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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1978, Az.: VI ZR 227/76

Personelle Veränderungen einer Bürgerschaft und ihre Auswirkungen auf Aktivlegitimation und Passivlegitimation in einem Prozess ; Rufschädigung einer Bürgerschaft ohne Bezeichnung einzelner Personen; Grenzen des Tatrichters bei der Feststellung von Inhalt und Aussagegehalt ehrverletzender Äußerungen im Bereich des zivilrechtlichen Ehrenschutzes ; Klage auf Widerruf einer ehrverletzenden Äußerung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.01.1978
Aktenzeichen
VI ZR 227/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 13120
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bremen - 29.09.1976
LG Bremen - 05.01.1976

Prozessführer

Architekt Olaf D., B., R.straße ...,

Prozessgegner

F. H. B.,
vertreten durch den Präsidenten der B. Bürgerschaft,

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dr. Steffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Rechtsmittel des Beklagten D. werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 29. September 1976 aufgehoben und das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 5. Januar 1976 insoweit abgeändert, als zum Nachteil dieses Beklagten erkannt worden ist.

    Insoweit wird die Klage abgewiesen.

  2. II.

    Die Kosten des ersten Rechtszugs werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte W. zu 1/3. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt sie selbst 2/3 und der Beklagte W. 1/3. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten D. trägt die Klägerin.

    Die Kosten der Rechtsmittelzüge fallen der Klägerin zur Last.

Tatbestand

1

Im August 1974 veröffentlichte der Beklagte in der von Lienhard W./Dieter K. herausgegebenen Broschüre "Wohnen darf nicht länger Ware sein" (Bd. 164 der Sammlung L. im He.-L.-Verlag) einen Aufsatz mit der Überschrift: "Doppelstrategie gegen kapitalistische Altstadtsanierung". Der Aufsatz enthielt u.a. eine kritische Darstellung der Sanierung des Ostertorviertels in B., in der die Klägerin, die F. H. B., einen rufverletzenden Angriff auf die B. Bürgerschaft sieht.

2

Die Klägerin hat mit ihrer Klage verlangt, durch Veröffentlichung des Urteilstenors in näher bezeichneten Tageszeitungen die folgende auf S. 187 des Buches aufgestellte Behauptung zu widerrufen:

"Um hier dennoch Profite machen zu können, wandten sich die Konzerne mittels ihrer (durch Beraterverträge, Eigentumswohnungen, Geschäftsführerposten, Aufsichtsratssitze, Fernostreisen, Karriereversprechen, feudale Empfänge, kalte Buffets) gekauften Volksvertreter in Partei und Verwaltungen an die parlamentarischen Gremien (B. Bürgerschaft, Fachdeputationen, Fraktionsausschüsse usw.) mit dem Ziel, langfristig eine völlige Zerstörung des Viertels und Erklärung zum City-Erweiterungsgebiet zu erreichen."

3

Das Landgericht hat der Klage entsprochen; lediglich die Vollziehung des Widerrufs durch Veröffentlichung des Urteilstenors hat es nicht zuerkannt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.

4

Mit der zugelassenen Revision verfolgt er den Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

5

I.

Zutreffend bejaht das Berufungsgericht die Aktivlegitimation der Klägerin und die Passivlegitimation des Beklagten.

6

1.

