht geblieben sei. Diese Würdigung ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, daß dem Tatrichter im äußerungsrechtlichen Bereich für eine Interpretation über den Wortlaut solcher Dokumentation hinaus enge Grenzen gesetzt sind (BGHZ 78, 9, 15), vertretbar und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, das sich dazu auf die Bekundungen des Zeugen Dipl.-Ing. F. und eine von der Klägerin vorgelegte grafische Übersicht stützt, haben sich die als Umwelt- und Landschaftsschutzmaßnahmen vorgesehenen Anteile an Tunneln und Einschnitten (Führung der Trasse unter Bodenniveau) mit der ursprünglichen Planung wie folgt verändert:
Planungsstand 1977: Verminderung des Tunnelanteils der Hauptstrecke von 28,2 auf 21,9 km; Vermehrung der Einschnitte von 33 auf 39 km;
Planungsstand 1979: Verminderung des Tunnelanteils der Hauptstrecke von 28,2 auf 26,7 km; Vermehrung der Einschnitte von 33 auf 40 km.
Bezogen auf den Preisstand von 1975 haben sich die Gesamtkosten für diese Anlagen von ursprünglich 2,7 Mrd. DM nach dem Planungsstand von 1979 auf 2,95 Mrd. DM erhöht. Auf dieser Grundlage stellt das Berufungsgericht die Unwahrheit der Globalbehauptung fest, es seien Landschafts- und Umweltschutzmaßnahmen im Betrag "vieler hundert Millionen DM gestrichen" worden.
Erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe Beweisangebote des Beklagten für seine gegenteiligen Behauptungen übergangen. In der Klageerwiderung, auf die sich die Revision beruft, hatte der Beklagte lediglich Vorlage eines Rundbriefs der Klägerin zum Beweis dafür angeboten, daß Untertunnelungen im Langen Feld, in Stromberg und in Ketsch zunächst geplant, dann aber gestrichen worden seien (Bl. 139 f GA I). In seiner Berufungserwiderung hatte der Beklagte ferner behauptet, "für Markgröningen sei eine Vertunnelung der Markgugg-Schwieberdingen, Markgröningen von der L 1141 bis zum Siegfriedsfelsen mit insgesamt 2.300 m gefordert worden", und sich dafür sowie für die spätere Ablehnung dieser Forderung auf eine Auskunft der Bürgermeisterämter von Möglingen, Markgröningen und Schwieberdingen berufen (Bl. 583 f GA II). Die Richtigkeit dieser Angaben konnte das Berufungsgericht unterstellen, ohne damit seine Feststellung zum Gesamtvolumen der erfolgten Planungsänderungen infrage zu stellen. Selbst wenn Einzelmaßnahmen im behaupteten Umfang gestrichen worden sind, ändert das nichts an dem falschen Bild der Dokumentation über den Umfang der Streichungen, die der unbefangene Leser auf die Gesamtplanung beziehen mußte.
Die Weiterverbreitung der Behauptungen durch den Beklagten sei geeignet, Nachteile für den Erwerb und das Fortkommen der Klägerin herbeizuführen. Mit seiner Dokumentation bezwecke der Beklagte, an den Realitätssinn und die Einsicht der zuständigen Politiker zu appellieren und alle Bürger und Steuerzahler aufzurufen, sich gegen das Neubauvorhaben der Klägerin zu wenden. Gelinge es ihm, zusätzlich zu den ohnehin zu einer aktiven Gegenhaltung fest entschlossenen Personen und Personengruppen erhebliche Teile der Bevölkerung dazu zu bewegen, sich im Planfeststellungsverfahren oder gar durch Anrufen von Verwaltungsgerichten gegen das Vorhaben zu wenden, so bringe das spürbare wirtschaftliche Nachteile für Erwerb und Fortkommen der Klägerin mit sich, weil dadurch die optimale Ausrichtung auf den Sanierungszweck gefährdet werde und insbesondere durch Verzögerungen zusätzliche Kosten entständen. Gerade das strebe der Beklagte an, wie auch das von ihm entworfene Formular für Einwendungen im Planfeststellungsverfahren belege. Diese Gefährdung von Erwerb und Fortkommen der Klägerin führe die Dokumentation unmittelbar herbei. Daß die Dokumentation dazu auf die Entschließung des angesprochenen Personenkreises angewiesen sei, nehme ihr diese Unmittelbarkeit nicht.
Es könne dahinstehen, ob jede der infrage stehenden Behauptungen für sich geeignet sei, wirtschaftliche Nachteile i.S. des § 824 BGB für die Klägerin herbeizuführen; jedenfalls in ihrer Gesamtheit hätten sie das nötige Gewicht dazu. Das genüge, um dem Beklagten die Wiederholung dieser Behauptungen - auch als Einzelbehauptung oder in anderer Gruppierung - zu verbieten.
