Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1978, Az.: VI ZR 32/77
Fluglotsenstreik; Sittenwidriger Arbeitskampf; Koalitionsfreiheit; Schadensersatz; Unerlaubte Handlung; Haftungsschaden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1978
- Aktenzeichen
- VI ZR 32/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11656
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 70, 277 - 290
- DB 1978, 685-687 (Volltext mit amtl. LS)
- DRiZ 1978, 117
- DVBl 1978, 405-410 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1978, 325-327 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1978, 239-242
- MDR 1978, 480-481 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 816-820 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die streikähnliche Aktion der Flugleiter (Fluglotsen) im Jahre 1973 ("Dienst nach Vorschrift", "go sick") verletzte die Regeln eines fairen Arbeitskampfs; sie war schon nach Form nnd Ausmaß sittenwidrig i. S. von § 826 BGB.
2. Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) verbietet nicht schlechthin, eine Koalition auch dann als Gehilfin nach § 830 BGB für Schäden eines sittenwidrigen Streiks ihrer Mitglieder heranzuziehen, wenn sie zwar den Streik innerlich ablehnt, ihn aber durch die eigene Verbandspolitik unterstützt.
3. Die Anwendung des § 830 BGB wird für die übrigen Teilnehmer an einer unerlaubten Handlung nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Haftung eines der beteiligten besonderen, die Deliktsvorschriften verdrängenden Regeln unterliegt.
4. Haben zwei Deliktsschuldner für den Schaden eines Dritten gesamtschuldnerisch einzustehen, so steht die Regelung des Innenangleiches in § 426 BGB der auf § 826 BGB gestützten Inanspruchnahme des einen Schuldners durch den anderen für dessen Haftungsschaden dann nicht entgegen, wenn jener Schuldner diesen vorsätzlich in die Mithaftung gedrängt hat.