Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.11.1982, Az.: VI ZR 122/80
Anspruch auf Unterlassung von an das Arbeitsamt gerichteten Vorwürfen betreffend die Verschwendung von öffentlichen Geldern; Aktivlegitimation der Bundesanstalt für Arbeit; Zivilrechtlicher Ehrenschutz von juristischen Personen des öffentlichen Rechts; § 824 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als lex specialis gegenüber § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. §§ 185 ff. Strafgesetzbuch (StGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.11.1982
- Aktenzeichen
- VI ZR 122/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12485
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 18.03.1980
- LG Siegen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AfP 1983, 270-272
- MDR 1983, 300-301 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 1183-1184 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Dr. Wilhelm G., S.
Prozessgegner
Bundesanstalt für Arbeit, N.,
vertreten durch den Präsidenten,
dieser vertreten durch die Leiterin des Arbeitsamtes S., Verwaltungsdirektorin Edeltraud
W., S.
Amtlicher Leitsatz
Zur Aktivlegitimation einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (hier: Bundesanstalt für Arbeit) für eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen rufgefährdende Äußerungen in Bezug auf eine Behörde (hier: Arbeitsamt).
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1982
durch
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Lepa
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. März 1980 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.
Tatbestand
Zwischen dem Arbeitsamt S. und dem Beklagten bestand Streit darüber, ob dieser gegenüber dem Arbeitsamt verpflichtet sei, für seine frühere Angestellte Frau G., die Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hatte, eine Arbeitsbescheinigung auszustellen. Im Zuge der Auseinandersetzungen, die zum Erlaß von Bußgeldbescheiden gegen den Beklagten durch die Arbeitsverwaltung sowie zu Dienstaufsichtsbeschwerden und Strafanzeigen des Beklagten gegen die Leiterin des Arbeitsamtes, die Verwaltungsdirektorin W., und andere Beamte wegen Rechtsbeugung führten, sandte der Beklagte am 19. Januar 1978 ein an die Leiterin des Arbeitsamtes S. adressiertes Schreiben folgenden Inhalts:
"Sie haben nachweislich unbefugt auf der Basis von "Günstlings- und Vetternwirtschaft" in Reinkultur öffentliche Gelder verschwendet, indem Sie mit nichts gerechtfertigte Arbeitslosengelder an Frau G. auszahlten. Es gehört nicht nur zu Ihren unabdingbaren Verpflichtungen, auf dem allerschnellsten Wege diese Gelder im Interesse der Allgemeinheit zurückzufordern, sondern Frau G. ist darüberhinaus verpflichtet, die wissentlich und gezielt auf unredliche Art und Weise erschlichenen Arbeitslosengelder unverzüglich zurückzuzahlen.
Ich fordere Sie hiermit im Interesse der leistenden Allgemeinheit auf, für eine sofortige Rückzahlung der Gelder zu sorgen, falls das noch nicht geschehen sein sollte.
Frau G. arbeitet seit Anfang Dezember 1977, wie Ihnen sicherlich schon längst bekannt ist, bei der Firma St. ... halbtags. Inwieweit sie darüber hinaus derzeit noch anderen Nebenbeschäftigungen nachgeht, vermag ich nicht zu sagen. Ich erwarte bis Ende dieser Woche Bestätigung und Nachweis darüber, daß Sie entsprechend den Ihnen obliegenden Amtsverpflichtungenverfahren haben. Hinter Ihre unsinnigen Bußgeldbescheide ebenso auch hinter die noch unsinnigeren, als Widerspruchsbescheide deklarierten Papiere können Sie sich in diesem Fall nicht mehr verstecken.
Sollten Sie innerhalb der vorgemerkten Frist diesem durch ein ordentliches Gericht rechtskräftig festgestellten Begehren und Interesse der Allgemeinheit nicht nachkommen, werde ich unverzüglich die Dinge in allen Details der Öffentlichkeit unterbreiten."
Durchschriften dieses Schreibens sandte er an Frau G. und an die Firma St., bei der nach seiner Darstellung Frau G. beschäftigt war. In einem weiteren Schreiben an die Leiterin des Arbeitsamtes S. vom 2. Februar 1978 wiederholte und erweiterte er seine Vorwürfe und führte ferner aus:
"Bislang habe ich davon abgesehen, die angekündigte Information der Öffentlichkeit in die Tat umzusetzen. Sie können sich aber ganz sicherlich darauf verlassen: Sollten Sie weiterhin glauben, mich wie einen dummen Schuljungen behandeln zu können, dann werde ich zunächst einmal alle Arbeitslosen im Bezirk des Arbeitsamtes S. informieren."