Eine Wiederholungsgefahr sei für jede Behauptung gegeben. Sie ergebe sich schon aus der Verbreitung der Dokumentation und der Fortsetzung der öffentlichen Argumentation gegen das Vorhaben der Klägerin durch den Beklagten. Es fehle an besonderen Umständen, die diese Gefahr ausräumen könnten. Der Beklagte bestreite nicht nur generell die rechtlichen Voraussetzungen für das Unterlassungsbegehren, sondern halte auch bei der Mehrzahl der unwahren Behauptungen daran fest, es handele sich entweder nicht um Tatsachenbehauptungen oder die Behauptungen seien wahr. Zwar habe der Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung erklären lassen, er werde seine Behauptung zur Aufgabe der Autoreisezüge nicht wiederholen. Die Abgabe eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens habe der Beklagte aber abgelehnt. Nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils sei die Dokumentation im Amtsblatt der Gemeinde Oberderdingen mit einer Einleitung abgedruckt worden, die den Beklagten als Urheber der Veröffentlichung herausstelle. Dazu habe der Beklagte lediglich vorgetragen, die Veröffentlichung sei nicht von ihm veranlaßt worden. Dagegen habe er nicht erklärt, daß er gegen ähnliche Veröffentlichungen etwas zu unternehmen gedenke.
III.
Diese Ausführungen können das Berufungsurteil nicht tragen.
1.
Zu Recht haben die Vorinstanzen eine Rufbeeinträchtigung der Klägerin als Grundlage für ihr Unterlassungsbegehren (§§ 185 ff StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB) nicht in Erwägung gezogen.
Bei den infrage stehenden Äußerungen geht es um dem Neubauvorhaben zugrunde liegende Planungsdaten und ihre Richtigkeit. Weder isoliert noch zusammen betrachtet können die dazu gemachten Angaben das Ansehen der Klägerin herabmindern; mit ihnen ist die Ablehnung des Projekts, nicht eine Herabwürdigung der Klägerin selbst verbunden. Der Vorwurf, die Klägerin schlage mit dem Neubauvorhaben einen falschen Weg ein und gebe sich zu unwirtschaftlichen Maßnahmen her, tastet in dem hier ganz auf das Projekt selbst beschränkten Bezugsrahmen noch nicht das Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit an. Insoweit trifft der Vorwurf auf das Verständnis einer Öffentlichkeit, die eine Kritik an der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit staatlicher Planungen von dem sozialen Geltungsanspruch des Planungsträgers zu trennen weiß. Zwar hat die Klägerin im ersten Rechtszug vorgebracht, in einer Zeit, in der alle Bürger stärker auf die Erhaltung der Umwelt achteten, wiege der Vorwurf einer Reduzierung des zur Sicherung der Umwelt erforderlichen Aufwands schwer. Dem ist indes schon entgegenzuhalten, daß die hier infrage stehende Behauptung der Klägerin nicht vorwirft, sie strebe nicht die für den Umweltschutz erforderlichen Maßnahmen an. Die Behauptung stellt nur angebliche Nachteile der späteren gegenüber einer umweltfreundlicheren Umweltplanung heraus. Auch insoweit geht es allein um einen Angriff gegen das Projekt, mit dem das Ansehen der Klägerin nicht schlechthin identifiziert werden kann. Im übrigen ist die Klägerin auf ihren Vorwurf später nicht mehr zurückgekommen.
2.
§ 824 BGB, auf den das Berufungsgericht das Verbot gestützt hat, rechtfertigt den Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht. Das Berufungsgericht hat den Schutzbereich dieser Vorschrift verkannt; sie schützt die Klägerin nicht vor den von dem Berufungsgericht herausgestellten Gefahren.
a)
Ohne Erfolg beruft sich allerdings die Revision darauf, daß dem schon das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit entgegenstehe. Art. 5 Abs. 1 GG schützt nicht die Wiederholung von Behauptungen, nachdem deren Unwahrheit feststeht (BGHZ 31, 308, 318; zuletzt Senatsurteil vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 = LM BGB § 823 (Ah) Nr. 78; std. Rspr.). Darum geht es aber hier.
b)
Der Anwendung von § 824 BGB steht auch nicht von vornherein entgegen, daß die klagende Bundesbahn mit dem kritisierten Projekt öffentliche Aufgaben verfolgt.
