Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.01.1952, Az.: V BLw 20/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.01.1952
- Aktenzeichen
- V BLw 20/51
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1952, 12266
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 19.12.1950
Rechtsgrundlage
- § 1c LVO
Prozessführer
des Bauern Heinrich B. in L., O.strasse ..., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. ... und ... in H.,
Prozessgegner
1. Frau Elsbeth Z. geb. B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in Ha.,
2. deren Ehemann, den Bauern Heinrich Z., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in Ha.,
Amtlicher Leitsatz
Der Ausdruck "Versorgungsstreitigkeiten" in § 1 c LVO ist weit auszulegen. Er ist nicht beschrankt auf Streitigkeiten über Inhalt oder Umfang eines Versorgungsrechts, sondern umfasst auch Streitigkeiten zur Durchsetzung von Versorgungsansprüchen oder solche, in denen zum Zweck der Versorgung gemachte Leistungen mit der Behauptung zurückgefordert werden, dass der Zweck der Versorgung weggefallen sei.
Ob die Versorgungsansprüche auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruhen, ob sie unter der Geltung des Höferechts, des Erbhofrechts oder noch früher begründet wurden, ist ohne Belang.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 29. Januar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Oechßler sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berk und Frintrop beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 19. Dezember 1950 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Dieser hat auch die den Antragsgegnern ausserhalb des Verfahrens entstandenen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Der am 18. März 1903 geborene Antragsteller und die am 23. Mai 1914 geborene Antragsgegnerin zu 1 sind Kinder des am 18. Juni 1942 gestorbenen Bauern Friedrich B.. Sie hatten noch einen Bruder Richard B., der am 24. Mai 1924 geboren und am 20. August 1943 gefallen ist. Der Vater Friedrich B. besaß den im Grundbuch von L. Bd. I Bl. ... eingetragenen Halbhof Nr. 18, der Erbhof war und heute einen Umfang von 41,8672 ha hat. Im Juni 1934 stellte Friedrich B. bei dem Anerbengericht Burgdorf den Antrag, festzustellen, dass die ihm gehörigen Parzellen 1350/137 "Im K." und die Parzelle 12 "Im W." keine Erbhofqualität haben und nicht zu seinem Erbhof gehören. Durch Beschluss vom 13. Juli 1934 lehnte das Anerbengericht diesen Antrag ab. Friedrich B. legte Beschwerde ein. Während des Verfahrens vor dem Landeserbhofgericht in Celle wurde von diesem die Anregung gegeben, die sämtlichen zwischen Gliedern der Familie B. anhängigen Verfahren durch einen Übergabevertrag zwischen dem Bauern Friedrich B. und seinem Sohn Heinrich zu erledigen. Daraufhin wurde der Übergabe- und Altenteilsvertrag vom 29. Oktober 1935 zwischen den Eheleuten Friedrich B., dem Sohne Heinrich B. und der Tochter Elsbeth Z. und ihrem Ehemann geschlossen. Nachdem dieser Vertrag vom Anerbengericht in Burgdorf am 17. Januar 1936 genehmigt war, hat der 3. Senat des Landeserbhofgerichts durch Beschluss vom 5. Februar 1936 den Beschluss des Anerbengerichts vom 13. Juli 1934 aufgehoben und die Sache für erledigt erklärt. In dem Übergabevertrag vom 29. Oktober 1935 übertrug Friedrich B. seinem Sohn den Hof. In § 2 des Vertrags war bestimmt, dass dem Hofesabgeber die Parzelle 1350/137 "Im K." und ein Teilabschnitt aus der Parzelle 12 "Im Westerfelde" in der Größe von etwa 7 bis 8 Morgen zur freien Verfügung vorbehalten bleiben. Weiter war bestimmt:
§ 3
Die in § 2 vorbehaltenen Ländereien werden von den Hofesabgebern dazu bestimmt werden, die Versorgung der weichenden Erben, nämlich ihrer Tochter und ihres 11 jährigen Sohnes Richard, sicherzustellen.
§ 6
Nach dem Tode des Vaters hat der minderjährige Sohn Richard die Versorgungsansprüche gegen den Hofesübernehmer, die ihm nach § 30 REG zustehen. Solange der Hofesabgeber B. lebt, unterhält er seinen Sohn Richard von dem Altenteil und den Erträgnissen der vorbehaltenen Ländereien.