Mit der Klage hat die Bundesanstalt für Arbeit den Beklagten auf Unterlassung seiner Vorwürfe in Anspruch genommen. Gegenwärtig geht es nur noch um die Äußerung,
"das Arbeitsamt S. verschwende auf der Basis von Günstlings- und Vetternwirtschaft in Reinkultur öffentliche Gelder, indem es ohne Rechtsgrund Arbeitslosengelder an Frau G. auszahle."
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage in diesem Punkt stattgegeben. Mit seiner (zugelassenen) Revision begehrt der Beklagte insoweit die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin gemäß §§ 823, 1004 BGB, §§ 185 ff StGB von dem Beklagten Unterlassung der beanstandeten Äußerung verlangen.
Das Berufungsgericht führt dazu im wesentlichen aus: Die Behauptung ungerechtfertigter Auszahlung von Arbeitslosenunterstützung an Frau G. durch das Arbeitsamt S. sei unwahr und erfülle den Straftatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB). Soweit der Beklagte den Vorwurf gegenüber Frau G. und der Firma St. durch Übersendung von Abschriften seines Schreibens an das Arbeitsamt erhoben habe, könne er sich nicht auf Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen; deren Unterrichtung habe nicht der Rechtsverfolgung gedient. Wiederholungsgefahr bestehe wegen der Androhung in seinem Schreiben vom 2. Februar 1978, alle Arbeitslosen im Bezirk des Arbeitsamtes über den Vorwurf zu unterrichten sowie wegen seiner Ankündigung im Schreiben vom 19. Januar 1978, die Öffentlichkeit in allen Einzelheiten zu informieren.
Die klagende Bundesanstalt sei zur Unterlassungsklage aktivlegitimiert. Zivilrechtlicher Ehrenschutz gegenüber ehr- und rufschädigenden Äußerungen eines Bürgers stehe auch Behörden zu. Die Klägerin sei von dem Vorwurf betroffen, da sich dieser nicht nur gegen die Verwaltungsdirektorin W. als Leiterin des Arbeitsamtes S., sondern auch gegen das Arbeitsamt S. als Verwaltungsstelle der Klägerin gerichtet habe.
II.
Im Ergebnis wehrt sich die Revision hiergegen ohne Erfolg.
1.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß auch juristische Personen des öffentlichen Rechts wie die Klägerin zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen in Anspruch nehmen kann, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird. Dem steht nicht entgegen, daß dieser Rechtsschutz, anders als für das allgemeine Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen, schon deshalb nicht aus den Wertentscheidungen von Art. 1 und 2 GG ableitbar ist, weil juristische Personen des öffentlichen Rechts in Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben keine Grundrechtsträger sind, sofern sie nicht, was hier ausscheidet, unmittelbar durch Grundrechte gewährleisteten Lebensbereichen zuzuordnen sind (BVerfG 21, 362, 369 ff, 372 ff; 23, 12, 24; 24, 367, 383; 31, 314, 321 ff; 39, 302, 312 ff; 45, 63, 78; 51, 77, 87). Denn sie sind durch die §§ 185 ff StGB strafrechtlich und damit über § 823 Abs. 2 BGB zivilrechtlich gegen beleidigende Angriffe geschützt; § 194 Abs. 3 StGB beruht darauf, daß die Straftatbestände der §§ 185 ff StGB auch gegenüber einer "Behörde oder einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der Öffentlichen Verwaltung wahrnimmt", erfüllt werden können. Das entspricht der in Rechtsprechung und im Schrifttum ganz vorherrschenden Meinung (BGHSt 6, 186, 187; 9, 265, 266; Herdegen in LK 9. Aufl. Rdnr. 15 vor § 185 und § 196 Rdnr. 2, 3; Schönke/Schröder/Lenckner, StGB 21. Aufl. Rdnr. 4 vor § 185; Rudolphi in SK Rdnr. 8 vor § 185; vgl. auch für gesetzgeberische Körperschaften das allerdings nicht veröffentlichte Senatsurteil vom 31. Januar 1978 - VI ZR 227/76).
