Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.06.1952, Az.: V BLw 5/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.06.1952
- Aktenzeichen
- V BLw 5/52
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1952, 11962
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Eutin
- OLG Schleswig - 13.11.1951
Rechtsgrundlagen
- § 1025 ff ZPO
- § 2 RPO
- § 3 LVO
- § 12 LVO
Fundstellen
- BGHZ 6, 248 - 262
- NJW 1952, 1111 (Kurzinformation)
- NJW 1952, 1057 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Aufhebung von Schiedssprüchen
Prozessführer
des Hofbesitzers Andreas v. M. in E.-N., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,
Prozessgegner
den minderjährigen Hans Joachim L., gesetzlich vertreten durch seine Mutter, die Witwe Emilie L. geb. D., beide auf R. bei Ma./H., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,
Amtlicher Leitsatz
1) In Pachtrechtsstreitigkeiten ist die Vereinbarung schiedsrichterlicher Entscheidung zulässig; Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit stehen nicht entgegen.
2) Für die den Gerichten der streitigen Gerichtsbarkeit im Schiedsgerichtsverfahren obliegenden Aufgaben sind in Pachtrechtstreitigkeiten die Landwirtschaftsgerichte zuständig. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das schiedsrichterliche Verfahren sind dabei entsprechend anzuwenden.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 17. Juni 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche, sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Ditges und Filter
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. November 1951 wird auf Kosten des Antragstellers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass er in allen 3 Rechtszügen außerhalb des Verfahrens entstandene Kosten nicht zu erstatten hat.
Gründe:
I.
Der Kaufmann B. in Ha.-Han. ist Eigentümer des Gutes R. bei E. Durch Vertrag vom 29. Juni 1946 hat er zusammen mit dem für ihn von der Militärregierung auf Grund des Gesetzes Nr. 52 bestellten Treuhänder, dem Rechtsanwalt Dr. F. in Ha., den Antragsteller "mit der Oberleitung des landwirtschaftlichen Betriebes auf Ro." für die Zeit vom 1. Juli 1946 bis zum 30. Juni 1952 beauftragt. Unter den Vertrag fiel der wesentliche Teil des Gutsbetriebes an Gebäuden, Räumlichkeiten und Ländereien in Größe von rund 100 ha. Der Antragssteller hat nach diesem Vertrage alle für eine ertragreiche Bewirtschaftung erforderlichen Anordnungen zu treffen; der Eigentümer und sein Treuhänder haben sich jeder Einmischung zu enthalten. Der Antragsteller brauchte auf R. nicht Wohnung zu nehmen; die Bewirtschaftung sollte durch einen vom Antragsteller einzusetzenden Verwalter geführt werden. Das Risiko der Betriebsführung trug der Antragssteller. Der Eigentümer B. nahm am Ertrag "lediglich mit einer Summe teil, die dem Gegenwert von 2 dz/ha Roggen im ersten Jahr, 2,5 dz/ha Roggen im zweiten Jahr sowie 3 dz/ha Roggen vom dritten Jahre ab entspricht". Der Antragsteller hatte die Finanzierung zu übernehmen und "alle ordentlichen und außerordentlichen Abgaben, Lasten, Leistungen, die auf dem Gute ruhen oder gesetzlich oder tatsächlich auferlegt werden", soweit sie nicht vom Vertrage ausgenommene Teile des Gutes betreffen, zu tragen. Weiter ist er verpflichtet, Inventar und Ernte auf seine Kosten gegen Feuersgefahr, das Getreide auch gegen Hagelschaden zu versichern und die erforderlichen Haftpflichtversicherungen auf seine Kosten abzuschliessen. Ebenso hat er auch die Prämien für die Gebäudeversicherung zu trafen, soweit sie sich auf unter den Vertrag fallende Gebäude beziehen. Weiter hat er für die ordnungsgemässe Instandhaltung dieser Gebäude sowie des Inventars auf seine Kosten Sorge zu tragen. Das lebende und tote Inventar ist von ihm auf dem Stand zu halten, in dem es sich bei Vertragsabschluss befindet; abgängig werdende Teile sind von ihm auf seine Kosten zu ersetzen. Von ihm zusätzlich beschaffte Maschinen und Inventarstücke kann der Eigentümer bei Vertragsende auf seinen Wunsch zum Tagespreis übernehmen. Der Unterschied zwischen den Vorräten bei Beginn und beim Ende des Vertrages ist in Geld auszugleichen. Der Vertrag läuft über die vorgesehene Dauer jeweils um ein Jahr weiter, wenn er nicht spätestens ½ Jahr vor Ablauf gekündigt wird. Nach Nr. 10 des Vertrages sind "Meinungsverschiedenheiten der Parteien durch ein Schiedsgericht zu entscheiden", über dessen Zusammensetzung der Antragsteller und B. am 23. Mai 1947 die im Vertrag in Aussicht genommenen näheren Bestimmungen getroffen haben.
