Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.05.1958, Az.: BVerwGIII B 152.57; BVerwG III C 145.57
Rückforderung von Unterhaltshilfe; Widerlegung der Vermutung des Existenzverlusts bei Vertriebenen; Voraussetzungen für eine Widerlegung der Vermutung des § 239 Abs. 2 S. 3 Lastenausgleichsgesetz (LAG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.05.1958
- Aktenzeichen
- BVerwGIII B 152.57; BVerwG III C 145.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14900
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 10.04.1957 - AZ: VII-7582/56
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 1 Nr. 4 LAG
- § 239 Abs. 2 S. 3 LAG
- § 290 LAG
- § 333 LAG
- § 335 LAG
- § 343 LAG
- § 35b GO
- § 42 GO
- § 44 GO
- § 44 a GO
- § 57 ff. GO
- § 28 BVerwGG
Fundstellen
- MDR 1958, 624
- ZLA 1958, 268
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1958 in Ulm/Donau
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Lullies, Dr. Sieveking und Pütz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beigeladenen wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München, VII. Kammer, vom 10. April 1957 - VII-7582/56 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Bayerische Verwaltungsgericht München zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der erwerbsunfähige Beigeladene erhielt als Vertriebener bis Juni 1953 Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz und weiterhin laut Bescheid vom 9. Juli 1953 (abgeändert am 6. November 1953) vorläufige Zahlungen von Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz. Dann wies ihn das Ausgleichsamt mit dem Bescheid vom 6. September 1954 (abgeändert am 26. Oktober und 23. November 1954, sowie am 18. Oktober 1955) auf Lebenszeit in die Unterhaltshilfe ein.
Der Beigeladene hatte in seinem Soforthilfeantrag geschrieben: "Ich war bis zu meiner Flucht selbständiger Kaufmann". Im Lastenausgleichsantrag hatte er angegeben, er sei 1945 von Stettin vertrieben worden, und die Frage nach der verlorenen beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage mit den Worten "Verlust meiner selbst. Tätigkeit als Handelsvertreter", sowie die Frage nach dem Einkommen 1937/39 dahin beantwortet: "Befand mich ab 1936 in Haft. Politische Haft nicht anerkannt. Früheres Einkommen zirka 4.000 RM jährlich".
Anfang 1956 erfuhr das Ausgleichsamt, daß der Beigeladene im Jahre 1921 zweimal mit Gefängnis wegen schweren Diebstahls und unerlaubten Waffenbesitzes, sowie wegen Urkundenfälschung und Betruges, in den Jahren 1922/1923 dreimal mit Zuchthaus von einem bis zu zweieinhalb Jahren wegen Diebstahls, schweren und Rückfalldiebstahls und schließlich am 7. Dezember 1936 mit acht Jahren Zuchthaus, zehn Jahren Ehrverlust und Polizeiaufsicht wegen vollendeten und versuchten schweren Diebstahls im Rückfall, Hehlerei, Urkundenfälschung und unbefugten Waffenbesitzes bestraft worden war.
Der Beigeladene gab am 30. Januar 1956 beim Ausgleichsamt an, er sei von 1935 bis August 1936 selbständiger Handelsvertreter in Stettin, vom 20. August 1936 bis August 1944 in Strafhaft in verschiedenen Strafanstalten, von August bis Oktober 1944 in Polizeihaft ..., von Oktober 1944 bis zum 23. Mai 1945 in verschiedenen Konzentrationslagern, zuletzt in Dachau, vom 24. Mai 1945 bis 1946 in Krankenhäusern in M. gewesen und seither in M. wohnhaft.
Am 31. Januar 1956 beschloß der Ausgleichsausschuß, den Kriegsschadenrentenantrag des Beigeladenen abzulehnen und die bisher ergangenen Bescheide und Verfügungen zu widerrufen. Am selben Tage erging der "Widerrufs- und Ablehnungsbescheid" des Ausgleichsamtes an den Beigeladenen mit folgendem Wortlaut:
"Über den Antrag vom 28.12.1952 auf Gewährung von Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe-Entschädigungsrente) nach demLastenausgleichsgesetz hat der Ausgleichsausschuß in seiner Sitzung vom 31. Jan. 1956 entschieden:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die bisher ergangenen Bescheide und Verfügungen üben die Gewährung von Kriegsschadenrente vom 9.7.1953, 6.11.1953, 6.9.1954, 26.10.1954, 23.11.1954 und 18.10.1955 werden hiermit widerrufen, weil die Voraussetzungen für die Gewährung der Kriegsschadenrente nicht vorliegen (siehe Begründung).