aa)
Allerdings ist die Vorschrift auf die Verhältnisse der Privatwirtschaft zugeschnitten. Sie schützt wirtschaftliche Grundlagen für die berufliche und unternehmerische Betätigung und Entfaltung im Wirtschaftsleben. Auf die hoheitliche Betätigung des Staats läßt sich dieser Schutz schon deshalb nicht übertragen, weil der Interessenkonflikt, den § 824 BGB zum Gegenstand hat, mit der Lage, in der sich der Staat auf seinem angestammten Feld gegenüber den über ihn umlaufenden Behauptungen befindet, nicht vergleichbar ist. Zwar können juristische Personen des öffentlichen Rechts auch im Bereich hoheitlicher Aufgabenerfüllung gegen unwahre Behauptungen, die ihr Ansehen verletzen und dadurch Straftatbestände der §§ 185 ff StGB erfüllen, die Schutzgesetze i.S. von § 823 Abs. 2 BGB sind, mit den Behelfen des zivilrechtlichen Ehrenschutzes vorgehen (Senatsurteil vom 16. November 1982 - VI ZR 122/80 = NJW 1983, 1183 [BGH 16.11.1982 - VI ZR 122/80] = VersR 1983, 139). § 824 BGB erweitert aber diesen Schutz für sie im hoheitlichen Bereich nicht, da hier für sie Existenzgrundlagen, die wegen ihrer spezifischen Anfälligkeit gegenüber unrichtigen Informationen über den Betroffenen und seine Unternehmungen durch die Vorschrift geschützt werden sollen, nicht in Rede stehen.
bb)
Anderes gilt aber, wenn und soweit der Staat ähnlich einem Privatmann am Wirtschaftsleben teilnimmt, auch wenn er dadurch öffentliche Aufgaben erfüllt. Dabei ist von geringerer Bedeutung, in welcher Unternehmensform er sich in den Wirtschaftsverkehr begibt. Ausschlaggebend ist vielmehr, daß hier sein Unternehmen in Abhängigkeiten zu den Informationen eintritt, die über das Unternehmen umlaufen und die Einfluß auf die Entschließungen der Wirtschaftskreise, von denen die wirtschaftliche Grundlage des Unternehmens für Existenz und Fortkommen abhängt, haben können. Derartigen Abhängigkeiten ist in diesem Bereich auch die öffentliche Hand nicht von vornherein entzogen, wenn sie auch oft weniger stark ausgeprägt sein mögen, insbesondere wo die öffentliche Hand ein Monopol in Anspruch nimmt oder Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllt, für deren Durchführung der good will des Unternehmens von geringerer Bedeutung ist. Diesen graduellen Unterschieden ist zwar für die Eignung einer unwahren Behauptung zu nachteiligen Auswirkungen auf das Unternehmen i.S. von § 824 Abs. 1 BGB im konkreten Fall sowie für die Schadensfeststellung besonders nachzugehen. Sie rechtfertigen jedoch nicht, solcher Teilhabe der öffentlichen Hand am Wirtschaftsleben den Schutz des § 824 BGB von vornherein vorzuenthalten, soweit es um Informationen über diesen Unternehmensbereich und um deren Einflüsse auf die wirtschaftliche Grundlage dieses Unternehmens geht.
cc)
Das trifft auch für die klagende Bundesbahn zu. Daß sie keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, sondern als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes ausgestaltet ist (§ 1 BBahnG), ist unerheblich. Zwar wird die Klägerin in Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Aufgaben (§ 28 Abs. 1 BBahnG) zur Daseinsvorsorge tätig; die Zielsetzung ihres Unternehmens ist übergeordneten Staats- und volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten verbunden. So räumt § 14 Abs. 3 BBahnG dem Bundesminister für Verkehr die Befugnis ein, die ihm zum Bau neuer Bahnen und zur Durchführung grundlegender Neuerungen oder Änderungen technischer Anlagen vorbehaltene Genehmigung zu versagen, wenn die Bundesbahn damit den Grundsätzen der Politik der Bundesrepublik, vor allem der Verkehrs-, Wirtschafts- und Sozialpolitik nicht Rechnung trägt. Andererseits ist sie, "wie ein Wirtschaftsunternehmen mit dem Ziel bester Verkehrsbedingungen nach kaufmännischen Grundsätzen" zu führen (§ 28 Abs. 1 BBahnG); sie hat sich die erforderlichen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben selbst, gegebenenfalls durch Aufnahme von Krediten, zu beschaffen (§§ 28 Abs. 2, 31 BBahnG); ihre Rechnungsführung hat sich nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu richten (§ 29 BBahnG). Deshalb auch hat die Rechtsprechung das Verhältnis zwischen Bundesbahn und ihren Benutzern stets als privatrechtlich angesehen (BGHZ 2, 37, 41; 20, 102, 105; std. Rspr.; vgl. dazu RGRK BGB - Kreft 12. Aufl. § 839 Rdnr. 129). Als Wirtschaftsunternehmen ist die Klägerin Abhängigkeiten ausgesetzt, wie sie nach dem zuvor Gesagten Grundlage für den Schutz des § 824 BGB für Privatunternehmen sind.
c)
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schützt § 824 BGB jedoch nicht gegen diejenigen Auswirkungen unwahrer Behauptungen, durch die das Berufungsgericht die Klägerin hier bedroht sieht. Das Berufungsgericht stellt allein auf Verzögerungen des Neubauprojekts durch massiert erhobene Einwände aus den Kommunen und der Bevölkerung im Planfeststellungsverfahren und vor den Verwaltungsgerichten ab; auch die Klägerin hat diese Gefahr ganz in den Mittelpunkt ihrer Unterlassungsklage gestellt. Solche Gefährdungen werden jedoch vom Schutzbereich des § 824 BGB nicht erfaßt.