Am 5. November 1949 hat B. das Gut an den Antragsgegner verkauft, der dabei die Rechte und Pflichten aus dem Vertrage vom 29. Juni 1946 übernommen hat. Der Antragsgegner ist noch nicht als Eigentümer eingetragen; Gefahr und Nutzungen des Gutes sind aber auf ihn übergegangen. Er übt auch die Rechte und Pflichten seines Verkäufers B. aus. Mit Schreiben vom 26. September und 25. Oktober 1950 sowie vom 5. Januar 1951 hat der Antragsgegner dem Antragsteller wegen angeblicher Vertragsverletzungen fristlos gekündigt. Der Antragsteller bestritt demgegenüber die Möglichkeit einer Kündigung und den Kündigungsgrund. Beide Parteien riefen im September 1950 das Schiedsgericht an und trugen eine Reihe von Streitpunkten vor. Der Antragsgegner verlangte insbesondere die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis rückwirkend bereits ab 1. Juli 1950 aufgehoben sei. Nach mehreren Verhandlungen und Beweisaufnahme erließ das Schiedsgericht im Februar 1951 folgenden Teilschiedsspruch:
"Unter Feststellung, dass die Kündigung des Vertrages wirksam auf den 1. Juli 1951 ausgesprochen ist, wird der Beklagte (Antragsteller) verurteilt, die Bewirtschaftung von Ro. mit dem 30. Juni 1951 einzustellen."
In den folgenden Verhandlungen vor dem Schiedsgericht stritten sich die Parteien über die finanzielle Abwicklung des Vertragsverhältnisses zum festgestellten Vertragsende. Der Antragsteller machte ein Zurückbehaltungsrecht wegen seiner Forderung, insbesondere aus entgangenem Gewinn für das letzte Vertragsjahr 1951/52 geltend. Der Antragsgegner wünschte die Abgabe der Wirtschaft zum 1. Juli 1951 sichergestellt zu sehen. Das Schiedsgericht erließ darauf am 4. Juli 1951 weiter folgenden Teilschiedsspruch:
"Der Beklagte (Antragsteiler) wird verurteilt, den Hof Ro. zum 1. 7. 1951 an den Kläger (Antragsgegner) herauszugeben. Gleichfalls herauszugeben ist das gesamte zum Hof gehörige Inventar und vom lebenden Inventar folgende Tiere: 9 Pferde, 30 Milchkühe, 1 Bulle, 11 zweijährige Starken, 13 Kälber, 1 Eber, 2 Säue mit Ferkeln, 6 Läufer und 2 tragende Säue.
Die Entscheidung darüber, welcher Betrag an entgangenem Gewinn für das Jahr 1. 7. 1951-30. 6. 1952 vom Kläger an den Beklagten zu zahlen ist, und welche. Ansprüche auf Entschädigung etwa sonst den Parteien zustehen, bleibt vorbehalten.
Das vom Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht kann dadurch abgewendet werden, dass der auf dem Hof angebaute und auf dem Halm stehende Roggen und Weizen und darüber hinaus 10 Milchkühe dem Beklagten übereignet worden; den Parteien wird anheimgegeben, einen entsprechenden Vertrag zu schließen."
Der erste Schiedsspruch ist den Parteien am 24. Februar, der letzte am 6. Juli 1951 zugestellt worden; beide sind danach mit Zustellungsurkunden auf der Geschäftsstelle des Landwirtschaftsgerichts in Eutin niedergelegt worden.
Am 28. Juli 1951 hat der Antragsteller beim Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) beantragt, die beiden Schiedssprüche auf Grund von § 1041 Abs. 1 Nr 1 u 2 ZPO aufzuheben. Er hält die Vereinbarung vom 29. Juni 1946 für einen echten Landpachtvertrag, jedenfalls für einen unter die Reichspachtschutzordnung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 derselben fallenden Vertrag und damit die Vereinbarung schiedsrichterlicher Entscheidung für unzulässig (§ 2. Abs. 2 EPO). Er ist der Meinung dass es sich bei der Feststellung der Wirksamkeit einer vorzeitigen Kündigung um eine dem Pachtamt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 RPO vorbehaltene Frage handle. Auch vertritt er den Standpunkt, dass der Antragsgegner zur Kündigung des Vertrages vom 29. Juni 1946 überhaupt nicht in der Lage gewesen sei, weil er noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden sei. Der Antragsgegner hat um Abweisung des Antrags gebeten. Er ist der Ansicht, das Schiedsgericht habe über die Wirksamkeit der Kündigungen entscheiden können. Dem Antragsteller sei es überlassen geblieben, Pachtschutzanträge beim Landwirtschaftsgericht zu stellen. Die Antragsfristen hierfür habe er aber versäumt.
Das Amtsgericht hat die Vereinbarung vom 29. Juni 1946 als einen unter die Vorschrift des § 1 Abs. 2 RPO fallenden Landnutzungsvertrag gewertet und daraus den Schluss gezogen, die Schiedssprüche müßten wegen Verstoßes gegen die Vorschrift des § 2 Abs. 2 RPO der Aufhebung unterliegen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen und ihm die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten auferlegte. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller eine Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts. Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
II.
1.