Deshalb kann auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts sich mit der zivilrechtlichen Unterlassungsklage gegen die drohende Wiederholung von Vorwürfen wenden, die einen der Straftatbestände in §§ 185-187 StGB erfüllen. Dieser Rechtsbehelf wird auch nicht durch die Regelung des § 824 BGB verdrängt, die bei Gefährdung der "Geschäftsehre" durch unwahre Behauptungen Schadensersatzansprüche begründet. Diese Vorschrift ist nicht als lex specialis zu § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 185 ff StGB, sondern zu deren Ergänzung konzipiert (st.Rspr.; vgl. die Nachweise in RGRK-BGB 12. Aufl. § 824 Rdnr. 7). Die Schutzbereiche beider Vorschriften decken sich nicht.
Die Befürchtung der Revision, aus der Eröffnung solcher Rechtsbehelfe ergäben sich für den Bürger unzumutbare Belastungen für die Wahrnehmung seiner Bürgerrechte, ist nicht begründet. Selbstverständlich darf der zivilrechtliche Ehrenschutz weder den Bürger daran hindern, seine schutzwürdigen Interessen vor den zuständigen Behörden nachdrücklich zu verfolgen, noch der öffentlichen Verwaltung dazu dienen, sachliche Kritik an ihrer Amtstätigkeit abzublocken, an deren Ausübung im Einklang mit der Rechtsordnung der Bürger auch dort ein berechtigtes Interesse haben muß, wo Pflichtverletzungen nicht ihn selbst unmittelbar betreffen (so sogar schon die noch besonders restriktive Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 193 StGB, vgl. RGSt 61, 400, 401; 62, 83, 93 ff). Dem kann jedoch ausreichend bei der Interessen- und Güterabwägung, deren die Ausgrenzung des Ehrenschutzes wie allgemein auch in diesen Fällen bedarf (§ 193 StGB), sowie durch die Grundsätze Rechnung getragen werden, nach denen für zivilrechtlichen Ehrenschutz von vornherein grundsätzlich kein Raum ist, wenn es um Vorwürfe in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren geht, das dem Betroffenen ausreichende Möglichkeiten zur Verteidigung gibt (vgl. Senatsurteile vom 24. November 1970 - VI ZR 70/69 = NJW 1971, 284; vom 14. November 1972 - VI ZR 102/71 - GRUR 1973, 550, 551; vom 14. Juni 1977 - VI ZR 177/75 = VersR 1977, 836; vom 18. Oktober 1977 - VI ZR 171/76 = NJW 1978, 751, 753 [BGH 18.10.1977 - VI ZR 171/76]; jeweils m.w.N.; vgl. auch Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 2. Aufl. Rdnr. 6.27, 6.29, S. 243 ff). Wegen der besonderen Umstände des Streitfalls stehen diese Grundsätze einer Unterlassungsklage hier nicht entgegen, wie sogleich näher dargelegt wird.
2.
Im Ergebnis ohne Erfolg beanstandet die Revision die Aktivlegitimation der klagenden Bundesanstalt für ihre Unterlassungsklage.
a)
Allerdings wird in erster Linie durch den Vorwurf der unbefugten Verschwendung öffentlicher Gelder "auf der Basis von 'Günstlings- und Vetternwirtschaft'" die Verwaltungsdirektorin W. unmittelbar betroffen. Den Schutz ihrer Ehre mit zivilrechtlichen Behelfen kann nur sie, nicht die Klägerin verfolgen. Das dem Dienstvorgesetzten durch § 194 Abs. 3 Satz 1 StGB im öffentlichen Interesse, aber auch aus Gründen seiner Fürsorgepflichten (dazu BGHSt 7, 260 [BGH 01.03.1955 - 5 StR 53/55]; Schönke/Schröder/Lenckner a.a.O. § 194 Rdnr. 11; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 194 Rdnr. 8) eingeräumte eigenständige Antragsrecht zur strafrechtlichen Verfolgung kann für den zivilrechtlichen Ehrenschutz keinen entsprechenden Niederschlag, etwa in einer Aktivlegitimation der Anstellungskörperschaft des beleidigten Amtsträgers finden. Anderes würde die öffentliche Hand gegenüber dem privaten Arbeitgeber, der in solchen Fällen als nur mittelbar Betroffener ebenfalls keinen Deliktsschutz hat, in einem Bereich, der durch Gleichordnung gekennzeichnet ist, ohne Sachgrund privilegieren.
b)
Jedoch konnte das Berufungsgericht im Ergebnis ohne Rechtsfehler durch den Vorwurf auch das Arbeitsamt S., dem Frau W. vorgestanden hat, als Behörde unmittelbar verletzt ansehen.
aa)
Der Revision ist freilich darin zuzustimmen, daß dies mit der Begründung des Landgerichts im einstweiligen Verfügungsverfahren, auf die das Berufungsgericht in erster Linie verweist, nicht möglich ist.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich eine solche Bezugnahme für das Berufungsgericht nicht schon deshalb verbot, weil das Landgericht seine Ausführungen vornehmlich auf das Schreiben des Beklagten vom 9. Februar 1978 gestützt hatte, dem das Berufungsgericht gerade keine unzulässige Rufverletzung entnehmen will.
