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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.04.1951, Az.: V BLw 12/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.04.1951
Aktenzeichen
V BLw 12/50
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1951, 10778
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Lechenich - 12.08.1949
OLG Köln - 11.01.1950

Fundstellen

  • NJW 1952, 1111 (Kurzinformation)
  • NJW 1952, 1112 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Feststellung des Hoferben (Anerben)

Prozessführer

1.) der Ehefrau Elisabeth O. geb. H., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und Dr. ... in ...,

2.) ihres Ehemannes, des Landwirts Josef O., beide in Ho., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und Dr. ... in ...,

Prozessgegner

den Landwirt Anton H. in He., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...

Amtlicher Leitsatz

1.) Ein mit einer rechtskräftigen Entscheidung im Widerspruch stehendes Bestreiten stacht in allgemeinen einen Erbfall nicht zu einem ungeregelten nach § 58 Abs. 2 Buchst. a oder b LVO.

2.) Auch bei Nichtwahrung der. Frist des § 58 Abs. 2 Buchst. c LVO kann eine Erbfolge auf Grund des Reichserbhofrechts noch "mit Recht" in Frage gestellt werden. Es verbleibt alsdann bei der Anwendbarkeit des Reichserbhofrechts.

3.) Auf eine Tatsache, die in einem früheren Verfahren nach § 57 EHVfO oder § 37 LVO nicht vorgebracht ist, kann ein neues Verfahren nach § 37 Abs. 1 LVO gestützt werden, wenn die Nichtgeltendmachung im früheren Verfahren unverschuldet ist. Hätte auf eine solche Tatsache vor Außerkrafttreten des Reichserbhofrechts ein neues Verfahren nach § 57 EHVfO gegründet werden können, so kann sie in einem Verfahren nach § 37 Abs. 1 LVO mit der Wirkung geltend gemacht werden, dass eine von der früheren Feststellung abweichende Beurteilung zulässig ist; das Verfahren nach § 37 LVO braucht dabei nicht unmittelbar denselben Gegenstand wie das frühere Verfahren zu betreffen.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 24. April 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Ditges und Mohr

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln von 11. Januar 1950 wird auf ihre Kosten mit der Massgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss des Amtsgerichts in Lechenich vom 12. August 1949 folgende Fassung erhält:

Es wird festgestellt, dass der Antragsteller Anerbe des im Grundbuch von L. Bd. 76 Bl 2859 eingetragenen Hofes nach seinem am 24. Juni 1939 verstorbenen Vater geworden ist.

Aussergerichtliche Kosten sind im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

1

A.

Am 24. Juni 1939 verstarb der Bauer Werner H. in He.. Er war Eigentümer eines Erbhofes in Grösse von 9,2328 ha mit einem Einheitswert von 31.000 GM. Er hinterliess 6 Töchter (die Antragsgegnerin ist die jüngste) und einen Sohn (den Antragsteller, geb. am ... 1912), der den Hof auf Grund eines anerbengerichtlich genehmigten Pachtvertrages vom 9. Juni 1938 bereits mit Wirkung vom 11. November 1937 ab bewirtschaftete und auch nach dem Tode des Täters weiter bewirtschaftet hat. Eine Umschreibung des Grundbesitzes auf seinen Namen unterblieb. Der Antragsteiler ist seit dem 25. Februar 1938 verheiratet und hat 2 Kinder, eine am ... 1939 geborene Tochter und einen am ... 1940 geborenen Sohn.

2

Am 25. Januar 1940 wurde der Antragsteller in die Provinzial-Heil- und Pflegeanstalt in Bonn eingeliefert; durch Beschluss des Erbgesundheitsgerichts in Bonn vom 5. April 1940 wurde seine Unfruchtbarmachung wegen Schizophrenie angeordnet, die am 4. Mai 1940 durchgeführt wurde. Nachdem er am 11. Mai 1940 aus der Anstalt entlassen war, wurde er durch Beschluss des Amtsgerichts Lechenich vom 7. Juni 1940 wegen Geisteskrankheit entmündigt. Am Tage zuvor hatte der Kreisbauernführer beim Anerbengericht in Lechenich bereits gebeten, festzustellen, dass der Antragsteller nicht bauernfähig sei und dies auch beim Tode seines Vaters nicht gewesen sei. Durch Beschluss vom 11. Juli 1940 stellte das Anerbengericht jedoch fest, dass der Antragsteller erst seit dem 24. Januar 1940 nicht bauernfähig sei.

3

Es ging davon aus, dass an diesem Tage zum ersten Male erhebliche geistige Störungen bei ihm aufgetreten seien. Auf die sofortige Beschwerde des Kreisbauernführers änderte das Landeserbhofgericht durch Beschluss vom 22. November 1940 die Entscheidung des Anerbengerichts dahin ab, daß der Antragsteller auch am 24. Juni 1939 nicht bauernfähig gewesen sei. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss wies das Reichserbhofgericht am 27. Juni 1941 zurück.

4

Nach seiner Entlassung aus der Heil- und Pflegeanstalt im Mai 1940 nahm der Antragsteller die Bewirtschaftung des Hofes, die während seiner Abwesenheit von seiner Ehefrau weitergeführt worden war, sofort wieder in seine Hand; er hat sie (mit einer kurzen Unterbrechung während seiner Einberufung zur Wehrmacht, etwa während des ersten Halbjahres 1941) bislang auf seine Rechnung weitergeführt, insbesondere auch nach dem Kriege die erheblichen Bombenschäden auf dem Hofe beseitigt. Während seiner Zugehörigkeit zur Wehrmacht stellte er bereits im Februar 1941 beim Vormundschaftsgericht den Antrag, seine Entmündigung aufzuheben. Das Verfahren zog sich hin und endete am 4. Januar 1944 mit der Aufhebung der Entmündigung. Am 23. März 1944 wurde die Antragsgegnerin auf Grund eines Erbhoffolgezeugnisses vom 21. November 1941 im Grundbuch als. Eigentümerin eingetragen.