Gegen den Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, dass es sich bei der Vereinbarung vom 29. Juni 1946 um einen unter die Bestimmung des § 1 Abs. 2 RPO fallenden Vertrag handle, bestehen keine Bedenken, mag man nun, wie der Antragsteller meint und nach Inhalt des Vertrages selbst ohne weiteres zutreffend erscheint, ein echter Pachtvertrag oder nur ein pachtähnlicher Vertrag, wie das Beschwerdegericht und der Antragsgegner annehmen, in Frage stehen. Aus der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2 RPO auf den Vertrag ergibt sich die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte auch für ein Verfahren auf Aufhebung von Schiedssprüchen, die über Streitigkeiten aus solchen Verträgen erlassen sind und bei denen es sich daher um Rechtsstreitigkeiten aus Landpachtverträgen handelt (§ 1 Buchst f LVO); durch einen Schiedsspruch und die ihm zukommende Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1040 ZPO) ändert sich die Rechtsnatur des Streites als einer Pachtrechtsstreitigkeit nicht.
2.
a)
Zur Frage der Zulässigkeit des Schiedsgerichtsverfahrens führt das Beschwerdegericht aus:
Zur Zeit des Vertragsabschlusses vom 29. Juni 1946 seien (abgesehen von den in der Reichspachtschutzordnung geregelten Pachtschutzmassnahmen) für die Streitigkeiten aus einem landpachtähnlichen Vertrage, wie er hier in Frage stehe, die Prozessgerichte zuständig und daher die Vereinbarung schiedsgerichtlicher Entscheidung zulässig gewesen (§ 1025 ZPO). Mit dem Inkrafttreten der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen (1. Januar 1948; § 64 Abs. 1 LVO) sei die Zuständigkeit der Prozessgerichte für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Landpacht- und landpachtähnlichen Verträgen auf die Landwirtschaftsgerichte übergegangen (§ 1 Buchst f LVO). Für das Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten gälten nicht die Vorschriften der Zivilprozessordnung und damit - jedenfalls nicht unmittelbar - die Vorschriften der §§ 1025 ff ZPO über die Schiedsgerichtsbarkeit, sondern die Vorschriften der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen. Auf das Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten fänden die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäss Anwendung (§ 12 LVO). Dieses Verfahren kenne eine Schiedsgerichtsbarkeit nicht. Trotzdem sei aber für eine Schiedsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten aus Landpachtverträgen entgegen der Auffassung von Lange-Wulff (Höfeordnung, 3. Aufl Anm 552) noch Raum; denn die Pachtrechtsstreitigkeiten seien trotz des in der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch für sie geltenden Amtsbetriebes ihrer Natur nach Rechtsstreitigkeiten, die der privatrechtlichen Verfügungsgewalt der Parteien unterlägen und deren Durchführung daher im einzelnen auch den Parteien überlassen bleiben müsse. Dann erscheine aber die Vereinbarung schiedsgerichtlicher Entscheidung nach wie vor zulässig. Für die Frage der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen sei das Schiedsgerichtsverfahren daher zulässig. Dasselbe gelte aber auch für die vom. Schiedsgericht ausgesprochene und aus der Rechtswirksamkeit der Kündigungen sich ergebende Beendigung des Vertrages und die Verurteilung zur Herausgabe des Pachtobjekts.
Soweit sich der Antragsteller durch die Unterwerfung unter die schiedsrichterliche Entscheidung seiner Pachtschutzrechte begeben habe, stehe die Bestimmung des § 2 Abs. 2 RPO über die Unzulässigkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung der Gültigkeit der Schiedssprüche nicht im Wege. Denn noch der genannten Vorschrift sei es nur unzulässig, sich im voraus einem Schiedsgericht zu unterwerfen; wie man auf die Rechte aus der Reichspachtschutzordnung nach § 2 Abs. 1 RPO nicht im voraus, wohl aber bei völliger Übersicht über die Folgen seines Tuns bei einem bereits gegebenen konkreten Tatbestand verzichten könne, und zwar sowohl ausdrücklich wie stillschweigend, so stehe auch nichts im Wege, durch eine Verhandlung vor dem Schiedsgericht über einen bereits vorhandenen konkreten Sachverhalt sich seiner Pachtschutzrechte durch Unterwerfung unter ein schiedsgerichtliches Verfahren zu begeben. Das habe der Antragsteller durch sein Verhalten vor dem Schiedsgericht getan. Die Schiedssprüche seien daher gültig.
b)
Der Auffassung des Beschwerdegerichts, dass die Schiedssprüche rechtsbeständig sind, ist im Ergebnis zuzustimmen.