Der Ruf der Bürgerschaft als des Gesetzgebungsorgans der Klägerin ist gegen beleidigende Angriffe (§§ 185 ff StGB) strafrechtlich (vgl. § 197 StGB a.F. = § 194 Abs. 4 StGB n.F.), somit zumindest über § 823 Abs. 2 BGB auch zivilrechtlich geschützt; diesen Schutz wahrzunehmen ist - wie im Strafrecht - die Klägerin berufen (vgl. auch Helle, Der Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen Rufs im Privatrecht, 2. Aufl., S. 96 ff). Daß sich im Streitfall die Bürgerschaft seit der inkriminierten Veröffentlichung in ihrer Zusammensetzung verändert haben mag, berührt den Widerrufsanspruch nicht. Ist sie beleidigt worden, so ist sie als ständige, von Wechsel ihrer Mitglieder unabhängige Institution (in corpere) verletzt und bleibt betroffen, auch wenn inzwischen an die Stelle früherer neue Abgeordnete, sei es auch mit anderer Parteizugehörigkeit, getreten sind (vgl. Herdegen in LK 9. Aufl. § 197 Rz. 3; Dreher StGB 37. Aufl. § 194 Rz. 16).

7

2.

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht das Beweisergebnis dahin gewürdigt, daß der Beklagte den beanstandeten Satz selbst verfaßt hat, also für Inhalt und Folgen verantwortlich ist. Entgegen der Meinung der Revision durfte das Berufungsgericht seiner Feststellung die Aussage des Zeugen K. zugrundelegen, ohne ihn noch einmal zu vernehmen, von seiner Glaubwürdigkeit hatte sich schon das Landgericht überzeugt. Zudem hat sich das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht nur auf diese Aussage gestützt, sondern sie durch weitere Indizien bestätigt gefunden. Zu den Bekundungen des Zeugen W. konnte sich das Berufungsgericht auf Ausführungen des Landgerichts beziehen. Für eine Vernehmung des Beklagten als Partei von Amts wegen nach § 448 ZPO bestand bei der Prozeßlage kein Anlaß. Im Ergebnis sucht die Revision, ihre Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen; das ist ihr verwehrt.

8

II.

1.

Das Berufungsgericht entnimmt - entgegen der Auffassung der Klägerin, die ihr Widerrufsverlangen u.a hierauf gestützt hat - dem beanstandeten Satz nicht den Vorwurf, die B. Bürgerschaft habe sich von Konzernen "kaufen" lassen. Nach seine. Verständnis richtete sich diese Beschuldigung nur gegen einige "Volksvertreter" und ließ zudem offen, ob jene der B. Bürgerschaften angehörten ("in Partei und Verwaltungen").

9

Dennoch ist nach Meinung des Berufungsgerichts in dem inkriminierten Satz auch ein rufschldigender Vorwurf gegen die Bürgschaft als solche enthalten, nämlich daß diese sich von einigen "gekauften Volksvertretern" im Kapitalinteresse einiger Konzerne zu Lasten der betroffenen Bevölkerung zu pflichtwidrigen Beschlüssen über die Grundstücksnutzung im Ostertorviertel habe verleiten lassen. Der Leser verbinde diesen Satz mit den weiteren Behauptungen (auf S. 188 des Buches), "die Konzerne (seien) durch ihre guten Beziehungen zum parlamentarischen Raum in die Lage versetzt (worden), längs der geplanten Trasse (Grundstücks-)Flächen spekulativ zu erwerben, um eines schönen Tages - wieder mit Hilfe ihrer "Volksvertreter" - Bebauungspläne bei der Stadt durchzudrücken." Hierdurch werde bei ihm der Eindruck erweckt, daß die Klägerin durch ihre Bürgerschaft aufgrund der "Initiative" der "gekauften Volksvertreter" sich pflichtwidrig zum Tätigwerden im einseitigen Interesse der Baukonzerne habe bewegen lassen. Dieser Vorwurf stelle sich als von Wertungen ("pflichtwidrig") begleitete Tatsachenbehauptung dar, von deren Unwahrheit zu Lasten des Beklagten ohne Beweiserhebung auszugehen sei.