5

In der Zwischenzeit hatten mehrfach Besprechungen der Antragsgegner mit dem Anerbenrichter darüber stattgefunden, wie die Bewirtschaftung des Hofes geregelt werden sollte. Diese Besprechungen führten nicht zu einem Ergebnis. So blieb es dabei, dass der Antragsteller trotz seiner Entmündigung und Aberkennung seiner Bauernfähigkeit unbehelligt für eigene Rechnung weiter wirtschaftete. Ende Mai 1944 erklärten die Antragsgegner zu Protokoll des Anerbengerichts in Lechenich u.a.:

"Wir haben die Absicht, Anton H. vorläufig noch weiter auf unserem Gut zu belassen, und zwar bis 2 Jahre nach dem Krieg, und einen entsprechenden Pachtvertrag mit ihm abzuschliessen. Bisher war es nicht möglich, mit Anton H.. Näheres über den Pachtvertrag zu vereinbaren, weil er sich diesem Bestreben zu entziehen gewusst hat. Dieser Zustand kann uns nicht mehr zugemutet werden, damit wir gleichzeitig unseren gesetzlichen Pflichten in Bezug auf den Erbhof nachkommen können. Daher beantragen wir, sobald als möglich einen Termin vor dem Anerbengericht zu bestimmen, den Pächter Anton H. hierzu vorzuladen und dann im Termin zu versuchen, den Pachtvertrag sofort zum Abschluss zu bringen und zu genehmigen."

6

Im Termin vor dem Anerbengericht vom 2. Juni 1944, zu dem die Antragsgegner und der Antragsteller mit seiner Ehefrau und einem Rechtsanwalt erschienen waren, stellte der Rechtsanwalt des Antragstellers den Antrag, "das Genehmigungsverfahren auszusetzen, da er die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Reichserbhofgericht betreiben wolle und von dem Ergebnis des Wiederaufnahmeverfahrens abhänge, ob die Wiederaufhebung der Entmündigung Einfluss auf die Anerbeneigenschaft habe." In ähnlichem Sinn äusserte sich auch der im Termin anwesende Vertreter der Kreisbauernschaft. Die Antragsgegner erklärten sich mit einer Aussetzung des Verfahrens einverstanden, worauf das Verfahren "in allseitigem Einverständnis auf unbestimmte Zeit vertagt" wurde.

7

Mit Antrag vom 25. März 1948 betrieb der Antragsteller beim Erbgesundheitsgericht in Köln auf Grund der Verordnung des Zentraljustizamtes für die Britische Zone über die Wiederaufnahme von Verfahren in Erbgesundheitssachen vom 27. Juli 1947 (VOBl BZ 1947, 110) das Wiederaufnahmeverfahren zum Zweck der Aufhebung des Beschlusses des Erbgesundheitsgerichts Bonn vom 5. April 1940. Durch Beschluss des Erbgesundheitsgerichts Köln vom 17. Juni 1949 wurde der Beschluss vom 5. April 1940 aufgehoben. In den Gründen des Aufhebungsbeschlusses ist ausgeführt:

8

Nach dem dem Erbgesundheitsgericht Bonn damals bekannt gewordenen Krankheitsbild, insbesondere auf Grund der damaligen Gutachten, habe das Gericht damals sehr wohl zu der Ansicht kommen können, dass beim Antragsteller eine Erkrankung an Schizophrenie vorliege. Nachdem inzwischen aber Jahre vergangen seien und sich keine weiteren Folgen gezeigt hätten, müsse der damalige Zustand des Antragstellers, zumal erbliche Belastungen weder bei den Vorfahren noch bei den Kindern festzustellen seien, ganz besonders kritisch betrachtet werden. Dabei falle auf, dass die Behauptung des Antragstellers, er sei am 24./25. Januar 1940 gegen Mitternacht auf der vereisten Landstrasse mit seinem Trecker gegen einen Baum gefahren, völlig vernachlässigt worden sei. Weder bei den folgenden Untersuchungen noch bei den verschiedenen Gutachten werde diese für die Klärung der Vorgeschichte der Krankheit eminent wichtige Tatsache irgendwie beachtet. Mehrere Zeugen hätten nunmehr durchaus glaubhaft bekundet, dass der Unfall sich tatsächlich ereignet und tags darauf zur Überführung des Antragstellers in die Heil- und Pflegeanstalt in Bonn Anlass gegeben habe. Nach den Bekundungen der Ehefrau des Antragstellers müsse davon ausgegangen werden, dass dieser damals eine schwere Gehirnerschütterung durchgemacht habe. Eine solche könne sehr wohl zu den krankhaften Erscheinungen führen, die damals mangels Beachtung der exogenen traumatischen Ursache als Schizophrenie gedeutet worden seien. Die Feststellung des Unfalls und dessen Nichtbeachtung im damaligen Verfahren lasse die angefochtene Entscheidung in einem wesentlichen Punkte als mangelhaft erscheinen. Auch damals wäre in Kenntnis aller Umstände wohl schwerlich eine die Sterilisierung anordnende Entscheidung ergangen. Hiervon sei aber auszugehen, nämlich ob bei voller Kenntnis des Sachverhalts, wie er sich darbiete, zu damaliger Zeit eine Sterilisation rechtens gewesen wäre. Diese Frage sei unbedingt zu verneinen. Wenn auch die etwa versteckte Anlage einer Schizophrenie nie völlig und mit hundertprozentiger Sicherheit ausgeschlossen werden könne, so sei doch anzunehmen, dass es sich bei dem damaligen Zustand des Antragstellers um eine Folgeerscheinung des Unfalls gehandelt habe. Zumindest fehle der damaligen Diagnose auf Schizophrenie die unbedingt zu fordernde Erkenntnissicherheit.

