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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.04.1952, Az.: V BLw 66/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.04.1952
Aktenzeichen
V BLw 66/51
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1952, 12289
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 06.07.1951

Fundstellen

  • NJW 1952, 1110 (Kurzinformation)
  • NJW 1952, 1053-1055 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Verfahrensgegenstand

Zahlung der Soforthilfeabgabe

Prozessführer

1) der Ehefrau Margarethe R. verw. Q. in E. Nr. ..., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und ... in ...,

2) ihres Ehemanns Heinrich R., ebendort, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und ... in ...,

Prozessgegner

den minderjährigen Hans-Peter Q. in H. Nr. ..., gesetzlich vertreten durch seinen Vater, den Bauer Amandus Q., ebendort, vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,

Amtlicher Leitsatz

Der Eigentümer eines Hofes im Sinne der Höfeordnung kann die Soforthilfeabgabe nach Massgabe des § 23 SHG auf den Nießbraucher abwälzen.

Die Frage, ob und inwieweit der Eigentümer eines Hofes im Sinne der Höfeordnung die Soforthilfeabgabe auf den Nießbraucher abwälzen kann, haben die Landwirtschaftsgerichte zu entscheiden.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 29. April 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berk und Frintrop

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 6. Juli 1951 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen den auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.

Gründe:

1

Der im Jahre 1937 verstorbene Bauer Johannes Q. war Eigentümer des Erbhofes in E. Nr. von 22,55 ha mit einem Einheitswert von 22.100,- RM. Er war mit der Antragsgegnerin zu 1) verheiratet; diese Ehe ist kinderlos geblieben. In einen privatschriftlichen Testament vom 21. Dezember 1934 hat Johannes Q. den jüngsten Sohn seines Bruders Amandus Q., den Antragsteller, zum Anerben seines Hofes eingesetzt und angeordnet, dass seiner Ehefrau die Verwaltung und Nutznießung des Erbhofes auf Lebenszeit zustehe. Dementsprechend ist bei seinem Tode der Antragsteller Eigentümer des Hofes geworden, den die Antragsgegnerin zu 1) mit ihrem zweiten Ehemann, den Antragsgegner zu 2), auf Grund des ihr in dem Testament eingeräumten Rechts verwaltet und nutzt.

2

Der Antragsteller ist als Eigentümer des Hofes zu einer Soforthilfsabgabe von jährlich 294,- DM herangezogen worden. Er vertritt die Ansicht, diese Abgabe habe im Innenverhältnis die Antragsgegnerin zu tragen, da sie als Nießbraucherin die ganzen Nutzungen des Hofes ziehe und er mangels sonstigen Vermögens auch garnicht in der Lage sei, die Soforthilfe aufzubringen, so dass eine Zwangsversteigerung des Hofes drohe. Der Antragsteller meint, der Wert des Nießbrauchs der Antragsgegnerin übersteige den Einheitswert des Hofes, und folgert daraus, dass die Antragsgegnerin die Soforthilfeabgabe in voller Höhe zu tragen habe. Er hat bei dem Amtsgericht beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 514,50 DM, d.h. der bisher fällig gewordenen Beträge, und den Antragsgegner zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau zu verurteilen.

3

Die Antragsgegner haben demgegenüber den Standpunkt vertreten, die Soforthilfe sei nicht aus den Ertrage, sondern aus der Substanz des mit ihr belasteten Vermögens zu entrichten und könne nicht auf den Nießbraucher abgewälzt werden, da der Nießbraucher im § 23 SHG nicht aufgeführt sei und die Voraussetzungen dieser Vorschrift im übrigen auch nicht gegeben seien. Sie haben sich ferner gegen die Ansicht des Antragstellers gewandt, dass der Wert des Nießbrauchs den Einheitswert übersteige, und geltend gemacht, jener sei mit 15 × 1804 = 27.060 DM von dem Antragsteller bei weitem zu hoch beziffert.

4

Das Amtsgericht hat durch Beschluss von 20. Dezember 1950 die Antragsgegnerin zur Zahlung von 411,60 DM und den Antragsgegner zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut verurteilt. Es hat den Nießbrauch zu den "anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen" im Sinne des § 23 SHG gerechnet, da die Soforthilfe ihren Wesen nach eine fortlaufende Rentenbelastung sei, die in erster Linie aus den Erträgnissen des Vermögens aufgebracht werden müsse, weil sie sonst allmählich zur Aufzehrung der Substanz führen würde. Das Amtsgericht hat einen Kapitalwert des Nießbrauchs von 16.912,50 DM angenommen und, da dieser Wert zu den Einheitswert im Verhältnis 4: 5 stehe, dem erhobenen Anspruch in der angegebenen Höhe stattgegeben und ihn im übrigen abgewiesen.