Die nach dem Soforthilferecht ergangenen Bescheide bleiben hiervon unberührt. Die bis einschließlich 30.6.1953 nach Soforthilferecht gewährte Uhterhaltshilfe hat der Antragsteller nach§ 357 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) in Verbindung mit § 1 (1) der Ersten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (1. LDV-LA) zu Recht erhalten. Dagegen wurde die Unterhaltshilfe nach dem LAG vom 1.7.1953 bis einschließlich 31.1.1956 in Höhe von insgesamt 5.940,- DM, m.W. fünftausendneunhundertvierzig Deutsche Mark, zu Unrecht bezahlt und ist deshalb gemäß § 290 LAG zurückzuerstatten."
In der Begründung dieses Bescheides heißt es: Der Beigeladene habe zur Zeit der Vertreibung weder seinen Beruf als selbständiger Handelsvertreter ausgeübt, noch eine andere Existenzgrundlage besessen; somit sei ein Verlust einer Existenzgrundlage durch die Vertreibung nicht möglich gewesen. Die Vermutung des Existenzverlustes durch Vertreibung sei also bei ihm widerlegt. Da seine unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Kriegsschadenrentenantrag die Ursache für die unrechtmäßige Zahlung der Kriegsschadenrente seien, müsse er diese zurückerstatten. Im Gegensatz zum Lastenausgleichsgesetz, das zwingend eine tatsächlich vorhanden gewesene Existenz voraussetze, habe es nach Soforthilferecht genügt, wenn der Geschädigte infolge der Schädigung der Hilfe bedürfe; das sei beim Beigeladenen zu unterstellen, weil er in seiner Heimatstadt St. mit Wahrscheinlichkeit wieder eine Existenz gefunden hätte.
Auf die Beschwerde des Beigeladenen beschloß der Beschwerdeausschuß am 25. Oktober 1956:
"Der angefochtene Bescheid wird insoweit aufgehoben, als er die bisherigen Kriegsschadenrente-Unterhaltshilfe-Zahlungen zurückfordert. Imübrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen."
Er führte dazu aus: Der Beigeladene habe wegen seiner nicht politischen, sondern kriminellen Straf- und Konzentrationslagerhaft weder in den Jahren 1937-1939, noch später eine Existenzgrundlage gehabt und könne daher durch die Unmöglichkeit der Rückkehr nach St. keinen Existenzverlust, mehr erlitten haben. Seine Existenz als selbständiger Handelsvertreter sei durch das Strafurteil vom 7. Dezember 1936 beendet gewesen. Denn in diesen Beruf hätte er wegen §§ 35 b, 44, 44 a und 57 ff. der Gewerbeordnung, eines nicht nationalsozialistischen Gesetzes, auch ohne die Konzentrationslagerhaft bei Beendigung der regulären Strafhaft nicht zurückkehren können. Da somit eine Voraussetzung für die Gewährung der Kriegsschadenrente fehle, sei der Widerruf der Bewilligungsbescheide berechtigt. Unberechtigt sei aber die Rückforderung der bisherigen Zahlungen. Denn den Beigeladenen treffe kein Verschulden an der unrechtmäßigen Bewilligung; das Ausgleichsamt beurteile seine Antworten im Formularantrag falsch. Er glaube noch heute, die Existenz als selbständiger Handelsvertreter durch Vertreibung verloren zu haben; es sei daher nicht nachzuweisen, daß er schuldhaft die Ausgleichsbehörde zu falschen Entscheidungen habe veranlassen wollen.