aa)
Die Vorschrift schützt das Interesse an ungestörter wirtschaftlicher Betätigung nicht umfassend gegen jede Bedrohung, die auf eine falsche Information zurückgeführt werden kann. "Kredit", "Erwerb" und "Fortkommen" umschreiben, soweit sie als Schutzgüter zu verstehen sind (RGZ 60, 6, 8; RG WarnRspr. 1915 Nr. 20), vielmehr nur diejenigen Interessen, die der Betroffene an durch Falschinformationen nicht belasteten wirtschaftlichen Beziehungen zu dem Personenkreis hat, der ihm als Kreditgeber, als Abnehmer und Lieferant, als Auftrag- und Arbeitgeber, d.h. im weiten Sinn als "Geschäftspartner" Existenz und Fortkommen im Wirtschaftsleben ermöglicht. Die besondere Bedeutung, die das Bild der Person, der "good will" des Unternehmens für die geschäftlichen Verbindungen hat, und die sich daraus ergebende Anfälligkeit gegenüber Falschinformationen, die sich auf den Betroffenen oder sein Unternehmen beziehen, haben den Gesetzgeber zur Schaffung eines besonderen äußerungsrechtlichen Schutzes in § 824 BGB veranlaßt, der ganz auf diese Interessen zugeschnitten ist: Nicht nur greift der Schutz grundsätzlich gegenüber jeder unwahren Behauptung ein, mag sie den Betroffenen herabsetzen oder nicht; sondern er besteht schon im Vorfeld einer bloßen Gefährdung der geschützten Interessen, deren konkrete Verletzung sich in solchen Fällen meist auf "körperlose", diffuse Weise schleichend vollzieht. Die dadurch bedingte weite Fassung des § 824 BGB darf jedoch nicht dazu verleiten, ihren Schutzbereich über die bezeichneten Belastungen hinaus auf sämtliche Beziehungen des Betroffenen zu seiner Umwelt, also auch auf solche äußerungsbedingten Nachteile zu erstrecken, die sich nicht über bestehende oder künftige Geschäftsbeziehungen, sondern "außergeschäftlich" vollziehen. Anderenfalls würde der wirtschaftlichen Existenz- und Fortkommensgrundlage ein Schutz zuteil, der in diesem Ausmaß nicht einmal den in § 823 Abs. 1 BGB absolut geschützten Rechten und Rechtsgütern zukommt. So ist die bloße Gefährdung des Eigentums, der Gesundheit durch Falschinformationen nicht geschützt; § 823 Abs. 1 BGB setzt den konkreten Eingriff in diese Rechtsgüter voraus. Eine Anstiftung zum Diebstahl, zur Körperverletzung, sei es auch unter Einsatz von Falschinformationen über den Betroffenen, bleibt zivilrechtlich grundsätzlich folgenlos, solange es nicht zur Ausführung der Haupttat kommt, selbst wenn der Anstifter mit den genannten Rechtsgütern zugleich Erwerb und wirtschaftliches Fortkommen des Betroffenen gefährdet hat. Es fehlt jeder Anhalt dafür, daß der Gesetzgeber Erwerb und Fortkommen umfassender schützen wollte als in den genannten geschäftlichen Beziehungen, deren besondere Anfälligkeit gegenüber Falschinformationen den Schutz des § 824 BGB sachlich rechtfertigt, ihn andererseits aber auch begrenzt. Daß eine Begrenzung des Schutzbereichs der Vorschrift von der Sache her geboten ist, hat der erkennende Senat bei anderen Fallgestaltungen wiederholt hervorgehoben. So hat er insbesondere dem unmittelbaren Betroffensein durch die Äußerung als haftungseinschränkendes Kriterium Bedeutung zugemessen (Nachweise bei RGRK BGB-Steffen 12. Aufl. § 824 Rdnr. 29). Auf derselben Linie liegt es, den Schutzbereich der Vorschrift nach dem Ansatz der Äußerung an den geschützten geschäftlichen Interessen zu konkretisieren.
bb)
§ 824 BGB greift deshalb nicht ein, soweit
es um Äußerungen geht, deren Störungen für den Betroffenen sich nicht über den Personenkreis verwirklichen, auf dessen Verhalten und Entschließungen als "Geschäftspartner" im beschriebenen Sinn er für Kredit, Erwerb und Fortkommen angewiesen ist, sondern auf einem anderen Weg, mögen damit auch wirtschaftliche Nachteile für den Betroffenen verbunden sein: Aufforderungen zu Streiks, zu Blockaden, zu Aktionen von Personen, die nicht als "Geschäftspartner", sondern als "Außenstehende" dem Erwerb oder dem Fortkommen des Betroffenen Hindernisse bereiten können, werden von § 824 BGB grundsätzlich nicht erfaßt, da es sich insoweit nicht um Gefährdungen handelt, denen der "good will" des Betroffenen gegenüber Falschinformationen in spezifischer Weise ausgesetzt ist.