aa)
Überwiegend wird für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Auffassung vertreten, dass in ihrem Bereich die Vereinbarung schiedsgerichtlicher Entscheidung unzulässig sei (Lange-Wulff a.a.O.; Baumbach-Lauterbach, § 1025 Arm 1; Josef, Recht 1907, 755/57 und SeuffBl 75, 705 unter XVI). Das Reichsgericht hat ebenfalls diese Auffassung vertreten; es hat sich (RGZ 133, 132/3 u 135/6) auf den Standpunkt gestellt, dass, wenn ein Beteiligter beim Nachlassgericht den Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grunde gestellt hat (§ 2227 BGB), das Nachlassgericht von Amts wegen und unter voller eigener Verantwortlichkeit zu klären habe, ob ein solcher Grund gegeben sei und in diesem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kein Raum dafür sei, dass irgendeine andere Stelle mit bindender Wirkung für das Gericht Beschlüsse fassen konnte. Baumbach (Das privatrechtliche Schiedsgerichtsverfahren, 1931 S 37 unter B I b) hebt hervor, dass Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Schiedsverfahren nach der Zivilprozessordnung entzogen seien; die Frage, ob ein Schiedsverfahren auf diesem Rechtsgebiet überhaupt unzulässig sei, lässt er damit dahingestellt. Nach Stein-Jonas-Schönke (Vorbemerkung II 2 b und 3 d vor § 1025) soll sich die Frage inwieweit "Funktionen des Richters der freiwilligen Gerichtsbarkeit einem Privaten übertragen werden können" nach den allgemeinen Grundsätzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und den einschlägigen materiellen normen, richten und für ein Schiedsverfahren nach der Zivilprozessordnung jedenfalls kein Raum sein. Jastrow (zZivPr 25, 155, insbesondere Fußnote 27) bejaht die Zulässigkeit von Schiedsverträgen und Schiedsgerichten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit und hält die Anwendbarkeit des § 1025 ZPO auch außerhalb des Zivilprozesses "rein aus der Natur der Sache" für gegeben.
Die vom Reichsgericht angeführten Gründe können der Zulässigkeit eines Schiedsgerichtsverfahrens in der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht grundsätzlich im Wege stehen. Denn sie sind aus der "grundsätzlichen Auffassung des Gesetzes", dass über das Vorliegen eines wichtigen Grundes, also insbesondere einer groben Pflichtverletzung, nur das dafür zuständige Nachlassgericht entscheiden könne, hergeleitet; das Reichsgericht will damit sagen, dass diese Frage dem Verfügungsrecht der Beteiligten, ja sogar des Erblassers, der den Testamentsvollstrecker ernannt habe, entzogen sei. Es handelt sich dabei also nicht um einen aus dem in der freiwilligen Gerichtsbarkeit herrschenden Amtsbetrieb, sondern aus der Präge des Verfügungsrechts hergeleiteten Gesichtspunkt. Dieser gilt aber auch im Bereich des Schiedsverfahrens nach der Zivilprozessordnung; denn nach § 1025 ZPO hat eine schiedsrichterliche Vereinbarung nur insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen, über ihn also zu verfügen. Das kann aber auch allein der entscheidende Gesichtspunkt sein. Denn ob eine Rechtsmaterie verfahrensrechtlich dem Gebiet der streitigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom Gesetzgeber zugewiesen wird, bestimmt sich letzten Endes nach Zweckmässigkeitsgründen, und auch in der freiwilligen Gerichtsbarkeit gibt es echte Streitverfahren (vgl. insbesondere Bosch, ArchZivPrax 149, 41; Peters, MDR 1952, 137; Keidel, FGG 5. Aufl, § 12 Anm 13; gegen echte Streitverfahren in der freiwilligen Gerichtsbarkeit jedoch Schlegelbe; gers PGG 5. Aufl 1937, § 12 Anm 7); solche Gründe reiner Zweckmässigkeit waren auch dafür bestimmend, die hier in Frage stehenden, bisher zur streitigen Gerichtsbarkeit gehörigen Pachtrechtsstreitigkeiten einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu unterstellen (vgl. VIII der Amtl Begr. zur LVO in ZentrJBl 1948, 32 [37] und Sondernummer Mai 1948 der NdsRpfl S 26). Durch die Überweisung der Pachtrechtsstreitigkeiten in das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat sich aber an ihrer bisherigen Natur als echte Streitverfahren über bürgerlichrechtliche Ansprüche, die (auf Grund von § 13 GVG und § 3 EGZPO) zur ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit der Zivilprozessordnung gehörten, nichts geändert. Es wäre auch ein vom Gesetzgeber sicher nicht gewolltes Ergebnis, wenn durch die Zuweisung der Pachtrechtsstreitigkeiten an die Landwirtschaftsgerichte und durch ihre Zuweisung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Gebiet der Britischen Zone, in der allein eine solche Regelung besteht, das Verfügungsrecht der an einem Landpachtvertrag beteiligten materiell- und verfahrensrechtlich stärker hätte eingeschränkt werden sollen, als es der Rechtslage in den übrigen Teilen Deutschlands entsprach und sich nicht ohne weiteres zwingend aus den Bestimmungen der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen ergibt. Wie Schiedsgerichtsvereinbarungen außerhalb der Britischen Zone auf dem hier in Frage stehenden Gebiet im bisherigen nahmen zulässig geblieben sind, müssen sie daher grundsätzlich auch im Bereich der Britischen Zone für zulässig erachtet werden. Von dieser Rechtsgrundlage geht allem Anschein nach auch der Gesetzgeber im Bundesgebiet aus, wie der Begründung zum Landpachtgesetz (Bundestagsdrucksache Nr. 1812; Abs. 4 der Begründung zu § 10 des Regierungsentwurfs) zu entnehmen ist; dort ist für "alle anderen Pachtstreitigkeiten" (außer für Pachtschutzmassnahmen) die Vereinbarung schiedsrichterlicher Entscheidung als zulässig bezeichnet.
