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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.11.1970, Az.: BVerwG II B 27.70

Wahrung der Rechte eines Klägers nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes bei schematischer Anwendung nach dem jeweils gültigen Besoldungsanpassungsgesetz ; Wiedergutmachungsansprüche nach den gesetzlichen Regelungen des Bundeswiedergutmachungsgesetzes ; Zuerkennung einer unwiderruflichen und ruhegehaltfähigen Zulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der jeweiligen dienstlichen Verwendung und der dieser zukommenden Besoldungsgruppe und den bei entsprechender Wiederverwendung zu bezahlenden Bezügen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.11.1970
Aktenzeichen
BVerwG II B 27.70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 13402
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 23.02.1970 - AZ: VI A 2/69

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 10. November 1970
durch
die Senatspräsidenten Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge und Oppenheimer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 1970 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde, mit welcher der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -) beantragt, muß erfolglos bleiben.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung zur Erhaltung der Rechtseinheit oder zur Fortentwicklung des Rechts geboten ist und in dem vom Beschwerdeführer erstrebten Revisionsverfahren zu erwarten wäre (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60-, vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - und vom 25. Januar 1962 - BVerwG VIII B 40.61 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 1, Nr. 16 und Nr. 26]; ständige Rechtsprechung). Dem Beschwerdevorbringen ist jedoch nicht zu entnehmen, daß der vorliegende Rechtsstreit eine derartige Rechtsfrage aufwirft.

3

Der Kläger, der im Jahre 1938 in der Tschechoslowakei zum Fachschuldirektor ernannt, nach der deutschen Besetzung des Sudetenlandes seines Amtes enthoben und im Jahre 1940 zum Studienrat im Reichsbeamtenverhältnis (Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBesO) ernannt wurde, schloß in einem Verfahren nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 822) - BWGöD - am 7. November 1957 vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit dem hierfür zuständigen Bundesminister des Innern folgenden Vergleich:

"I.


Der Wiedergutmachungsbescheid vom 1. Februar 1954 wird aufgehoben.

II.
Dem Kläger wird folgende Wiedergutmachung gewährt:

Bei Anwendung des 'Gesetzes 131' erhält der Kläger die Rechtsstellung, die er gehabt haben würde, wenn er mit Wirkung vom 1. Januar 1941 als Fachschuldirektor und Beamter auf Lebenszeit in die Besoldungsgruppe A 2 c 1 RBO in den deutschen öffentlichen Dienst übernommen worden wäre. Der Kläger ist berechtigt, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz z.Wv. zu führen, die sich aus dieser Stelle unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Reichsbesoldungsrechts ergibt.

III.
Der Kläger verzichtet auf etwaige weitergehende Wiedergutmachungsansprüche nach dem BWGöD gegen die Bundesrepublik Deutschland."

4

In einem späteren, das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1579) - G 131 - betreffenden Verfahren stellte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch rechtskräftiges Urteil vom 21. Februar 1963 - VIII A 881/61 - fest, der Kläger sei im Sinne der §§ 19 und 71 e Abs. 1 G 131 gleichwertig erst untergebracht, wenn ihm eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 LBesO NRW übertragen werde. Der in die Besoldungsgruppe A 13 a LBesO NRW eingestufte Kläger erhielt darauf gemäß § 71 e Abs. 1 Satz 2 G 131 mit Wirkung vom 1. Oktober 1963 eine unwiderrufliche und ruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen der Besoldungsgruppen A 13 a und A 14 LBesO NRW und wurde mit Wirkung vom 1. April 1965 zum Oberbaurat (Besoldungsgruppe A 14 LBesO NRW) befördert. In dem vorliegenden Rechtsstreit erstrebt er Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 LBesO NRW. Mit diesem Begehren ist er in den beiden gerichtlichen Vorinstanzen erfolglos geblieben.

5

Im Zusammenhang mit diesem Sachverhalt bezeichnet die Beschwerde als rechtsgrundsätzlich die Frage, "ob die Rechte des Klägers nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD) gewahrt sind, wenn man nur ganz schematisch das Gesetz 131 nach dem gerade jeweils gültigen Besoldungsanpassungsgesetz reguliert und dann vom Zeitpunkt der Beendigung des Rechtsstands 'zur Wiederverwendung' ihn in seinem damit erworbenen Besoldungsstatus beläßt oder ob es nicht vielmehr erforderlich ist, ganz konkret ... zu verfolgen, wie sich die Besoldungsansprüche derjenigen Fachschuldirektoren entwickelt haben, die sich am 1. Januar 1941 in der Besoldungsgruppe A 2 c 1 RBO befunden haben". Diese Frage ist jedoch nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung: Welche Wiedergutmachungsansprüche die gesetzlichen Regelungen des Bundeswiedergutmachungsgesetzes (BWGöD) generell vermitteln, wäre hier in einem Revisionsverfahren nicht zu klären, weil sich die Wiedergutmachungsansprüche des Klägers nur noch aus dem gerichtlichen Vergleich vom 7. November 1957 ergeben. Daß der Kläger an diesem Vergleich nicht festhalten wolle, macht die Beschwerde nicht geltend; sie läßt auch nicht Gründe erkennen, welche gegen die Rechtsgültigkeit des Vergleichs sprechen könnten. Welcher Art die Wiedergutmachungsansprüche sind, die der Kläger aus dem bezeichneten Vergleich herleiten kann, ist keine - rechtsgrundsätzliche -Frage von allgemeiner Bedeutung, sondern ergibt sich aus dem konkreten Inhalt des Vergleichs in Verbindung mit den besonderen Umständen des Falles; ihre Beantwortung ist nur für den vorliegenden Einzelfall von Interesse.

6

Eine rechtsgrundsätzliche Frage ergibt sich auch nicht daraus, daß dem Kläger im Wiedergutmachungsverfahren durch den Vergleich eine Rechtsstellung zugebilligt wurde, die sich - allein - nach den Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG bestimmt. Daß eine solche Regelung eines Wiedergutmachungsbegehrens grundsätzlich statthaft ist, entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und wird z.B. durch die in § 14 Abs. 2 und § 15 des Bundeswiedergutmachungsgesetzes in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1628) enthaltene gesetzliche Regelung bestätigt. Dies bedarf keiner weiteren Klärung mehr. Ob der Kläger bei Abschluß des Vergleichs mit der Zubilligung einer durch die Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG bestimmten Rechtsstellung zufrieden war und auf möglicherweise weitergehende Wiedergutmachungsansprüche verzichtet hat, wie es nach dem Inhalt des Vergleichs durchaus den Anschein hat, oder ob er auf weitergehende "grundsätzliche Ansprüche nach dem BWGöD" nicht verzichten wollte und nicht rechtswirksam verzichtet hat, ist wiederum keine rechtsgrundsätzliche Frage, sondern eine Frage des Einzelfalles, die durch Auslegung des konkreten Vergleichsinhalts anhand der Umstände des Falles zu beantworten wäre.

7

Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, daß sich auf Grund des Vergleichs vom 7. November 1957 die dem Kläger als Wiedergutmachung zugebilligte Rechtsstellung allein nach den Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG bestimmt, sowie davon, daß der Kläger auf Grund des rechtskräftigen Urteils vom 21. Februar 1963 im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG gleichwertig (erst) bei Zubilligung der Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 14 LBesO NRW untergebracht war, so folgt daraus ohne weiteres, daß er aus dieser Rechtsstellung nicht einen Anspruch auf Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 LBesO NRW herleiten kann. Dies ergibt sich aus den insoweit eindeutigen Vorschriften der §§ 19 und 71 e Abs. 1 G 131 und bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung. Für eine Nachzeichnung der fiktiven Laufbahn - nämlich der Laufbahn, die der Kläger ohne nationalsozialistisches Unrecht mutmaßlich in der Nachkriegszeit zurückgelegt hätte -, wie einige Vorschriften des Bundeswiedergutmachungsgesetzes sie gebieten, ist im Rahmen der hier vergleichsweise vereinbarten Bestimmung der Rechte des Klägers nach den Vorschriften des Gesetzes zu Art. 121 GG kein Raum mehr. Auch dies ergibt sich ohne weiteres Klärungsbedürfnis unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung.

8

Schließlich ist auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung, "wie die Verfügung des Regierungspräsidenten vom 21.9.1960 auszulegen ist", durch die dem Kläger "ein für allemal eine unwiderrufliche und ruhegehaltfähige Zulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der jeweiligen dienstlichen Verwendung und der dieser zukommenden Besoldungsgruppe und den ihm bei entsprechender Wiederverwendung zu bezahlenden Bezügen" zuerkannt worden sein soll. Denn die Auslegung dieser Verfügung betrifft nur die Umstände des Einzelfalles und wirft deshalb keine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage auf. Zudem sind die "bei entsprechender Wiederverwendung zu bezahlenden Bezüge" auf Grund des später ergangenen rechtskräftigen Urteils vom 21. Februar 1963 offensichtlich Bezüge der Besoldungsgruppe A 14 LBesO NRW; insoweit ist nichts rechtsgrundsätzlich zu klären.

9

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.200 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) nach freiem Ermessen des Gerichts. Sie entspricht hier, ständiger Übung der mit beamtenrechtlichen Streitigkeiten befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts folgend, annähernd dem einjährigen Unterschiedsbetrag zwischen den Höchstgrundgehältern der Besoldungsgruppen A 15 und A 14 BBesO nach dem derzeitigen Stand des Besoldungsrechts.

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Oppenheimer