Gegen diesen Beschluß erhob der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds die Anfechtungsklage. Er begründete sie zunächst nur mit Verletzung des § 343 Abs. 3 LAG, wonach eine Rückforderung nur vom Leiter des Ausgleichsamtes ohne den Ausgleichsausschuß zu verfügen, gegen diese Verfügung der Ausgleichsausschuß anzurufen und erst gegen dessen Entscheidung die Beschwerde an den Beschwerdeausschuß gegeben sei. Demgemäß beantrage er, den Beschwerdebeschluß und den Bescheid vom 31. Januar 1956, soweit es sich bei beiden um die Rückforderung handele, aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Ausgleichsamt zurückzuverweisen. In dem erneuten Verfahren werde die Berechtigung der Rückforderung nochmals zu prüfen sein. Nähere Ausführungen hierüber - so schloß die Klageschrift - erübrigten sich zunächst, blieben jedoch vorbehalten.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, am 3. April 1957 wiederholte der Vertreter der Klägerin den Aufhebungsantrag bezüglich der Rückzahlungsanordnung in den beiden Verwaltungsentscheidungen und die verfahrensrechtliche Begründung. Er erweiterte dabei aber die Anfechtungsklage auf die materielle Seite und übergab seinen Schriftsatz vom 8. März 1957, in dem er unter Hinweis auf das Rundschreiben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes vom 12. September 1956, betr. Aufhebung und Änderung von Bescheiden, ausführte: Der Beigeladene habe schuldhaft zu der fehlerhaften Gewährung der Kriegsschadenrente beigetragen. Seine Antragsangabeüber seine Haft habe in ihrer wohlabgewogenen Form die Meinung erwecken müssen, daß er seine Strafe als eine politische ansehe, wenn sie auch nicht als solche anerkannt worden sei. Man habe daraus nicht auf eine Strafe von acht Jahren Zuchthaus und zehn Jahren Ehrverlust schließen können. Dem Beigeladenen habe klar sein müssen, daß er nach seiner Vergangenheit und auf Grund seiner hohen Strafen wegen Betrügereien und ähnlicher Delikte, die in Wirklichkeit die Ursache des Verlustes seiner Existenzgrundlage schon vor der Vertreibung gewesen seien, zum Bezug von Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz nicht berechtigt sei. Er habe mit seinen unvollständigen Angaben den wahren Sachverhalt verschleiert. Daher sei die Rückforderung berechtigt.
Der Beigeladene, der sich im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht schriftlich äußerte und den soeben erwähnten Schriftsatz erst in der Verhandlung erhielt, brachte in der Verhandlung vor: Er habe dem Ausgleichsamt nichts verschwiegen, sondern lediglich die Dinge nicht sehr ausführlich erwähnt. Die Gründe seiner Haft seien politische gewesen; Beweise könne er aus der sowjetisch besetzten Zone erbringen. Seine Strafhaft sei 1944 beendet gewesen; im Vertreibungszeitpunkt habe er sich nicht in Straf-, sondern in Schutzhaft befunden.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem Urteil vom 10. April 1957 ohne Zulassung der Revision den ersten Satz des Beschwerdebeschlusses vom 25. Oktober 1956 - d.h. die Aufhebung der Rückzahlungsanordnung des Ausgleichsamtes - aufgehoben und im übrigen die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt:
Der Leiter des Ausgleichsamtes habe die zunächst ihm obliegende Entscheidung getroffen, indem er den Beigeladenen mündlich abgewiesen habe. Das genüge. In der praktischen Auswirkung und den rechtlichen Folgen sei überdies aus dem Formfehler kein Nachteil für den Beigeladenen entstanden. Es wäre überspitzter Formalismus, der Klage dieserhalb stattzugeben.
Nach einem allgemeinen Verwaltungsgrundsatz könnten begünstigende Verwaltungsakte, die durch falsche oder irreführende Angaben des Antragstellers veranlaßt seien, mit Rückwirkung für die Vergangenheit - "ex tunc" - aufgehoben werden. Die Angabe des Beigeladenen "In Haft. Politische Haft nicht anerkannt" sei ungenau und irreführend. In dieser zweifellos zweckbedingt gewählten Formulierung liege ein Verschweigen von Tatsachen, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung für die Beurteilung des Antrages von wesentlicher Bedeutung gewesen seien. Die Behörde habe aus dieser Fassung schließen müssen, daß der Beigeladene seine Haft als politisch bedingt ansehe und ansehen könne, daß dies nur nicht anerkannt sei. Davon könne aber keine Rede sein; denn er sei wegen schweren Diebstahls im Rückfall, versuchten schweren Diebstahls, Hehlerei, Urkundenfälschung und unbefugten Waffenbesitzes zu acht Jahren Zuchthaus, zehn Jahren Ehrverlust und Polizeiaufsicht verurteilt worden. Er habe nicht durch die Vertreibung, sondern allein infolge dieser Straftaten seine Existenz als Handelsvertreter verloren, was sich auf Grund der §§ 35 b, 44, 44 a, 57 ff. der Gewerbeordnung ergebe; er hätte sich auf alle Fälle infolge der Verurteilung einen neuen Beruf suchen müssen. Die Auffassung des Beschwerdeausschusses teile das Gericht nicht, soweit es um die Rückforderung gehe.