Nach Auffassung des Landgerichts enthält der allgemein gehaltene Vorwurf ("Die Leiterin des Arbeitsamts verschwende und verschleudere nach willkürlichem Ermessen öffentliche Gelder") für den Adressaten auch die Aussage, die klagende Bundesanstalt lasse derartiges zu, sei nicht in der Lage, einem derartigen Treiben im Arbeitsamt Einhalt zu gebieten oder sei zumindest ihrer Aufsichtspflicht in gröblichster Weise nicht nachgekommen. Dieses Verständnis, das den Vorwurf des Beklagten auf die Aufsichtsführung durch die Hauptstelle der Klägerin erstreckt, beruht auf einer mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden, zu weiten Sinninterpretation, da sie auf Schlußfolgerungen des Empfängers des beanstandeten Schreibens abhebt, die in dessem Text nicht, auch nicht verdeckt, als eigene des Beklagten mitgeteilt werden. Insoweit kann der Beklagte beanspruchen, allein an seiner eigenen Aussage gemessen zu werden (BGHZ 78, 9, 15 ff). Der Beklagte hat in dem beanstandeten Schreiben weder Kenntnis der Hauptstelle der Klägerin von den Vorgängen behauptet, noch sonst die Dienstaufsicht über die Amtsführung der Verwaltungsdirektorin W. angesprochen. Eine so weit gehende Sinninterpretation würde zudem die Grenzziehung zwischen unmittelbar und mittelbar Verletztem, die gerade auch in der differenzierenden Regelung der Strafantragsrechte nach § 194 Abs. 3 StGB anerkannt ist, weithin verwischen. In aller Regel wird von einer an der Amtsführung eines Beamten geübten Kritik (mittelbar) auch die vorgesetzte bzw. aufsichtsführende Dienststelle mitbetroffen sein; sie schon deshalb als unmittelbar Verletzte in den Schutz der §§ 185-187 StGB einzubeziehen, widerspräche der in § 194 Abs. 3 StGB zugrunde gelegten gesetzgeberischen Wertung, die davon ausgeht, daß die Beleidigung des Amtsträgers wegen seiner Amtsführung nicht notwendig eine solche der Behörde mitenthält (vgl. auch Herdegen a.a.O. § 196 Rdnr. 3; Schönke/Schröder/Lenckner a.a.O. § 194 Rdnr. 19).
bb)
Jedoch ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht durch die Vorwürfe gegen die Leiterin des Arbeitsamtes S. zugleich den Ruf dieser Behörde unmittelbar beeinträchtigt sieht. Das folgt zwar noch nicht ohne weiteres daraus, daß Frau W. an der Spitze des Arbeitsamts stand. Aber in seiner Stoßrichtung zielte der Vorwurf nicht auf ihr dienstliches Verhalten, sondern auf breiterer Front allgemein gegen die Ämterführung beim Arbeitsamt. Jedenfalls mußte die Beschuldigung "unbefugter Verschwendung öffentlicher Gelder auf der Basis von 'Günstlings- und Vetternwirtschaft'" in der Öffentlichkeit den Eindruck von unlauteren Machenschaften nicht nur eines Bediensteten, sondern allgemein "im Behördenapparat" erwecken. In diesem Sinn war Frau W. Adressatin des Vorwurfs nicht als Sachbearbeiterin für die nicht in ihre Zuständigkeit, sondern in die der Leistungsabteilung fallende Bewilligung und Auszahlung des Arbeitslosengeldes an Frau G., sondern als Leiterin des Arbeitsamtes S., durch das sich der Beklagte wegen der gegen ihn verhängten Bußgeldbescheide ungerechtfertigt behandelt gefühlt hatte.