Aus der Regelung des Schiedsgerichtsverfahrens in der Zivilprozeßordnung (§§ 1025 ff) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Wenn aus ihr (z.B. von Baumbach-Lauterbach, § 1025 Anm 1; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 5. Aufl 1951, § 166 I, 1d; von Staff, Das Schiedsgerichtsverfahren, 1926 S 10 u 25) der Schluss gezogen wird, dass entsprechend dieser Gesetzesbestimmung Schiedsgerichtsvereinbarungen nur zulässig seien für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die an sich der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben sei und das Schiedsgericht an die Stelle des an sich für solche bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständige Prozeßgericht trete, so ist das nicht richtig. Es drängt sich vielmehr der Gedanke auf, dass die §§ 1025 ff ZPO nur eine Regelung für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten enthalten, die ohne eine rechtswirksame Schiedsgerichtsvereinbarung zur Zuständigkeit der ordentlichen Prozessgerichte gehören würden, dass damit aber nichts darüber gesagt ist, ob ausserhalb des sachlichen Geltungsbereichs der Zivilprozessordnung ein Schiedsgerichtsverfahren zulässig oder nicht zulässig sein sollte. Das steht auch in Einklang mit der allgemeinen rechtsgeschichtlichen Entwicklung, die das Schiedsgerichtsverfahren vor Erlass der Zivilprozessordnung als eine Angelegenheit des materiellen Privatrechts ansah, eine Vorstellung, von der auch noch die Motive. zur Zivilprozessordnung ausgegangen sind (vgl. insbesondere Hellwig, System des deutschen Zivilprozessrechts, Bd 2 S 102 Fußnote und S 104 Schluß von § 260 II, 2). Wenn durch die Zivilprozessordnung dann für die ihr unterstellten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich des für sie in Frage kommenden Schiedsgerichtsverfahrens eine Regelung getroffen worden ist, so kann sich diese Regelung nicht auf die Rechtsgebiete außerhalb der Zivilprozessordnung erstrecken und für diese Rechtsgebiete ein schiedsrichterliches Verfahren nicht unzulässig gemacht haben. Auch kann aus der Vorschrift des Art. 55 ZGBGB, wonach die privatrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches (von hier nicht in Betracht kommenden ausdrücklichen Vorbehalten abgesehen) aufgehoben sind, nicht der Schluss gezogen werden, dass die Vereinbarung von Schiedsgerichten außerhalb der Zivilprozessordnung nicht mehr zulässig sein sollte. Auch für das Aufwertungsrecht, in dem für das Verfahren vor der Aufwertungsstelle die Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit galten (§ 73 AufwGes von 16. Juli 1925, RGBl I, 117), wurde allgemein die Zulässigkeit schiedsgerichtlicher Vereinbarung bejaht (Quassowski, Aufwertungsgesetz, 5. Aufl 1927 S 557; Michaelis, Aufwertungsrecht, 2. Aufl 1926, § 69 Bem 5; Mügel, Das gesamte Aufwertungsrecht, 5. Aufl 1927, Anm 12 zu § 73 und Anm 1 zu § 69). In solche Gedankengänge fügt sich zwanglos auch die Regelung in der Reichspachtschützordnung ein. Auch diese war eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 17 RPO). Wenn für die freiwillige Gerichtsbarkeit ohne weiteres schiedsrichterliche Vereinbarungen unzulässig wären, hätte es der Vorschrift im § 2 Abs. 2 RPO, dass die Vereinbarung schiedsrichterlicher Entscheidung für das Pachtschutzrecht unzulässig sei nicht bedurft.
Der Umstand, dass für Pachtrechtsstreitigkeiten eine ausschließliche Zuständigkeit besteht (§ 3 LVO), kann der Zulässigkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung nicht im Wege stehen, wie das ebensowenig im sachlichen Geltungsbereich der Zivilprozessordnung der Fall ist (Stein-Jenas-Schönke, § 1045 Bem II, 1; Baumbach-Lauterbach, § 1045 Bern 2). Auch in der ausschliesslichen Zuständigkeit der Aufwertungsstelle (§ 69 AufwG) ist ein Hindernis für die Zulässigkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung nicht erblickt worden (vgl. die genannten Erläuterungswerke zum Aufwertungsgesetz, insbesondere Quassowski a.a.O.).