5

Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien sofortige Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller hat sich dagegen gewandt, dass seinem Antrage nicht voll entsprochen worden ist, während die Antragsgegner um die gänzliche Abweisung dieses Antrags gebeten haben.

6

Das Oberlandesgericht in Celle hat durch Beschluss vom 6. Juli 1951 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 514,50 DM und den Antragsgegner zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut verurteilt.

7

Mit der Rechtsbeschwerde erstreben die Antragsgegner die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Zurückweisung des Antrags des Antragstellers, der seinerseits um die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde bittet.

8

Der Rechtsbeschwerde war der Erfolg nicht zu versagen.

9

Das Beschwerdegericht hat angenommen, daraus dass die Soforthilfe nach dem Vermögen berechnet werde, folge noch nichts dass sie grundsätzlich aus der Substanz des Vermögens gezahlt werden solle und müsse, zumal da das Soforthilfegesetz im Gegensatz zu früheren Gesetzen über Vermögensabgaben keinen Hinweis darauf enthalte, dass die Abgabe ganz oder zum Teil aus der Vermögenssubstanz zu leisten sei. Das Beschwerdegericht hat erwogen, dass die Soforthilfe nach dem in den weitaus meisten Fällen unter dem Ertragswert liegenden Einheitswert berechnet werde, dass ihre einzelnen Beträge nicht übermäßig hoch seien und daher bei einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Grundstücks ohne Schwierigkeiten aus seinen Erträgen bezahlt werden könnten. Es hat die Soforthilfe als eine langdauernde Rentenbelastung angesehen und angenommen, die Abgabe solle in möglichst weitem Umfang aus den Erträgen des Vermögens gezahlt und dieses selbst möglichst erhalten werden, weil andernfalls das vorhandene Vermögen in vielen Fällen in absehbarer Zeit veräussert werden müßte und eine weitere Zahlung der Abgabe damit unmöglich gemacht würde, was der Gesetzgeber nicht beabsichtigt haben könne.

10

Das Oberlandesgericht hat den Nießbrauch nicht als eine regelmäßig wiederkehrende Leistung im Sinne des § 23 SHG angesprochen, sondern ihn als eine verhältnismäßig unbeschränkte Nutzung des Grundvermögens angesehen, die dem Nutzungsrecht des Eigentümers sehr nahe komme. Hieraus hat das Beschwerdegericht das Recht des Eigentümers abgeleitet, die Abgabe auf den Nießbraucher abzuwälzen, da sie grundsätzlich aus den Nutzungen zu leisten sei. Es hat für seine Ansicht auch die bezüglich der Altenteile getroffene Regelung angeführt, die den Altenteiler, obwohl auf ihn nur ein verhältnismäßig geringer Teil der Nutzungen des Grundvermögens entfalle, zur Erstattung eines den Steuerwerten entsprechenden Teils der Abgabe verpflichte. Gerade aus dieser Vorschrift hat das Beschwerdegericht gefolgert, dass der Nießbraucher, der die gesamten Nutzungen des Grundvermögens ziehe, die Soforthilfe in vollem Umfange dem Eigentümer zu erstatten habe, ohne dass es auf das Verhältnis des Steuerwerts des Grundstücks zu dem des Nießbrauchs ankommen könne. Das Beschwerdegericht hat daher den erhobenen Anspruch in voller Höhe für gerechtfertigt angesehen.