§ 7
Die Hofesabgeber beabsichtigen, den Kronenwinkel ihrem Sohne Richard und den vorbehaltenen Teil des Westerfeldes ihrer Tochter Elsbeth späterhin zu übertragen ....
§ 8
Mit der Übergabe des Hofes erklärt sich der Hofesübernehmer endgültig vom Nachlass seiner Eltern abgefunden. Er hat also keinerlei Ansprüche mehr an das erbhoffreie Vermögen seiner Eltern.
Auf Grund der Auflassung vom 19. Februar 1938 wurden die zurückbehaltenen Parzellen vom Erbhof abgeschrieben und auf ein besonderes Grundbuchblatt des Altenteilers Friedrich B. (L. Bd. 11 Bl. 15 ...) übertragen.
Der am 18. Juni 1942 gestorbene Friedrich B. wurde laut Erbschein vom 21. August 1943 von seiner Witwe zu 1/4 und seinen Kindern Elsbeth und Richard zu je 3/8 beerbt. Der am 20. August 1943 gefallene Richard B. hinterließ ein am 24. Juli 1943 errichtetes notarielles Testament, in dem er seine Mutter zur befreiten Vorerbin und seine Schwester Elsbeth zur Nacherbin einsetzte. Die beiden Erbinnen setzten sich durch notariellen Vertrag vom 11. April 1946 in der Weise auseinander, dass das Eigentum an dem im Grundbuch von L. Bd. 11 Bl. 15 ... eingetragenen Grundbesitz, insbesondere auch das Eigentum an dem für Richard vorbehaltenen Grundstück "Im K." auf die Antragsgegnerin zu 1 übertragen wurde.
Der Antragsteller macht nun geltend, das Grundstück "Im Kronenwinkel" sei nach dem Willen des Hofabgebers und nach dem Zweck des Übergabevertrags nur zur Versorgung des Sohnes Richard bestimmt gewesen. Dieser Zweck sei durch den Tod des Verfügungsberechtigten nicht erreicht worden. Die Antragsgegnerin zu 1 sei daher auf Kosten des Antragstellers ungerechtfertigt bereichert. Er hat daher bei dem Landwirtschaftsgericht Burgdorf beantragt,
- a)
die Antragsgegnerin zu 1 zur Auflassung des streitigen Grundstücks an ihn und zur Bewilligung seiner Eintragung als Eigentümer im Grundbuch,
- b)
den Antragsgegner zu 2 zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau zu verurteilen.
Die Antragsgegner haben um Zurückweisung des Antrags gebeten.
Das Landwirtschaftsgericht hat durch Beschluss vom 25. Mai 1950 den Antrag zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde vom Oberlandesgericht Celle durch Beschluss vom 19. Dezember 1950 zurückgewiesen.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter, die Antragsgegner bitten um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
II.
Das Beschwerdegericht hat in Übereinstimmung mit dem Landwirtschaftsgericht dessen Zuständigkeit zur Bescheidung des gestellten Antrags bejaht. Die Frage ist auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu prüfen. Nach §§ 1 c, 3 LVO ist in Angelegenheiten der Höfeordnung einschliesslich von Versorgungsstreitigkeiten die Verfahrens Ordnung anzuwenden und sind in diesen Angelegenheiten die im § 2 LVO genannten Gerichte auschliesslich zuständig. Der Ausdruck "Versorgungsstreitigkeiten" ist sehr allgemein gefasst. Er braucht nicht beschränkt zu werden auf Streitigkeiten über den Inhalt oder den Umfang eines Versorgungsrechts, umfasst vielmehr auch Streitigkeiten, in denen die Ansprüche auf Versorgungsleistungen durchgesetzt werden sollen oder in denen zum Zweck der Versorgung gemachte Leistungen mit der Behauptung zurückgefordert werden, dass der Zweck der Versorgung weggefallen sei. Die Anwendung der Verfahrensordnung ist auch nicht auf Fälle beschränkt, bei denen das Versorgungsrecht auf Bestimmungen der Höfeordnung beruht, sondern umfasst auch die auf Rechtsgeschäft - Vertrag oder Testament - beruhenden Versorgungsansprüche. Es besteht auch kein Anlass zu einer anderen Beurteilung, wenn die Versorgungsansprüche unter der Geltung des Erbhofrechts oder noch früher begründet wurden (vgl. OLG Oldenburg in Nds Rpfl 1950, 38; Lange-Wulff Nr. 542 Ziff. 17, S 543). Die Zuständigheit des Landwirtschaftsgerichts und damit die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde sind daher im vorliegenden Fall zu bejahen.