Die dem Urteil beigegebene Rechtsmittelbelehrung verlangt für die Nichtzulassungsbeschwerde und für die zulassungsfreie Revision eine Einlegung in sechsfacher Ausfertigung.
Der Beigeladene hat gegen die "Nichtzulassung der Revision ... Beschwerde" eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Anfechtungsklage abzuweisen oder die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Er trägt vor:
Nachdem die Klage zunächst nur verfahrensmäßig begründet worden sei, habe der Vertreter der Klägerin im Verhandlungstermin den Schriftsatz mit Ausführungen zur Sacheübergeben. Dieses Vorbringen habe ihn selbst gewissermaßenüberfallen; er habe nicht Gelegenheit gehabt, sich dazu im einzelnen zuäußern. Das Gericht hätte ihm hinreichende Zeit zur Stellungnahme geben müssen. So aber habe er, da die Verhandlung weitergegangen sei und seine Aufmerksamkeit in Anspruch genommen habe, den Schriftsatz nicht einmal ruhig durchlesen können. Das Gericht habe sich von dem neuen klägerischen Vorbringen leiten lassen, ohne ihn dazu zu befragen. Es liege der Verfahrensmangel des § 54 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG, sowie eine ungenügende Erforschung des Sachverhalts vor. Ein Verfahrensmangel sei es auch, daß das Gericht trotz Verneinung der klagbegründenden Mängel des Verwaltungsverfahrens den Beschwerdebeschluß aufgehoben habe; eine materiellrechtliche Abänderung des Beschwerdebeschlusses habe nicht zur Entscheidung gestanden. Der Grundsatz der res iudicata sei verletzt.
Zur Sache führt der Beigeladene aus: Er sei Vertriebener. In der Haft habe er außer Unterbringung und Verpflegung täglich 0,20 RM bis 0,40 RM verdient, also stets eine Existenzgrundlage gehabt. Bei einer Entlassung nach St. würde er jederzeit ohne Schwierigkeit Arbeit erhalten haben. Da sein Vater und seine beiden Geschwister bereits verstorben gewesen seien, habe er neben seiner im Jahre 1954 verstorbenen Mutter in dem väterlichen Nachlaß, nämlich einem beachtlichen Sparbetrage, einem Hausgrundstück in Hinterpommern, und wertvollem Hausrat, eine Existenzgrundlage gehabt. Auch ein kinderloser Onkel habe für ihn vorgesorgt.
Weiterhin wendet sich der Beigeladene gegen den Vorwurf der Täuschung.
Die Klägerin stellt keinen Antrag.
Die Beklagte beantragt,
das Rechtsmittel zurückzuweisen.
II.
1.
Das Rechtsmittel des Beigeladenen ist sowohl eine Nichtzulassungsbeschwerde - dies wegen der ausdrücklichen Bezeichnung als solche -, wie auch eine Revision - dies wegen des typischen Revisionsantrages. Die Rechtsmittelfrist ist nicht angelaufen. Denn die Rechtsmittelbelehrung ist falsch; sie fordert sechsfache Einreichung der Rechtsmittelschriften als Zulässigkeitsvoraussetzung, während §§ 28 Abs. 3, 61 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - in Verbindung mit § 333 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - nur eine Sollbestimmung darstellen. Daher sind als Revisionsbegründung auch die Ausführungen des Beigeladenen in den Schriftsätzen vom 1. Oktober 1957 und vom 3. März 1958 noch zu berücksichtigen.
Die Revision ist ohne die besondere Zulassung statthaft, soweit Mängel des Verfahrens der Vorinstanz gerügt werden. Das trifft hier für die Rügen mangelnder Gewährung rechtlichen Gehörs und unzulänglicher Sachaufklärung zu.
Diese Rügen führen die Revision zum Erfolg.
2.