Es kann sich daher nur fragen, ob für das hiernach zulässige Schiedsgerichtsverfahren auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit und insbesondere auf dem Gebiet von Pachtrechtsstreitigkeiten die nicht unmittelbar anwendbaren Vorschriften der §§ 1025 ff ZPO entsprechend anzuwenden sind. Dagegen können begründete Bedenken nicht bestehen. Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist weitgehend nur ein Rahmengesetz. Wenn es auch nicht zulässig ist, Rücken in den Verfahrensvorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohne weiteres durch entsprechende Anwendung der Zivilprozessordnung auszufüllen (RGZ 120, 276; 145, 287; vgl. Schlegelberger a.a.O. Vorbem 3 vor § 1 und Anm 7 zu § 13), so ist dies doch in besonderen Fällen, insbesondere bei echten Streitverfahren, gestattet (vgl. Keidel a.a.O. Vorbem 1 vor § 8; Peters a.a.O.). So hat auch der erkennende Senat z.B. bereits die Vorschrift des § 256 ZPO in Landwirtschaftssachen für anwendbar erklärt (Beschluss vom 20. November 1951, V BLw 65/50, RechtLandw 1952, 50 und Beschluss vom 11. März 1952, V BLw 28/51). Er hat aber eine entsprechende Anwendbarkeit der §§ 58-40 ZPO abgelehnt (Beschluss vom 29. April 1952, V BLw 65/51). Denn gegenüber der ausschliesslichen Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht zulässig, wie auch im Bereich der Zivilprozessordnung im Falle einer ausschliesslichen Zuständigkeit ein anderes staatliches Gericht als zuständig nicht vereinbart werden kann (§ 40 ZPO); und eine Erweiterung der Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte durch Vereinbarung der Beteiligten, die rechtlich nicht eine Gerichtsstandsvereinbarung, sondern eine an sich unzulässige Vereinbarung der Zuständigkeit einer Gerichtsabteilung (die Landwirtschaftsgerichte sind Abteilungen der ordentlichen Gerichtes BGHZ 4, 352) sein würde (Stein-Jonas-Schönke § 38 Bem II, 3), ist gesetzlich nicht zugelassen, wie das für die Aufwertungstellen der Fall war (§ 71 AufwG).
Die mit den Grundsätzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit durchaus vereinbare entsprechende Anwendung der §§ 1025 ff ZPO im Bereich der Verfahrensordnung für Landwirtscbaftssachen trägt einem dringenden Bedürfnis Rechnung und bereitet in der praktischen Durchführung keine Schwierigkeiten. Wenn von Staff (a.a.O. S 10) die Vorschrift des § 1045 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO, wonach das für die gerichtliche Geltendmachung an sich zuständige Amtsgericht oder Landgericht tätig zu werden hat, gegen die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Zivilprozessordnung auf das Schiedsgerichtsverfahren in der freiwilligen Gerichtsbarkeit ins Feld führt, weil "hier die Unterlage für ein Einschreiten des Gerichts", nämlich das an sich zuständige Gericht, fehlen würde, und wenn Josef (Recht 1907, 756) in gleicher Weise außer der Regelung in § 1045 auch noch die des § 1046 ZPO anführt, so kommt diesen Bedenken keine entscheidende Bedeutung zu; denn im Bereich der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen und im allgemeinen auch in der übrigen freiwilligen Gerichtsbarkeit fehlt es nicht an dem an sich zuständigen Gericht in Gestalt des an sich zuständigen Amtsgerichts. Aus der Natur der Sache, nämlich dass ein Schiedsspruch, wenn er seinem Zweck gerecht werden soll, grundsätzlich die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils haben muss, wie das für die streitige ordentliche Gerichtsbarkeit in § 1040 ZPO bestimmt ist, können sich auch keine Bedenken ergeben; denn im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt auch für echte Streitsachen weitgehend (Schlegelberger a.a.O. § 16 Anm 8 Schlussabsatz; Keidel a.a.O. § 31 Anm 8) und vor allem im Bereich der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen durchweg der Grundsatz der materiellen Rechtskraft (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20. Februar 1951, V BLw 71/49; vom 24. April 1951, V BLw 12/50, RechtdLandw 1951, 269 ff; vom 22. Mai 1951, V BLw 26/50). Dass bei der entsprechenden Anwendbarkeit der Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Schiedsgerichtsrerfahren im Bereich der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen an die Stelle einer Klage ein Antrag auf Einleitung eines entsprechenden Verfahrens und an die Stelle eines Urteils ein Beschluss treten müssen, ergibt sich aus der Natur der Sache, stellt aber die entsprechende Anwendbarkeit selbst nicht in Frage. Wie ein im Widerspruch zu einer Schiedsgerichtsvereinbarung abhängig gemachtes Verfahren zu behandeln ist, weil in Ermangelung einer in der