Soweit es sich deshalb im Streitfall nur darum handelt, einer Verzögerung des Neubauvorhabens der Klägerin durch Einwände von Kommunen oder Bürgern vorzubeugen, die ihre Belange durch das Vorhaben beeinträchtigt glauben, ist § 824 BGB dafür nicht die geeignete Rechtsgrundlage. Denn solche Aktionen werden nicht von den Entschließungen der "Geschäftspartner" der Klägerin, sondern von "außen" an ihr Unternehmen herangetragen. Das sind keine Gefährdungen, denen § 824 BGB begegnen soll.
Ebensowenig bietet § 824 BGB der Klägerin Schutz davor, daß durch die Dokumentation "Politiker" veranlaßt werden könnten, die Planung neu zu überdenken. Insoweit kann es nur um die für die Planung zuständigen, sie mittragenden Stellen gehen, nicht aber um wirtschaftliche Beziehungen, die vom "good will" des Wirtschaftsunternehmens der Klägerin wesentlich beeinflußt sind.
Für die Feststellung, daß die infrage stehenden Behauptungen Einfluß auf den Kapitalmarkt oder auf das Verhalten der Kunden der Klägerin haben konnten, fehlt es an jedem Anhalt. Auch die Klägerin hat hierauf nie abgestellt.
3.
Indes können die falschen Angaben in der Dokumentation, wenn sie wiederholt werden, einen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin darstellen, den sie mit der Unterlassungsklage vorbeugend abwehren kann (§ 823 Abs. 1, § 1004 BGB). Ob dieser rechtliche Gesichtspunkt hier eingreift, bedarf jedoch weiterer Sachaufklärung durch das Berufungsgericht.
a)
Organisierte Aktionen gegen ein Wirtschaftsunternehmen können rechtswidrig in seinen deliktisch geschützten Bestand eingreifen und als Verletzung des "Rechts am eingerichteten Gewerbebetrieb" negatorische oder schadensrechtliche Folgen auslösen, wenn sie sich für ihre Zwecke unwahrer Informationen über das Unternehmen bedienen, die maßgeblich Einfluß auf die Entschließung haben, sich der Aktion anzuschließen.
Dem steht nicht entgegen, daß § 824 BGB der unternehmerischen Betätigung äußerungsrechtlichen Schutz gegen Falschinformationen insoweit nicht gewährt. Zwar ist das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als Schutzgut von der Rechtsprechung nur entwickelt worden, um dem spezifischen Schutzbedürfnis des Unternehmens als einem organischen Funktionsbereich zu entsprechen, dem das geschriebene Recht nicht ausreichend Rechnung getragen hat. Es darf nicht zu einem privilegierenden Schutz für das Unternehmen führen, wo das Gesetz den Deliktschutz begrenzen will. Solche Einschränkungen hat der Gesetzgeber durch § 824 BGB auch für den äußerungsrechtlichen Interessenkonflikt vorgesehen (BGHZ 45, 296, 307; 59, 30, 34; Senatsurteile vom 30. Mai 1974 - VI ZR 174/72 = LM BGB § 824 Nr. 18 und vom 23. Oktober 1979 - VI ZR 230/77 - NJW 1980, 881). Sie sind grundsätzlich auch für Fallgestaltungen zu berücksichtigen, in denen "außergeschäftliche" Beziehungen des Unternehmens durch unwahre Behauptungen gefährdet sind. Insoweit wirkt sich aus, daß der Gesetzgeber den besonderen Schutz des § 824 BGB solchen Gefährdungen nicht zuerkannt hat. Dem kann jedoch nicht im Umkehrschluß entnommen werden, daß er das Unternehmen gegenüber schadensträchtigen Aktionen allein deshalb schutzlos lassen wollte, weil und soweit sie sich auf Falschinformationen über das Unternehmen stützen (vgl. schon BGHZ 8, 142, 144; 24, 200, 205 f). Auch der Schutz des § 826 BGB gegen sittenwidrige vorsätzliche Schädigungen ist hier unzureichend, weil seine strengen subjektiven Anforderungen auf die erhöhte Anfälligkeit der im Unternehmen zu einer Funktionseinheit verbundenen Interessen auch gegenüber Störungen ohne Schädigungsvorsatz nicht zugeschnitten sind. Deshalb ist der Schutz des Gewerbebetriebs als "sonstiges Recht" im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB nicht zuletzt entwickelt worden, um den Vermögensschutz für diesen Interessenverbund gegen organisierte Aktionen zu erweitern, durch die - wie z.B. bei Aufforderungen zu Streiks oder Blockaden - Druck auf die unternehmerische Tätigkeit ausgeübt werden soll (BGHZ 24, 200, 205 f; 59, 30, 34 f; 69, 128, 138 f; Senatsurteil vom 31. Januar 1978 - VI ZR 32/77 - NJW 1978, 816, 817, insoweit nicht in BGHZ 70, 277 [BGH 31.01.1978 - VI ZR 32/77] abgedruckt; BAGE 2, 75, 76 f; 15, 174; BAG NJW 1964, 1291, 1292; 1970, 486, 487).