Dem Beigeladenen war als Klagbegründung bis zur mündlichen Verhandlung nur die aus § 343 Abs. 3 LAG hergeleitete Bemängelung des Verwaltungsverfahrens bekannt geworden. Ausführungen über die materiellrechtliche Zulässigkeit der - allein umstrittenen - Rückforderung der gezahlten Kriegsschadenrente waren in der Klageschrift, die er zusammen mit dem Beiladungsbeschluß und der Ladung erhielt, ausdrücklich als sich zunächst erübrigend in das mit der Klage erstrebte neue Verfahren vor dem Ausgleichsamt verwiesen worden, wenn auch mit dem Zusatz: "... bleiben jedoch vorbehalten". Trotz diesem Vorbehalt brauchte der Beigeladene, da bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung nichts weiter geschah, nicht gewärtig zu sein, daß in der Verhandlung das Schwergewicht der Erörterung und der Entscheidungserheblichkeit von dem ursprünglichen, formellen Klagegrunde völlig auf die materiellrechtliche Seite hinüberwechselte. Als er den umwälzenden Schriftsatz während der weiterlaufenden Verhandlung in die Hand bekam, war er überfordert mit der Zumutung, auf der Stelle und ohne ruhiges Lesen dieses Schriftsatzes - der übrigens rund vier Wochen alt war, also lange vor der Verhandlung hätte eingereicht und auch dem Beigeladenen zugestellt werden können - in umfassender Weise seine Rechte wahrzunehmen. Ob der Schriftsatz dabei im vollen Wortlaut verlesen wurde, worüber die Verhandlungsniederschrift keine Auskunft gibt, ist gleichgültig. Die materielle Seite der Sache war zwar nicht ganz neu für den Beigeladenen, sondern er hatte die Stellungnahmen der Ausgleichsbehörden dazu schon in den angefochtenen Entscheidungen lesen können. Er hatte aber, da die Klage auf Aufhebung des Beschwerdebeschlusses und Rückverweisung der Sache an das Ausgleichsamt nicht durchaus seinen eigenen Interessen zuwiderlief, nicht auf die völlige Umkehrung der Interessenlage durch neues und immerhinüberraschendes klägerisches Vorbringen zu rechnen. Überdies war die materielle Seite des Falles so schwierig, daß er bei objektiver Betrachtung der Streitlage einer Frist zur Vorbereitung seiner Stellungnahme bedurfte. Zwar hat die Vorinstanz selber die Schwierigkeit der Sache, die sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, nicht erkannt; für die Feststellung des Verfahrensmangels ungenügender Gewährung rechtlichen Gehörs kommt es aber nur auf den objektiven Sachverhalt und nicht darauf an, ob dem Gericht bei Verkennung der Notwendigkeit einer Erklärungsfrist ein Verschulden beizumessen ist.
Die Schwierigkeit der materiellen Seite des Falles liegt in folgendem: Die Vermutung des § 239 Abs. 2 Satz 3 LAG, von der zutreffend die Ausgleichsbehörden und stillschweigend, aber unverkennbar auch das Erstgericht ausgegangen sind, ist nicht schon mit dem Nachweis zu widerlegen, daß die spezielle, früher vorhanden gewesene berufliche Existenzgrundlage bereits vor der Vertreibung entfallen war, sondern dazu gehört weiter die Feststellung, daß im Vertreibungszeitpunkt auch keine andere - sei es berufliche oder "sonstige" - Existenzgrundlage bestanden hat. Das haben die Ausgleichsbehörden übersehen, und das hat auch das Verwaltungsgericht nicht etwa rechtsirrtümlich verkannt, sondern ebenfalls nur versehentlich nicht bemerkt. Verständlicherweise hat auch der Beigeladene es nicht alsbald gemerkt, sondern Entsprechendes erst in der Revisionsbegründung vorgetragen.
Der somit objektiv vorliegende Verfahrensmangel ungenügenden rechtlichen Gehörs für den Beigeladenen ist nach § 54 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG in Verbindung mit § 333 LAG ein absoluter Revisionsgrund.
Begründet ist auch die Rüge unzulänglicher Sachaufklärung. Das Erstgericht hat - ebenfalls nicht aus einem Irrtumüber den materiellen Inhalt des § 239 Abs. 2 Satz 3 LAG, sondern ersichtlich aus bloßem Versehen - die Aufklärung unterlassen, ob der Beigeladene nicht noch eine andere berufliche oder eine "sonstige" Existenzgrundlage - außer der als schon früher verloren angesehenen beruflichen - gehabt und erst durch die Vertreibung verloren hat. Es hätte Anhaltspunkte für diese Aufklärung durch Befragung des Beigeladenen gewinnen und dann erforderlichenfalls Beweis erheben müssen.