Anders als für Ehrverletzungen ihrer Bediensteten ist die klagende Bundesanstalt zur Rechtsverfolgung solcher Rufverletzungen ihrer Behörden aktivlegitimiert. Dem steht nicht entgegen, daß sie damit Rechtsschutz nur für einen organisatorisch verselbständigten Teilbereich begehrt und das Strafrecht in § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB mit den Strafantragsrechten des Behördenleiters und des Leiters der aufsichtsführenden Behörde Befugnisse für die strafrechtliche Verfolgung nicht an die Gesamtpersönlichkeit des Verwaltungsträgers, sondern an seine organisatorische Gliederung anknüpft. Diese Regelung ist auf das Strafrecht beschränkt. Zur Inanspruchnahme zivilrechtlichen Ehrenschutzes für die Rufverletzung ihrer Behörde, in der als ihrem "Organ" sie selbst unmittelbar betroffen wird, ist allein die Klägerin als juristische Person berufen, nicht das Arbeitsamt S. oder eine übergeordnete Behörde (Landesarbeitsamt, Hauptstelle), in die sich die Klägerin nach § 189 Abs. 2 AFG gliedert, oder gar ein zur Stellung des Strafantrags berechtigter Behördenleiter. Insoweit gilt nichts anderes, als wenn eine juristische Person des Zivilrechts in ihrem Ruf durch über eine selbst nicht rechtsfähige Abteilung, etwa eine Zweigstelle erhobene Beschuldigungen unmittelbar betroffen wird.
3.
Erfolglos wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht durch die Beschuldigungen den Tatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB) in Bezug auf die Klägerin für erfüllt ansieht.
Ohne Rechtsverstoß und von der Revision unbeanstandet stellt das Berufungsgericht fest, daß die Behauptungen des Beklagten unwahr seien. Der von dem Beklagten in erster Linie gegen die Auszahlung von Arbeitslosenunterstützung an Frau G. vorgebrachte Einwand, ohne die von ihm verweigerte Arbeitsbescheinigung hätten die Zahlungen nicht geleistet werden dürfen, konnte den Vorwurf unlauterer Machenschaften beim Arbeitsamt keinesfalls stützen, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat. Die vom Beklagten im Rechtsstreit weiter vorgebrachten Umstände, die gegen eine Anspruchsberechtigung von Frau G. sprechen sollen, ergeben schon nach dem eigenen Vortrag nichts für ein pflichtwidriges, "auf der Basis von 'Günstlings- und Vetternwirtschaft'" beruhendes Verhalten der Behörde.
Auf besondere Ausführungen dazu, daß der Vorwurf geeignet ist, die Klägerin verächtlich zu machen, konnte das Berufungsgericht verzichten. Die Behauptung, durch die Auszahlung von Arbeitslosenunterstützung an Frau G. "nachweislich unbefugt auf der Basis von 'Günstlings- und Vetternwirtschaft' in Reinkultur öffentliche Gelder verschwendet" zu haben, enthält den Vorwurf unlauterer Amtsführung und würdigt die Tätigkeit des Arbeitsamts S. und in diesem die Klägerin herab, wie dargelegt worden ist.
Die Berufung auf berechtigte Interessen an seinen Behauptungen hat das Berufungsgericht dem Beklagten ebenfalls im Ergebnis zu Recht versagt. Er hat seine Vorwürfe nicht nur gegenüber dem Arbeitsamt S. selbst und Frau G., sondern auch gegenüber der "außenstehenden" Firma St. erhoben. Auch wenn, wie oben schon gesagt, ein schutzwürdiges Interesse des Bürgers anzuerkennen ist, die zuständige Behörde zum Einschreiten gegen eine pflichtwidrige Amtsführung selbst in Fällen zu veranlassen, in denen die Pflichtverstöße nicht unmittelbar ihn selbst betreffen, berechtigt dies nicht zu derart aus der Luft gegriffenen Beschuldigungen gegenüber außenstehenden Dritten. Die Vorstellung des Beklagten, in Sachen der von ihm verweigerten Arbeitsbescheinigung ungerecht behandelt worden zu sein, rechtfertigte seine massiven, unsachlichen Angriffe gegen das Arbeitsamt ebenfalls nicht.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Drohung des Beklagten, die Arbeitslosen des Bezirks und ferner eine noch breitere Öffentlichkeit zu informieren, die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr begründet. Das Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz, der Vorgang sei für Ihn mit der Überprüfung des Arbeitsamts S. durch den Bundesrechnungshof abgeschlossen gewesen, räumt diese Gefahr allein nicht aus.
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Lepa