11

Die Rechtsbeschwerde greift die Ansicht des Oberlandesgerichts an, dass die Soforthilfe aus den Erträgnissen und nicht aus der Substanz des belasteten Vermögens zu entrichten sei. Sie weist darauf hin, dass die Soforthilfe nur eine Vorstufe des Lastenausgleichs sei, der selbst durch jährliche Raten getilgt werden solle, aber gleichwohl als Vermögensabgabe gedacht sei, und macht weiter geltend, zum Lastenausgleich sollten gerade die Sachwertbesitzer herangezogen werden, die ihr Vermögen über den Krieg und die Währungsreform hinübergerettet hätten. Das treffe für den Antragsteller zu, während die Antragsgegnerin, falls sie die Soforthilfe tragen müsse, überhaupt keinen Vorteil von dem Nießbrauch haben würde, da die Soforthilfe 3 % des Einheitswerts betrage und landwirtschaftlich genutzte Ländereien nur eine Rente von 2- 3 % gewährten, so dass kein Überschuss verbleibe und die Verpflichtung zur Vornahme von Reparaturen durch Zuschüsse aus anderen Einkünften erfüllt werden müsse. Die Rechtsbeschwerde rügt, dass das Oberlandesgericht selbst angenommen habe, der Nießbrauch falle nicht unter § 23 SHG, aber gleichwohl die Soforthilfe für abwälzbar gehalten habe, was sowohl dem Sinn und Zweck des Soforthilfegesetzes als auch den einschlägigen Vorschriften des bürgerlichen Rechts widerspreche, da es sich bei der Abgabe um eine ausserordentliche Last handle, die der Grundstückseigentümer zu tragen habe. Sie meint, der Gesetzgeber habe die Soforthilfe als Vermögensabgabe bezeichnet, das am Währungsstichtag vorhandene Vermögen erfasst und die Abgabe als auf den Stammwert gelegte Abgabe behandelt und würde es im Gesetz zum Ausdruck gebracht haben, wenn er beabsichtigt hätte, nur die Erträgnisse zur Lastentragung heranzuziehen. Eine entsprechende Anwendung des § 23 SHG auf den Nießbrauch hält die Rechtsbeschwerde für unzulässig, weil sie den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die von dem Nießbraucher zu tragenden Lasten zuwiderlaufen würde. Die Rechtsbeschwerde wendet sich endlich auch gegen die gänzliche Abwälzung der Abgabe auf den Nießbraucher mit dem Hinweis darauf, dass § 23 SHG nur eine verhältnismäßige Abwälzung vorsehe.

12

Diese Rügen sind zum Teil gerechtfertigt.

13

Der Antragsteller will als Eigentümer des Hofes die für diesen festgesetzte Soforthilfe auf die Antragsgegnerin als Nießbraucherin abwälzen. Er macht damit einen Anspruch aus § 23 SHG geltend, der dem Abgabepflichtigen einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Berechtigten gibt, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (Binder-Drexl usw. Der Lastenausgleich § 23 SHG Anm. 5: Peters-Herrmann Kommentar zum Lastenausgleich § 23 SHG Anm. 13). Das Oberlandesgericht hat sich mit der Frage, ob für die Geltendmachung dieses Anspruchs die Landwirtschaftsgerichte zuständig sind, nicht auseinandergesetzt, ihre Zuständigkeit danach ohne weiteres bejaht. Diese ist aber keineswegs zweifelsfrei. Soweit ersichtlich, haben sich mit der Frage der Abwälzbarkeit der Soforthilfeabgabe