Da schon diese beiden Rügen durchgreifen, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
3.
Die Rüge dagegen, daß das Erstgericht auf die materielle Seite eingegangen ist, während es den formellen Klagegrund verneinte und demgemäß die Klage teilweise abwies, ist als Verfahrensrüge unbegründet; von einem Verstoß gegen den Grundsatz der res iudicata kann hierbei keine Rede sein. Nur im Zusammenhang mit einer etwaigen Widerlegung des angefochtenen Urteils in bezug auf die materielle Berechtigung der Rückforderung, wozu möglicherweise die bisher verfahrensfehlerhaft unterbliebene weitere Sachverhaltsaufklärung führen könnte, also nur als Sachrüge, die nur bei zugelassener Revision statthaft wäre, hätte das, was der Beigeladene hierzu vorbringt, Bedeutung gewinnen können.
4.
Der Erfolg der zulassungsfreien Revision macht die Nichtzulassungsbeschwerde gegenstandslos und eine besondere Entscheidungüber sie entbehrlich.
5.
Bei der anderweitigen Verhandlung und Entscheidung der Sache wird die Vorinstanz folgendes zu berücksichtigen haben:
a)
Im Streit befangen ist nur die Rückforderung der vom Juli 1953 ab gezahlten Unterhaltshilfe nach demLastenausgleichsgesetz.
Die Aufhebung der bewilligenden Bescheide für die Zukunft (ex nunc, mit Wirkung vom Februar 1956 an) ist unanfechtbar geworden, da insoweit (d.h. gegen den zweiten Satz des Beschwerdebeschlusses: "Imübrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen") keine Anfechtungsklage erhoben worden ist. Gleichwohl ist als Voraussetzung auch der Rückforderung zu prüfen, ob ein Widerruf der Bewilligungsbescheide überhaupt angängig war, ob also die Bewilligung objektiv rechtswidrig war.
b)
Die Ausgleichsbehörden und, ihnen folgend, das Erstgericht meinen, die Voraussetzung für die Gewährung der Unterhaltshilfe habe gefehlt, weil der Beigeladene keine Existenzgrundlage mehr durch die Vertreibung zu verlieren gehabt, sondern seine Existenzgrundlage schon vorher verloren habe.
Schon bei Beschränkung auf die frühere Existenzgrundlage des Beigeladenen in Form des Gewerbes als selbständiger Handelsvertreter ist das im angefochtenen Urteil nicht hinreichend dargetan. Ob § 44 a in Verbindung mit §§ 57 ff. der Gewerbeordnung Platz griffen, ob also der Beigeladene als selbständiger Handelsvertreter eine Legitimationskarte überhaupt brauchte, deren Vorenthaltung nach der Strafverbüßung seine Gewerbeausübung hätte verhindern können, hing davon ab, ob er seine Tätigkeit auch außerhalb seiner Wohngemeinde Stettin ausübte. Beschränkte er sich auf St., was bei der Größe dieser Stadt sehr wohl denkbar ist, so brauchte er nach §§ 42, 44 der Gewerbeordnung keine Legitimationskarte. Nach dem ferner genannten, bis 1953 in Kraft gewesenen § 35 b der Gewerbeordnung war ein Berufsverbot möglich, aber nicht zwingend vorgeschrieben. Das angefochtene Urteil läßt die Darlegung vermissen, ob unter den Verhältnissen von 1944/45 im Falle einer Freilassung des Beigeladenen mit Wahrscheinlichkeit auf die Anwendung des § 35 b gegen ihn zu rechnen war oder ob er - abgesehen von etwaigem kriegsbedingtem Arbeitseinsatz - vielleicht unbemerkt und unangefochten eine auf St. beschränkte Vertretertätigkeit wieder hätte aufnehmen können.