10

Der Beklagte habe trotz gerichtlicher Auflagen und zusätzlicher Befragung nicht substantiiert dargelegt, auf welche Tatsachen sich seine Behauptung über das pflichtwidrige Verhalten der B. Bürgerschaft bei der Altstadtsanierung konkret stütze. Er habe nicht einmal angegeben, welche Beschlüsse der Bürgerschaft Gegenstand seiner Behauptung seien Seinem Hinweis auf den Untersuchungsbericht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses in dem sog. Baulandskandal von 1968 sei zur Substantiierung ungeeignet, weil sich jene Untersuchung nicht auf die Sanierungsplanung für das Ostertorviertel bezogen habe. Bei dieser Sachlage sei der Klägerin der Nachweis der Unwahrheit nicht zuzumuten; vielmehr sei bereits nach prozessualen Grundsätzen die Behauptung als widerlegt anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1974 - VI ZR 112/73 - NJW 1974, 1710, 1711). Daher sei der Beklagte zu Recht zum Widerruf seiner Behauptung verurteilt worden.

11

2.

Diese Ausführungen haben gegenüber den Angriffen der Revision keinen Bestand. Das Berufungsurteil leidet schon im Ausgangspunkt an einer rechtlich nicht richtigen Bewertung der Vorwürfe: Soweit diese sich gegen die Bremische Bürgerschaft "in corpere" richten, enthalten sie keine Tatsachenbehauptungen, sondern bloße Meinungsäußerungen, die als solche einem Widerruf nicht zugänglich sind.

12

a)

Zwar ist die Feststellung von Inhalt und Aussagegehalt ehrverletzender Äußerungen im Bereich des zivilrechtlichen Ehrenschützes in erster Linie Aufgabe des Tatrichters. Ihm sind jedoch - vor allem für die Einordnung der Äußerung als Tatsachenbehauptung oder bloßer wertender Kritik (Meinungsäußerung) - nicht nur durch das Verfahrensrecht, sondern auch materiell-rechtlich Grenzen gesetzt, die das Revisionsgericht überprüfen kann. Insbesondere wenn es wie hier um einen Beitrag in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden politischen Auseinandersetzung geht, ist die wertende Bedeutung der Verfassungsgarantie der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) schon bei der Würdigung des Aussagegehalts von besonderem Gewicht (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 1974 - VI ZR 16/73 = NJW 1974, 1762 ff; BVerfGE 42, 163, 170 ff - NJW 1976, 1681, 1682). Die Unterschiede in den zivilrechtlichen Rechtsfolgen je nach Inhalt und Gehalt einer inkriminierten Äußerung tragen dieser Wertentscheidung und ihrer Verwirklichung im Konflikt mit den schutzwürdigen Belangen der betroffenen Ehre Rechnung; um diese Funktion nicht zu verkürzen, muß der Tatrichter schon bei der Ermittlung des Aussagegehalts den Blick auch auf die se Zwecke seiner Beurteilung richten. Nicht zuletzt veranlaßt ihn hierzu die enge und vielfältige Verbindungen, die in aller Regel Tatsachenbehauptung und Werturteil in der Äußerung eingehen: Auch ihr gegenüber gilt die verfassungsrechtliche Gewährleistung, daß grundsätzlich jeder frei sagen kann, was er denkt, und die daraus für das Zivilrecht abgeleitete Folge, daß niemand gezwungen werden darf, seine Meinung zu widerrufen. Wie der Kritiker seine Meinung formuliert, kann hierfür nicht ausschlaggebend sein. Ebensowenig wie sich niemand dem Widerruf dadurch entziehen kann, daß er unwahre Behauptungen formal in ein Werturteil einkleidet, wird eine Meinungsäußerung schon dadurch dem Widerruf zugänglich, daß sie berichtende Züge trägt, sofern nur die Äußerung in ihrem Kern darauf beschränkt bleibt, lediglich eine eigene Meinung zu artikulieren.

13

b)

Im Streitfall geht der Vorwurf, der nach Auffassung des Berufungsgerichts der B. Bürgerschaft "in corpere" gemacht worden ist, über die Bedeutung einer Meinungsäußerung nicht hinaus.