9

Im Verlauf des Wiederaufnahmeverfahrens in der Erbgesundheitssache hatte der Antragsteller mit Eingabe vom 14. August 1948 beim Landwirtschaftsgericht das vorliegende Verfahren in Gang gebracht. Er hat geltend gemacht: Durch den Beschluss des Erbgesundheitsgerichts Köln sei den Beschlüssen, die ihm die Bauernfähigkeit abgesprochen hätten, die Grundlage entzogen. Das an ihm begangene Unrecht müsse jetzt wieder gutgemacht werden. Notfalls müssten die für eine Wiederaufnahme des Verfahrens geltenden Grundsätze angewendet werden. Es sei davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt des Todes seines Vaters bauernfähig gewesen sei: daraus ergebe sich die Unrichtigkeit des Grundbuchs, in dem die Antragsgegnerin als Eigentümerin eingetragen sei. Der Antragsteller hat daher den Antrag gestellt, die Antragsgegnerin zur Einwilligung zu seiner Eintragung als Eigentümer im Grundbuch und den Antragsgegner zur Duldung der Zwangsvollstreckung zu verurteilen.

10

Die Antragsgegner haben um Zurückweisung dieses Antrags gebeten und vorgebracht: Die Ausführungen des Erbgesundheitsgerichts im Beschluss vom 17. Juni 1949 seien nicht überzeugend. Der Antragsteller sei schon in der Jugend ein Verschwender gewesen. Er habe auch in den Jahren 1937/38 mehrere Straftaten begangen, die allein ausgereicht hätten, ihn die Bauernfähigkeit zu nehmen. Zumindest sei der Erbfall als geregelt anzusehen, seitdem der Antragsgegnerin das Hoffolgezeugnis erteilt und sie als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden sei.

11

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Antragsteller Hoferbe sei, indem es davon ausgegangen ist, daß der Berichtigungsantrag als ein Antrag auf Feststellung seiner Hoferbeneigenschaft auszulegen sei. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde erstreben die Antragsgegner Aufhebung des Beschwerdebeschlusses und Abweisung der Anträge des Antragstellers.

12

B.

Die Rechtsbeschwerde konnte nicht zu einer den Antragsgegnern günstigeren Entscheidung führen.

13

I.

Die Antragsgegner haben die Auslegung, die das Amtsgericht dem ursprünglichen Antrag auf Grundbuchberichtigung gegeben hat, mit der sofortigen Beschwerde nicht bemängelt. Sie erheben auch mit der Rechtsbeschwerde keine Rüge in dieser Richtung. Mit dem Übergang vom Berichtigungsantrag zu einem Feststellungsantrag aus § 37 Abs. 1 Buchst. f LVO hätten die Vorinstanzen aber die Vorschriften des § 37 Abs. 2 LVO (Beteiligung aller von der Entscheidung betroffenen Personen am Verfahren und Zustellung der Entscheidung an sie) beachten müssen. Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften wird von der Rechtsbeschwerde jedoch nicht gerügt, sie würde auch nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht führen können.

14

II.

1.)

Das Oberlandesgericht geht in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht davon aus, dass bei Inkrafttreten der Höfeordnung ein Verfahren vor dem Anerbengericht anhängig gewesen sei, in dem die Erbfolge nach dem Vater Horchem mittelbar streitig gewesen sei. Es sieht den Erbfall daher als nicht geregelt an (§ 58 Abs. 2 Buchst. b LVO) und führt sodann aus:

15

Eine rechtskräftige Entscheidung über die Vererbung des Hofes, die nach Art XII KRG Nr. 45 in Verb. mit § 19 HöfeO ihre Wirksamkeit behalten haben würde, habe bis zum Inkrafttreten der Höfeordnung nicht vorgelegen. Die Erteilung des Hoffolgezeugnisses an die Antragsgegnerin und ihre Eintragung im Grundbuch seien keine rechtskräftigen Entscheidungen in diesem Sinne. Ein Hoffolgezeugnis begründe nur eine Vermutung für das Erbrecht, die widerlegbar sei. Auch die Eigentumseintragung auf Grund des Hoffolgezeugnisses habe unangreifbare Rechte nicht geschaffen. Die rechtskräftige Entscheidung des Landeserbhofgerichts, die dem Antragsteller die Bauernfähigkeit schon für den Zeitpunkt des Erbfalles abgesprochen habe, gründe sich auf den Beschluß des Erbgesundheitsgerichts vom 5. April 1940. Mit der späteren Aufhebung dieses Beschlusses sei der Entscheidung des Landeserbhofgerichts die Grundlage entzogen worden. Abgesehen davon habe die Entscheidung des Landeserbhofgerichts keineswegs das Erbrecht der Antragsgegnerin in den Hof festgestellt, sondern dem Antragsteller nur eine Voraussetzung abgesprochen, die für ihn als Anerben nach dem Erbhofrecht wesentlich gewesen sei, für den Hoferben nach neuem Recht, das nach § 58 Abs. 2 Buchst. b LVO zur Anwendung komme, jedoch keine Bedeutung mehr habe.