freiwilligen Gerichtsbarkeit und auch in der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen (§ 20 LVO) zwingend vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung die Bestimmungen des § 274 Abs. 1 und Abs 2 Nr. 3 ZPO auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht ohne weiteres übertragen werden können, braucht hier nicht weiter geprüft zu werden; es sei aber darauf hingewiesen, dass auch in der Zivilprozessordnung an die Stelle der mündlichen Verhandlung ein schriftliches Verfahren (früher § 7 der Entlastungsverordnung vom 13. Mai 1924, RGBl I, 552; jetzt § 128 Abs. 2 ZPO) treten und damit dort dieselbe Frage wie für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sich ergeben kann; in schriftlichen Verfahren nach der Zivilprozessordnung werden prozesshindernde Einreden und damit auch die Einrede des Schiedsvertrages vor der schriftlichen Einlassung zur Hauptsache zu erheben sein (Stein-Jonas-Schönke § 274 Bem IV 2; Baumbach-Lauterbach, § 274 Bem 1 B). Alle bisher in diesem Zusammenhang erhobenen und auch sonst erkennbaren Bedenken vermögen also ersichtlich keine durchgreifenden Gründe gegen eine entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften der Zivilprozessordnung auf das schiedsrichterliche Verfahren für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzugeben. Ob es den Beteiligten auch freistehen kann, in entsprechender Anwendung des § 1045 ZPO (vgl. Stein-Jonas-Schönke, § 1045, Bem II, 1; Baumbach-Lauterbach, § 1045 Bem 2) für die dem staatlichen Gericht zufallenden Aufgaben anstelle des an sich ausschliesslich zuständigen Landwirtschaftsgerichts ein anderes Gericht, etwa ein Gericht außerhalb der Britischen Zone und damit anstelle eines Landwirtschaftsgerichts ein Gericht der streitigen Gerichtsbarkeit als zuständig zu vereinbaren oder ob einer solchen Vereinbarung die Rechtswirksamkeit zu versagen wäre, mag hier dahingestellt bleiben; im Bereich der Britischen Zone würde es immer bei der Zuständigkeit eines Landwirtschaftsgerichts verbleiben, weil die Zuständigkeit eines Prozessgerichts als einer Abteilung, der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht vereinbart werden könnte (vgl. oben).
bb)
lm Rahmen der hiernach entsprechend anwendbaren Vorschriften des § 1041 Abs. 1 Nr. 1 u 2 ZPO, auf die der Antragsteller selbst auch seinen Antrag auf Aufhebung der Teilschiedssprüche stützt, hat das Beschwerdegericht daher mit Recht sachlich geprüft, ob den Schiedssprüchen ein gültiger Schiedsvertrag zugrunde liegt oder die Schiedssprüche sonst auf einem unzulässigen Verfahren beruhen, und auch, ob die Anerkennung der Schiedssprüche gegen die öffentliche Ordnung verstossen würde.
Der Antragsgegner ist noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen und daher nicht kraft Gesetzes in den von dem bisherigen Eigentümer B. am 29. Juni 1946 mit dem Antragsteller abgeschlossenen Pachtvertrag auf Grund von § 581 Abs. 2 in Verbindung mit § 571 BGB eingetreten, so dass auch die zwischen den beiden Genannten getroffene Schiedsgerichtsvereinbarung nicht kraft Gesetzes auf ihn übergegangen ist. Wenn der Antragsteller aus dem Umstand, dass das Beschwerdegericht sich mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt hat, den Schluss zieht, das Beschwerdegericht habe zu Unrecht einen Schiedsvertrag zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner angenommen, so ist das nicht richtig. Denn beide Beteiligte haben das Schiedsgericht angerufen und rügelos über die dem Schiedsgericht unterbreiteten Streitfragen verhandelt; eine solche Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache heilt den Handel der Form (§1027 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und gilt als Abschluss eines neuen Schiedsvertrages (Stein-Jonas-Schönke, § 1027 Bem I, 3; Baumbach-Lauterbach, § 1027 Bem 1 E). Ausserdem läge auch der Schluss nahe, in dem Verhalten des Antragstellers, insbesondere auch in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht, den Schluss zu ziehen, dass er sich mit der im Kaufvertrag vom 5. November 1949 zwischen B. und dem Antragsgegner vereinbarten Übernahme aller Rechte und Pflichten aus dem Vertrage vom 29. Juni 1946 durch den Antragsgegner einverstanden erklärt hat und der Antragsgegner damit entsprechend dem Willen aller drei an der Angelegenheit Beteiligten schon vor seiner Eintragung als Eigentümer die Rechtsstellung als Verpächter und Vertragspartei aus der Schiedsgerichtsvereinbarung in Nr. 10 des Vertrages vom 29. Juni 1946 sowie der Zusatzvereinbarung vom 23. Mai 1947 (vgl. auch RGZ 146, 52; 147, 216 unter II) erlangt hat.
