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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.11.1958, Az.: BVerwG IV C 353.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.11.1958
Aktenzeichen
BVerwG IV C 353.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 12766
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hannover - 30.10.1956 - AZ: AH III 1/56

Amtlicher Leitsatz

Wenn in erster Linie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, "hilfsweise" jedoch Revision eingelegt ist, so ist das Wort "hilfsweise" nicht unter allen Umständen einer (unzulässigen) Bedingung gleichzusetzen.

Unvorhergesehenes Ausbleiben des Prozeßbevollmächtigten der Partei rechtfertigt nicht unbedingt die Vertagung einer Verhandlung, wenn der Rechtsstreit entscheidungsreif ist.

Vermittlungsunfähigkeit oder erschwerte Vermittlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt rechtfertigen nicht unbedingt den Schluß auf Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 265 Abs. 1 LAG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 1958
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz und Oswald,
beschlossen:

Tenor:

Unter Versagung des Armenrechts wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover - Dritte Auswärtige Kammer Hildesheim - vom 30. Oktober 1956 - Az.: Streitliste Nr. AH III 1/56 - zurückgewiesen; ihre Revision gegen das bezeichnete Urteil wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die 1906 geborene, geschiedene, aus ... vertriebene Klägerin erhielt Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz. Am 20. November 1952 beantragte sie Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz. In dem hierzu eingeholten Gutachten vom 11. November 1952 bewertete das Staatliche Gesundheitsamt ... die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 55 % und empfahl eine Nachuntersuchung in einem Jahr. Durch Bescheid des Ausgleichsamts ... vom 30. Mai 1953 wurden der Klägerin vorläufige Zahlungen an Unterhaltshilfe auf Grund der 1. LeistungsDV-LA vom 24. November 1952 ab 1. Juli 1953 bis 30. November 1953 gewährt. Bei der Nachuntersuchung am 27. Oktober 1953 beurteilte der Amtsarzt die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit nur noch 40 %. Durch Bescheid vom 10. November 1953 wurde die Zahlung der Unterhaltshilfe daraufhin mit Ablauf des November 1953 eingestellt. Diese Entscheidung wurde durch den Ausgleichsausschuß am 8. Dezember 1953 und nach Stellungnahme des Medizinalreferats der Regierung durch den Beschwerdeausschuß am 9. Februar 1954 bestätigt, obwohl die Hausärztin der Klägerin die Minderung der Erwerbsfähigkeit am 26. November 1953 mit 55-60 % angegeben hatte.

2

Mit der Klage begehrte die Klägerin weiterhin, wie sie dies schon in der Beschwerdeschrift zum Ausdruck gebracht hatte, Unterhaltshilfe auf Lebenszeit vom 1. Dezember 1953. Zur Begründung trug sie vor: Die einmal wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit gewährte Unterhaltshilfe dürfe nicht mit der Begründung entzogen werden, eine dauernde Erwerbsunfähigkeit liege nicht mehr vor.

3

Durch Bescheid vom 29. Oktober 1954 wurde die Klage mit der Begründung abgewiesen, Erwerbsunfähigkeit liege nicht vor.

4

Das Bundesverwaltungsgericht hob auf die Verfahrensrevision der Klägerin hin durch Urteil vom 25. November 1955 den Bescheid samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht zurück.

5

Die Klägerin hielt ihr Begehren auf Gewährung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit aufrecht.

6

Das Landesverwaltungsgericht holte von der Med. Universitätsklinik in ... am 28. Juni 1956 ein fachärztliches Gutachten darüber ein, an welchen Leiden die Klägerin leide, ob und in welchem Umfange diese Leiden mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit bereits bis zum 31. August 1953 bestanden hätten und in welcher Hinsicht und in welchem Umfange diese Leiden eine überwiegend körperliche Erwerbstätigkeit beeinflußten.

7

Die Klägerin hat zu diesem Gutachten mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1956 Stellung genommen.

8

In der mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 1956 war der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht anwesend, hatte aber mitteilen lassen, infolge eines Motorschadens an seinem Kraftwagen könne er nicht erscheinen. Vor abschließender Beratung beantragte er fernmündlich Vertagung.

9

Das Landesverwaltungsgericht hat sodann durch das oben, bezeichnete Urteil die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin könne auch vorläufige Leistungen an Unterhaltshilfe nur erhalten, wenn sie erwerbsunfähig im Sinne von § 265 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - sei. Diese Voraussetzung sei jedoch nicht gegeben. Aus dem Obergutachten der Universitätsklinik vom 28. Juni 1956 sei zu entnehmen, daß die von der Klägerin geklagten Leiden eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von höchstens 20 % bedingten. Unter Berücksichtigung von § 288 LAG seien daher die vorläufigen Zahlungen infolge, eines nachträglich eingetretenen Umstandes, hier der Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 50 %, zu Recht eingestellt worden. Im übrigen übersehe die Klägerin, daß ihr durch den Bescheid vom 30. Mai 1953 nur vorläufige Zahlungen von Unterhaltshilfe auf Grund der 1. LeistungsDV-LA bewilligt worden seien, die von vornherein bis zum 30. November 1953 befristet gewesen seien. Über den Leistungsantrag in dem endgültigen Verfahren werde noch zu entscheiden sein. Da der Rechtsstreit spruchreif gewesen sei, die Klägerin außerdem Gelegenheit gehabt habe, zu dem Obergutachten vom 28. Juni 1956 schriftlich Stellung zu nehmen und dies auch getan habe, sei es nichterforderlich gewesen, die mündliche Verhandlung zu vertagen.