14

aa)

Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, richtete sich die Kritik des Beklagten in erster Linie gegen das Vorgehen der "Konzerne" und die Parteipolitik der SPD, die er in einem Bund mit den Interessen des Kapitals befangen sah. In dieser Stoßrichtung konnten seine Äußerungen für einen Widerruf zugunsten der B. Bürgerschaft schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil die Bürgerschaft insoweit nicht "in corpere" verletzt sein konnte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann dem Beklagten auch nicht zur Last gelegt werden, behauptet zu haben, Mitglieder der B. Bürgerschaft hätten sich von den Konzernen "kaufen" lassen. In Bezug auf einzelne, vom Beklagten namentlich bezeichnete Abgeordnete erhobene Beschuldigungen über "Interessenverfilzung" hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als zulässigen Hinweis auf öffentlich bekanntgewordene Mißstände um den sog. "B. Baulandskandal" gewertet. Ein Betroffensein der B. Bürgerschaft als solcher scheidet auch insoweit aus.

15

bb)

Für den hier von der Klägerin verlangten Widerruf hat sich die Beurteilung deshalb auf den Teil der Aussage zu beschränken, der die Beschlußfassung im Parlament über die Grundstücksnutzung im Ostertorviertel als solche zum Gegenstand hatte. Nach dem vom Berufungsgericht zugrundegelegten Verständnis besagte insoweit die Kritik: Die B. Bürgerschaft habe sich pflichtwidrig dazu verleiten lassen, nicht die Interessen der Bürger sondern einseitigen Interessen der Baukonzerne den Vorzug zu geben.

16

Diese Äußerung wird entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ganz von Wertungen beherrscht. Daß die gefaßten Beschlüsse einseitig den Interessen der Baukonzerne nützten und nicht den Interessen der Bevölkerung, ist eine wertende Meinung ebenso wie die Beurteilung solcher Interessenlösung als "pflichtwidrig", wie das Berufungsgericht selbst einräumt. Nicht erheblich ist, daß diese Wertung im räumlichen Kontext mit Tatsachenbehauptungen steht, da, wie ausgeführt, diese Behauptungen nicht das Vorgehen der B. Bürgerschaft bei der Beschlußfassung und der Interessenbewertung näher substantiieren, sondern das Verhalten Dritter im außerparlamentarischen Raum. Über die Verbindung der B. Bürgerschaft zu den Initiativen des "Kapitals" wird nur mitgeteilt, die B. Bürgerschaft habe sich von den Konzernen "verleiten" bzw. "bewegen" lassen. Dem kann bei richtiger Würdigung des mit der Kritik verfolgten Anliegens nicht die Fähigkeit bei gemessen werden, diese Wertungen derart mit "Tatsachensubstanz" anzufüllen, daB die Äußerung in Bezug auf die B. Bürgerschaft insgesamt als Tatsachenbehauptung angesehen werden könnte, über den Gang der Beschlußfassung hat der Beklagte - von ihrem Ergebnis abgesehen, das hier aber nur einer Wertung unterzogen ist - nichts zusätzliches mitgeteilt: Hat er - wovon nach dem Vorstehenden ausgegangen werden muß - nicht zum Ausdruck gebracht, die die Beschlüsse tragende Mehrheit sei "gekauft" gewesen oder habe sonst sozusagen konspirativ die Verfassung unterlaufen, dann konnte der Leser des Buches den Vorwurf des "Sichverleitenlassen" nur als polemischen Akzent im Rahmen einer Meinungsäußerung ohne selbständiges Gewicht verstehen.

17

3.

Es kann deshalb dahinstehen, inwieweit die B. Bürgerschaft durch die Äußerungen beleidigt worden ist. Ein Widerruf steht der Klägerin gegenüber der Kritik des Beklagten an der B. Bürgerschaft jedenfalls nicht zu, so daß ihre Klage gegen den Beklagten abgewiesen werden muß.

Dr. Weber
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt