Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.11.1953, Az.: V BLw 44/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.11.1953
- Aktenzeichen
- V BLw 44/53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1953, 12452
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Liebenburg
- OLG Braunschweig - 22.04.1953
Rechtsgrundlage
- § 23 Satz 2 SHG
Fundstelle
- NJW 1954, 640 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Abwälzung der Soforthilfeabgabe
Prozessführer
1. des Landwirts Hans Joachim A., vertreten durch die Rechtsanwälte ...,
2. der Witwe Lieselotte A. geb. K., vertreten durch die Rechtsanwälte ...,
3. des minderjährigen Hans Henning A., gesetzlich vertreten durch seine Mutter, die Witwe Lieselotte A., vertreten durch die Rechtsanwälte ...,
Prozessgegner
1. die ledige Hilde A., wohnhaft in Kl. F., vertreten durch Rechtsanwalt ...,
2. die ledige Luise A., wohnhaft in Kl. F., vertreten durch Rechtsanwalt ...,
Amtlicher Leitsatz
Eine Vereinbarung, die der Abwälzung der Soforthilfeabgabe entgegensteht, kann auch in Abmachungen liegen, die nicht im Hinblick auf den Lastenausgleich getroffen worden sind, doch wird eine solche Vereinbarung nur angenommen werden können, wenn der Abgabepflichtige dem Berechtigten den ungeschmälerten Bezug der ihm geschuldeten Leistung garantiert hat.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 17. November 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Ernst und Buresch
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerden der Antragsgegner wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 22. April 1953 aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.
Gründe:
I.
Der Gutsbesitzer Ernst August A. sen. war Eigentümer eines in Kl. F. gelegenen Hofes von rund 600 Morgen mit einem Einheitswert von 278.300 RM (DM). Er war verheiratet mit Minna A. geb. M., die ihrerseits Eigentümerin eines Hofes von etwa gleicher Größe in R. war. Der Hof in Kl. F. unterlag dem hannoverschen Höferecht.
Aus der Ehe der Eheleute Ernst August A. sen. und Minna geb. M. sind vier Kinder hervorgegangen, und zwar die Antragstellerinnen sowie die Söhne Ernst August A. jun. und Hans Joachim. In einem gemeinschaftlichen Testament vom 7. Juni 1888 haben die Eheleute Ernst August A. sen. ihre Kinder zu ihren Erben eingesetzt. Die Ehefrau Minna A. ist am 14. November 1918 verstorben. Der ältere Sohn Ernst August A. jun. ist am 22. November 1925 gestorben. Er war verheiratet und hat einen Sohn namens Ernst August und zwei Töchter hinterlassen. Er ist von seiner Witwe und seinen drei minderjährigen Kindern zu je 1/4 beerbt worden.
Ernst August A. sen. starb am 14. Januar 1926 und wurde auf Grund des Testaments vom 7. Juni 1888 von den Antragstellerinnen und seinem Sohn Hans-Joachim A. zu je 1/4 und den drei Kindern seines vorverstorbenen Sohnes Ernst August A. jun. zu je 1/12 beerbt.
Am 24. Februar 1926 schlossen die Erben des Ernst August A. sen. vor dem Notar Ka. in W. einen Erbauseinandersetzungsvertrag. An den Verhandlungen und dem Abschluss des Vertrages nahmen der damalige Rechtsanwalt und Notar Dr. S. in H. als Berater der Antragstellerinnen und der Rechtsanwalt von D. aus Ha. teil, der gegebenenfalls als Pfleger für den minderjährigen Sohn des Ernst August A. jun. vorgesehen war. Bei der Auseinandersetzung gingen die Vertragschliessenden davon aus, dass das Gut in Kl. F. bei einer Beibehaltung des Anerbenrechts angesichts des jugendlichen Alters des Ernst August A. und seiner beiden Schwestern und der Höhe der auf dem Gut ruhenden Lasten sowie der sofort fälligen Abfindungen möglicherweise nicht zu halten sei, dass andererseits das Gut in R. eine gesicherte Rente abwerfe. Die minderjährigen Kinder des Ernst August A. jun. verzichteten deshalb auf ihr Anerbenrecht, so dass der jüngere Sohn der Erblasser, Hans Joachim A., Anerbe des Hofes in Kl. F. würde. Als Gegenleistung wurde das Eigentum an dem Hof in R. auf den Sohn des Ernst August A. jun. übertragen. Hinsichtlich der Ansprüche der Antragstellerinnen wurde u.a. unter Nr. III des Auseinandersetzungsvertrages folgendes bestimmt:
A.
"Die Schwestern Hilde und Luise A. verzichten auf ihre Ansprüche am väterlichen und mütterlichen Nachlass unter folgenden Abmachungen:
1.
Hans Joachim A. zahlt als Eigentümer des Gutes in Kl. F. an jede Schwester eine jährliche Rente von 2.500 RM in vierteljährlichen Teilbeträgen im Voraus. Zu Zwecken der Wertberechnung bei Währungsverfall wird als Wert für je 20 RM der Preis je eines Zentner Roggens und je einen Zentner Weizen gerechnet.
Ausser der Rente liefert ...
2.
Der minderjährige Ernst August A. als Eigentümer von R. zahlt an die beiden Schwestern seines Vaters, solange R. verpachtet ist, je 2/9 des Pachtertrages nach Abzug aller auf dem Grundstück ruhenden Lasten, Steuern und Hypothekenzinsen sowie Reparaturen, die nicht vom Pächter zu tragen sind.
Wird R. in Selbstbewirtschaftung übernommen, so zahlt er an die beiden Schwestern je 1/6 des Reinertrages, mindestens aber je 4.000 RM.
3.
Die Renten sind lebenslänglich in voller Höhe zu zahlen. Stirbt eine der beiden Schwestern, so ist die ihr zustehende Rente zur Hälfte an die überlebende Schwester weiter zu zahlen.
..."
In dem Auseinandersetzungsvertrage wurde ferner vereinbart, dass Hans Joachim A. seinen Schwestern bestimmte, im einzelnen festgelegte Naturalien zu liefern habe und die Verpflichtung zur Zahlung der Renten und Leistung der Naturalien auf die Erben übergehe. Für den Fall der Veräusserung der Höfe wurde vorgesehen, dass an jede der Antragstellerinnen von dem Reinerlös bei Kl. F. 1/6 und bei R. 1/4 abzuführen sei. Bei der Berechnung des Reinerlöses sollte der damalige Stand der Hypothekenbelastung zugrunde gelegt werden. Der Verkauf von Teilen des Gutes in Kl. F. sollte an der Höhe der darauf ruhenden Renten nichts ändern, aber auch nicht zur Auszahlung eines Anteils am Erlös führen. Zur Sicherung der Ansprüche der Antragstellerinnen wurden beide Höfe mit Sicherungshypotheken belastet. Die Antragstellerinnen erhielten ausserdem von den Eigentümern der beiden Höfe zum Erwerb und zur Einrichtung eines Pensionshauses einen Betrag von 55.000 RM.
Der Übernehmer des Hofes in Kl. F., Hans Joachim A., ist am 7. September 1941 verstorben und von seiner Ehefrau (Antragsgegnerin zu 2) sowie seinen Kindern, dem Sohn Hans Joachim A. (Antragsgegner zu 1), Hans Henning A. (Antragsgegner zu 3) und der ledigen Ursula A. beerbt worden. Seine Erben haben sich dahin auseinandergesetzt, daß der Sohn Hans Joachim den Hof Nr. ass ... des Gutes in Kl. F. und der Sohn Hans Henning den Hof Nr. ... dieses Gutes erhielten.
Die Antragsgegner haben den Standpunkt vertreten, daß sie berechtigt seien, die Soforthilfeabgabe gemäss § 23 SHG zum Teil auf die Antragstellerinnen abzuwälzen. Sie haben den Wert der den Antragstellerinnen zu liefernden Naturalien auf jährlich mindestens 750 DM veranschlagt und den Steuerwert der den Antragstellerinnen zustehenden Gesamtabfindung auf den 11-fachen Betrag von 5.750 DM = 63.250 DM angenommen. Als Soforthilfeabgabe, die den Antragstellerinnen zur Last falle, haben die Antragsgegner 3 % dieser Summe, d.h. 1.897 DM jährlich in Rechnung gesetzt. Dementsprechend haben sie die Rente der Antragstellerinnen für die Zeit vom 1. April 1949 bis zum 31. Dezember 1951 um 5.216,75 DM gekürzt.
Die Antragstellerinnen haben den Antragsgegnern das Recht zur Kürzung ihrer Renten abgesprochen und zunächst vor dem Amtsgericht in Braunschweig und nach Verweisung vor dem dortigen Landgericht Klage auf Zahlung der abgezogenen Beträge erhoben. Nachdem diese Sache zuständigkeitshalber an das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) in Liebenburg verwiesen worden war, haben sie neben dem Rentenanspruch auch einen Anspruch auf Lieferung rückständiger Naturalien erhoben. Hinsichtlich der Naturalien haben die Beteiligten vor dem Amtsgericht einen Vergleich geschlossen, durch den sich die Antragsgegner verpflichtet haben, zur Abgeltung aller etwaiger Rückstände 325 DM zu zahlen, und die Kostenverteilung der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten wurde. Die Antragstellerinnen haben die Antragsgegner auf Zahlung von 4.892 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Sie haben die Ansicht vertreten, die Abwälzung eines Teiles der Soforthilfeabgabe auf sie sei nicht statthaft, weil dem der Auseinandersetzungsvertrag vom 24. Februar 1926 entgegenstehe. Hierzu haben sie ausgeführt: Bei Abschluss dieses Vertrages seien die Vertragsparteien davon ausgegangen, daß ihnen, den Antragstellerinnen, die Renten lebenslänglich unverkürzt und in wertbeständiger Form zufliessen sollten. Das ergebe sich insbesondere aus der Währungssicherungsklausel und Nr. III, A, 3 des Vertrages, wonach die Renten lebenslänglich in voller Höhe zu zahlen seien. Abgesehen hiervon verstosse die Abwälzung der Abgabe gegen Treu und Glauben, denn sie hätten zugunsten ihres Bruders Hans Joachim und der Kinder ihres verstorbenen Bruders Ernst August erhebliche Opfer gebracht. Sie hätten nämlich auf mindestens je 150.000 RM verzichtet und sich mit einer Rente von 2.500 RM begnügt, durch die ihnen ein standesgemässes Leben habe gesichert werden sollen. Das sei aber jetzt in Frage gestellt, da sie mit Hilfe ihrer Renten wegen der gestiegenen Lebenshaltungskosten nur noch einen Bruchteil von dem erwerben könnten, was sie bei Vertragsschluss hätten erwerben können, während die Antragsgegner jetzt für Roggen und Weizen weit höhere Preise erzielten, als es früher der Fall gewesen sei. Eine Kürzung der Renten gefährde daher ihren Lebensunterhalt, zumal da der Antragstellerin zu 1) aus einem schweren Leiden erhebliche Ausgaben erwüchsen. Das Haus in O., das sie seinerzeit mit der Barabfindung von 55.000 RM erworben hätten, sei von der Besatzungsmacht beschlagnahmt und werfe keinen nennenswerten Gewinn ab. Von dem Gute in R. bezögen sie nur noch eine Rente von 3.000 DM, von der die Eigentümer die Soforthilfeabgabe aber nicht abzögen. Für jede von ihnen verbleibe jetzt nur noch ein Betrag von rund 200 DM monatlich, während ihnen doch der lebenslängliche unverkürzte Betrag der Rente zugesichert worden sei. Die Abwälzung der Abgabe sei umso unbilliger, als sie nach Nr. III, A, 1 des Vertrages im Gegenteil eine Erhöhung der Rente beanspruchen könnten und die Antragsgegner auch durch den Krieg keinen Schaden erlitten hätten. Es komme hinzu, dass eine Abwälzung der Abgabe in der Höhe, wie die Antragsgegner sie vornehmen wollten, ungerechtfertigt sei, da ihrer Abgabepflicht der Einheitswert des Hofes, dessen Verkehrswert sich auf etwa 750.000 DM belaufe, zugrunde gelegt sei, während sich der Steuerwert der Renten nach ihrem wahren Werte richte. Der Abwälzung könnten aber, wenn sie überhaupt zulässig sei, jedenfalls nur solche Steuerwerte zugrunde gelegt werden, die eine gemeinsame Berechnungsgrundlage hätten.
Die Antragsgegner haben um Zurückweisung des Antrags der Antragstellerinnen gebeten und als entscheidend die Frage angesehen, ob der Auseinandersetzungsvertrag unter § 23 Satz 2 SHG falle. Sie haben diese Frage verneint und als Verpflichtungen, die einer Abwälzung entgegenständen, nur solche Vereinbarungen angesprochen, die ausserhalb des Vertragsverhältnisses getroffen seien. Im Übrigen haben sie geltend gemacht, der Auseinandersetzungsvertrag vom 24. Februar 1926 enthalte auch gar nicht eine Abrede im Sinne des § 23 Satz 2 SHG, in ihm seien die Antragstellerinnen vielmehr nur ihrem Verlangen gemäss gegen die Gefahr einer Inflation geschützt worden. Die Antragsgegner haben ferner bestritten, dass die Antragstellerinnen bei der Auseinandersetzung besondere Opfer gebracht hätten, und behauptet, diese lebten in glänzenden Vermögensverhältnissen. Sie haben darauf hingewiesen, dass das Soforthilfegesetz alle Vermögensträger gleichmässig heranziehen wolle und die Abwälzung nach § 23 SHG daher die Regel und nicht die Ausnahme darstelle, so dass § 23 Satz 2 SHG als Ausnahme eng auszulegen sei. Daraus haben die Antragsgegner gefolgert, dass sich eine Vereinbarung, um unter § 23 Satz 2 SHG zu fallen, gerade auf die Soforthilfeabgabe beziehen müsse, was hier nicht zutreffe. Nach ihrer Auffassung besagt ausserdem Nr. III, A, 3 des Vertrages nur, dass eine etwaige Änderung der Bedarfslage, insbesondere eine etwaige Bedarfsminderung, nicht zu einer Kürzung der Renten berechtige, während diese Vertragsbestimmung nicht den geringsten Anhalt für die Auffassung gebe, der Rentenverpflichtete habe damit auch eine Gewähr dafür übernehmen wollen, dass die Antragstellerinnen im Falle eines staatlichen Zugriffs auf das Grundvermögen und damit auf ihr Rentenvermögen von jeder Kürzung verschont blieben. Eine solche Garantie ist nach Ansicht der Antragsgegner nur für den Fall eines neuen Währungsverfalls übernommen worden, der etwas ganz anderes darstelle als die Belastung mit der Soforthilfeabgabe, die sich für den Hof in Kl. F. auf 8.349 DM belaufe. Die Antragsgegner haben geltend gemacht, dass sie, falls sie die Soforthilfeabgabe allein tragen müssten, aus ihrem landwirtschaftlichen Betriebe keinerlei Gewinn mehr erzielen, sondern mit erheblichen Verlusten abschneiden würden. Sie haben im übrigen die Ansicht vertreten, das Gesetz lasse bei der Bemessung der Abwälzung für eine Berücksichtigung von Treu und Glauben keinen Raum.
Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerinnen zurückgewiesen und die Auffassung vertreten, als der Abwälzung entgegenstehende auf Vereinbarung beruhende Verpflichtungen könnten grundsätzlich nur solche Abmachungen angesehen werden, die gerade die Freistellung von Belastungen des Lastenausgleichs zum Gegenstand hätten. Eine Grenze der Abwälzungsbefugnis hat das Amtsgericht allerdings dann angenommen, wenn die Leistungsverpflichtung nur die Erfüllung einer gesetzlichen oder mindestens dem Anstand entsprechenden Unterhaltspflicht bezwecke und durch die Abwälzung der angemessene Lebensunterhalt ernstlich gefährdet werde. Daß letzteres etwa der Fall sei, hat das Amtsgericht verneint, da sich die Einkünfte der Antragstellerinnen aus den beiden Höfen immer noch auf insgesamt 750 DM monatlich beliefen. Das Amtsgericht hat eingeräumt, dass zwischen dem Einheitswert des Hofes einerseits und dem Steuerwert der Renten andererseits ein Missverhältnis bestehe, hat dieses aber noch nicht als derartig angesehen, dass deswegen über die klaren gesetzlichen Bestimmungen, die eine Abwälzung nach dem Verhältnis der Steuerwerte zuliessen, hinweggegangen und eine Berufung auf diese Vorschriften als ein Verstoss gegen Treu und Glauben angesehen werden könne. Schliesslich hat das Amtsgericht die Auffassung vertreten, es sei auch keine so grundlegende Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten, dass die Antragstellerinnen nach allgemeinen Grundsätzen eine Erhöhung ihrer Renten beanspruchen könnten.
Die Antragstellerinnen haben diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angegriffen, ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und weiter geltend gemacht, das Amtsgericht habe § 23 Satz 2 SHG zu eng ausgelegt, da der Wortlaut dieser Bestimmung nicht zu einer Einschränkung ihrer Anwendbarkeit auf Vereinbarungen zwinge, die im Hinblick auf den Lastenausgleich getroffen worden seien. Sie haben erneut die Ansicht vertreten, dass der Auseinandersetzungsvertrag die Abwälzbarkeit der Soforthilfeabgabe ausschliesse, da die Rente auf Lebenszeit in voller Höhe zu zahlen sei. Die Antragstellerinnen haben darauf hingewiesen, dass die Antragsgegner die Renten nach dem Jahre 1945 trotz der Erhöhung der öffentlichen Abgaben ungekürzt gezahlt hätten, und daraus gefolgert, dass diese auch die Soforthilfe in vollem Umfang zu tragen hätten. Sie haben sich auch auf die Auffassung des Amtsgerichts bezogen, dass die Soforthilfe möglicherweise bei einer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht abgewälzt werden könne, und sich darauf berufen, dass in § 23 Satz 2 SHG eine Vereinbarung dem Gesetz gleichgestellt sei. Die Antragstellerinnen haben sich auch gegen die Auffassung des Amtsgerichts gewandt, dass ihnen Treu und Glauben nicht zur Seite stehe, und dafür angeführt, die Lebenshaltungskosten seien inzwischen auf das Doppelte und Dreifache gestiegen, so dass ihre Bedarfsdeckung bei einer Abwälzung der Abgabe ernstlich gefährdet werde. Sie haben es als untragbar bezeichnet, dass die Antragsgegner nur eine Soforthilfe von 4.825 DM zu zahlen hätten, während ihnen eine solche von 3.524 DM aufgebürdet werde. Die Antragstellerinnen sind auch dabei verblieben, dass im Falle der Abwälzung der Berechnung der ihnen zur Last fallenden Abgabe der Verkehrswert des Hofes zugrunde gelegt werden müsse, und haben geltend gemacht, dass danach auf sie nur etwa 1/16 der auf dem Hof lastenden Abgabe abgewälzt werden könne. Sie haben ferner vorgebracht, die Antragsgegner hätten dem Finanzamt gegenüber angegeben, dass sie 3.685,50 DM auf die Antragstellerinnen abgewälzt hätten, so dass dieses nur diesen Betrag als von ihnen, den Antragstellerinnen, entrichtet ansehe. Sie haben daraus gefolgert, daß die Antragsgegner jedenfalls insoweit zur Zahlung verpflichtet seien, als sie mehr als diesen Betrag einbehalten hätten.
Die Antragsgegner sind demgegenüber bei ihrer bisherigen Auffassung verblieben und haben ergänzend vorgebracht, bei anderen Lasten und Abgaben würden die zu zahlenden Renten berücksichtigt, während dies bei der Soforthilfeabgabe nicht der Fall sei, so dass die Abwälzung weder vertrags- noch treuwidrig sei. Sie haben die Auffassung vertreten, nicht die Zahlung des Nettobetrages der Renten, sondern nur die des Bruttobetrages sei in dem Vertrage garantiert worden, und darauf hingewiesen, dass die Antragstellerinnen bisher die Steuererhöhungen selbst getragen hätten.
Das Beschwerdegericht hat durch Vernehmung des Rechtsanwalts von D. Beweis erhoben. Da sich eine Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. S. als Zeugen in H. als undurchführbar erwies, hat es den Antragstellerinnen die Beibringung einer eidesstattlichen Versicherung dieses Zeugen anheimgegeben, die eine solche Versicherung beigebracht haben. Das Beschwerdegericht hat sodann den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerinnen 4.892,11 DM nebst Zinsen in dem von den Antragstellerinnen begehrten Umfang zu zahlen.
Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Antragsgegner, mit denen sie die Zurückweisung des Zahlungsanspruchs der Antragstellerinnen erstreben. Diese bitten um Zurückweisung der Rechtsmittel.
II.
Den Rechtsbeschwerden war der Erfolg nicht zu versagen.
Das Beschwerdegericht hat sich der Auffassung des Amtsgerichts, der in § 23 SHG bestimmten Abwälzung könnten nur solche Verpflichtungen entgegenstehen, die gerade die Befreiung von derartigen Belastungen zum Ziele hätten, also zu einer Zeit begründet worden sein, zu der mit einem kommenden Lastenausgleich habe gerechnet werden können, nicht angeschlossen, sondern erwogen, dass das Gesetz zu einer solchen einengenden Auslegung nicht zwinge und durchaus Vereinbarungen denkbar seien, die dahin gingen, dass entsprechend dem Willen der Vertragsparteien und nach dem dem Vertrage innewohnenden Sinn und Zweck die Lasten, die von dem Gesetzgeber auf die Leistungen des einen Teils gelegt seien, von dem Leistenden, nicht aber von dem Leistungsempfänger getragen werden sollten. Das Beschwerdegericht hat weiter angenommen, wenn eine solche Vereinbarung getroffen worden sei, gelte sie auch für die Soforthilfeabgabe, selbst wenn die Vertragsparteien gerade an eine derartige Abgabe nicht hätten denken können. Eine solche Übernahme von Lasten durch den Leistenden kann nach der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht allein daraus hergeleitet werden, dass eine bestimmte Geldsumme geschuldet wird oder die Schuld das Entgelt für eine bestimmte Leistung ist. Einen Ausschluss der Abwälzbarkeit durch Parteivereinbarung will das Oberlandesgericht nur gelten lassen, wenn der Schuldner dafür habe einstehen wollen, dass der Gläubiger unter allen Umständen in den uneingeschränkten Genuß des geschuldeten Betrages komme, und er sich dem Gläubiger gegenüber verpflichtet habe, Lasten solcher Art, wie die Soforthilfe sie darstelle, zu tragen. Wenn diesen Voraussetzungen genügt ist, kommt es nach der Meinung des Beschwerdegerichts nicht darauf an, ob zur Zeit des Vertragsschlusses bereits mit einem Lastenausgleich zu rechnen gewesen ist.
Das Beschwerdegericht hat weiter ausgeführt, die Soforthilfeabgabe und die Lastenausgleichsabgabe stellten grundsätzlich eine Abgabe von dem am Währungsstichtag vorhandenen Vermögen dar, seien aber so bemessen, dass sie aus den Erträgen des abgabepflichtigen Vermögens herausgewirtschaftet werden könnten. Die Abwälzung der Soforthilfeabgabe in den Fällen des § 23 SHG hat das Oberlandesgericht wirtschaftlich als eine Vermögensabgabe des Berechtigten angesehen und daraus für den vorliegenden Fall gefolgert, daß die Abwälzung nur ausgeschlossen sein könne, wenn sich die Antragsgegner den Antragstellerinnen gegenüber verpflichtet hätten, sie allgemein von der Vermögensabgabe des Lastenausgleichs zu befreien.
Das Beschwerdegericht ist nach dem Wortlaut des Auseinandersetzungsvertrages und dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, die Antragsgegner seien im Verhältnis zu den Antragstellerinnen zur Tragung der Lastenausgleichsabgabe verpflichtet. Es ist davon ausgegangen, dass zum Lastenausgleich alle diejenigen herangezogen werden sollen, die ihr Vermögen wertbeständig erhalten hätten, und dass dies auch auf Altenteiler und andere Unterhaltsberechtigte zutreffe. Das Oberlandesgericht hat angenommen, im vorliegenden Falle sei Sinn des Vertrages vom 24. Februar 1926 gewesen, die Antragstellerinnen vor den Einwirkungen unvorhersehbarer Katastrophen zu schützen, denn nach dem Vertrage sollten ihre Renten von grundlegenden Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse unberührt bleiben. Es hat hierzu ausgeführt: Wie der Zeuge von D. bekundet habe und unbedenklich auch aus der Erklärung des Zeugen S. zu schliessen sei, habe den Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages der Zusammenbruch des Jahres 1918 mit seinen umstürzenden Folgen auf wirtschaftlichem Gebiet, die sich insbesondere in der Inflation gezeigt hätten, vor Augen gestanden. Das habe zu der Wertbeständigkeitsklausel der Nr. III, A, 1 des Vertrages geführt, die zwar bei sinkender Kaufkraft nicht zu einer Erhöhung der Renten führen, aber bei der Auslegung des Vertrages und der Prüfung der Frage herangezogen werden könne, ob der Schuldner verpflichtet sei, den Gläubiger von Abgaben freizustellen, die bei einem wirtschaftlichen Zusammenhang von demjenigen erhoben würden, der sich seine Ansprüche wertbeständig erhalten habe. Die Wertbeständigkeitsklausel lasse aber darauf schliessen, dass die Parteien bei Kenntnis der Abgabe diese demjenigen auferlegt hätderartige ergänzende Auslegung des Vertrages sei statthaft. Ein diesbezüglicher Wille der Parteien sei auch aus Nr. III, A, 3 des Vertrages zu entnehmen, wonach die Renten lebenslänglich in voller Höhe zu zahlen seien; denn bei einer lebenslänglichen Abfindungsrente sei es selbstverständlich, dass sie bis zum Tode in der vereinbarten Höhe zu entrichten sei, so dass es der Worte "in voller Höhe" in einem von mehreren Juristen verfassten Vertrage an sich nicht bedurft hätte. Es spreche daher vieles dafür, dass die Parteien auch mit diesen Worten hätten hervorheben wollen, die Antragstellerinnen sollten den Betrag von je 2.500 RM unter allen Umständen unverkürzt und ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Entwicklung erhalten und der Übernehmer des Gutes dafür habe einstehen wollen, dass den Antragstellerinnen nicht durch aussergewöhnliche Vermögensabgaben der Genuss der Renten geschmälert werde. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Antragstellerinnen die bisherigen Steuererhöhungen selbst getragen hätten; denn der Unterschied zwischen Steuererhöhungen und der Vermögensabgabe des Lastenausgleichs bestelle darin, dass Einkommens- und Vermögenssteuern dauernde gewöhnliche Belastungen seien, mit denen die Parteien gerechnet hätten und deren mögliche Erhöhung sie auch in Rechnung gestellt haben müssten, während die Vermögensabgabe ein unvorhergesehener Eingriff in die Substanz des Vermögens sei. Die Antragstellerinnen hätten sich nicht gegen übliche Steuererhöhungen, wohl aber gegen eine Minderung ihrer Ansprüche durch wirtschaftlichen Zusammenbruch schützen wollen. Wenn eine ausdrückliche Übernahme der Folgen eines solchen Vermögenseingriffs in dem Vertrage nicht vorgesehen sei, so könne dies darauf beruhen, dass die Parteien durch die Klauseln über die Wertbeständigkeit und die Zahlung der Rente in voller Höhe solche Fälle als genügend geregelt angesehen hätten. Ob der Zeuge S. den Gang der Verhandlungen in jedem Punkte richtig wiedergegeben habe oder ob er in einzelnen Punkten Erinnerungsfehlern anheimgefallen sei, könne dahingestellt bleiben. Aus den gesamten Vertragsbestimmungen, insbesondere auch aus der bis ins einzelne gehenden Regelung der Ansprüche der Antragstellerinnen bei Veräusserung der Höfe oder einzelner Teile ergebe sich jedenfalls soviel, dass die Antragstellerinnen in größtmöglichem Umfang gegen Verluste hätten gesichert und ihnen durch die Renten ein sorgenfreies Leben habe ermöglicht werden sollen. Ob diese rein rechnerisch ein Opfer gebracht hätten, brauche nicht entschieden zu werden. Schon die sich über drei Tage erstreckende Dauer der Verhandlungen und die Beratung der Antragstellerinnen durch einen befreundeten Juristen zeigten, dass zwischen den Vertragsparteien erhebliche Gegensätze zu überbrücken gewesen seien. Es liege nahe, dass die Antragstellerinnen sich angesichts der erst vor etwa 2 1/4 Jahren beendeten Inflation der Bedeutung von Sachwerten bewusst gewesen seien und in ihrer Aufgabe einen Nachteil erblickt, sich deshalb zu der Auseinandersetzung auch nur verstanden hätten, weil sie sich durch die ihnen versprochenen Leistungen für alle Zeiten für gesichert gehalten hätten. Von einer Vernehmung des Zeugen S. sei abgesehen worden, weil sie als nicht durchführbar erschienen sei und es auf seine Bekundungen im einzelnen nicht ankomme; denn die Tatsache, dass die Antragstellerinnen wesentliche Sachwerte aus der Hand gegeben hätten gegen Zusicherung einer wertbeständigen Rente sowie die Vereinbarung, dass die Renten lebenslänglich in voller Höhe zu zahlen seien, und der Umstand, dass den in guten Verhältnissen lebenden Antragstellerinnen, die wegen ihres Alters damals nur noch eine geringe Heiratsaussicht gehabt hätten, ein sorgenfreies Leben habe gewährleistet werden sollen, lege die Auslegung nahe, dass den Antragstellerinnen in dem Vertrage der Genuss einer Rente in Höhe von je 2.500 RM habe zugesichert werden sollen. Die eidesstattliche Versicherung des Zeugen S. die als Urkunde frei habe gewürdigt werden können, bestätige lediglich diese Auslegung. Die Antragsgegner seien daher verpflichtet, den Antragstellerinnen in dem von ihnen geltend gemachten Umfang die zurückbehaltenen Renten nachzuzahlen.
Die Rechtsbeschwerde meint, die ergänzende Auslegung des Auseinandersetzungsvertrages durch das Beschwerdegericht verstosse gegen die Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB und gegen Denkgesetze. Sie hält die Fragestellung des Oberlandesgerichts für richtig und teilt dessen Ansicht, dass das von ihm gewonnene Ergebnis nur durch eine ergänzende Vertragsauslegung erzielt werden könne. Die Rechtsbeschwerde folgert daraus, dass der Auseinandersetzungsvertrag auch nach der Auffassung des Oberlandesgerichts eine Regelung der hier interessierenden Frage weder im positiven noch im negativen Sinne enthalte. Fehlsam und logisch widerspruchsvoll seien indessen die Gedankengänge des Beschwerdegerichts, aus denen es eine Vertragslücke hergeleitet habe, die im Sinne des Begehrens der Antragstellerinnen ausfüllbar sei. Für eine ergänzende Vertragsauslegung sei nur dann Raum, wenn sie sich als selbstverständliche Folge aus dem Zusammenhang der wirklich getroffenen Abreden derart darstelle, dass eine Ablehnung der Ergänzung sich in Widerspruch mit dem ausdrücklich Vereinbarten setzen würde. Das Beschwerdegericht habe sich in erster Linie auf Nr. III, A, 1 des Vertrages gestützt und dabei die Inflation der Lastenausgleichsabgabe in Ursache und Wirkung gleichgesetzt. Das aber sei ein Denkfehler und auch ein Verstoss gegen die durch § 157 BGB gebotene Berücksichtigung der Interessenlage nicht nur des einen, sondern auch des anderen Vertragsteils. Ein Denkfehler liege insofern vor, als sich eine Inflation gerade in ihrer Auswirkung grundlegend von dem Lastenausgleichszugriff unterscheide, indem sie nur einen der beiden Vertragsteile, nämlich die Antragstellerinnen mit ihren geldlichen Rentenansprüchen, nicht aber die Antragsgegner als Träger von Grundstücksvermögen voraussehbar in Mitleidenschaft ziehen könne, während der Lastenausgleich beiden Vertragsteilen eine Vermögenseinbusse zufüge. Es sei daher nicht angängig, aus der Vereinbarung der Wertsicherungsklausel zu schliessen, dass die Antragsgegner auch die sie viel schwerer und doppelt treffende Vermögenseinbusse der Lastenausgleichsregelung ohne weiteres auf sich genommen haben würden. Zudem sei das Beschwerdegericht mit der Übertragung der für den Inflationsfall vorgesehenen Regelung auf jede andere katstrophenbedingte Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Belange der Antragstellerinnen zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstands gelangt, die selbst dann unzulässig sei, wenn sich andernfalls aus den vertraglichen Abreden eine Härte für die Antragstellerinnen ergeben sollte.
Die Rechtsbeschwerde rügt ferner, dass das Beschwerdegericht den allein in der Interessenrichtung der Antragstellerinnen liegenden Vertragszweck mit dem Sinn und Zweck des ganzen Vertrages verwechselt habe, indem es im Hinblick auf die Wertsicherungsklausel als Sinn des Vertrages angesehen habe, die Antragstellerinnen vor den Einwirkungen unvorhergesehener Katastrophen zu bewahren und sie stets im vollen Genuss ihrer Renten zu erhalten. Sie weist darauf hin, dass der Vertrag vom 24. Februar 1926 keineswegs nur die von dem Beschwerdegericht herausgestellte Zwecksetzung gehabt habe, dass der Vertrag vielmehr auch darauf abgestellt gewesen sei, den Antragsgegnern eine gesunde Wirtschaftsführung zu ermöglichen und ihnen deshalb nicht mehr Lasten aufzubürden, als mit einer - auch im Interesse der Antragstellerinnen liegenden - Gesunderhaltung des Betriebes verträglich erscheine. Die Rechtsbeschwerde hält deshalb ein sorgfältiges Abwägen dieser doppelten Zwecksetzung zur Feststellung des Gesamtzwecks des Vertrages für erforderlich und meint, eine ergänzende Vertragsauslegung würde nur zulässig sein, wenn die doppelte Zwecksetzung sie geradezu erheische. Sie hält es für abwegig, bei dieser doppelten Zwecksetzung den Antragsgegnern allein das Risiko jeder nur denkbaren wirtschaftlichen Katastrophe aufzuerlegen.
Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, dass Beschwerdegericht habe auch aus den Bestimmungen unter III, A, 3 des Vertrages falsche Schlüsse gezogen, indem es aus den Worten "in voller Höhe" gefolgert habe, dass die Antragstellerinnen die Renten von je 2.500 RM unter allen Umständen unverkürzt erhalten sollten, gleichgültig, wie die wirtschaftliche Lage sich entwickle, und dass der Übernehmer des Gutes dafür einstehen sollte, dass den Antragstellerinnen nicht durch aussergewöhnliche Vermögensabgaben der Genuss der Rente geschmälert werde. Die Rechtsbeschwerde meint, diese Vorschriften ergänzten lediglich die Bestimmungen unter III, A, 1 des Vertrages, durch die nur die jährliche Höhe und die Fälligkeitstermine festgesetzt worden seien, hinsichtlich der Laufzeit der Renten und regelten zugleich den Fall des Ablebens einer der beiden Bezugsberechtigten. Sie weist auf die Aussage des Zeugen von D. und darauf hin, dass fast jeder notarielle Vertrag irgendwelche überflüssigen Regelungen enthalte, so dass aus den Worten "in voller Höhe" nicht so ungewöhnlich weittragende Schlüsse zu ziehen seien, wie es seitens des Beschwerdegerichts geschehen sein Nach der Auffassung der Rechtsbeschwerde würde, wenn so weitreichende Folgen ins Auge gefasst worden wären, eine viel wortreichere und ausgefeiltere Formulierung gewählt worden sein, zumal da die Auslegung des Beschwerdegerichts auf die Verpflichtung zu einer Mehrzahlung hinauslaufe, eine solche aber aus den Worten "in voller Höhe" nicht hergeleitet werden könne.
Die Rechtsbeschwerde sieht auch einen logischen Widerspruch darin, dass das Beschwerdegericht einerseits die Verpflichtung zum Einstehen für einen ungeschmälerten Bezug der Renten aus Nr. III, A, 3 des Vertrages hergeleitet, andererseits aber eine Vertragslücke angenommen habe, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden müsse, da nur eines von beiden logisch möglich sei.
Als inkonsequent und logisch widerspruchsvoll greift die Rechtsbeschwerde schliesslich die Annahme des Beschwerdegerichts an, trotz der angeblichen vertraglichen Garantie des stets unverkürzten Rentengenusses der Antragstellerinnen scheide jedwede auch aussergewöhnliche Erhöhung der bislang bekannten Steuern vom Einkommen und Vermögen von der Überbürdung auf die Antragsgegner aus, während das bei der Lastenausgleichsabgabe nicht der Fall sei, weil sie sich grundsätzlich von der gewöhnlichen Vermögenssteuer - als Eingriff in die Substanz des Vermögens - unterscheide und wie die Inflation einen unvorhergesehenen Vermögensverlust bedeute. Die Rechtsbeschwerde meint, der von dem Beschwerdegericht angenommene Unterschied zwischen der Vermögenssteuer und der Lastenausgleichsabgabe - einserseits Zugriff nur auf den Vermögensertrag und andererseits Zugriff auf die Vermögenssubstanz - sei tatsächlich nicht vorhanden, da die Lastenausgleichsabgabe, wie das Oberlandesgericht an anderer Stelle selbst hervorgehoben habe, so bemessen worden sei, dass sie aus den Erträgen des abgabepflichtigen Vermögens herausgewirtschaftet werden könne. Die Rechtsbeschwerde folgert daraus, dass die Zweiteilung in Vermögenssteuer und Lastenausgleichsabgabe nur eine technische und zufällige sei und die Lastenausgleichsabgabe kaum etwas anderes bedeute, als eine Erhöhung der Vermögenssteuer. Den einzigen Unterschied zwischen beiden will die Rechtsbeschwerde darin sehen, dass eine Erhöhung der Vermögensbesteuerung vorhersehbar gewesen sei, eine über eine gewisse Grenze hinausgehende Steuererhöhung hingegen als nicht vorhersehbar angesprochen werden könne. Die Rechtsbeschwerde meint, es dränge sich dann die unmöglich zu beantwortende Frage auf, wo denn eigentlich die Grenze liege, jenseits welcher die Steuerpflicht der Antragstellerinnen den Antragsgegnern aufgebürdet werden könne, und sieht einen logischen Fehler auch darin, dass das Beschwerdegericht das Kriterium zwischen abwälzbaren und nicht abwälzbaren Steuerlasten um deswillen in dem Moment der Unvorhersehbarkeit für die Vertragsparteien gefunden habe, weil diese die Freistellung der Antragstellerinnen von den Folgen einer unvorhersehbaren Vermögenseinbusse, nämlich einer solchen durch eine Inflation, ausdrücklich vereinbart hätten, während sie tatsächlich eine Inflation in dem Vertrage in Betracht gezogen hätten, daraus aber nicht gefolgert werden könne, dass den Antragstellerinnen auch für jede andere, nicht vorhergesehene Katastrophe eine Garantie gegeben worden wäre.
III.
Diesen Rügen war der Erfolg nicht zu versagen.
Am 1. Oktober 1953, also erst nach Einlegung der Rechtsbeschwerde, ist das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 - LVG - (BGBl. I, 667 ff) in Kraft getreten. Dies ist auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels ohne Einfluss; denn nach § 58 LVG richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Entscheidungen nach den bisher geltenden Vorschriften. Nach ihnen ist die Rechtsbeschwerde zulässig, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 2 Abs. 1 LVR). Sie würde im übrigen auch nach dem neuen Verfahrensrecht zulässig sein (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LVG).
Es handelt sich hier um die Frage der Abwälzbarkeit eines Teiles der für den Hof in Kl. F. festgesetzten Soforthilfeabgabe auf Grund des § 23 SHG, d.h. um einen zivilrechtlichen Anspruch, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (Beschluss des erkennenden Senats vom 29. April 1952, V BLw 66/51, RechtdLandw 1952, 181). Die Vorinstanzen haben sich mit der Frage, ob der Streit im vorliegenden Falle vor dem Prozessgericht oder dem Landwirtschaftsgericht auszutragen ist, nicht auseinandergesetzt; dessen bedurfte es auch nicht, da die Sache von dem Prozeßgericht an das Landwirtschaftsgericht verwiesen worden ist, die Verweisung zulässig und für das letztere bindend war (Urteil des erkennenden Senats vom 15. Mai 1953, V ZR 111/52, RechtdLandw 1953, 225 = MDR 1953, 544; Beschluß vom 20. Oktober 1953, V BLw 50/53; Barnstedt-Meyer, Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen, § 3 Anm. 6). Die Verweisung entsprach auch der damaligen Zuständigkeitsregelung. Die Rentenansprüche der Antragstellerinnen, die durch die Abwälzung der Soforthilfeabgabe eine Kürzung erfahren sollen, gehen allerdings auf den Erbauseinandersetzungsvertrag vom 24. Februar 1926 zurück, in dem die Antragstellerinnen auf ihre Ansprüche am väterlichen und mütterlichen Nachlass und damit auch auf ihre Rechte an dem Hof in Kl. F. gegen Gewährung lebenslänglicher Renten verzichtet haben. Durch diese sollte ihre Versorgung sichergestellt werden; sie sind also an die Stelle der Abfindungen und der Erbanteile getreten, die den Antragstellerinnen an sich zugestanden hätten. Diese der Versorgung dienenden Renten haben die Antragsgegner durch Zurückbehaltung der nach ihrer Berechnung auf die Antragstellerinnen entfallenden Soforthilfeabgabe geschmälert. Der Streit der Beteiligten läuft danach auf eine Auseinandersetzung über den Umfang der den Antragstellerinnen zustehenden Versorgung hinaus. Für derartige Ansprüche waren nach § 1 Buchst. c LVO die Landwirtschaftsgerichte ausschliesslich zuständig. Diese Vorschrift zielte allerdings in erster Linie auf Versorgungsstreitigkeiten nach Höferecht ab. Sie war indessen wie der erkennende Senat dargelegt hat, weit auszulegen und umfasste auch Ansprüche auf Grund des früheren Rechts, d.h. des Reichserbhofrechts und der früher in Kraft gewesenen landesrechtlichen Anerbengesetze, wobei es keinen Unterschied machte, ob die Ansprüche auf Gesetz oder Vertrag beruhten (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 29. Januar 1952, V BLw 20/51, RechtdLandw 1952, 249 und vom 2. März 1953, V BLw 104/52). Da der Hof in Kl. F. zur Zeit der Erbauseinandersetzung dem Hannoverschen Höfegesetz unterlag, war die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte gegeben, die auch nach dem neuen Recht begründet ist, das in § 1 Nr. 5 LVG die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte für das Anerbenrecht einschliesslich der Versorgungsansprüche bei Höfen, Hofgütern, Landgütern und Anerbengütern begründet und für dessen Reichweite das zuvor Gesagte ebenfalls gelten muss.
Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Auslegung des § 23 SHG von grundlegender Bedeutung sei. Es wollte damit eine Nachprüfung seiner Ansicht ermöglichen, dass unter § 23 Satz 2 SHG auch solche Vereinbarungen fallen, die nicht im Hinblick auf den Lastenausgleich getroffen worden sind, sofern nur nach dem Willen der Parteien und dem Sinn und Zweck des Vertrages Lasten, die auf die Leistungen des einen Teils gelegt werden, von dem Leistenden und nicht von dem Leistungsempfänger zu tragen sind. Das Beschwerdegericht ist offensichtlich davon ausgegangen, dass im vorliegenden Falle die Entscheidung in erster Linie von der Richtigkeit seiner Auffassung in dieser allgemein interessierenden Frage abhänge, da der Anspruch der Antragstellerinnen entfallen würde, wenn der Auseinandersetzungsvertrag vom 24. Februar 1926 nicht als eine entgegenstehende Vereinbarung im Sinne des § 23 Satz 2 SHG angesehen werden und es sich infolgedessen höchstens darum handeln könnte, in welchem Umfang den Antragsgegnern ein Anspruch auf Abwälzung zusteht. Die Antragsgegner, die in den Vorinstanzen stets die Auffassung vertreten haben, der Erbauseinandersetzungsvertrag stehe der Abwälzung der Soforthilfeabgabe nicht im Wege, haben die gegenteilige Ansicht des Beschwerdegerichts, dass dieser Vertrag unter § 23 Satz 2 SHG fallen könne, mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen. Sie glauben danach offenbar, ihren bisherigen Standpunkt nicht aufrecht erhalten zu können. Die Auffassung des Beschwerdegerichts ist auch nicht zu beanstanden. Mit Recht hat dieses darauf hingewiesen, dass das Gesetz ganz allgemein von der Abwälzung entgegenstehenden Verpflichtungen spreche, die auf Gesetz oder Vereinbarung beruhen. § 23 Satz 2 SHG hat danach nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Vereinbarungen gerade im Hinblick auf den Lastenausgleich getroffen sein müssen. Dem Beschwerdegericht ist auch darin beizutreten, dass es zu der Annahme, die Vertragsparteien hätten die übernähme der Soforthilfeabgabe durch den Leistenden gewollt, nicht genügen kann, daß eine bestimmte Geldsumme geschuldet wird und die Schuld das Entgelt für eine bestimmte Leistung darstellt; denn eine solche Auslegung würde, wie dem Oberlandesgericht und Binder-Drexl usw. (Der Lastenausgleich, SHG § 23 Anm. 8) zuzugeben ist, die Abwälzung tatsächlich unmöglich machen, da jede zahlenmässig bestimmte Leistung durch die Abwälzung der Soforthilfeabgabe geschmälert wird. Eine Vereinbarung kann daher nur dann unter § 23 Satz 2 SHG fallen und der Abwälzung der Soforthilfeabgabe entgegenstehen, wenn der zur Leistung verpflichtete Vertragsteil dem anderen gegenüber dafür einzustehen hat, dass dieser die geschuldete Leistung ohne Rücksicht auf eine etwaige Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse stets in der ausbedungenen Höhe erhält; denn in einer solchen Abrede würde die Zusicherung liegen, dass der Leistungsverpflichtete alle den Berechtigten treffenden Lasten durch welche die geschuldete Leistung eine Schmälerung erfährt, übernehmen werde. Derartige weitgehende Vereinbarungen sind, wie dem Beschwerdegericht zuzugeben ist, denkbar, wenn sie auch wegen der ihnen innewohnenden Gefahr für den Verpflichteten nur selten eingegangen werden dürften Liegt aber eine derartige Vereinbarung vor, so ist nicht einzusehen, weshalb sie nicht zu den entgegenstehenden Verpflichtungen im Sinne des § 23 Satz 2 SHG sollte gerechnet werden können. Die Tatsache, dass der Erbauseinandersetzungsvertrag bereits am 24. Februar 1926 geschlossen worden ist, schliesst demnach nicht aus, ihn gegebenenfalls als eine Vereinbarung im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen. Mit Recht hat daher das Beschwerdegericht geprüft, ob er eine so weitgehende Verpflichtung enthält, wie die Antragstellerinnen es behaupten.
Die Rechtsbeschwerde rügt ausschliesslich die Auslegung, die der Erbauseinandersetzungsvertrag vom 24. Februar 1926 durch das Beschwerdegericht gefunden hat. Die Auslegung eines Vertrages ist jedoch Sache tatrichterlicher Würdigung und damit grundsätzlich für das Rechtsbeschwerdegericht bindend, es sei denn, dass die Auslegung selbst auf einer Rechtsverletzung beruht. Das würde dann der Fall sein, wenn das Beschwerdegericht gegen Verfahrensvorschriften verstossen, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, Auslegungsregeln ausser Acht gelassen oder dem Vertrage eine mit dem Wortlaut nicht zu vereinbarende Auslegung gegeben haben sollte. Die Rechtsbeschwerde hält Verstösse gegen Denkgesetze und gesetzliche Auslegungsregeln für gegeben.
Die Ausführungen des Beschwerdegerichts darüber, dass die Abwälzung der Soforthilfeabgabe zu einer Schmälerung der Renten der Antragstellerinnen führe und die Abwälzung dieser Abgabe nur dann nach § 23 Satz 2 SHG ausgeschlossen sein könne, wenn die Antragsgegner gegenüber den Antragstellerinnen verpflichtet seien, sie allgemein von der Vermögensabgabe des Lastenausgleichsgesetzes zu befreien, greift die Rechtsbeschwerde nicht an. Sie sind auch nicht zu beanstanden.
Hingegen entbehrt die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe bei der Auslegung des Erbauseinandersetzungsvertrages vom 24. Februar 1926 gegen Denkgesetze und Auslegungsregeln verstossen, nicht der Berechtigung. Das Oberlandesgericht gelangt mit seiner Auslegung dieses Vertrages zu einer ausserordentlich weitgehenden Verpflichtung der Antragsgegner, indem es annimmt, es sei Sinn des Vertrages gewesen, die Antragstellerinnen vor den Einwirkungen unvorhersehbarer Katastrophen zu schützen. Es hat diese Auffassung im wesentlichen aus dem Abschnitt III, A, 1, daneben aber auch aus III, A, 3 des Vertrages und den Vereinbarungen hergeleitet, die für den Fall einer Veräusserung der Höfe oder eines Teiles von ihnen getroffen worden sind. Das Beschwerdegericht hat sich allerdings auch auf die gesamten Vertragsbestimmungen berufen, ohne indessen anzugeben, welche weiteren Vereinbarungen es dabei im Auge gehabt hat. Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, dass die Auslegung des Vertrages eine erschöpfende Würdigung aller in Betracht kommenden Momente vermissen lässt. So hat das Beschwerdegericht zu der Frage keine Stellung genommen, ob für eine so weitgehende Verpflichtung, wie sie von ihm angenommen worden ist, eine Veranlassung vorgelegen hat. Das könnte der Fall sein, wenn die Antragstellerinnen, wie sie behauptet haben, im Interesse des Zustandekommens der Erbauseinandersetzung und der Erhaltung der Höfe in der Familie A. besondere Opfer gebracht haben sollten. Diese Frage hat das Beschwerdegericht aber gerade dahingestellt gelassen. Es hat sich ferner darüber nicht ausgelassen, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung des von ihm angenommenen Inhalts gegeben waren. Es liegt auf der Hand, dass sich die Übernahme der Verpflichtung zur Abwendung der Folgen einer unvorhergesehenen Katastrophe für den Verpflichteten als eine außerordentlich schwere Belastung erweisen kann, zumal da er nicht vorauszusehen vermag, ob er nicht selbst durch den Eintritt einer Katastrophe betroffen werden wird. Erfahrungsgemäss wird daher nur derjenige eine Verpflichtung des Inhalts, wie das Beschwerdegericht sie für gegeben hält, eingehen, der sich in einer so günstigen Vermögenslage befindet, dass er damit rechnen kann, die eingegangene Verpflichtung auch bei einer ungünstigen oder gar katastrophalen Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erfüllen zu können. Das Beschwerdegericht hätte daher auch prüfen müssen, ob nach den damaligen wirtschaftlichen Verhältnissen des Übernehmers des Hofes in Kl. F. angenommen werden kann, dass er einen stets ungekürzten Bezug der Renten garantieren wollte. Dazu hätten ihm nicht zuletzt Abschnitt I Abs. 1 und 2 des Vertrages Anlass geben müssen, nach denen die Kinder des Ernst August A. jun. auf ihr Anerbenrecht gerade mit Rücksicht darauf verzichtet haben, dass sich der Hof in Kl. F.wegen der auf ihm ruhenden Lasten und der Höhe der sofort fälligen gesetzlichen Abfindungen möglicher weise nicht werde halten lassen. Das deutet nämlich darauf hin, dass die wirtschaftliche Lage dieses Hofes nicht gerade günstig war. Das könnte aber zutreffendenfalls gegen die Annahme sprechen, den Antragstellern habe ein stets ungekürzter Bezug der Renten garantiert werden sollen. Mit Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass die Sicherung der Antragstellerinnen nicht der einzige Vertragszweck gewesen sei; denn bei einer Auseinandersetzung, die zwei grosse Höfe zum Gegenstand hatte und, wie der Vertrag zeigt, die Erhaltung dieses Grundbesitzes für die angestammte Familie anstrebte, rnusste selbstredend auch die Möglichkeit einer Fortführung der Wirtschaft unter tragbaren Bedingungen im Vordergrund der Verhandlungen stehen. Das Beschwerdegericht hätte daher auch prüfen müssen, ob sich der von ihm angenommene weite Umfang der Rentenzahlungsverpflichtung mit dem Bestreben der Vertragsparteien verträgt, eine gesunde Wirtschaft auf dem Hofe in Kl. F. zu ermöglichen und damit seinen Fortbestand zu gewährleisten, woran auch den Antragstellerinnen im Hinblick auf ihre Rentenansprüche gelegen sein mußte. Die Rechtsbeschwerde hat danach mit Recht gerügt, dass das Beschwerdegericht nicht alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte bei der Auslegung des Vertrages berücksichtigt habe. Schon aus diesem Grunde musste die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden.
Mit Recht hat die Rechtsbeschwerde einen Denkfehler darin gesehen, dass das Beschwerdegericht aus den Abmachungen für den Fall eines Währungsverfalls geschlossen hat, der Rechtsvorgänger der Antragsgegner habe die Antragstellerinnen vor den Einwirkungen jeglicher unvorhersehbaren Katastrophen schützen wollen. Dass die Vertragsparteien die Möglichkeit eines abermaligen Währungsverfalls ins Auge faßten, lag damals nach den Vorgängen der vorausgegangenen Jahre nahe. Es dürfte auch richtig sein, dass die Antragstellerinnen sich der Bedeutung des Besitzes von Sachwerten in einem solchen Falle bewusst gewesen sind und gegen deren Aufgabe Bedenken gehegt haben. Andererseits konnte Hans Joachim A. den Antragstellern in diesem Punkte umso eher entgegenkommen, als die Inflation gezeigt hatte, dass die Besitzer von Sachwerten durch eine solche nicht oder doch nicht wesentlich beeinträchtigt wurden. Dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass er auch gewillt war, die Folgen jeder anderen, die Antragstellerinnen treffenden katastrophalen wirtschaftlichen Entwicklung auf sich zu nehmen, insbesondere nicht einer solchen, durch die er selbst in seiner Leistungsfähigkeit berührt werden konnte. Es ist daher denkgesetzlich nicht zu billigen, dass das Beschwerdegericht angenommen hat, die Vertragsparteien würden die Soforthilfeabgabe, wenn sie sie in den Kreis ihrer Betrachtungen gezogen hätten, dem Rechtsvorgänger der Antragsgegner aufgebürdet haben; denn die Soforthilfeabgabe trifft nicht lediglich die Antragstellerinnen, wie es bei einer Inflation mutmasslich der Fall sein würde, sondern belastet auch die Antragsgegner selbst und unterscheidet sich daher von den voraussichtlichen Folgen einer Geldentwertung. Mit Recht hat die Rechtsbeschwerde daher geltend gemacht, dass aus den für den Fall einer Inflation getroffenen Abmachungen nicht so weitgehende Schlüsse gezogen werden können, wie es seitens des Beschwerdegerichts geschehen ist.
Mindestens angreifbar ist auch die Auffassung des Oberlandesgerichts, gegen den Anspruch der Antragstellerinnen auf ungekürzten Bezug ihrer Renten spreche nicht, dass sie die bisherigen Steuererhöhungen selbst getragen hätten, weil es sich bei ihnen um dauernde gewöhnliche Belastungen gehandelt habe, deren Erhöhung die Antragstellerinnen hätten in Rechnung stellen müssen, während die Soforthilfeabgabe ein unvorhergesehener Eingriff in die Substanz des Vermögens sei. Da die eingetretenen Steuererhöhungen bekanntlich nicht unbeträchtlich waren, hätte immerhin erwartet werden können, dass die Antragstellerinnen schon die Übernahme der erhöhten Steuerlast durch die Antragsgegner verlangt hätten, wenn sie einen Anspruch auf ungeschmälerten Bezug ihrer Renten angenommen hätten, zumal da sich nach ihrer Ansicht der jährliche Überschuss des Hofes in Kl. F. auf 40.000,- DM beläuft. Dass sie gleichwohl eine derartige Forderung nicht erhoben haben, dürfte eher darauf schliessen lassen, dass sie einen Anspruch auf die volle Rente von 2.500,- RM (DM) tatsächlich nicht zu haben vermeinten.
Denkgesetzlich verfehlt ist auch der von dem Beschwerdegericht gezogene Schluss aus der bis ins Einzelne gehenden Regelung der Ansprüche der Antragstellerinnen für den Fall der Veräusserung der Höfe oder einzelner ihrer Teile ergebe sich mindestens soviel, dass sie jedenfalls in größtmöglichem Umfang gegen Verluste hätten gesichert und ihnen durch die Renten ein sorgenfreies Leben habe ermöglicht werden sollen. Das Oberlandesgericht will offensichtlich auch aus diesen Vertragsbestimmungen herleiten, dass der Übernehmer des Hofes in Kl. F. den Antragstellerinnen den ungeschmälerten Bezug ihrer Renten zugesichert habe, da es aus diesen Vereinbarungen die Absicht einer grösstmöglichen Sicherung der Antragstellerinnen folgert. Für die Frage, ob diesen der uneingeschränkte Bezug ihrer Renten garantiert worden ist, ergeben diese Vertragsbestimmungen indessen nichts. Es lag ohne weiteres nahe, die Frage zu regeln, welche Auswirkung die etwaige Veräusserung der Höfe oder eines Teiles von ihnen auf die Rentenansprüche der Antragstellerinnen haben solle. Bei der Regelung dieser Frage ist für den Fall der Veräusserung der ganzen Höfe offensichtlich bei Kl. F. den Abfindungen, welche die Antragstellerinnen seinerzeit hätten beanspruchen können, und bei R. ihren Erbanteilen, auf die sie verzichtet haben, Rechnung getragen, also nur eine Regelung getroffen worden, die der Billigkeit und etwa dem entsprach, was für den Fall der Veräusserung eines Hofes bereits in § 19 des Höfegesetzes für die Provinz Hannover in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1909 (PrGS 663) bestimmt war und jetzt in ähnlicher Weise in § 13 HöfeO seinen Niederschlag gefunden hat. Aus diesen Abmachungen läßt sich aber nichts dafür entnehmen, dass den Antragstellerinnen die Renten in der vereinbarten Höhe ohne jede Schmälerung zugesichert worden sind.
Das Beschwerdegericht meint schliesslich, es spreche vieles dafür, dass die Vertragsparteien auch durch die Worte "in voller Höhe" hätten hervorheben wollen, dass die Renten den Antragstellerinnen unter allen Umständen und ohne Rücksicht auf die Entwicklung der wirtschaftlichen Lage unverkürzt hätten erhalten werden sollen und der Übernehmer des Hofes dafür habe einstehen wollen, dass den Antragstellerinnen nicht durch aussergewöhnliche Vermögensabgaben der Genuss der Renten geschmälert werde. Das Beschwerdegericht stützt sich hierbei darauf, dass die Worte "in voller Höhe" anderenfalls - als etwas Selbstverständliches sagend - überflüssig gewesen seien und nicht angenommen werden könne, dass in einem von drei Juristen verfassten Vertrage eine solche Wendung aufgenommen worden wäre, wenn mit ihr nicht ein besonderer Sinn verbunden worden sei. Diese Auslegung ist möglich, aber nicht schlechthin überzeugend; denn es liesse sich auch mit der Rechtsbeschwerde die Ansicht vertreten, dass in einem von mehreren Juristen verfassten Vertrage eine so weitgehende Verpflichtung, wie die Antragstellerinnen sie als gewollt behaupten, eine ausdrückliche und jeden Zweifel ausschliessende Regelung gefunden haben würde. Im übrigen dürfen auch diese drei Worte nicht für sich allein gewürdigt werden; ihre Bedeutung wird sich nur in Verbindung mit den sonstigen Vertragsbestimmungen ermessen lassen; dabei werden nach dem eingangs Gesagten auch die wirtschaftliche Lage des Hofes und seines Übernehmers zur Zeit des Vertragsschlusses sowie etwaige besondere Opfer der Antragstellerinnen Berücksichtigung finden müssen.
Da nach alledem die Auslegung des Erbauseinandersetzungsvertrages durch das Beschwerdegericht in verschiedener Hinsicht nicht frei von Rechtsirrtum ist, rechtfertigte sich die getroffene Entscheidung.
Falls sich bei erneuter Prüfung ergeben sollte, daß der Vertrag vom 24. Februar 1926 der Abwälzung der Soforthilfeabgabe nicht entgegensteht, wird zu prüfen sein, ob die Antragsgegner zu einer Kürzung der Renten in dem von ihnen errechneten Umfang berechtigt waren oder ob die auf die Antragstellerinnen entfallende Soforthilfeabgabe aus den von ihnen hierfür angeführten Gründen, weil für sie untragbar (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 27. Januar 1953, V BLw 71/52), niedriger zu bemessen und ihr Zahlungsanspruch danach jedenfalls zum Teil gerechtfertigt ist oder ob er unter Umständen auch damit gerechtfertigt werden kann, daß die Antragstellerinnen wegen der allgemeinen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine entsprechende Erhöhung ihrer Rentenbezüge verlangen können (womit den weiter noch zu behandelnden Schwierigkeiten und Weiterungen des Lastenausgleichsgesetzes im Verhältnis der Beteiligten untereinander vielleicht am einfachsten Rechnung getragen werden könnte). Von Beschwerdegericht wird nämlich auch zu berücksichtigen sein, dass im Anschluss an die Soforthilfeabgabe unter Anrechnung gezahlter oder abgewälzter Soforthilfeleistungen (§ 48 Abs. 1, 2 u. 4 LAG) nach dem Lastenausgleichsgesetz die Antragstellerinnen und die Antragsgegner jeder nach Maßgabe seines Vermögens (§ 29 ff LAG) zur Lastenausgleichsabgabe werden herangezogen werden oder schon herangezogen worden sind (§§ 75, 21 LAG), wobei bei dem Vermögen der Antragsgegner die Ansprüche der Antragstellerinnen als Schuld abgesetzt werden. Unter der Geltung des Lastenausgleichsgesetzes wird der Streit der Beteiligten also nicht mehr in der Weise in die Erscheinung treten, dass die Antragsgegner die auf die Antragstellerinnen entfallende Ausgleichsabgabe einbehalten können und im Wege der Kürzung der den Antragstellerinnen zustehenden Ansprüche die Ausgleichsabgabe auf diese abwälzen, sondern in der Weise, dass die Antragstellerinnen die von ihnen an das Finanzamt gezahlte Ausgleichsabgabe, soweit sie auf den Wert ihrer Ansprüche gegen die Antragsgegner entfällt, von diesen ersetzt verlangen. Dabei würde sich dann, wenn man dem Standpunkt der Antragstellerinnen und des Beschwerdegerichts folgte, die eigenartige Lage ergeben, dass die Antragsgegner von ihrem landwirtschaftlichen Vermögen nur eine Ausgleichsabgabe von 4 oder 4,4 % jährlich (§§ 35 Nr. 3 Buchst. a, 36 LAG) zu zahlen hätten, von dem Wert der Last der Antragstellerinnen aber eine solche von jährlich 6 oder 6,8 % (§§ 35 Nr. 1 Buchst. c, 36 LAG; vgl. auch Rechtd Landw 1953, 123/124). Ein solches Ergebnis wäre mit der Tendenz des Lastenausgleichsgesetzes, das landwirtschaftliche Vermögen mit dem geringsten Abgabesatz, weil ein höherer nicht tragbar sei, zu belasten (Begründung zum Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache Nr. 1800 S. 18/19 unter 6, b bis d) schlecht vereinbar. Ausserdem werden auch die aus dem Freibetrag (§ 29 LAG) und unter Umständen auch die aus der Verschiedenheit der Vermögensbestandteile der Antragstellerinnen (Haus in Bad Oeyhausen nach § 35 Nr. 3 Buchst. b LAG und Rentenbezüge nach § 35 Nr. 1 Buchst. c LAG) sich ergebenden Bewertungen (§ 37 LAG) dabei zu berücksichtigen sein.
Da sich der Ausgang des Verfahrens noch nicht übersehen läßt, war die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Beschwerdegericht vorzubehalten.