auf den Nießbraucher eines Hofes im Sinne der Höfeordnung zum Teil auch die Prozessgerichte befasst (vgl. z.B. Urteil des LG. Braunschweig vom 23. Februar 1951 in RechtdLandw 1951, Seite 182). Das Beschwerdegericht hat bereits in seinen Beschluss vom 6. Juni 1950 (RechtdLandw 1950 Seite 287) die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts angenommen, wenn der Hofeseigentümer gegen den Nießbraucher des Hofes Ansprüche wegen Verletzung seiner Pflichten als Nießbraucher geltend macht, und zur Begründung dieser Ansicht ausgeführt, es handle sich zweifellos um eine Versorgungsstreitigkeit in Sinne des § 1 Buchst. c LVO, wenn der Nießbraucher Ansprüche gegen den Hofeigentümer geltend mache; erhebe umgekehrt der Hofeigentümer Ansprüche gegen den Nießbraucher, so hingen diese mit dem Versorgungsanspruch so eng zusammen, dass es nicht möglich erscheine, beides voneinander zu trennen und den Eigentümer wegen seiner Ansprüche gegen den Nießbraucher an das Prozessgericht zu verweisen, für den Anspruch des Nießbrauchers gegen den Eigentümer aber das Landwirtschaftsgericht für zuständig zu erachten, da sonst ein einheitlicher Lebensvorgang auseinandergerissen würde. Das Beschwerdegericht hat in dieser Entscheidung für richtig gehalten, dass die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher an einem Hofe von ein und demselben Gericht beurteilt werden, und hat dementsprechend die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts bejaht. Von diesem Standpunkt aus mußte das Beschwerdegericht auch im vorliegenden Falle die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts annehmen. Es hat ausserdem in seinem später ergangenen Beschluss vom 14. August 1951 (RechtdLandw 1951 Seite 278 Nr. 65) ausdrücklich ausgesprochen, die Frage, ob und inwieweit der Eigentümer die Soforthilfe auf den Nießbraucher abwälzen könne, sei, wenn es sich um den Nießbrauch an einem Hof im Sinne der Höfeordnung handle, von den Landwirtschaftsgerichten zu entscheiden, die hierfür ausschliesslich zuständig seien. Dieser Auffassung ist beizutreten. Der Erblasser hat in seinem Testament vom 21. Dezember 1934 den Antragsteller, seinen Heffen, zum Anerben eingesetzt und seiner Ehefrau die lebenslängliche Verwaltung und Nutznießung des Erbhofs zugewendet. Damit hat er offensichtlich ihre lebenslängliche Versorgung sicherstellen wollen. Das Recht der Verwaltung und Nutznießung ist nach § 59 Abs. 3 LVO in das Recht des Nießbrauchs gemäß den §§ 1030 ff BGB übergeleitet worden. Dieses Nutzungsrecht will der Antragsteller dadurch schmälern, dass er die von ihn zu entrichtende Soforthilfeabgabe auf die Antragsgegnerin abzuwälzen sucht. Der Streit der Beteiligten läuft also auf eine Auseinandersetzung über den Umfang der der Antragsgegnerin zustehenden Nutzungen und damit ihrer Versorgung hinaus. Es handelt sich danach um eine Versorgungsstreitigkeit im Sinne des § 1 Buchst. c LVO. Das Beschwerdegericht ist daher mit Recht von der Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts ausgegangen.