b)
Freilich bedarf dieser Schutz des Unternehmens einer Begrenzung, um eine ungerechtfertigte haftungsrechtliche Privilegierung des Unternehmens auszuschließen. Die Rechtsprechung hat sie durch das Erfordernis der Betriebsbezogenheit des Singriffs sowie daran entwickelt, daß die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in jedem Einzelfall unter Heranziehung aller Umstände durch Abwägung der widerstreitenden Interessen zu prüfen ist.
aa)
Die Betriebsbezogenheit von Aktionen, die sich,
wie hier, gegen ein Sanierungsvorhaben richten, liegt auf der Hand. Das Recht am Unternehmen umfaßt auch seine Erweiterung und seinen Ausbau (BAG AP Nr. 34 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Diesem Vorhaben der Klägerin sollte durch massierte Einwendungen im Planfeststellungsverfahren entgegengewirkt werden, zu denen der Beklagte die Öffentlichkeit durch seinen Appell motivieren wollte, wie er selbst gar nicht in Abrede stellt. Dem steht im Streitfall auch nicht entgegen, daß die dazu von ihm eingesetzte Dokumentation und der von ihm angestrebte Widerstand das Planungsstadium zum Gegenstand hatten, das als solches dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen ist. Die Aktion zielte unmittelbar auch auf den wirtschaftlichen Bereich der Klägerin, für den sie ähnlich einem Privatmann den zivilrechtlichen Schutz für den Gewerbebetrieb beanspruchen kann.
bb)
Der Rechtswidrigkeit der Aktion steht nicht
schon entgegen, daß selbstverständlich jeder Bürger das Recht hat, auf dem dafür vorgesehenen Verfahrensweg seine Belange gegenüber dem Neubauvorhaben der Klägerin zur Geltung zu bringen, und er grundsätzlich auch dann nicht rechtswidrig handelt, wenn seine Einwände unbegründet sind, sofern er dabei redlich vorgeht (BGHZ 36, 18; 74, 9 m.w.N.), selbst wenn dadurch die Durchführung des Projekts verzögert oder gar, etwa wegen zwischenzeitlicher Kostensteigerungen, verhindert wird. Wo, wie hier, breite Bevölkerungskreise berührende Planungen infrage stehen, muß die öffentliche Hand dulden, daß eine Bürgerinitiative öffentlich zur Wahrnehmung dieser Rechtsbehelfe aufruft und hierdurch sowie durch Hilfestellung bei der Abfassung von Einsprüchen auch Bevölkerungsschichten zu solchen Behelfen ermutigt, die anderenfalls von einer Interessenverfolgung abgesehen hätten, selbst wenn dadurch die Belastung des Vorhabens mit unbegründeten Einsprüchen merklich erhöht wird. Es gehört zu den berechtigten Interessen des Bürgers, solche staatlichen Vorhaben, die ihn selbst angehen, wachsam und kritisch zu verfolgen und dort, wo er seine Belange berührt sieht, die dafür eröffneten Behelfe auszuschöpfen, mag das auch zur Erhöhung der Effizienz organisiert geschehen. Die öffentliche Hand hat keinen Anspruch darauf, daß der Einzelne von diesen Behelfen - sei es aus Unkenntnis, Unerfahrenheit oder aus Bequemlichkeit - keinen Gebrauch macht. Dem Staat stehen hinreichende Möglichkeiten offen, Verfahren zur Bewältigung von Masseneinwänden zu schaffen, wie sie u.a. auch in den §§ 72 ff des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 25. Mai 1976 - BGBl. I 1253 - für das dort geregelte Planfeststellungsverfahren berücksichtigt sind.
cc)
Anderes muß jedoch dann gelten, wann sich die
Bürgerinitiative für solche Aktion unwahrer Behauptungen über das Projekt bedient und gerade diese Falschinformation zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen das Projekt veranlaßt. Eine derartige Einflußnahme auf die Entschließungen der Bürger ist für die verfolgten Interessen, soweit sie schutzwürdig sind, prinzipiell inadäquat; diese unverhältnismäßige Belastung muß sich die Klägerin grundsätzlich nicht gefallen lassen.
Allerdings ist für die Interessenabwägung, die zur Feststellung der Rechtswidrigkeit derartigen Vorgehens nach dem zuvor Gesagten anhand der konkreten Umstände vorzunehmen ist, zu berücksichtigen, daß der Bürger nur in sehr begrenztem Umfang Zugang zu den Planungsdaten hat und hier in besonderem Maß auf Informationen durch die Klägerin angewiesen ist, die als Trägerin der Planung ihm gegenüber über einen erheblichen Informationsvorsprung verfügt.