16

Der Antragsteller habe seine Wirtschaftsfähigkeit bewiesen. Als einziger Sohn sei er daher gesetzlicher Hoferbe nach §§ 5, 6 HöfeO.

17

2.)

Die Rechtsbeschwerde rügt:

18

Bei der Frage des geregelten oder nicht geregelten Erbfalles komme es auf die Einstellung des Antragstellers zur Frage der Rechtswirksamkeit der Aberkennung der Bauernfähigkeit nicht an. In dem nicht zum Abschluss gekommenen Verfahren auf Genehmigung eines Pachtvertrages könne nicht ein solches erblickt werden, in dem die Erbfolge Wenigstens mittelbar streitig gewesen sei. Auch erfülle nicht jegliches Bestreiten der Erbfolge in einem am 24. April 1947 anhängigen Verfahren die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 Buchst. b LVO. Vielmehr müssten die gegen die Erbfolge geltend gemachten Einwendungen dem Erbhofrecht entnommen und rechtlich begründet sein. Das sei hier nicht der Fall, da das Reichserbhofgericht auch festgestellt habe, dass die Bauernfähigkeit des Antragstellers wegen der von ihm begangenen Eigentumsdelikte ohnehin aberkannt worden wäre, wenn Schizophrenie nicht vorgelegen hätte.

19

Im übrigen sei durch das Reichserbhofgericht dem Antragsteller die Bauernfähigkeit mit Wirkung vom Eintritt des Erbfalles ab aberkannt und damit über die Vererbung des Hofes rechtskräftig entschieden worden. Diese rechtskräftige Entscheidung könne durch den Beschluss des Erbgesundheitsgerichts vom 17. Juni 1949 nur beeinträchtigt werden, wenn dieser einen Restitutionsgrund im Sinne von § 580 ZPO darstelle und der Antragsteller beim Reichserbhofgericht in zulässiger Weise ein Wiederaufnahmeverfahren betrieben habe. Das sei nicht der Fall. Das Beschwerdegericht habe sich daher mit reinen Billigkeitserwägungen über rechtskräftige Entscheidungen hinweggesetzt.

20

III.

Diese Rügen vermögen der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, wenn die Erwägungen des Beschwerdegerichts auch nicht überall frei von Rechtsirrtum sind.

21

1.)

Die rechtskräftige Aberkennung der Bauernfähigkeit des Antragstellers durch die Entscheidungen des Landeserbhofgerichts vom 22. November 1940 und des Reichserbhofgerichts vom 27. Juni 1941 hatte die in § 57 Abs. 1 EHVfO näher geregelte Wirkung. Sie wirkte insbesondere gegenüber dem Antragsteller dahin, dass er einen neuen Antrag auf Entscheidung über seine Bauernfähigkeit nicht auf Tatsachen gründen konnte, die in dem damaligen Verfahren geltend gemacht waren oder von ihm dort hätten geltend gemacht werden können. In diesem Rahmen hatte die rechtskräftige Aberkennung der Bauernfähigkeit des Antragstellers auch noch bei Inkrafttreten der Höfeordnung Bestand und blieb sie nach Art XII Abs. 2 Satz 1 KRG Nr. 45 und § 19 Abs. 6 Satz 2 HöfeO auch darüber hinaus bestehen. Insoweit war also der Erbfall bei Inkrafttreten der Höfeordnung geregelt. Es würde eine Ausserachtlassung der Rechtskraft, und der gesetzlichen Regelung, wie sie vorstehend wiedergegeben ist, bedeuten, wenn man - wie die Vorinstanzen - einem mit der rechtskräftigen Feststellung im Widerspruch stehenden Bestreiten ohne weiteres die Wirkung des § 58 Abs. 2 Buchst. b LVO beilegen würde. Das kann daher nicht Rechtens sein und ergibt sich vor allem nicht aus der Regelung im § 58 LVO, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20. Februar 1951 (V BLw 71/49) unter Hinweis auf Wöhrmann (ArchZivPrax 151, 58 unter 2), Fischer (GesuR, Heft 20, 619 und Heft 43, 1373) und OLG Celle (NdsRpfl 1948, 170) näher dargelegt hat. Wohl aber würde man einem Bestreiten, das die Voraussetzungen für die Anbringung eines neuen Feststellungsantrages nach § 57 Abs. 1 EHVfO erfüllt, die Wirkung des § 58 Abs. 2 Buchst. b LVO beilegen können. Das Vorbringen des Antragstellers in dem von dem Antragsgegner Ende Mai 1944 beim Anerbengericht in Gang gebrachten Verfahren auf Herbeiführung eines Pachtvertrages über den Hof reicht jedoch nicht aus, um diese Voraussetzungen als erfüllt anzusehen. Denn dem Antragsteller war durch die Entscheidungen des Landeserbhofgerichts und des Reichserbhofgerichts die Bauernfähigkeit nicht abgesprochen worden, weil er am 7. Juni 1940 entmündigt worden war (§ 14 REG), sondern weil er im Zeitpunkt des Erbfalles (24. Juni 1939) an einer Erbkrankheit gelitten habe. Durch seinen Hinweis im Termin vor dem Anerbengericht vom 2. Juni 1944, dass er mit Rücksicht auf die Wiederaufhebung seiner Entmündigung die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Reichserbhofgericht betreiben wolle, konnte der Antragsteller daher die Rechtsbeständigkeit der Aberkennung seiner Bauernfähigkeit nicht in Frage stellen und die Erbfolge nicht unmittelbar oder mittelbar streitig machen; denn dadurch wurde die für den Zeitpunkt des Erbfalles festgestellte Bauernunfähigkeit nicht beeinträchtigt, zumal auch in den im Bemündigungsverfahren erhobenen Gutachten der Psychiatrischen und Nervenklinik der Universität Köln und des Gesundheitsamtes Euskirchen sowie auch in dem vom Antragsteller selbst überreichten Gutachten des Prof. Dr. Horn keineswegs, ausgesprochen war, dass Schizophrenie beim Antragsteller nicht vorgelegen habe, sondern nur, dass die Annahme einer Schizophrenie möglich, jedoch nicht sicher erscheine. Das reichte nicht aus, um die bereits für den Zeitpunkt des Erbfalles getroffene Feststellung der Bauernunfähigkeit als durch das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers bestritten anzusehen. Das Verfahren vor dem Anerbengericht, das infolge der Vertagung vom 2. Juni 1944 noch bei Inkrafttreten der Höfeordnung anhängig war, erfüllt also nicht den Tatbestand des § 58 Abs. 2 Buchst. b LVO.

22

Ebenso liegt aber auch der Fall des § 58 Abs. 2 Buchst. a LVO nicht vor, wie sich schon allein aus der in ihrem Bestand bei Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht erschütterten rechtskräftigen Aberkennung der Bauernfähigkeit ergibt. Auch scheidet der Fall des § 58 Abs. 2 Buchst. c LVO aus, weil die darin bestimmte dreijährige Frist sich nur auf Erbfälle beziehen kann, die spätestens 3 Jahre vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung, also nicht vor dem 24. April 1944 eingetreten sind (vgl. Thunecke, RechtdLandw 1950, 68 unter Nr. 1). Hier handelt es sich aber um einen Erbfall aus dem Jahre 1939.

23

2

a)

Wenn hiernach keiner der Fälle des § 58 Abs. 2 LVO gegeben ist, so folgt daraus zunächst nichts weiter, als dass der Erbfall als im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Hofeordnung geregelt gilt und auf ihn daher nicht die Höfeordnung, sondern noch das Erbhofrecht anzuwenden ist. Der Ablauf der dreijährigen Frist des § 58 Abs. 2 Buchst. c LVO oder das Nichterfasstsein von dieser Frist hat nicht etwa die Wirkung, dass damit frühere Erbfälle in rechtlicher Hinsicht nicht mehr nachgeprüft werden können, dass insbesondere also die Nachprüfung einer bisher von den Beteiligten als gegeben angenommene Erbfolge auf ihre Rechtmässigkeit nicht mehr möglich sein soll. Anderenfalls käme man zu den Ergebnis, dass bisheriges Unrecht zu Recht würde, selbst wenn das Unrecht klar zu Tage läge. Wie jedoch die Rechtslage bei jedem Erbfall jederzeit, soweit nicht rechtskräftige Entscheidungen oder rechtsgültige Vereinbarungen oder Verjährungs- oder Ersitzungsvorschriften im Wege stehen, nachgeprüft und der sich aus der Nachprüfung ergebenden Rechtslage für die Beteiligten durch richterliche Entscheidung Geltung verschafft werden kann, so ist das auch bei Erbfällen möglich, bei denen bisher auf Grund des Reichserbhofrechts von einer bestimmten Rechtslage ausgegangen ist, sich diese Rechtslage aber hernach als unrichtig ergibt. Der Übergang vom Reichserbhofrecht zum Höferecht ändert hieran nichts; er bedeutet nur, dass unter Umständen, nämlich in den Fällen des § 58 Abs. 2 LVO, auch auf frühere Erbfälle nicht mehr das zum Zeit des Erbfalls geltende Recht, wie es sonst allgemeiner Grundsatz ist, sondern mit rückwirkender Kraft das neue Recht anzuwenden ist. Hierüber besteht in Rechtsprechung und Rechtslehre denn auch keine Meinungsverschiedenheit (vgl. OGH vom 1.3.1950, OGHZ 4, 129 ff [133] = RechtdLandw 1950, 233; OGH vom 9.11.1949, RechtdLandw 1950, 109; Wöhrmann, ArchZivPrax Bd. 151, 63; OLG Kassel, RechtdLandw 1949, 210; Lange-Wulff, Höfeordnung, 3. Aufl. Anm. 311).

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b)

Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass der Erbfall durch eine rechtskräftige Entscheidung geregelt ist. Dadurch, dass die Entscheidungen des Landeserbhofgerichts und des Reichserbhofgerichts dem Antragsteller die Bauernfähigkeit abgesprochen haben, ist er rechtskräftig als Anerbe ausgeschieden und die Antragsgegnerin an seine Stelle getreten. Diese rechtskräftigen Entscheidungen sind, wie oben unter 1.) bereits hervorgehoben, auch über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung hinaus bei Bestand geblieben. Ihre Rechtskraftwirkung hat durch die Vorschriften in Art XII Abs. 2 Satz 2 KRG Nr. 45 und § 19 Abs. 6 Satz 2 HöfeO keine Veränderung erfahren, insbesondere ist sie durch die vorgenannten Gesetzesbestimmungen, nicht verstärkt worden. Die Entscheidungen sind daher in derselben Weise Angriffen zugänglich geblieben, wie das vor Inkrafttreten der Höfeordnung der Fall war. Der Antragsteller konnte gegenüber diesen Entscheidungen auf Grund von § 57 Abs. 1 EHVfO einen neuen Antrag auf Entscheidung über seine Bauernfähigkeit stellen, wenn er sich dabei auf Tatsachen stützte, die von ihm in dem früheren Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und von ihm nicht hatten geltend gemacht werden können. In der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen ist zwar ein Verfahren zur Entscheidung über die Bauernfähigkeit und damit zur Überprüfung früherer einschlägiger Entscheidungen der Anerbenbehörden nicht besonders vorgesehen, das im § 37 LVO geregelte Feststellungsverfahren gleicht jedoch dem früheren Verfahren aus § 57 EHVfO. (in Verbindung mit § 46 Abs. 1 und 3 EHFV) so sehr, dass die Verfahren aus § 57 EHVfO und aus § 37 LVO als gleichartig zu bezeichnen sind. Deshalb konnten auch Verfahren in Erbhofsachen, die bei Inkrafttreten der Höfeordnung bei den Anerbenbehörden anhängig waren und nach der Höfeordnung oder der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen zulässig blieben, auf Antrag eines Beteiligten auf die Landwirtschaftsgerichte nach der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen übergehen; andere Verfahren wurden für erledigt erklärt (§ 56 Abs. 4 LVO). Ein etwa vom Antragsteller noch beim Anerbengericht (das Anerbengericht, nicht das Reichserbhofgericht wäre für einen neuen Antrag über die Bauernfähigkeit aus § 57 Abs. 1, EHVfO zuständig gewesen) neu anhängig gemachtes Verfahren zur Entscheidung über seine Bauernfähigkeit hätte also mit dem Inkrafttreten der Höfeordnung seine Erledigung gefunden. Er kann es daher auch nach Inkrafttreten der Höfeordnung nicht mehr neu anhängig machen. Das schliesst aber nicht aus, dass er im Rahmen eines den Vorschriften des § 37 LVO unterliegenden Verfahrens mittelbar eine neue Entscheidung über seine Bauernfähigkeit herbeiführte, z.B. in einem Verfahren mit dem Antrag, dass er Hoferbe (oder Anerbe) geworden sei. Auch Lange-Wulff (Höfeordnung, 3. Aufl S. 600) gehen zu § 37 LVO davon aus, dass die Nachprüfung unter Umständen auch in einem Verfahren über einen anderen Prozessgegenstand, dessen Beurteilung von der früher getroffenen Feststellung abhängt, beantragt werden kann. Der erkennende Senat hält es daher für zulässig, unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 EKVfO in dem jetzigen Verfahren auf Feststellung, dass der Antragsteller Hoferbe (oder Anerbe) geworden sei, mittelbar die früheren rechtskräftigen Entscheidungen über die Bauernunfähigkeit des Antragstellers einer Nachprüfung zu entziehen.

25

Ob für solche auf das frühere Erbhofverfahrensrecht gestützte Nachprüfungen der Rechtslage auch die durch § 37 Abs. 4 LVO eingeführte Beschränkung, dass der neue Antrag grundsätzlich nur innerhalb von 5 Jahren, vom Tage der Rechtskraft der früheren Entscheidung an, statthaft ist, gilt, kann hier dahingestellt bleiben; denn diese Frist wäre hier gewahrt, da sie frühestens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen (1. Januar 1948; § 64 Abs. 1), weil erst durch diese eingeführt, gerechnet werden kann. Auf die Frage, ob ein an früheren Verfahren Beteiligter allein schon wegen Vorliegens eines berechtigten Grundes einen neuen Antrag steilen kann (§ 37 Abs. 3 Satz 2 LVO; vgl. Lange-Wulff, a.a.O. Anm. 664 und Wöhrmann, RechtdLandw 1950, 147 ff), braucht im vorliegenden Falle nicht eingegangen zu werden, da der Antrag des Antragstellers ohnedies zum Erfolg führt, wie die nachfolgenden Gründe ergeben.

26

c)

Voraussetzung für die Nachprüfung der Bauernfähigkeit des Antragstellers ist, dass er seinen jetzigen Antrag nicht auf Tatsachen gründet, die in dem früheren Verfahren geltend gemacht worden sind oder von ihm dort geltend gemacht werden könnten (§ 57 Abs. 1 EHVfO, § 37 Abs. 2 Satz 1 LVO). Die Wiederaufhebung der Entmündigung und die Beseitigung des Beschlusses auf Unfruchtbarmachung im Wiederaufnahmeverfahren werden nicht als eine neue - erhebliche - Tatsache in diesem Sinne angesehen werden können; denn das Reichserbhofgericht hat darauf nicht seine Entscheidung gegründet, sondern das Vorliegen der Erbkrankheit der Schizophrenie selbständig festgestellt und auf Grund dieser Feststellung die Bauernunfähigkeit des Antragstellers ausgesprochen. Wohl aber handelt es sich bei seinem jetzigen Vortrag, dass er nicht an einer Erbkrankheit leide und gelitten habe, sondern dass die bei ihm am 24./25. Januar 1940 zum Ausbruch gekommene Psychose durch einen Unfall verursacht worden sei, den er auf vereister Landstrasse durch Anfahren mit seinem Trecker an einen Baum erlitten und bei dem er sich erhebliche Kopfverletzungen mit Gehirnerschütterung zugezogen habe, um die Geltendmachung einer neuen Tatsache. Zwar war dieser Unfall dem Antragsteller schon während des Verfahrens auf Aberkennung der Bauernfähigkeit bekannt; er hatte auch während seines Aufenthaltes in der Heil- und Pflegeanstalt in Bonn bald nach dem 25. Januar 1940 darauf hingewiesen, dass er in der fraglichen Nacht mit seinem Trecker gegen einen Baum gefahren sei. Dieser Unfall war aber in der Heil- und Pflegeanstalt als ein Ausfluss der Sinnestäuschungen, unter denen der Antragsteller in seiner schizophrenen Psychose leide, angesehen worden. Dem Unfall war daher weder im Erbgesundheitsverfahren noch im Entmündigungsverfahren noch in Verfahren vor den Anerbenbehörden Bedeutung für den Ausbruch der Psychose beim Antragsteller von den Ärzten oder Gerichten beigemessen worden; er ist bei der Beurteilung der Persönlichkeit des Antragstellers vollkommen ausser Acht geblieben. Indem er später als wahrscheinliche Ursache für den Ausbruch der Psychose erkannt wurde und nunmehr auch vom Antragsteller geltend gemacht wird, handelt es sich bei diesem Unfall um eine neue Tatsache im Sinne des § 57 Abs. 1 EHVfO und § 37 Abs. 3 Satz 1 LVO, die der Antragsteller in dem früheren Verfahren nicht geltend machen konnte.