14

In der Sache selbst handelt es sich in erster Linie um die Frage, ob der Hofeigentümer die Soforthilfsabgabe - sei es ganz, sei es teilweise - auf den Nießbraucher abwälzen kann. Diese Frage wird in Schrifttum und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. § 23 SHG, der die Abwälzung im Innenverhältnis behandelt, erwähnt den Nießbrauch nicht, sondern führt nur Altenteile, andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen und solche Verbindlichkeiten an, die nach § 18 Abs. 1 Ziff. 3 des Umstellungsgesetzes in Verhältnis 1: 1 umgestellt sind. Die Rechtsbeschwerde hält die Abwälzung der Soforthilfe auf der Nießbraucher schon wegen der Vorschrift des § 1047 BGB für unzulässig, nach der der Nießbraucher dem Eigentümer gegenüber verpflichtet ist, für die Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluss der ausserordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind, zu tragen. Die Rechtsbeschwerde hält die Soforthilfeabgabe für eine ausserordentliche Last im Sinne dieser Bestimmung und befindet sich damit in Übereinstimmung mit Lieck (NJW 1951 Seite 568/569), der die Soforthilfe als eine ausserordentliche, auf den Stammwert der Sache gelegte Last ansicht, weil sie nur ausnahmsweise infolge eines besonderen Ereignisses zur Hebung komme und die Regelung des Soforthilfegesetzes in mancher Hinsicht sich stark an Vorschriften des Wehrbeitragsgesetzes vom 3. Juli 1913 und des Gesetzes über die Besteuerung der Betriebe vom 11. August 1923 anlehne, für die anerkannt gewesen sei, dass die in ihnen bestimmten Abgaben die Substanz treffen sollten. Auch das Amtsgericht in Hess.Oldendorf hält die Soforthilfeabgabe für eine ausserordentliche Last, die vom Eigentümer zu tragen ist, weil sie nach dem Vermögen berechnet werde und der Gesetzgeber die Lastentragung nicht anders geregelt habe (Urteil vom 2. Februar 1950, RechtdLandw 1951 Seite 93). Das Landgericht Marburg hat in seinem Urteil vom 4. Dezember 1950 (NJW 1951 Seite 242/243) ebenfalls angenommen, dass die Soforthilfeabgabe als erste Vermögensabgabe im Rahmen des endgültigen Lastenausgleichs nicht auf den Vermögensertrag, sondern auf die Vermögenssubstanz selbst gelegt sei, und sie dementsprechend als eine ausserordentliche Last angesprochen, wie es auch das Landgericht in Lübeck in seinem Urteil von 16. Mai 1951 getan hat (RechtdLandw 1951 Seite 252 Nr. 51). Dieser Ansicht stehen erhebliche Bedenken entgegen. Es ist zwar richtig, dass die Soforthilfeabgabe, wie sich aus § 25 SHG ergibt, eine erste Abgabe im Rahmen des endgültigen Lastenausgleichs darstellt. Daraus folgt indessen noch nicht, dass sie auf den Stammwert des Vermögens gelegt ist, zumal da zur Zeit noch nicht einmal feststeht, in welcher Form der endgültige Lastenausgleich vorgenommen werden wird, so dass aus ihm Rückschlüsse auf die Soforthilfeabgabe nicht gezogen werden können. Nach der ganzen Fassung der Gesetzes und insbesondere aus § 3 SHG ist aber zu folgern, dass die Soforthilfe als eine Vermögensabgabe gedacht ist (so auch Reuthe in NJW 1950 Seite 494). Das besagt indessen noch nicht, dass sie als auf den Stammwert des Vermögens gelegt anzusehen ist. Mit Recht hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, dass das Soforthilfegesetz im Gegensatz zu früheren Gesetzen über Vermögensabgaben keinen Hinweis darauf enthält, ob die Abgabe ganz oder teilweise aus der Vermögenssubstanz zu leisten ist. Reuthe (a.a.O.) hat daraus den Schluss gezogen, dass die Soforthilfe nicht eine Last darstellt, die als auf den Stammwert des Vermögens gelegt anzusehen ist. Diese Ansicht hat vieles für sich, denn Reuthe weist zutreffend darauf hin, dass sie auch den Wesen der Soforthilfe gerecht wird, die nicht durch eine oder mehrere Leistungen größeren Umfangs zu bewirken ist, sondern den Charakter einer fortlaufenden Rentenbelastung erhalten hat, indem regelmäßig wiederkehrende Zahlungen für einen noch unbestimmten Zeitraum zu entrichten sind, die sich in solchen Grenzen halten, dass es dem Abgabepflichtigen weitgehend möglich sein wird, die Soforthilfe aus den Erträgen des Vermögens zu bestreiten. Angesichts dieser Ausgestaltung, welche die Abgabe in dem Soforthilfegesetz gefunden hat, und in Ermangelung einer ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes erscheint die Annahme gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber die Frage, ob die Abgabe aus der Substanz des Vermögens oder aus seinen Erträgen zu entrichten ist, bewußt offen gelassen hat und davon ausgegangen ist, sie werde, soweit das im Einzelfalle möglich ist, aus den Erträgen geleistet werden. Dafür spricht nicht zuletzt die Tatsache, dass er im Innenverhältnis die Möglichkeit zu einer teilweisen Abwälzung der Abgabe gerade in solchen Fällen gegeben hat, in denen dem Eigentümer die Nutzungen des Vermögens nicht in vollem Umfang zur Verfügung stehen, wie es bei einer Belastung mit Altenteilen und wiederkehrenden Leistungen der Fall ist. Die Soforthilfeabgabe kann daher nicht als eine lediglich auf den Stammwert des Vermögens gelegte ausserordentliche Last angesehen werden. § 1047 BGB steht mithin den Anspruch des Antragstellers nicht entgegen.