Einerseits ist der Bürger im wesentlichen darauf angewiesen, die Planungsdaten zu sammeln, die ihm durch die Medien zur Kenntnis gebracht werden; diese selbst sind weithin auf das Informationsmaterial beschränkt, das der Planungsträger der Öffentlichkeit zugänglich macht. Das bringt für den Bürger zwangsläufig Informationslücken und Fehlinterpretationen mit sich, zumal wenn die Planung, wie hier, im Lauf der Zeit verändert wird. Die Gefahr, daß er auch bei redlichem Bemühen um vollständige Unterrichtung von falschen Daten ausgeht, ist deshalb für ihn besonders groß. Solcher Gefahr war auch der Beklagte ausgesetzt, der zwar offenbar über technisch geschulte Fachkräfte verfügte, die jedoch ebenfalls nur begrenzten Zugang zu den Planungsdaten hatten.
Andererseits hebt die Revision zutreffend das Interesse der Öffentlichkeit an einer auf Fakten gestützten, "argumentativen" Diskussion des Vorhabens statt an einer sich lediglich auf Polemik beschränkenden Kritik hervor. Solcher Auseinandersetzung In der Öffentlichkeit gibt die gemeinwirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens einen zusätzlichen Stellenwert, da hier diese Daten in besonderem Maß auch Sache des Bürgers sind; sie eröffnen ihm erst den Zugang zu der öffentlichen Auseinandersetzung über Vorhaben, die seine Interessen betreffen. Müßte, wer sich mit seiner Faktensammlung über das Projekt in die Öffentlichkeit begibt, stets befürchten, von dem Planungsträger mit einem Prozeß überzogen zu werden, weil die Sammlung u.a. auch falsche oder verfälschende Daten enthält, so würde die Bereitschaft zur "argumentativen" Kritik kaum noch vorhanden sein. Dieses Ergebnis könnte umso weniger hingenommen werden, als es in solchen Fällen weitgehend an der Informationspolitik des Planungsträgers liegt, welche Planungsdaten für eine derartige Auseinandersetzung zur Verfügung stehen.
dd)
Ein gerechter Interessenausgleich kann deshalb hier nur durch Berücksichtigung auch der Redlichkeit des Kritikers im Bemühen um Ermittlung und Weitergabe richtiger Planungsdaten gefunden werden. Ist er bei der Ermittlung und Weitergabe der Planungsdaten subjektiv redlich vorgegangen, dann fehlt es bis dahin an einem rechtswidrigen Sich-Hinwegsetzen über die schutzwürdigen Interessen der öffentlichen Hand, die solche Falschinformationen nicht zuletzt Mängeln in ihrer Informationspolitik zuschreiben muß. Unredlich ist das Behaupten oder Verbreiten unwahrer Daten über derartige Vorhaben erst, wenn das Informationsmaterial, das ihm bei zumutbaren Bemühungen um sachliche Unterrichtung zugänglich ist, für einen Laien ausreicht, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Behauptung zu begründen. Die Beweislast liegt insoweit bei der öffentlichen Hand, die in den Informationsstand der Öffentlichkeit am ehesten Einblick hat. Erst wenn feststeht, daß sich der Bürger ausreichend informieren konnte, um Falschangaben und Fehlinterpretationen auszuschließen, ist es seine Sache, darzutun, warum sein Festhalten an seinen Behauptungen gleichwohl nicht rechtswidrig ist.
Indes bedeutet das nicht, daß, wer sich auf diese Weise auf die Rechtmäßigkeit seiner objektiv falschen Behauptungen berufen kann, an diesen auch in Zukunft festhalten darf. Die redliche Datenermittlung stellt ihn zunächst nur von dem Vorwurf rechtswidrigen Vorgehens für die Vergangenheit frei. Für die Zukunft ist die Wiederholung der Behauptungen anders zu beurteilen, wenn sich die Interessenlage durch die inzwischen erfolgte Aufklärung über die Unrichtigkeit der Angaben geändert hat. Haben die zuständigen Stellen ihm ausreichende Informationen zur Verfügung gestellt, die bei verständiger Betrachtung zumindest gewichtige Zweifel an der Richtigkeit seiner Behauptungen aufkommen lassen müssen, dann hat er - von besonderen Fallgestaltungen abgesehen - von diesem Zeitpunkt ab kein schutzwürdiges Interesse mehr, auch für die Zukunft das Falsche zu behaupten. Gibt er auch dann noch zu erkennen, daß er seine falschen Behauptungen auch in Zukunft wiederholen wird, dann kann die öffentliche Hand ihm grundsätzlich diesen drohenden zukünftigen Eingriff in ihr Unternehmen mit der negatorischen Unterlassungsklage verbieten.
c)
Nach den vorstehenden Grundsätzen ist die Unterlassungsklage der Klägerin hinsichtlich der Ziffer 1 ("Zwischen 1970 und Ende 1975 seien nahezu alle Autoreisezüge aufgegeben worden") abzuweisen. Wegen der weiteren gegenwärtig noch infrage stehenden unrichtigen Angaben in der Dokumentation des Beklagten ist die Sache vom Berufungsgericht weiter aufzuklären.