10

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin "Beschwerde, hilfsweise Revision" eingelegt und diese Rechtsmittel begründet. Zugleich hat sie um Bewilligung des Armenrechts gebeten.

11

Der Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde und die Verwerfung der Revision.

12

Der Beteiligte nimmt nach dem Gesamtinhalt des Rechtsmittelschriftsatzes der Klägerin an, daß diese sowohl Nichtzulassungsbeschwerde wie Verfahrensrevision eingelegt habe. Die Nichtzulassungsbeschwerde hält er für unbegründet, ist hinsichtlich der Verfahrensrevision jedoch der Meinung, daß möglicherweise erhebliche Verfahrensmängel gerügt seien.

13

II.

Die Klägerin hat in erster Linie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, hilfsweise jedoch Revision eingelegt. Der Senat ist im Hinblick auf die insoweit in den Beschlüssenvom 31. Oktober 1955 - BVerwG V B 165.55 -, veröffentlicht in ZMR 1956, 1 S. 30, undvom 17. Februar 1958 - BVerwG (IV C 94.57)/(IV B 67.57 -), veröffentlicht in ZLA 1958 S. 268 [BVerwG 06.05.1958 - BVerwGIII B 152.57; BVerwG III C 145.57], vertretene Meinung der Auffassung, daß im vorliegenden Falle das Wort "hilfsweise" nicht einer (unzulässigen) Bedingung gleichzusetzen ist. Vielmehr kann nach der Gesamtbegründung der Rechtsmittel angenommen werden, daß die Klägerin in erster Linie über die Nichtzulassungsbeschwerde eine Entscheidung begehrt und die Revisionseinlegung mehr vorsorglich geschehen ist. Vorliegend ist daher über beide Rechtsmittel zu entscheiden.

14

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

15

Der Streitstoff enthält keine der Klärung bedürftige und fähige, über den Rahmen des Einzelfalls hinaus bedeutsame Rechtsfrage. Sowohl der Bescheid des Ausgleichsamtes vom 8. Dezember 1953 wie der Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 9. Februar 1954 lassen erkennen, daß die Ausgleichsbehörden in erster Linie die Gewährung endgültiger Leistungen von Unterhaltshilfe mindestens ab 1. Dezember 1953 abgelehnt haben. Es ging der Klägerin aber entsprechend ihrem nach Formular gestellten Antrag vom 20. November 1952 hierum in erster Linie, denn die vorläufigen Zahlungen von Unterhaltshilfe waren ohnehin bis zum 30. November 1953 befristet. Wenn daher das Landesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zum Ausdruck bringt, daß "über den Leistungsantrag in dem endgültigen Verfahren noch zu entscheiden sei", so ist dies nicht richtig. Die Klägerin hatte schon in der Beschwerdeschrift vom 5. Januar 1954, sodann in der Klageschrift vom 10. März 1954 und nach der Zurückverweisung im Schriftsatz vom 14. März 1956 unmißverständlich beantragt, ihr Unterhaltshilfe auf Lebenszeit vom 1. Dezember 1953 ab zu gewähren. Dieser Antrag ist durch die genannten Entscheide der Ausgleichsbehörden, durch den Bescheid des Landesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 1954 und schließlich durch das angefochtene Urteil abgelehnt worden. Er konnte es auch, weil anhand der ärztlichen Gutachten, zuletzt des Obergutachtens vom 28. Juni 1956, die nach § 265 Abs. 1 LAG geforderte Erwerbsunfähigkeit zu verneinen war, so daß es auf die etwaigen sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgieichsgesetz nicht mehr ankam. Das die Klage abweisende Urteil vom 30. Oktober 1956 deckt daher die Verwaltungsentscheide zu Recht insoweit, als diese die Gewährung endgültiger Unterhaltshilfeleistungen ab 1. Dezember 1953 ablehnen. Für den davor liegenden Zeitraum ist die Klägerin weder durch das angefochtene Urteil, noch durch die Verwaltungsentscheide beschwert, da die ihr gezahlten vorläufigen Leistungen an Unterhaltshilfe, die der Höhe nach den endgültigen Leistungen entsprechen, für die Zeit bis zum 1. Dezember 1953 nicht angetastet werden. Für die Durchführung eines Revisionsverfahrens würde es daher insoweit auch am Rechtsschutzinteresse fehlen.