Selbst wenn aber der Beigeladene sich, wie die Vorinstanz meint, auf alle Fälle infolge der Verurteilung einen neuen Beruf hätte suchen müssen, wäre damit noch nicht gesagt, daß er bei einer vor der Vertreibung gedachten Haftentlassung und Rückkehr nach St. ohne Existenzgrundlage dagestanden hätte. Im Gegenteil wäre er sofort in irgendeine Arbeit eingesetzt worden, hätte also von vornherein eine andere berufliche Existenz gehabt. Es ist auch sehr wohl denkbar, daß er in dieser Richtung schon konkrete Aussichten auf eine bestimmte Beschäftigung gehabt haben könnte, so daß es sich dabei nicht nur um etwas Potentielles, sondern bereits um eine schon vorhandene Existenzgrundlage gehandelt haben kann. Daß andererseits der Hinweis des Beigeladenen auf seine Versorgung und seinen Arbeitsverdienst in der Straf- und Konzentrationslagerhaft als Existenzgrundlage verfehlt ist, liegt auf der Hand; diese Verhältnisse waren von vornherein auf die Straf- und Haftdauer beschränkt und endeten nicht durch die Vertreibung - hier: die Unmöglichkeit der Rückkehr nach St. -, sondern durch die Befreiung aus der Haft.
Zur Widerlegung der Vermutung des § 239 Abs. 2 Satz 3 LAG hätte auch eine etwaige "sonstige" Existenzgrundlage - außer der beruflichen - ausgeschlossen werden müssen. Daher wird das Verwaltungsgericht den Angaben des Beigeladenen über das Vatererbe nachzugehen haben. Der Umstand, daß er im Feststellungsantrag einen Verlust anderer Vermögenswerte als des Hausrats nicht angemeldet hat, genügt nicht zur Widerlegung. Denn die sonstige Existenzgrundlage kann nicht nur in eigenem, unter § 12 Abs. 1 Nrn. 1, 2 fallendem Vermögen, sondern auch in vielem anderem bestehen; außerdem kann man zur Begründung des Kriegsschadenrentenanspruchs auch noch im Verwaltungsstreitverfahren neue Angaben nachschieben.
c)
Erst wenn die weitere Sachaufklärung ergeben sollte, daß der Beigeladene tatsächlich keine irgendwie geartete Existenzgrundlage in der Heimat mehr besaß, die er durch die Vertreibung hätte verlieren kennen, daß also der Widerruf der Bewilligung der Kriegsschadenrente an sich berechtigt war, entstände wieder die Frage nach der Zulässigkeit des rückwirkenden Widerrufs und der Rückforderung.
Im Grundsatz ist es richtig, daß diese Rückwirkung von einer Verursachung des rechtswidrigen Verwaltungsakts durch irreführende, unrichtige oder unvollständige Angaben des Antragstellers abhängt. Ob dabei ein Verschulden des Antragstellers bedeutsam, ist oder ob es nur auf die objektive Mißverständlichkeit, Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Angaben ankommt, kann in diesem Falle dahinstehen; denn daß die Angabe "In Haft. Politische Haft nicht anerkannt" zwar nicht unrichtig, aber unvollständig und auf Verschleierung des wahren Sachverhalts berechnet ist, daß der. Beigeladene hier eine "wohlabgewogene" Formulierung "zweckbedingt gewählt" hat, ist dem Ausgleichsamt und dem Verwaltungsgericht entgegen der Meinung des Beschwerdeausschusses zuzugeben. Jedoch bleibt noch die objektive Ursächlichkeit der so formulierten Angabe für die etwaige Rechtswidrigkeit der Gewährung von Unterhaltshilfe zu prüfen. Eine Versagung der Unterhaltshilfe wegen Unwürdigkeit auf Grund früherer Straftaten - an dergleichen scheint das Erstgericht bei der Bemerkung über "ein Verschweigen von Tatsachen, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung für die Beurteilung des Antrags von ganz wesentlicher Bedeutung waren", gedacht zu haben - gibt es nicht. Was aber das Fehlen einer noch verlierbaren Existenzgrundlage anlangt, so wäre es bei dem Handelsvertretergewerbe möglicherweise nicht wesentlich anders gewesen, wenn der Beigeladene anstatt der inkriminierenden Angaben etwa geschrieben hätte, er sei bis 1936 selbständiger Handelsvertreter in St. und von August 1936 bis zur Vertreibung (Unmöglichkeit der Rückkehr nach St.) in Strafanstalten und in Konzentrationslagern gewesen. Ebenso wie man nach Feststellung der wahren Gründe und Dauer seiner Haft einen Verlust der Berufsausübung als selbständiger Handelsvertreter annehmen zu können glaubte, hätte man das möglicherweise auch glauben müssen, wenn man von einer politisch bedingten längeren Straf- oder Konzentrationslagerhaft ausgegangen wäre. Denn nach den Methoden des Dritten Reiches wurden die§§ 35 b, 44 a, 57 ff. der Gewerbeordnung gegen "politisch unzuverlässige" Personen kaum mit geringerer Schärfe als gegen Kriminelle angewendet. Wegen einer auf politische Verfolgung als solche zurückgeführten Berufsschädigung aber hat das Ausgleichsamt die Leistungen nicht gewähre. Es hat vielmehr in dem Bescheid über die endgültige Einweisung in die Unterhaltshilfe vom 6. September 1954 ausdrücklich Vertreibungsschaden festgestellt und auch nach Ergehen des Rundschreibens des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes vom 26. November 1954, betr. Auslaufen der Übergangsvorschrift für politisch Verfolgte pp. - Mtbl. BAA S. 298 - keine dafür einschlägige Maßnahme getroffen.