aa)
Für Ziffer 1 ihres Unterlassungsbegehrens fehlt der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit hat sich der Beklagte verpflichtet, diese Behauptung in Zukunft nicht mehr aufzustellen. Er hat sich zwar nicht zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bereitfinden können; diese konnte die Klägerin nach den Umständen von ihm aber auch nicht verlangen. Zwar wird die Gefahr der Wiederholung eines durch Falschbehauptungen geschehenen Rechtsbruchs nicht schon durch die Verpflichtung zur künftigen Unterlassung beseitigt, solange der Beklagte für die Einhaltung seines Versprechens keine zusätzlichen Garantien gibt. Hier ist jedoch davon auszugehen, daß für den Zeitpunkt der Herausgabe der Dokumentation die infrage stehende unrichtige Behauptung dem Beklagten nicht als rechtswidrig anzulasten ist, weil die Falschangaben auf einem Irrtum beruhen, der durch das Außenstehenden nur beschränkt zugängliche Informationsmaterial hervorgerufen worden ist und das redliche Bemühen des Beklagten um die Planungsdaten nicht infrage stellt. Insoweit fehlt es an einem unzulässigen Vorgehen des Beklagten als Indiz für fehlende Hemmungen, sich auch in Zukunft über die Interessen der Klägerin hinwegzusetzen. Auch in diesem Fall von ihm das Versprechen einer Vertragsstrafe zu verlangen, wäre unverhältnismäßig. Die Klägerin ist durch die Haftung des Beklagten für schuldhafte Rechtsverletzungen nach den allgemeinen Deliktsvorschriften hier ausreichend geschützt.
bb)
Bezüglich der übrigen Behauptungen hat der Beklagte eine Verpflichtungserklärung nicht abgegeben. Nachdem die Klägerin in den Tatsacheninstanzen die Unrichtigkeit der infragestehenden Angaben mit ausreichendem Material belegt und die Informationslücken für den Beklagten ausgefüllt hat, konnte er sich spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf seine Redlichkeit für die Zukunft nicht mehr berufen. Jedoch steht bisher nicht ausreichend fest, ob der Klägerin bei Wiederholung der verbleibenden Behauptungen ein Eingriff in ihr Unternehmen droht, dem sie mit der Unterlassungsklage vorbeugend entgegentreten kann.
Zwar ist mit dem Berufungsgericht anzunehmen, daß jedenfalls ein Teil der verbleibenden Angaben in der Dokumentation qualitative Schwerpunkte als Blickfang für den Leser bilden; insoweit spricht die Revision ihnen zu Unrecht die Eignung für einen Einfluß auf den Leser ab. Daß sie quantitativ in der 17-seitigen Dokumentation nur einen geringen Textteil ausmachen und über den Gesamttext verstreut sind, ist entgegen ihrer Auffassung nicht entscheidend. Maßgebend ist der Stellenwert, den sie für die Wirkung des Aufrufs auf den Leser haben. Diese qualitative Maßgeblichkeit für die angestrebten Entschließungen ist zu bejahen. Das gilt insbesondere hinsichtlich der unter Nr. 5 und 6 im Tenor des Berufungsurteils aufgeführten Tatsachenbehauptungen.
Jedoch reicht die unter dem Blickwinkel des § 824 BGB getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, daß die zu beanstandenden Behauptungen geeignet sind, von dem Leser ernst und zur Richtschnur genommen zu werden, nicht aus, um einen zumindest drohenden Eingriff in das Unternehmen der Klägerin zu bejahen. Insoweit wirken sich die unterschiedlichen Voraussetzungen des § 824 BGB zu denen des § 823 Abs. 1 BGB aus. Der Abwehranspruch der Klägerin kann sich hier nur gegen einen mit unzulässigen Mitteln vorgetragenen Angriff auf ihr Unternehmen durch die von ihr befürchteten Masseneinsprüche im Planfeststellungsverfahren selbst richten; nur in dieser Stoßrichtung kann sie mit der Unterlassungsklage gegen den Beklagten vorgehen. Daß die Dokumentation geeignet sein kann, von dem Leser ernstgenommen zu werden, reicht nicht aus, um festzustellen, daß ihrem Unternehmen die mit dem Appell des Beklagten angestrebte Aktion der von ihm angesprochenen Bürger ernsthaft droht. Dazu bedarf es konkreter Umstände, die hinreichend belegen, daß die Dokumentation Masseneinsprüche ausgelöst hat oder in naher Zukunft auslösen wird, - etwa einer signifikanten Zunahme der Einsprüche im Planfeststellungsverfahren seit Verbreitung der Dokumentation.
Da es hieran an Feststellungen fehlt, muß die Sache insoweit zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
d)
Dem Berufungsgericht ist auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzubehalten, da diese vom Ausgang des Rechtsstreits abhängt.
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Ankermann
Dr. Lepa