15

Die Rechtsbeschwerde kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Nießbrauch im § 23 SHG nicht angeführt ist. Er fällt zwar nicht unmittelbar unter die dort genannten Rechte, steht aber den regelmäßig wiederkehrenden Leistungen immerhin nahe; bei ihnen kommt den Berechtigten ein Teil der Nutzungen zu, während der Nießbraucher das Recht hat, den Gegenstand in der Gesamtheit seiner Beziehungen zu nutzen. In Schrifttum und in der Rechtsprechung wird daher der Nießbrauch oft den wiederkehrenden Leistungen gleichgestellt und hieraus die Abwälzbarkeit der Soforthilfeabgabe hergeleitet (vgl. z.B. Binder-Drexl usw. Der Lastenausgleich § 23 SHG Anm. 3 c; Urteile des Landgerichts Braunschweig vom 23. Februar 1951 in RechtdLandw 1951 Seite 182 und vom 2. November 1951 in MDR 1952 Seite 177/178; Schreiben des Bundesministers der Finanzen von 24. Mai 1950 und des Oberfinanzpräsidenten in Hannover vom 8. Mai 1950 in RechtdLandw 1950 Seite 195). Andere folgern die Abwälzbarkeit daraus, dass § 23 SHG die Altenteile anführt. Wöhrmann (Landwirtschaftsrecht Seite 188) meint, wenn schon Altenteiler und Abfindungsberechtigte, die vom Hofeswert nur einen Bruchteil bezögen und sich diesen wertbeständig erhalten hätten, abgabepflichtig seien, so müsse dies erst recht für den Nießbraucher gelten, da ihm die Nutzung des gesamten Hofes zustehe und ihm dieser Nutzungsgegenstand in vollem Umfang wertbeständig erhalten sei. Diesen Erwägungen ist beizutreten, denn das entspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Mit Recht hat das Landgericht Braunschweig in seinen oben angeführten Urteil von 2. November 1951 ausgeführt, Zweck des § 23 SHG sei, den dem Staat gegenüber abgabepflichtigen Vermögensinhaber in Innenverhältnis insoweit von der Abgabelast freizustellen, als er im Zeitpunkt der Wahrungsreform tatsächlich nicht mehr den vollen Nutzungswert seines Vermögens zur freien Verfügung hatte. Die Beschränkung des Eigentümers durch einen Nießbrauch ist aber weit größer als die durch ein Altenteil. Die Soforthilfeabgabe muß daher, wenn sie schon zu einem entsprechenden Teil auf den Altenteiler abgewälzt werden kann, erst recht dem Nießbraucher im Innenverhältnis zur Last fallen. Den Beschwerdegericht ist also darin beizutreten, dass auch bei einem Nießbrauch grundsätzlich die Möglichkeit zur Abwälzung der Soforthilfeabgabe besteht.

16

Das Beschwerdegericht hat daraus dass der Antragsgegnerin die gesamten Nutzungen des Grundvermögens zukommen, ihre Verpflichtung hergeleitet, die Soforthilfeabgabe in voller Höhe zu tragen. Das beanstandet die Rechtsbeschwerde mit Recht. Wenn schon die Abwälzbarkeit der Abgabe aus dem Sinn und Zweck des § 23 SHG gefolgert wird, so muss auch der abwälzbare Teil nach dem Verhältnis der Werte der zu vergleichenden Rechte zueinander bestimmt werden, wie es seitens des Amtsgerichts mit Recht geschehen ist (so auch Wöhrmann Landwirtschaftsrecht Seite 188; Lange-Wulff Die Höfeordnung 3. Aufl. Seite 239 Anmerkung; Gelhard in MDR 1951 Seite 656; Landgericht Braunschweig Urteile von 23. Februar 1951 und 2. November 1951 a.a.O.).

17

Die von den Amtsgericht angestellte Berechnung ist von beiden Parteien angegriffen worden. Ob diese Rügen berechtigt sind, steht dahin, da das Beschwerdegericht hierzu nicht Stellung genommen hat und von seinem Standpunkt aus auch keine Stellung zu nehmen brauchte. Für die anzustellende Berechnung kommt es auf den Kapitalwert des Nießbrauchs und damit auf seinen Jahreswert an. Insoweit bedarf die Sache noch einer Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht. Der angefochtene Beschluss mußte daher aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorzubehalten war.

18

Bei der Feststellung des Wertverhältnisses wird zu erwägen sein, ob von dem Einheitswert des Hofes auszugehen ist oder ob das Eigentumsrecht so zu bewerten ist, wie es seitens des Landgerichts Braunschweig in seinem Urteil vom 2. November 1951 (a.a.O.) geschehen ist. Auch wird nach Feststellung der nach dem Wertverhältnis der Rechte auf die Beteiligten entfallenden Abgabebeträge zu fragen sein, ob das gewonnene Ergebnis tragbar erscheint oder ob Billigkeitsgründe (§ 242 BGB) eine hiervon abweichende Entscheidung mit Rücksicht darauf erfordern, dass die Versorgung der Nießbraucherin auf jeden Fall gesichert bleiben und es daher nötigenfalls dem Eigentümer zugemutet werden muß, einen entsprechenden Teil der Abgabe selbst dann zu tragen, wenn dies einen Rückgriff auf die Substanz des Hofes erforderlich machen sollte (vgl. hierzu Ewald in MDR 1951 Seite 713 ff).

Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Tasche