16

Der insoweit richtig entschiedene Rechtsstreit wirft aber überhaupt keine, erst recht keine grundsätzlichen, d.h. über die Bedeutung des Einzelfalles hinausgehenden und noch klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf.

17

Die Nichtzulassungsbeschwerde war daher zurückzuweisen.

18

Die Verfahrensrevision ist unzulässig.

19

Die Ablehnung der Vertagung, die dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung unmöglich gemacht hat, stellt im vorliegenden Falle keinen Verfahrensmangel, insbesondere keinen wesentlichen dar. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 der hier maßgeblichen Militärregierungsverordnung Nr. 165 ist mit der Bekanntgabe des Termins zur mündlichen Verhandlung der Hinweis verbunden worden, daß bei Ausbleiben der Beteiligten nach dem Stande der Verhandlungen entschieden werden könne. Ob trotz des Ausbleibens des Vertreters der Klägerin daher eine Sachentscheidung getroffen werden konnte, mußte somit pflichtgemäß vom Landesverwaltungsgericht geprüft werden. Das Gericht hat dies bejaht. Dem von ihm angegebenen Grunde der Ablehnung der Vertagung kann beigetreten werden. Überdies brauchte der Hinweis des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 25. Oktober 1956 bezüglich des angeblichen Untergewichts der Klägerin das Landesverwaltungsgericht nicht zu weiteren Erhebungen zu veranlassen. Ein Gewichtsunterschied von 2,3 kg innerhalb eines Monats ist erfahrungsgemäß bei einer erwachsenen Person nichts Außergewöhnliches und gibt nicht unbedingt einen Anlaß dazu, auf eine Gesundheitsstörung zu schließen. Mit Recht ist daher das Landesverwaltungsgericht angesichts des Gesamtuntersuchungsbefundes nicht auf diesen Hinweis der Klägerin eingegangen, zumal ihr Prozeßbevollmächtigter selbst im Schreiben vom 9. Oktober 1956 an das Landesverwaltungsgericht das Verfahren als entscheidungsreif bezeichnet hat.

20

Das gleiche gilt aber auch für den Umstand, daß das Landesverwaltungsgericht trotz beigezogener Arbeitsamtsakten nicht den angeblichen Aktenvermerk des Vertrauensarztes des Arbeitsamtes berücksichtigt hat. Gemäß § 76 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung - AVAVG -, jetzt in der Fassung vom 3. April 1957 (BGBl. I S. 322), hat das Arbeitsamt die Vermittlungsfähigkeit einer Person auf dem Arbeitsmarkt zu prüfen. Hierbei spielt die Arbeitswilligkeit und die Vermittlungsmöglichkeit nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsauffassung eine ausschlaggebende Rolle. Selbst bei Personen, die objektiv noch arbeitsfähig, auf Grund subjektiver Beschwerden aber im Arbeitsleben praktisch nicht verwendbar sind (vgl. u.a.Urteil vom 4. Dezember 1956 - BVerwG IV C 177.55 -), kann es an diesen Voraussetzungen unter Umständen fehlen. Im vorliegenden Falle geht der angebliche Vermerk des Vertrauensarztes des Arbeitsamtes in ähnlicher Richtung. Immerhin ist die Klägerin noch als beschränkt vermittlungsfähig angesehen worden. Die im Schriftsatz der Klägerin vom 25. Oktober 1956 angegebenen vertrauensärztlichen Feststellungen zwingen aber nicht zu dem Schluß, die Klägerin könne objektiv die Verdiensthälfte im Sinne von § 265 Abs. 1 LAG nicht erreichen (vgl. Beschluß des Senatsvom 12. Juni 1957 - BVerwG IV B 24.56 -). Mit Recht konnte daher das Landesverwaltungsgericht auch in dieser Hinsicht von Weiterem absehen.

21

Der Vortrag der Klägerin ist daher im ganzen nicht geeignet, eine Versagung des rechtlichen Gehörs darzulegen, weil ihr Prozeßbevollmächtigter behindert war, den Verhandlungstermin wahrzunehmen. Verfahrensmängel, noch dazu wesentliche, d.h. solche, deren Unterlassung geeignet gewesen wären, zu einer der Klägerin günstigen Entscheidung zu führen, sind daher insgesamt nicht vorgetragen. Ist demnach die Revision nicht statthaft und daher gemäß § 62 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - unzulässig, so war sie gemäß § 63 Abs. 3 BVerwGG zu verwerfen.

22

Weil die Klägerin mit den eingelegten Rechtsmitteln keinen Erfolg gehabt hat, war auch das nachgesuchte Armenrecht gemäß § 75 BVerwGG in Verbindung mit § 114 ZPO wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung zu verweigern.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1,

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 1.000 DM festgesetzt.

[Die] Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Külz
Lentz
Oswald