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"Nicht geltend machen können" im Sinne der obengenannten Gesetzesvorschriften heisst nicht, dass objektiv keine Möglichkeit der Geltendmachung bestand, sondern daß der Antragsteller die betreffende Tatsache in ihrer Bedeutung nicht erkennen konnte und sie daher nicht vorgebracht hat oder sie jedenfalls mit irgendeiner Aufsicht auf Erfolg nicht hat vorbringen können. In den vergleichbaren Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens nach der Zivilprozessordnung (§ 582) und der Strafprozessordnung (§ 359 Abs. 1 Nr. 5) heisst es, dass das Wiederaufnahmeverfahren nur zulässig ist, wenn der Betreffende "ohne Verschulden ausser Stande war", den Wiederaufnahmegrund in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Ein Verschulden liegt dann nicht vor, wenn z.B. die Nichtgeltendmachung auf einem Rechtsirrtum beruht oder wenn für die Geltendmachung nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles eine begründete Aussicht auf Erfolg nicht bestand (Stein-Jonas-Schönke, § 582 Bem. I 1, 2). Dass im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu der das Erbhofverfahren gehörte (§ 11 EHVfO) und auch jetzt das Verfahren in Landwirtschaftssachen gehört (§ 12 LVO), an das "Nichtgeltendmachenkönnen" strengere Anforderungen als im Zivil- und Strafprozess hätten gestellt werden sollen, ist nicht erkennbar und auch schon deswegen nicht anzunehmen, weil die materielle Rechtskraft auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht so allgemein wie auf dem Gebiet der Prozessordnungen anerkannt wird (vgl. Schlegelberger, FGG, 5. Aufl 1937, § 16 Anm. 8) und daher ihre beschränkte Anerkennung z.B. im Rahmen des § 57 Abs. 1 EHVfO ohne Grund nicht mit stärkeren Wirkungen versehen sein kann als auf dem Gebiet der Prozessordnungen, auf dem die materielle Rechtskraft eine selbstverständliche Wirkung der Entscheidungen ist. Nach Lage des Falles und dem Ablauf der früheren Verfahren ist hier davon auszugehen, dass eine nachdrückliche Berufung des Antragstellers auf den Unfall vom 24./25. Januar 1940 und seine ursächliche Bedeutung für den Ausbruch der Psychose in dem Verfahren vor den Anerbenbehörden unbeachtet und wirkungslos geblieben wäre. Beachtung hätte der Antragsteller einer Berufung auf den Unfall vielleicht verschaffen können, wenn er anhand eines Gutachtens seinem Vortrag besonderen Nachdruck hätte verleihen können. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass dazu nicht das Gutachten eines beliebigen Arztes ausgereicht hätte; nachdem eine mehrwöchige Beobachtung in der Heil- und Pflegeanstalt Bonn von Ende Januar 1940 ab zu der Diagnose "Schizophrenie" durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie geführt hatte, das Erbgesundheitsgericht ebenfalls zur Bejahung dieser Erbkrankheit gekommen war und der Gutachter der Heil- und Pflegeanstalt Bonn auch im Entmündigungsverfahren in seinem Gutachten vom 3. Mai 1940 an der Diagnose "Schizophrenie" festgehalten hatte, hätte der Antragsteller nur mit Hilfe eines ebenfalls auf längerer Beobachtung beruhenden Gutachtens eines hervorragenden Fachgelehrten, etwa eines Universitätsprofessors, die bisherige ärztliche Beurteilung vielleicht mit Aussicht auf Erfolg erschüttern können. Selbst das im Bemündigungsverfahren vom Antragsteller eingereichte Gutachten des Prof. Dr. Horn vom 15. April 1942, das auf wiederholten eingehenden Untersuchungen im Februar und März 1942 beruhte, führte noch nicht zu einem der bisherigen Beurteilung widersprechenden Ergebnis, sondern nur dahin, dass der Gutachter nicht glaube, dass man die im Januar 1940 aufgetretenen psychotischen Erscheinungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Unfall zurückführen könne, dass vielmehr die weitaus grössere Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass es sich um die Erscheinungen einer schizophrenen Psychose gehandelt habe. Die im Bemündigungsverfahren erhobenen Gutachten waren für den Antragsteller ebenfalls nicht günstiger. Aus alledem folgt, dass es für ihn im Verfahren vor den Anerbenbehörden keine Möglichkeit gab, unter Berufung auf einen Unfall die bisher auf Schizophrenie lautende Diagnose zu erschüttern, wobei noch zu berücksichtigen ist, daß er während des ersten Halbjahres 1941 zur Wehrmacht einberufen war.