Ob das Schiedsgericht mit Recht eine vorzeitige Aufhebung des Vertrages vom 29. Juni 1946 bejaht hat oder nicht, ist im Aufhebungsverfahren nicht nachzuprüfen, da Schiedssprüche die Wirkungen rechtskräftiger gerichtlicher Urteile haben (§ 1040 ZPO). Wenn dem Schiedsgericht bei seiner sachlichen Beurteilung, bei der es den Vertrag vom 29. Juni 1946 nicht als einen Pachtvertrag oder pachtähnlichen Vertrag, sondern als einen Vertrag besonderer Art angesehen hat, ein Rechtsirrturn unterlaufen ist, ist dies aus demselben Grunde für das gegenwärtige Aufhebungsverfahren ohne Bedeutung. Zu Unrecht stellt sich die Rechtsbeschwerde auf den Standpunkt, dadurch, dass das Schiedsgericht keine der fristlosen Kündigungen des Antragsgegners für rechtswirksam gehalten, sondern die Beendigung des Pachtverhältnisses zu einem anderen - späteren - Zeitpunkt ausgesprochen habe, habe es Kündigungen des Antragsgegners für unwirksam erklärt und damit in die allein den Landwirtschaftsgerichten zustehenden Befugnisse, Kündigungen für unwirksam zu erklären, eingegriffen. Denn das Schiedsgericht hat nicht die fristlosen Kündigungen des Antragsgegners vom 26. September und 25. Oktober 1950 sowie vom 5. Januar 1951 fürunwirksam erklärt, sondern sie als nach bürgerlichem Recht rechtsunwirksam angesehen, und zwar weil der Antragsgegner "nicht hinreichend dargetan habe, dass der Antragsteller durch sein alleiniges oder überwiegendes Verschulden eine Fortführung des Vertrages unmöglich gemacht" habe; und es hat deswegen eine Aufhebung erst zum 1. Juli 1951, zum Schluss des damals laufenden Pachtjahres, für angezeigt gehalten und zu diesem Zeitpunkt eine vorzeitige Aufhebung aus wichtigem Grunde für geboten erachtet, weil der neue Eigentümer die Möglichkeit erhalten müsse, bald die notwendigen Reparaturen an den Gebäuden selbst vorzunehmen. Das Schiedsgericht hat damit also nicht Pachtschutzmassnahmen (im Sinne von § 5 RPO) getroffen, sondern unter Ablehnung der Auffassung des Antragsgegners, dass er durch die von ihm ausgesprochenen Kündigungen mit dem Zeitpunkt des Zuganges dieser beim Antragsteller das Vertragsverhältnis zur Auflösung gebracht habe, im Teilschiedsspruch vom Februar 1951 lediglich festgestellt, dass die Kündigung wirksam auf den 1. Juli 1951 ausgesprochen sei, und im Teilschiedsspruch vom 4. Juli 1951 auf Grund dieser rechtswirksamen Kündigung den Antragsteller zur Herausgabe der Pachtung mit lebendem und totem Inventar zum 1. Juli 1951 verurteilt. Mit diesen Aussprüchen ist nichts darüber gesagt, ob dem Antragsteller Pachtschutz zu gewähren ist, ob also die Aufhebung (Kündigung) zum 1. Juli 1951 auf Grund von § 5 Abs. 1 Nr. 1 RPO für unwirksam zu erklären ist, womit das Pachtverhältnis über den 1. Juli 1951 weiterbestehen würde und der rechtskräftig zuerkannte Herausgabeanspruch entsprechend § 767 ZPO zu Fall gebracht werden könnte (Stein-Jonas-Schönke,§ 1042 Bern VII; Baumbach-Lauterbach, § 1042 Bem 3 D). Diese Rechtslage verkennt das Beschwerdegericht, wenn es annimmt, der Antragsteller habe sich "seiner bereits bestehenden Machtschutzrechte in rechtlich zulässiger Weise durch Unterwerfung unter ein Schiedsgerichtsverfahren begeben". Ob dem Antragsteller gegenüber den Schiedssprüchen Pachtschütz zu gewähren ist, ist im gegenwärtigen Verfahren auf Aufhebung der Schiedssprüche nicht zu prüfen, sondern Gegenstand des weiteren zwischen den Beteiligten schwebenden Verfahren (V BLw 4/52), in welchem gleichzeitig über die Rechtsbeschwerde des Antragstellers entschieden wird; dort sind die hier insoweit rechtlich bedeutungslosen Angriffe des Rechtsbeschwerdeführers gegen die Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Frage der Versagung von Pachtschutss zu prüfen.
Hiernach ist keiner der Aufhebungsgründe des § 1041 Abs. 1 Nr 1 u 2 ZPO gegeben.
3.
Mit Recht hat also das Beschwerdegericht den Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der Schiedssprüche zurückgewiesen, so dass die Rechtsbeschwerde des Antragstellers als unbegründet zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50 LVO. Das Beschwerdegericht hat dem Antragsteller aber nicht nur die gerichtlichen, sondern auch die aussergerichtlichen Kosten auferlegt (§ 51 LVO). Dazu bestellt jedoch kein ausreichender Grund, da zur Frage der Zulässigkeit eines Schiedsgerichtsverfahrens auf dem Gebiet der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen bisher eine höchstrichterliche Entscheidung noch nicht ergangen war und es dem Antragsteller daher nicht zum Nachteil gereichen darf, wenn er zur Klärung dieser Frage das Verfahren durch alle Instanzen hindurch betrieben hat. Im Kostenpunkt ist deswegen der Beschwerdebeschluss dahin geändert werden, dass der Antragsteller außerhalb des Verfahrens entstandene Kosten nicht zu erstatten hat.