III.
Das Beschwerdegericht stellt fest, dass das Grundstück "Im K." anlässlich der Hofübergabe endgültig erbhoffreies Vermögen des Hofübergebers geworden ist. Diese Auslegung des Vertrages ist möglich; sie verstösst nicht gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, das Beschwerdegericht hat auch bei der Beurteilung des Vertrages keine wesentlichen Gesichtspunkte übersehen. Der Senat ist daher an diese Feststellung gebunden.
Wenn aber das strittige Grundstück dem Vater des Hofübernehmers zur freien Verfügung überlassen worden war, konnte er darüber unter Lebenden und von Todes wegen verfügen; das Grundstück gehörte zu seinem Nachlass und ging auf seine gesetzlichen Erben über. Es handelte sich nicht etwa darum, dass der Hofübernehmer das Grundstück seinem Brüder zu vorübergehendem Zweck, nämlich zum Unterhalt, zur Verfügung stellte. Im § 3 des Vertrages ist nur gesagt, die vorbehaltenen Ländereien würden von den Hofabgebern dazu bestimmt werden, die Versorgung der übrigen Kinder sicherzustellen, und im § 7 ist gesagt, die Hofabgeber beabsichtigten, den Kronenwinkel dem Sohne Richard späterhin zu übertragen. Bis zum Tode des Vaters sollte Richard aber von diesem versorgt werden. Daraus ergibt sich nur, dass die Hofabgeber die Ausstattung des Sohnes Richard selbst übernahmen und den Hofübernehmer davon befreien wollten, abgesehen von den auf § 30 REG beruhenden Versorgungsansprüchen, die nach dem Tod des Vaters noch erwachsen sollten.
Dem Beschwerdegericht ist daher darin beizustimmen, dass die Vermögensminderung des Antragstellers jedenfalls schon durch den Übergabevertrag eintrat, wenn darin, dass er nicht den ganzen Hof bekam, sondern der Abgeber einige Grundstücke zurückbehalten durfte, überhaupt eine Vermögensminderung des Antragstellers gesehen werden konnte.
Aber selbst wenn die Herauslösung des Kronenwinkels aus dem Erbhof zweckbestimmt gewesen wäre, so hätte dieser Zweck darin bestanden, das Grundstück dem Sohne Richard als Ausstattung zu Eigentum, nicht etwa nur zu vorübergehender, wenn auch lebenslänglicher Nutzung zu übertragen. Er hätte also auch von Todes wegen darüber verfügen können. Es kann aber nicht von Bedeutung sein, dass er darüber verfügt hat, solange er noch als Miterbe nur eine Anwartschaft auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück "Im K." hatte. Das Ergebnis wäre dasselbe, wenn dem Sohne Richard das Grundstück bereits vor seinem Tod übereignet worden wäre, sei es durch besonderen Vertrag, sei es durch Zuweisung bei der Nachlassteilung des Vaters, und er dann über seinen Nachlass zugunsten seiner Mutter oder seiner Schwester verfügt hätte. Zu einer ergänzenden Vertragsauslegung, wie sie die Rechtsbeschwerde annimmt, ist sonach kein Raum. Wenn unter der Geltung des Erbhofrechts mit Genehmigung der Anerbenbehörden einem weichenden Erben Land als Ausstattung überlassen wurde, so war immer sicher, dass der weichende Erbe einmal sterben würde. Wann dies aber sein werde, wusste niemand. Eine ergänzende Vertragsauslegung, dass die Ausstattung wieder zurückfallen solle, wenn der weichende Erbe vor einem bestimmten Zeitpunkt sterben sollte, wäre aber schon deshalb unmöglich, weil ohne vertragliche Bestimmung für eine Festlegung dieses Zeitpunkts keinerlei Anhaltspunkte gegeben wären. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine durch ergänzende Auslegung gewonnene Vertragsbestimmung der Genehmigung des Anerbengerichts bedurft hätte.
Die Rechtsbeschwerde war daher als unbegründet auf Kosten des Antragstellers zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit §§ 43, 50, 51 LVO. Es erschien angemessen, anzuordnen, dass der Antragsteller auch die den Antragsgegnern im dritten Rechtszug ausserhalb des Verfahrens erwachsenen Kosten; erstattet.