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d)

Der Antragsteller kann hiernach im gegenwärtigen Verfahren geltend machen, dass er im Zeitpunkt des Erbfalles nicht an einer Erbkrankheit gelitten habe und dass die bei ihm Ende Januar 1940 aufgetretene Psychose durch den Unfall vom 24./25. Januar 1940 verursacht worden sei. Dass es sich um eine Unfallfolge und nicht um eine schizophrene Psychose gehandelt hat, ergehen die eingehenden Gründe des Beschlusses des Erbgesundheitsgerichts Köln vom 17. Juni 1940 mit genügender Sicherheit. Daraus folgt, dass das Landeserhhofgereicht und das Reichserbhofgericht von einer unrichtigen Grundlage ausgegangen sind und dass sie bei Kenntnis der wirklichen Sachlage den Antragsteller nicht wegen Schizophrenie für bauernunfähig erklärt hätten. Entfällt aber dieses wesentliche Moment für die Aberkennung der Bauernfähigkeit des Antragstellers, dann hätten auch die anderen Gründe nicht ausgereicht, um die Bauernfähigkeit zu verneinen. Das frühere Verhalten des Antragstellers, das von den beiden genannten Gerichten aus früheren Eingaben des Vaters an das Anerbengericht hergeleitet, nicht aber durch Erhebungen in dem Verfahren selbst aufgeklärt war und zur Verneinung der Wirtschaftsfähigkeit geführt hatte, hätte damit auch ohne weiteres eine andere Beurteilung erfahren; man hätte auch den Angaben des Antragstellers hierzu Bedeutung beigemessen und nicht allein die Eingaben des Vaters als massgebend angesehen, das umsoweniger, als der Vater trotz des Inhalts seiner Eingaben hernach keine Bedenken getragen hatte, dem Antragsteller im Sommer 1938 mit Wirkung vom November 1937 seinen Hof zu verpachten, und auch das Anerbengericht in dem Inhalt der Eingaben kein Hindernis erblickt hatte, die Verpachtung an den Antragsteller zu genehmigen. Auch die geringfügigen Bestrafungen in den Jahren 1937 und 1938 mit 15 + 10 + 15 RM wegen von ihm begangener Eigentumsdelikte und mit 25 RM wegen Verstosses gegen das Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen hätten nach Wegfall der Erbkrankheit als der entscheidenden Grundlage nicht mehr ausgereicht, um den Antragsteller als nicht ehrbar zu bezeichnen. Auch gegenüber den Erwägungen der beiden genannten Gerichte hierzu wäre daher der Umstand, dass die Psychose des Antragstellers durch einen Unfall ausgelöst war, als neue erhebliche Tatsache nach § 57 Abs. 1 EHVfO in Betracht gekommen.

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3.)

Da sonstige Bedenken gegen die Bauernfähigkeit des Antragstellers für den Zeitpunkt des Erbfalles nicht bestehen, ergibt sich, dass der Antragsteller mit dem Ableben seines Vaters am 24. Juni 1939 auf Grund des anzuwendenden Erbhofrechts Anerbe des Hofes geworden ist. Die Feststellung der Vorinstanzen, dass der Antragsteller Hoferbe sei, ist hiernach nicht richtig. Man könnte daher in Erwägung ziehen, dass, der entsprechende Antrag des Antragstellers abgewiesen werden und damit die Rechtsbeschwerde zum Erfolg führen müsse. Die Folge einer solchen Entscheidung wäre aber, dass der Antragsteller in einem ihm damit aufgedrängten neuen Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten nach aller Voraussicht eine Feststellung dahin erreichen würde, dass er Anerbe geworden ist. Eine solche Behandlung der Sache würde einen für das hier geltende und gegenüber dem Prozessrecht freier gestellte Verfahren der freien Gerichtsbarkeit vermeidbaren Formalismus darstellen, der auch nicht deswegen geboten ist, weil die Feststellung, der Antragsteller sei Anerbe geworden, sich für die Antragsgegnerin ungünstiger auswirkt als eine Feststellung, der Antragsteller sei Hoferbe geworden; gegenüber dem Hoferben würde die Antragsgegnerin nach Höferecht Abfindungsansprüche (§ 12 HöfeO) haben, während nach dem Erbhofrecht nur ein Ausstattungsanspruch und das Recht auf Heimatzuflucht in Frage käme (§ 30 REG). Im entscheidenden Teil bewirkt jedoch die jetzt ergehende Entscheidung in der Sache selbst keine unmittelbare Schlechterstellung der Antragsgegner gegenüber der Entscheidung, wie sie bei formeller Handhabung vielleicht ergehen könnte. Einer Stellungnahme zu der Frage, ob im Verfahren nach der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen das Verbot der Schlechterstellung (Verbot der reformatio in peius) besteht, bedarf es hiernach nicht (vgl. dazu OLG Hamm vom 27.7.1948, RechtdLandw 1949, 60 = MDR 1949, 39 = JMBl NRW 1948, 246; weiter OLG Hamm vom 21.6.1949 und 15.12.1949, JMBl NRW 1949, 195 und 1950, 74/75; OLG Oldenburg vom 23.3.1950, NdsRpfl 1950, 104; Lange-Wulff, Höfeordnung, 3. Aufl Anm. 632; Fischer, GesuR Heft 48, 1520/21). Aus diesen Erwägungen hat der erkennende Senat die Rechtsbeschwerde mit der Massgabe zurückgewiesen, dass die Feststellung dahin ergeht, dass der Antragsteller nicht Hoferbe, sondern Anerbe des Hofes geworden ist.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50, 51 LVO. Ein Anlass, die Erstattung aussergerichtlicher Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren anzuordnen, bestand nicht.

Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Tasche