d)
Gleichviel wie sich die Sache in den bisher besprochenen Beziehungen dem Verwaltungsgericht bei der erneuten Entscheidung darstellen mag, wird es erforderlich sein, den Klagantrag nochmals eindeutig formulieren zu lassen. Das angefochtene Urteil gibt als Antrag aus der Verhandlung an, "sowohl den Beschluß des Beschwerdeausschusses als auch den Bescheid des Ausgleichsausschusses aufzuheben". Im Verhandlungsprotokoll vom 3. April 1957 findet sich dagegen - ebenso wie sinngemäß in der Klageschrift - die Beschränkung dieses Antrages durch die Worte: "..., soweit diese die Rückforderung der an den Beigeladenen gezahlten Beträge betreffen". In dem bei derselben mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsatz ist der Antrag auf den die Rückzahlung betreffenden Teil des Beschwerdebeschlusses allein beschränkt; es ist nicht ausgeschlossen, daß der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds in der Tat den Aufhebungsantrag bezüglich der Rückzahlungsanordnung im Ausgleichsamtsbescheid vom 31. Januar 1956 hat fallen lassen wollen, um nur noch die Aufhebung dieser Anordnung durch den ersten Satz des Beschwerdebeschlusses vom 25. Oktober 1956 anzufechten.
e)
Möglicherweise wird schließlich zu beachten sein, daß der Ausgleichsamtsbescheid vom 31. Januar 1956 selbst nicht gegen § 343 LAG verstößt. Soweit darin die Ablehnung des Kriegsschadenrentenantrages unter Aufhebung der vorherigen Bescheide erfolgte, war die Beschlußfassung des Ausgleichsausschusses nach§ 335 LAG erforderlich; nur hierüber hat auch der Ausgleichsausschuß am 31. Januar 1956 formell beschlossen, und nur insoweit ist der Bescheid wirklich ein Bescheid des Ausgleichsausschusses. Die Rückzahlungsanordnung dagegen hat - und das entspricht dem § 343 Abs. 3 LAG - der Leiter des Ausgleichsamtes allein hinzugefügt. Ein Formfehler ist erst bei der Behandlung der Beschwerde vorgekommen. Diese hätte zum Teil, nämlich soweit sie gegen die Rückzahlungsanordnung ging, zunächst als sogenannte Anrufung nach§ 343 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 LAG dem Ausgleichsausschuß vorgelegt werden müssen. Erst wenn der Ausgleichsausschuß in diesem Punkte nicht abgeholfen hätte, wäre gegen seinen neuen, die Rückforderung bestätigenden Bescheid eine neu zu erhebende Beschwerde (§ 336 LAG) an den Beschwerdeausschuß zulässig gewesen. Daß diese Anrufung des Ausgleichsausschusses unterblieben und gerade in dem noch umstrittenen Punkt sogleich der Beschwerdeausschuß tätig geworden ist, hat die Vorinstanz zu Recht nicht als Grund für eine (Teil-)Aufhebung des Beschwerdebeschlusses angesehen. Unrichtig ist zwar ihre Begründung mit einer angeblich vorher ergangenen mündlichen Entscheidung des Ausgleichsamtsleiters. Denn abgesehen davon, daß die Vorgänge keinen Anhalt hierfür bieten, verstößt dies gegen§ 332 LAG, der nur schriftliche Entscheidungen gelten läßt. Dagegen trifft die weitere Begründung zu, daß dem Beigeladenen als Antragsteller und Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen ist, daß daher eine andere Auffassung überspitzter Formalismus wäre.
6.
[s. Streitwertbeschluss]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG.
Dr. Buchholz
Lullies
Dr. Sieveking
Pütz